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title: "Schulordnung der Kaufmännischen Berufsfachschule Glarus"
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provisions: 27
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# Schulordnung der Kaufmännischen Berufsfachschule Glarus

## Art. 1 {#art_1}

Unterricht
1 Der Besuch des Unterrichts ist Teil des Lehrverhältnisses und daher vollständig zu besuchen.
2 Lernende ohne Lehrverhältnis können zum Unterricht zugelassen werden.
Sie entrichten einen Semesterbeitrag von 800 Franken.

## Art. 2 {#art_2}

Absenzen
1 Alle Absenzen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablauf der Abwesenheit zu entschuldigen. Der Eintrag im Absenzenheft muss vom Lehrbetrieb und gegebenenfalls von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben
sein. *
2 Für voraussehbare Absenzen ist der Schulleitung mindestens acht Tage im
Voraus ein vom Lehrbetrieb und gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter
unterschriebenes Gesuch oder ein Aufgebot einzureichen.
3 Bei unentschuldigten Absenzen erfolgt eine Meldung an das Lehrgeschäft
und es wird eine Busse erhoben.
4 Nicht als Entschuldigungsgründe gelten namentlich Arzt- und Therapiebesuche, Arbeit im Lehrgeschäft und Ferienverlängerungen.

## Art. 3 {#art_3}

Verspätungen
1 Bei Verspätungen zieht die Lehrperson umgehend eine Busse ein und
nimmt einen Eintrag ins Klassenbuch vor.
2 Bei mehr als drei Verspätungen pro Quartal erfolgt eine Meldung an das
Lehrgeschäft.

## Art. 4 {#art_4}

Hausordnung
1 Sauberkeit, Ruhe, Ordnung sowie respektvolles Verhalten sind Pflicht für
alle.
2 Es gilt absolutes Rauch-, Drogen- und Alkoholverbot.
3 Mobiltelefone sind während des Unterrichts auszuschalten und ausser
Sichtweite zu versorgen.
SBE XI/1 34 1
4 Essen und Trinken ist in den Schulzimmern grundsätzlich verboten. Der
Konsum von Getränken in verschliessbaren Behältnissen kann von der jeweiligen Lehrperson zugelassen werden.
5 Beschädigungen sind umgehend dem Hausdienst, einer Lehrperson oder
der Schulleitung zu melden. Für Beschädigungen werden die Verursacher
belangt.
6 Für Verlust und Beschädigung von privaten Gegenständen übernimmt die
Schule keine Haftung.
7 Die Weisungen von Schulleitung, Lehrpersonen und Hausdienst sind zu befolgen.
8 Verstösse gegen die Hausordnung werden mit Sanktionen oder Bussen belegt.

## Art. 5 {#art_5}

Sanktionen und Bussen
1 Mit Sanktionen und Bussen werden die Lernenden zur Einhaltung der
Schulordnung angehalten.
2 Verstösse werden wie folgt geahndet:
a. Mit einer Busse von 5 Franken werden belegt: Verspätungen bis
15 Minuten, Vergessen von Schulmaterial und Hausaufgaben.
b. Mit einer Busse von 10 Franken werden belegt: Verspätungen über
15 Minuten, Verstösse gegen die Hausordnung.
c.
* Mit einer Busse von 20 Franken werden belegt: unentschuldigte
Absenzen pro Lektion bis maximal 80 Franken pro Absenz. Die
Wegweisung aus dem Unterricht gilt als unentschuldigte Absenz.
c1.
* Mit einer Busse von 40 Franken werden belegt: Plagiatsversuche,
Betrugsversuche bei Prüfungen.
d. Die Bussengelder werden auf ein separates Konto verbucht und
für Schulanlässe verwendet.
e. Zahlungsverzüge ziehen Sanktionen nach sich.
f. Mit einer schriftlichen Androhung auf Verweis werden belegt: sich
wiederholende kleinere und alle grösseren Verstösse gegen die
Schulordnung, namentlich absichtliches Fernbleiben vom Unterricht und Stören des Unterrichts.
g. Weiterführende Sanktionen sind: schriftlicher Verweis an den
Lernenden mit Kopie an das Lehrgeschäft, gegebenenfalls die gesetzliche Vertretung, die Fachstelle für Berufsbildung sowie Antrag
auf Auflösung des Lehrverhältnisses an die zuständigen Behörden
mit gleichzeitiger Orientierung aller Lehrvertragsparteien.
h. Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz gelten als grobe
Verstösse und werden zusätzlich den Strafbehörden gemeldet.

## Art. 6 {#art_6}

Rechtsmittel
1 Einsprachen sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen nach Eröffnung an die zuständige Instanz zu richten.

## Art. 7 {#art_7}

Mitsprache
1 Die Lernenden können sich jederzeit mit Anliegen an die Lehrpersonen
oder die Schulleitung wenden.

## Art. 8 {#art_8}

Lehrmittel
1 Lehrmittel werden von der Schule bestimmt, beschafft und den Lernenden
in Rechnung gestellt.

## Art. 9 {#art_9}

Materialgeld
1 Für Fotokopien und sonstiges abgegebenes Schulmaterial wird den
Lernenden ein Materialgeld von 30 Franken jährlich in Rechnung gestellt.

## Art. 10 {#art_10}

Unterstützung
1 Lernenden mit privaten und schulischen Problemen steht mit dem helppoint KSD eine Anlaufstelle zur Verfügung.
2. Lehrpersonen

## Art. 11 {#art_11}

Rechte und Pflichten
1 Die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen sind in der übergeordneten Gesetzgebung festgehalten. Insbesondere gelten das eidgenössische Berufsbildungsgesetz und die Berufsbildungsverordnung, das kantonale Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz1), die landrätliche Verordnung über
die Berufsbildung2), die regierungsrätliche Verordnung über die Berufsfachschulen3), die Lohnverordnung4) und die Reglemente der Pensionskasse des
Kantons Glarus5).
2 Das Leitbild der Schule ist verbindlich, die Weisungen der Schulleitung
sind zu befolgen.
3 Der Unterricht ist gemäss Stundenplan und Lehrplan zu erteilen.
4 Die Unterrichtssprache ist die Standardsprache.
5 Die Lernenden sind mit Sie anzusprechen.
6 Der Arbeitsauftrag umfasst das Erteilen der Unterrichtslektionen und die
mit dem Schulbetrieb zusammenhängenden zusätzlichen Arbeiten.
1) GS IV B/51/1
2) GS IV B/51/2
3) GS IV B/51/3
4) GS II C/1/1
5) GS II D
7 Die Lehrpersonen werden durch die Schulleitung regelmässig über die für
sie relevanten Vorgänge und Entscheidungen informiert.
8 Die Lehrpersonen haben die Vorgaben der qualitätsfördernden Massnahmen zu befolgen und bei der Schulentwicklung mitzuwirken.

## Art. 12 {#art_12}

Mitsprache
1 Die Lehrpersonen können über die Fachschaft, über die Konferenzen und
über die Mitarbeitendenvertretung in der Aufsichtskommission Anträge an
Schulleitung und Aufsichtskommission stellen.

## Art. 13 {#art_13}

Noten und Zeugnisse
1 Schriftliche Prüfungen werden in der Regel eine Woche im Voraus angesagt.
2 Die Zeugnisnote basiert auf Prüfungen, deren Zahl sich aus der Anzahl erteilter Wochenlektionen + eins zusammensetzt. In den Sprachfächern muss
zusätzlich mindestens eine mündliche Note gesetzt werden.
3 Im Ermessen der Fachlehrperson kann die Zeugnisnote innerhalb von 0,5
Punkten auf die nächste halbe Note auf- oder abgerundet werden.
4 Zeugnisnoten werden mit den Lernenden besprochen.

## Art. 14 {#art_14}

Exkursionen
1 Sofern sinnvoll, kann der Unterricht durch Exkursionen vertieft werden. Die
Schulleitung entscheidet über Durchführung und Kostenbeteiligung.
2 Auf allen Exkursionen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Haus-,
Absenzen- und Disziplinarordnung.
3 Exkursionen können auch ausserhalb der regulären Schultage stattfinden,
die Lehrgeschäfte sind in diesem Falle rechtzeitig zu informieren.

## Art. 15 {#art_15}

Anschaffungen
1 Für fachspezifische Anschaffungen steht den Fachschaften ein Budget zur
Verfügung.

## Art. 16 {#art_16}

Konferenz der Lehrkräfte
1 Die Konferenz der Lehrkräfte wird von der Schulleitung einberufen und geleitet.
2 Sie findet mindestens zweimal jährlich statt.
3 Sie kann Anträge zuhanden von Schulleitung und Aufsichtskommission
stellen.
4 Die Teilnahme ist für alle Lehrpersonen obligatorisch.
3. Schulleitung

## Art. 17 {#art_17}

Zusammensetzung
1 Die Schulleitung besteht aus Rektorat und Prorektorat und kann bei Bedarf
erweitert werden.

## Art. 18 {#art_18}

Aufgaben
1 Die Schulleitung ist verantwortlich für die operative Leitung der Schule. Es
bestehen Pflichtenhefte.
2 Die Schulleitung kann Aufgaben delegieren.

## Art. 19 {#art_19}

Qualitätsmanagement
1 Die Schulleitung ist verantwortlich für die Schulentwicklung und Qualitätssicherung.
2 Im Rahmen des Qualitätssystems werden die Lehrpersonen jährlich beurteilt. Die Beurteilung basiert auf Schulbesuchen, Schülerbefragungen,
Selbstbeurteilungen und Personalgespräch. Die Schulleitung befindet über
geeignete Massnahmen.

## Art. 20 {#art_20}

Information
1 Die Schulleitung stellt mit geeigneten Mitteln eine regelmässige und zielorientierte Information aller Anspruchsgruppen sicher.
4. Allgemeiner Schulbetrieb

## Art. 21 {#art_21}

Stundenplan
1 Die Schulleitung erlässt den Stundenplan.
2 Der Stundenplan ist vollumfänglich und pünktlich einzuhalten.

## Art. 22 {#art_22}

Mitarbeitendenanlässe
1 Es werden Anlässe organisiert, die der Weiterbildung oder der Teamentwicklung dienen.

## Art. 23 {#art_23}

Schulanlässe
1 Es können gesamtschulische Anlässe organisiert werden.

## Art. 24 {#art_24}

Ferien- und Brückentage
1 Die Schulzeiten richten sich nach dem Ferienplan der Volksschule des
Kantons Glarus.

## Art. 25 {#art_25}

Schulschluss vor Feiertagen
1 Der Schulschluss vor Feiertagen ist generell um 16.10 Uhr.
5. Schlussbestimmungen

## Art. 26 {#art_26}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Schulordnung ersetzt die Schulordnung vom 29. November 1984 der
Berufsschule des Kaufmännischen Vereins Glarus.
2 Sie ersetzt sämtliche bestehenden Bestimmungen in den Bereichen der
Organisation (sofern nicht in übergeordneten Erlassen geregelt) sowie der
Absenzen- und Disziplinarordnung.

## Art. 27 {#art_27}

Inkrafttreten
1 Diese Schulordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
04.03.2013 01.08.2013 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2013 25
04.03.2013 01.08.2013 Art. 5 Abs. 2, c. geändert SBE 2013 25
04.03.2013 01.08.2013 Art. 5 Abs. 2, c1. eingefügt SBE 2013 25
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 2 Abs. 1 04.03.2013 01.08.2013 geändert SBE 2013 25
Art. 5 Abs. 2, c. 04.03.2013 01.08.2013 geändert SBE 2013 25
Art. 5 Abs. 2, c1. 04.03.2013 01.08.2013 eingefügt SBE 2013 25
