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title: "Reglement über die Reklameanlagen"
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# Reglement über die Reklameanlagen

## Art. 1 {#art_1}

Rechtliche Grundlagen ...............................................................................................2

## Art. 2 {#art_2}

Sprachliche Gleichstellung..........................................................................................2

## Art. 3 {#art_3}

Geltungsbereich..........................................................................................................2

## Art. 4 {#art_4}

Begriffe........................................................................................................................2

## Art. 5 {#art_5}

Zuständigkeiten...........................................................................................................2

## Art. 6 {#art_6}

Publikation ..................................................................................................................3
II. Reklameanlagen .........................................................................................................3

## Art. 7 {#art_7}

Grundsatz ...................................................................................................................3

## Art. 8 {#art_8}

Unbefristete Reklameanlagen.....................................................................................3

## Art. 9 {#art_9}

Befristete Reklameanlagen.........................................................................................4

## Art. 10 {#art_10}

Nicht bewilligungspflichtige Reklameanlagen .............................................................4

## Art. 11 {#art_11}

Beleuchtete Reklamen................................................................................................4

## Art. 12 {#art_12}

Haftung .......................................................................................................................4

## Art. 13 {#art_13}

Verstösse ....................................................................................................................5
III. Schlussbestimmungen................................................................................................5

## Art. 14 {#art_14}

Gebühren ....................................................................................................................5

## Art. 15 {#art_15}

Aufhebung des bisherigen Reglements ......................................................................5

## Art. 16 {#art_16}

Inkrafttreten.................................................................................................................5
Reklamereglement
Präambel
Das Reglement regelt die Anbringung von Reklameanlagen auf dem Gemeindegebiet
Gamprin. Die Ziele dieses Reglements sind der Schutz und die Erhaltung des Orts-, Strassen-
und Landschaftsbildes und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Rechtliche Grundlagen
Der Gemeinderat erlässt das gegenständliche Reglement auf der Basis folgender
Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:
- Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18
- Strassensignalisationsverordnung (SSV) vom 27. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 65
- Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 44
- Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996, LGBI. 1996 Nr. 76
- Bauordnung der Gemeinde Gamprin
- Weisung «Strassenreklame» des Amtes für Tiefbau und Geoinformation
Art. 2 Sprachliche Gleichstellung
Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden
Geschlechts.
Art. 3 Geltungsbereich
Dieses Reglement hat auf dem Gemeindegebiet Gamprin Gültigkeit.
Art. 4 Begriffe
Reklameanlage Reklametafel, Reklameeinrichtung, Strassenreklamen (alle
Werbeformen und Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw.)
Unbefristete
Reklameanlagen
zeitlich unbegrenzt, nur für Firmenanschriften und Eigenreklamen
zulässig.
Befristete
Reklameanlagen
zeitlich begrenzte Ankündigungen von Veranstaltungen,
sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Anlässen, Wahlen
und Abstimmungen, im Weiteren Werbeanhänger, Baureklamen/-
informationen sowie Immobilienbewerbungen.
Firmenanschriften bestehen aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am
Gebäude der Firma selbst oder auf dem Grundstück in
unmittelbarer Nähe angebracht sind.
Eigenreklamen werben für Firmen sowie für Produkte und Dienstleistungen, die am
Reklamestandort hergestellt oder verkauft werden.
Fremdreklamen werben für Waren und Dienstleistungen, die am Reklamestandort
weder hergestellt, gelagert, vertrieben oder angeboten werden.
Art. 5 Zuständigkeiten
Die Bauverwaltung prüft Reklamegesuche hinsichtlich des Orts-, Strassen- und
Landschaftsbildes.
Das Amt für Tiefbau und Geoinformation (ATG) ist für die verkehrstechnische Prüfung der
Reklamegesuche zuständig.
Für die Genehmigung von unbefristeten Reklameanlagen ist der Gemeinderat zuständig.
Für Genehmigungen von befristeten Reklameanlagen ist die Gemeindevorstehung zuständig.
Reklamereglement
Art. 6 Publikation
Dieses Reglement wird als öffentliches Reglement definiert und ist auf der Website zu
publizieren.
II. Reklameanlagen
Art. 7 Grundsatz
Das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild darf durch das Aufstellen von Reklamen nicht
beeinträchtigt werden.
In der Gemeinde Gamprin sind seit dem 01. Oktober 2009 keine weiteren
unbefristeten/dauernden Fremdreklamen zugelassen.
Das Anbringen von Plakaten an Bäumen, Hausfassaden und Mauern, baulichen
Schutzmassnahmen etc. ist generell untersagt.
Das Abstellen von Werbeanhängern und ausschliesslich zu Werbezwecken abgestellten
Fahrzeugen ist auf dem Gemeindegebiet nicht gestattet.
Art. 8 Unbefristete Reklameanlagen
Unbefristete Reklameanlagen sind zeitlich unbegrenzt und nur für Firmenanschriften und
Eigenreklamen zulässig. Das Anbringen und Ändern ist bewilligungspflichtig.
Für unbefristete Reklameanlagen ist ein elektronisches Gesuch beim ATG einzureichen.
Gesuche für unbefristete Reklameanlagen werden von der Bauverwaltung geprüft und dem
Gemeinderat zur Genehmigung vorgelegt. Bei Strassenreklamen gemäss Art. 87 SSV wird
das genehmigte Reklamegesuch zusätzlich an das ATG weitergeleitet, welches das Gesuch
hinsichtlich der Verkehrssicherheit prüft und eine entsprechende Verfügung erlässt.
Bei einer bewilligten Reklameanlage mit später wechselndem Motiv ist auch das Wechselbild
jeweils vor Erstellung und Anbringung bei der Gemeinde zur Bewilligung vorzulegen.
Reklamegesuche können natürliche und juristische Personen einreichen, die Eigentümer der
Liegenschaft des Standortes der Reklameanlage sind. Pächter und Mieter als
Reklamegesuchsteller benötigen die schriftliche Erlaubnis des Grundeigentümers.
a) In der Wohnzone
Für Firmen in den Wohnzonen ist im Falle der Kombination des Firmenstandortes mit einem
Wohnhaus oder mit Wohnungen am Gebäude selbst und/oder im Nahbereich auf dem
betreffenden Grundstück eine Eigenreklame in einer sehr diskreten und nicht störenden Art
als Hinweis auf die Firma möglich. Es ist maximal eine Reklamefläche möglich. Bei grösseren
Firmengebäuden in den Wohnzonen ohne angegliedertes Wohnhaus oder angegliederte
Wohnungen ist auf dem betreffenden Grundstück eine grössere Eigenreklame möglich.
Dachreklamen sind nicht zulässig.
b) In der Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftszone
Bei Firmen in den Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftszonen sind
Eigenreklamen am Firmengebäude und im Nahbereich des Firmengebäudes auf dem
entsprechenden Firmengrundstück möglich. Mehrere Reklamen haben sich speziell in das
Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Reklameflächen betragen maximal 5 m2. Grössere
Reklameflächen am Firmengebäude können in begründeten Ausnahmefällen bewilligt werden.
Bei freistehender Reklame auf dem Firmengrundstück im Nahbereich des Firmengebäudes
beträgt die Reklamefläche maximal 5 m2. Dach- und Fassadenreklamen sind für Industrie-,
Gewerbe- und Dienstleistungszonen zulässig.
Reklamereglement
Art. 9 Befristete Reklameanlagen
Die Gemeinde legte die Standorte der befristeten Reklameanlagen auf Grundstücken im
Gemeindebesitz fest. Diese Standorte wurden vom ATG geprüft und mittels Verfügung
bewilligt.
Das Anbringen von Reklame ist bewilligungspflichtig.
Befristete Reklameanlagen sind 10 Tage vor der Anbringung bei der Bauverwaltung
einzureichen und bewilligen zu lassen.
Bewilligt werden grundsätzlich nur Reklamen von
- in der Gemeinde stattfindenden Veranstaltungen
- ortsansässigen Vereinen und politischen Parteien
- Landesverbänden und Landesinstitutionen, bei besonderem öffentlichem Interesse
und landesweiter Bedeutung
- Landtagswahlen, Gemeindewahlen und Abstimmungen mit Bezug zur Gemeinde
Die Dauer der Bewilligung wird auf einen Monat nach Erteilung befristet. Eine Befristung auf
drei Monate sowie eine einmalige Verlängerung von zwei Monaten ist schriftlich begründet
möglich.
Befristete Reklameanlagen sind unverzüglich nach Ende der Bewilligungsdauer durch den
Gesuchsteller zu entfernen. Eine unsachgemässe Demontage der Werbeträger wird unter
Kostenfolge für die Veranstalter und/oder Liegenschaftseigentümer durch die Gemeinde fertig
gestellt.
Art. 10 Nicht bewilligungspflichtige Reklameanlagen
Weder anzeige- noch bewilligungspflichtig sind:
- Baureklamen an Fassadengerüsten oder an freistehenden Bauabsperrungen zu
Werbezwecken für die am Bau beteiligten Firmen sind für die Dauer der Bautätigkeit
gestattet. Baureklamen an Fassadengerüsten haben keine Einschränkung in Grösse
und Form. Baureklamen an freistehenden Bauabsperrungen betragen maximal 7.0 m2.
Baureklamen sind unbeleuchtet.
- Immobilienbewerbungen («zu verkaufen», «zu vermieten» und dergleichen) an
Fassaden oder freistehend auf einem Grundstück dürfen auf dem beworbenen
Grundstück für die Dauer von 3 Monaten aufgestellt werden. Die Reklamefläche
beträgt maximal 4 m2 und ist unbeleuchtet.
- Angebotstafeln können während den Öffnungszeiten im Aussenbereich des
Geschäftes, aber nicht auf öffentlichen Strassen und Gehwegen, aufgestellt werden.
Sie dürfen keine Behinderung oder Gefährdung darstellen.
Art. 11 Beleuchtete Reklamen
Für beleuchtete Reklameanlagen darf ein maximaler Leuchtdichtewert von 40 cd/m2 bei einer
Erkennungsweite von 500 m nicht überschritten werden.
Bei der Planung der Reklameanlagen sind Massnahmen zur Reduktion der
Lichtverschmutzung zu berücksichtigen.
In Wohnzonen müssen beleuchtete oder selbstleuchtende Reklamen zwischen 23:00 Uhr und
06:00 Uhr ausgeschaltet werden. In Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungszonen können
längere Beleuchtungszeiten in Ausnahmefällen bewilligt werden.
Art. 12 Haftung
Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der Reklamen.
Reklamereglement
Art. 13 Verstösse
Werden widerrechtliche Handlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements oder des
übergeordneten Rechts und/oder Gefährdungen der Sicherheit festgestellt, können
Reklameanlagen durch die Gemeinde unter Kostenfolge für den Verursacher und/oder die
Liegenschaftseigentümer demontiert werden. Die Verzeigung fehlbarer Verursacher und/oder
Liegenschaftseigentümer bleibt vorbehalten.
Wer Reklameanlagen vorschriftswidrig anbringt, kann nach dem Strassenverkehrsgesetz
(SVG) mit einer Busse von bis zu CHF 20'000.– bestraft werden.
III. Schlussbestimmungen
Art. 14 Gebühren
Für die Überprüfung der Gesuche und Erteilung einer Bewilligung von unbefristeten
Eigenreklamen wird eine Gebühr gemäss «Anzeigeverfahren, kleine Um-, An- und Aufbauten»
des Gebührenreglements erhoben.
Für die Bewilligung befristeter Reklameanlagen werden keine Gebühren erhoben.
Art. 15 Aufhebung des bisherigen Reglements
Mit diesem Reglement wird das Reglement für Reklameanlagen vom 01. Oktober 2009
aufgehoben.
Art. 16 Inkrafttreten
Dieses Reglement über die Reklameanlagen wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom
04. Dezember 2024 genehmigt und tritt per 01. Januar 2025 in Kraft.
Dieses Reglement wurde am 29. September 2026 an das Erscheinungsbild der Gemeinde
Gamprin angepasst.
Johannes Hasler
Gemeindevorsteher
