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title: "Verordnung über die Familienzulagen"
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provisions: 10
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# Verordnung über die Familienzulagen

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Aufsicht
1 Die Standeskommission übt die Aufsicht über die Familienausgleichskassen aus.
2 Sie nimmt die Registrierungen von Durchführungsstellen nach Art. 14 lit. c
des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) vom 24. März 2006
entgegen.
3 Sie überwacht die gesamte Geschäftsführung der kantonalen Familienausgleichskasse und erlässt das Geschäftsreglement.
4 Sie erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht.

## Art. 2 {#art_2}

Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle
1 Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu revidieren.
2 Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu überprüfen.
3 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 über die Kassenrevisionen und die Arbeitgeberkontrollen sind anwendbar.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
836.010 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 3 {#art_3}

Auskünfte
1 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und die Bezirke
sind verpflichtet, den Organen der Familienausgleichskassen die zur Durchführung des Gesetzes über die Familienzulagen erforderlichen Auskünfte
kostenlos zu erteilen.

## Art. 4 {#art_4}

Auskunfts- und Meldepflicht
1 Wer Zulagen beansprucht oder bezieht oder als Arbeitgeber der Zulagenordnung für Arbeitnehmende unterstellt ist, muss
a) den Durchführungsstellen über die massgebenden Verhältnisse
wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft erteilen;
b) den Durchführungsstellen Tatsachen, die den Anspruch auf Zulagen
oder deren Berechtigung verändern, melden.
Art. 4a * Höhe der Familienzulagen
1 Die Kinder- und die Ausbildungszulage liegen je Fr. 30.-- pro Monat und
Kind über den Mindestansätzen gemäss der Bundesgesetzgebung.

## Art. 5 II. Kantonale Familienausgleichskasse {#art_5}

Kassenvorsteher
1 Der Kassenvorsteher ist das geschäftsführende Organ der kantonalen Familienausgleichskasse. Er ist für die Geschäftsführung gegenüber der Standeskommission verantwortlich.

## Art. 6 {#art_6}

Kasse
1 Für die Verwaltung der kantonalen Familienausgleichskasse wird eine
eigenständige Rechnung geführt. Die Jahresrechnung ist zusammen mit
dem Jahresbericht der Standeskommission zuhanden des Grossen Rates
vorzulegen.

## Art. 7 Kanton Appenzell Innerrhoden 836.010 {#art_7}

Anmeldung
1 Der Anspruch auf Kinderzulagen ist bei der kantonalen Familienausgleichskasse mit dem vorgeschriebenen Formular (Meldeschein) geltend zu machen.

## Art. 8 {#art_8}

Verwaltungskosten
1 Die kantonale Familienausgleichskasse hat der kantonalen AHV-Ausgleichskasse die aus dem Vollzug der Familienzulagengesetzgebung entstehenden Verwaltungskosten zu vergüten.
2 Die Verwaltungskosten der kantonalen Familienausgleichskasse werden
gestützt auf Art. 7 FZG gemäss dem jeweiligen Anteil der ausgerichteten Familienzulagen am gesamten Familienzulagenvolumen aufgeteilt auf die
Arbeitgeber einerseits sowie den Kanton für die Nichterwerbstätigen andererseits.

## Art. 9 {#art_9}

Kantonsbeitrag
1 Der Kantonsbeitrag wird jährlich aufgrund der Vorjahreszahlen ausgerichtet.

## Art. 10 III. Schlussbestimmung {#art_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 2009 in Kraft.
836.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
20.10.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung -
21.10.2019 01.01.2020 Art. 4a eingefügt 2019-35
Kanton Appenzell Innerrhoden 836.010
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 20.10.2008 01.01.2009 Erstfassung -
Art. 4a 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-35
