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title: "Vorschriften über die Benützung des öffentlichen Grundes zu politischen Zwecken Stadtratsbeschluss"
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provisions: 7
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# Vorschriften über die Benützung des öffentlichen Grundes zu politischen Zwecken Stadtratsbeschluss

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Bewilligungspflicht
1Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung
des öffentlichen Grundes zu politischen Zwecken bedarf einer
Bewilligung des Polizeiamtes.
2Unter diese Bewilligungspflicht fallen insbesondere das Sammeln von Unterschriften, Darbietungen, das Durchführen von
Versammlungen, Umzügen und Demonstrationen und die damit
in Zusammenhang stehenden Werbeaktionen.

## Art. 2 {#art_2}

Gebühren
1Für die Benützung des öffentlichen Grundes zu politischen
Zwecken werden keine Benützungsgebühren erhoben.
2Für die Bewilligungs- und Schreibgebühren gelten die kantonalen Vorschriften über die Gebühren der Gemeindebehörden.

## Art. 3 {#art_3}

Gesuche
1Bewilligungsgesuche sind, abgesehen von unvorhergesehenen Fällen, spätestens 72 Stunden vor Beginn des bewilligungspflichtigen Vorhabens schriftlich beim Vorstand des Polizeiamtes einzureichen.
2Gesuche für Umzüge und Demonstrationszüge sind unter Angabe der Zusammensetzung des Zuges, der voraussichtlichen
Teilnehmerzahl, der Zeit sowie der zu benützenden Strassen,
Plätze oder Anlagen, einzureichen.
3Gesuche für die übrigen bewilligungspflichtigen Veranstaltungen sind unter Angabe von Ort und Zeit des Anlasses einzureichen.

## Art. 4 {#art_4}

Grundsatz
Die Bewilligung kann aus verkehrspolizeilichen Gründen oder
aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit
verweigert oder mit entsprechenden Auflagen versehen werden.
Art. 52 Zeitliche Einschränkungen
An öffentlichen Ruhetagen, mit Ausnahme des 1. Mai und des
1. August, und an den übrigen Tagen in der Zeit von 22.00 bis
07.00 Uhr steht der öffentliche Grund für politische Zwecke
nicht zur Verfügung.
Art. 6 (aufgehoben)3

## Art. 7 Il. Besondere Benützungsarten {#art_7}

Umzüge
1Umzüge dürfen höchstens eine halbe Strassenbreite beanspruchen. Der Polizeivorstand kann für traditionell wiederkehrende Veranstaltungen Ausnahmen bewilligen.
2Der Bewilligungsinhaber hat für einen eigenen ausreichenden
Ordnungsdienst zu sorgen.
Art. 84 Sammeln von Unterschriften
1Die Errichtung von Zeichnungsstellen für Initiativ- und Referendumsbegehren sowie für Petitionen in Angelegenheiten des
Bundes, des Kantons und der Stadt Zürich ist an geeigneten
Örtlichkeiten bis auf die Dauer von längstens sechs Monaten
zu bewilligen.
2Das Sammeln von Unterschriften durch Einzelpersonen im
Umherziehen ist unter Vorbehalt von Art. 5 ohne besondere
Erlaubnis gestattet.5
3Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Sammeln
von Unterschriften bei den Wahl- und Abstimmungslokalen.6
Art. 97 Flugblätter
Flugblätter politischen Inhalts und Einladungen zu bewilligten
politischen Veranstaltungen auf dem öffentlichen Grund sowie
zu politischen Veranstaltungen auf Privatgrund dürfen, unter
Vorbehalt von Art. 322, Ziff. 1, des Schweizerischen Strafgesetzbuches, jederzeit ohne besondere Erlaubnis verteilt werden.

## Art. 10 III. Straf- und Schlussbestimmungen {#art_10}

Vollzug
Das Polizeiamt trifft die zur Durchsetzung dieser Vorschriften
nötigen Massnahmen.
Art. 118 Konfiskation
Drucksachen, Schriften, Bilder und dergleichen, welche zu nicht
bewilligten Veranstaltungen aufrufen oder die im Widerspruch
zu Auflagen der Bewilligung verteilt werden, unterliegen der
Konfiskation durch die Polizei.

## Art. 12 {#art_12}

Strafbestimmungen
1Wer diese Vorschriften oder darauf gestützte Verfügungen verletzt, wer an nicht bewilligten Versammlungen teilnimmt oder
dafür Werbung betreibt, wer öffentlich ankündigt, an nicht bewilligten Veranstaltungen teilzunehmen oder den durch die Bewilligung auferlegten Bedingungen zuwiderzuhandeln, wird mit
Busse gemäss §138 des Baugesetzes bestraft.
2Strafbar ist auch derjenige, der die Übertretung veranlasst hat.
Art. 139 Inkrafttreten
Diese Vorschriften treten nach der Genehmigung durch den
Regierungsrat auf den Tag nach erfolgter Veröffentlichung im
Städtischen Amtsblatt in Kraft.10
Genehmigt vom Regierungsrat am 21. Februar 1973 und
20. Juni 1973 (Art. 1, Abs. 2, Satzteil «das Sammeln von Unterschriften»).
1 AS 39, 147.
2 Geänderte Fassung gemäss Entscheid des Bundesgerichtes vom
4. Februar 1976.
3 Fassung vom 13. August 1986; aufgehoben am 19. November 1986.
4 Abgeändert mit StRB vom 11. Juli 1973.
5 Eingefügt am 13. August 1986; Fassung vom 19. November 1986.
6 Früher Absatz 2.
7 Geänderte Fassung gemäss Entscheid des Bundesgerichtes vom
4. Februar 1976.
8 Fassung vom 23. Oktober 1974 (Genehmigt vom Regierungsrat am
24. September 1975).
9 Fassung vom 11. Juli 1973.
10 Veröffentlicht im Städt. Amtsblatt am 24. Juli 1973.
