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title: "Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II"
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provisions: 22
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# Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II

## Art. 1 Zweck {#art_1}

Die Vereinbarung bezweckt die Regelung des Zugangs zu ausserkantonalen Schulen, die Leistung von Schulbeiträgen durch den Wohnsitzkanton sowie die Gleichstellung von
Auszubildenden aus Vereinbarungskantonen.
Die Aufteilung der Schulbeiträge zwischen Wohnsitzkanton, Wohnsitzgemeinde und Dritten richtet sich nach dem Recht des Wohnsitzkantons.
Geltungsbereich

## Art. 2 a) Grundsatz {#art_2}

Die Vereinbarung gilt für den Zugang und den Besuch von:
a) gymnasialen Maturitätsschulen, Handelsmittelschulen und Diplommittelschulen;
b) Ausbildungsgängen zur Erlangung der Berufsmaturität nach der Lehre;
c) Schulen auf der Sekundarstufe II für die Lehrerbildung.
Sie kann auf öffentliche Schulen und auf solche mit privatrechtlicher Trägerschaft angewendet werden.

## Art. 3 b) Unterstellung {#art_3}

Der Standortkanton bezeichnet die Schulen, die er der Vereinbarung unterstellen
will.
Der Wohnsitzkantone bezeichnet die Schulen, für die er die Vereinbarung anwenden will.
Massgebend ist die Liste im Anhang 1 dieser Vereinbarung.

## Art. 4 c) Vorbehalt {#art_4}

Besondere Vereinbarungen zwischen Kantonen, insbesondere zum Besuch von
Schulen in Grenzregionen, bleiben vorbehalten.
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V:\Gruppen\DL\EDK-Ost\RSA\Abkommen\Regionales Schulabkommen Sek. II.doc

## Art. 5 Gleichbehandlung von Auszubildenden {#art_5}

Auszubildende aus Vereinbarungskantonen sind solchen mit Wohnsitz im Standortkanton gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich Zulassungsvoraussetzungen, Promotion und
Abschluss.

## Art. 6 Schulgelder und Gebühren {#art_6}

Die Schulen können von den Auszubildenden Schulgelder und Gebühren erheben.
Diese sind für Auszubildende aus dem Standortkanton und solchen aus Vereinbarungskantonen gleich hoch.

## Art. 7 Aufnahmepflicht {#art_7}

Die Vereinbarung unterscheidet zwischen Schulen mit Aufnahmepflicht für Auszubildende mit Wohnsitz im Vereinbarungskanton und solchen ohne Aufnahmepflicht.
Schulbeiträge

## Art. 8 a) bei Aufnahmepflicht {#art_8}

Für Auszubildende in Schulen mit Aufnahmepflicht leistet der Wohnsitzkanton einen
Schulbeitrag.
Die Höhe der Schulbeiträge für das Schuljahr 2001/2002 richtet sich nach Anhang 2 dieser
Vereinbarung.

## Art. 9 b) ohne Aufnahmepflicht {#art_9}

Für Schulen ohne Aufnahmepflicht beläuft sich die Höhe des Schulbeitrags auf die
Hälfte der Ansätze nach Art. 8 dieser Vereinbarung.

## Art. 10 c) Anpassung {#art_10}

Die Höhe der Schulbeiträge wird erstmals auf Beginn des Schuljahres 2002/2003
angepasst. Nachher gelten die Ansätze jeweils für die Dauer von zwei Schuljahren.

## Art. 11 Standortkanton {#art_11}

Als Standortkanton gilt der Kanton, in welchem die Schule ihren Sitz hat.

## Art. 12 Zahlungspflichtiger Kanton {#art_12}

Zahlungspflichtiger Kanton ist der Wohnsitzkanton der Auszubildenden.
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## Art. 13 Beziehungen zu Nichtvereinbarungskantonen {#art_13}

Der Standortkanton befindet über die Aufnahme von Auszubildenden aus Vereinbarungskantonen, die ein Schulangebot nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie aus
Kantonen, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind. Er legt für diese die Höhe von
Schulbeiträgen, Schulgeldern und Gebühren fest.
Schulbeiträge, Schulgelder und Gebühren dürfen unter Vorbehalt von Art. 4 dieser Vereinbarung für Vereinbarungskantone, welche ein Schulangebot nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, nicht tiefer
sein, als diejenigen für Auszubildende aus Kantonen, die dieser Vereinbarung beigetreten sind
und die das entsprechende Schulangebot als beitragspflichtig anerkannt haben.
II. Verfahren

## Art. 14 Koordinationsstellen {#art_14}

Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet für den Vollzug der Vereinbarung eine Koordinationsstelle. Das Regionalsekretariat der EDK-Ost richtet für die Konferenz der Koordinationsstellen-Leitungen ein Sekretariat ein.

## Art. 15 Liste der Auszubildenden {#art_15}

Die der Vereinbarung unterstellte Schule reicht der Koordinationsstelle des zahlungspflichtigen Kantons zu Beginn des Schuljahres oder zu Beginn eines Semesters eine Liste
der Auszubildenden ein.
Einwände gegen diese Liste sind innert 30 Tagen bei der Schule anzubringen.

## Art. 16 Rechnungsstellung {#art_16}

Die Schule stellt der Koordinationsstelle des zahlungspflichtigen Kantons bis spätestens Ende des Semesters oder Ende des Schuljahres Rechnung. Diese ist innert 30 Tagen
zu begleichen.
Mit der Rechnung sind die mit den Stichtagen vom 15. November und 15. Mai ermittelten
Zahlen der Auszubildenden bekanntzugeben.
III. Revision und Kündigung

## Art. 17 Änderung der Vereinbarung {#art_17}

Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinbarungskantone.
Änderungen der Anhänge zur Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der betroffenen
Kantone.
Einseitige Änderungen eines Kantons in den Anhängen zur Vereinbarung bedürfen einer
schriftlichen Mitteilung. Streichungen im Anhang 1 und Erhöhung von Schulbeiträgen im Anhang 2 treten nach einer Frist von zwei Jahren, jeweils auf Beginn des Schuljahres, in Kraft.

## Art. 18 Beitritt weiterer Kantone {#art_18}

Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können der Vereinbarung weitere Kantone beitreten.
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V:\Gruppen\DL\EDK-Ost\RSA\Abkommen\Regionales Schulabkommen Sek. II.doc

## Art. 19 Kündigung der Vereinbarung {#art_19}

Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer dreijährigen Kündigungsfrist auf
Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
Die Kündigung ist dem Präsidenten der EDK-Ost schriftlich einzureichen, unter Mitteilung
an die Vereinbarungskantone.

## Art. 20 Abschluss der begonnenen Ausbildung {#art_20}

Revision und Kündigung heben Aufnahmeentscheide für Auszubildende nicht auf.
Der Wohnsitzkanton bleibt für den Schulbeitrag bis zum ordentlichen Abschluss der begonnenen Ausbildung zahlungspflichtig.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 21 Inkrafttreten {#art_21}

Die Vereinbarung tritt auf Beginn des Schuljahres 2001/2002 in Kraft, sofern ihr
fünf Kantone beigetreten sind.

## Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_22}

Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung gilt die "Vereinbarung über Schulbeiträge
von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe" vom 9. Juni 1994 gegenüber allen anderen Kantonen als gekündigt.
Sind alle Vereinbarungskantone der Vereinbarung beigetreten, gilt die "Vereinbarung über
Schulbeiträge von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe" vom 9. Juni 1994 als aufgehoben.
ERZIEHUNGSDIREKTORENKONFERENZ
DER REGION OSTSCHWEIZ (EDK-OST)
Der Präsident Der Regionalsekretär
Rudolf Gisler, Werner Stauffacher,
Landammann GL Generalsekretär ED/SG
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V:\Gruppen\DL\EDK-Ost\RSA\Abkommen\Regionales Schulabkommen Sek. II.doc
I. Allgemeine Bestimmungen................................ ................................ ............................... 1
Art. 1 Zweck ................................ ................................ ................................ ............ 1
Art. 2 Geltungsbereich
a) Grundsatz................................ ................................ ................................ .. 1
Art. 3 b) Unterstellung ................................ ................................ ............................. 1
Art. 4 c) Vorbehalt ................................ ................................ ................................ ... 1
Art. 5 Gleichbehandlung von Auszubildenden ................................ ......................... 2
Art. 6 Schulgelder und Gebühren ................................ ................................ ............ 2
Art. 7 Aufnahmepflicht ................................ ................................ ............................. 2
Art. 8 Schulbeiträge
a) bei Aufnahmepflicht ................................ ................................ ................... 2
Art. 9 b) ohne Aufnahmepflicht ................................ ................................ ................ 2
Art. 10 c) Anpassung................................ ................................ ................................ . 2
Art. 11 Standortkanton ................................ ................................ .............................. 2
Art. 12 Zahlungspflichtiger Kanton ................................ ................................ ............ 2
Art. 13 Beziehungen zu Nichtvereinbarungskantonen ................................ ............... 3
II. Verfahren ................................ ................................ ................................ ........................ 3
Art. 14 Koordinationsstellen ................................ ................................ ...................... 3
Art. 15 Liste der Auszubildenden................................ ................................ ............... 3
Art. 16 Rechnungsstellung ................................ ................................ ........................ 3
III. Revision und Kündigung................................ ................................ ................................ .3
Art. 17 Änderung der Vereinbarung................................ ................................ ........... 3
Art. 18 Beitritt weiterer Kantone................................ ................................ ................. 3
Art. 19 Kündigung der Vereinbarung ................................ ................................ ......... 4
Art. 20 Abschluss der begonnenen Ausbildung ................................ ......................... 4
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen................................ ................................ .........4
Art. 21 Inkrafttreten ................................ ................................ ................................ ... 4
Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts ................................ ................................ ........ 4
