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title: "Verordnung über die Asyl-Organisation Zürich (AOZ) Gemeinderatsbeschluss"
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provisions: 24
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# Verordnung über die Asyl-Organisation Zürich (AOZ) Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 A. Grundlagen {#art_1}

Unter dem Namen «Asyl-Organisation Zürich» besteht
eine kommunale Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit
eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zürich.

## Art. 2 {#art_2}

Die Asyl-Organisation Zürich (AOZ)
1. nimmt alle Aufgaben im Asylbereich wahr, zu denen die
Stadt aufgrund übergeordneter Gesetze und der entsprechenden Verordnungen verpflichtet ist;
2. leistet Sozialhilfe und Betreuung für anerkannte Flüchtlinge;
3. erstellt kostendeckend Dienstleistungen aufgrund von Leistungsvereinbarungen für den Kanton, andere Gemeinden
und Dritte;
4. erbringt Dienstleistungen für besondere städtische Integrationsbedürfnisse im Auftrag des Stadtrates.

## Art. 3 {#art_3}

Der Stadtrat legt mit Leistungsaufträgen das Angebot der
AOZ im Grundsatz fest.

## Art. 4 {#art_4}

Der Verwaltungsrat und das vom Stadtrat bestimmte Departement schliessen auf der Grundlage der Leistungsaufträge
jährliche Leistungsvereinbarungen für den städtischen Bereich
ab. Mit diesen werden Leistungsmengen und Preise festgelegt.
Kommt keine Einigung zu Stande, bestimmt der Stadtrat den
Inhalt der Leistungsvereinbarungen abschliessend.
Der Verwaltungsrat kann mit dem Kanton, mit anderen Gemeinden und mit Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen, sofern dadurch die städtischen Leistungsaufträge und die dafür
zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden.
Asyl-Organisation Zürich
(AOZ)
Zweck
Leistungsaufträge
Leistungsvereinbarungen
a. Städtische
Leistungsvereinbarungen
b. Übrige Leistungsvereinbarungen
2Verordnung über die Asyl-Organisation Zürich

## Art. 5 (AOZ)851.160 {#art_5}

Die AOZ kann im Asylbereich mit Genehmigung des
Stadtrates
1. mit anderen Leistungserbringern gemeinsame Dienstleistungsbetriebe führen;
2. Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten überführen und privatrechtliche Gesellschaften gründen;
3. sich an anderen Unternehmen beteiligen.
B. Organisation

## Art. 6 I. Behörden der Stadt Zürich {#art_6}

Der Gemeinderat
1. übt die Oberaufsicht aus;
2. beschliesst mit dem Budget den Betriebsbeitrag für den
städtischen Leistungsbereich;1
3. genehmigt die Rechenschaftsberichte und die Jahresrechnung;
4. genehmigt die Gewinnverwendung.

## Art. 7 {#art_7}

Der Stadtrat
1. legt die Leistungsaufträge für die AOZ fest;
2. übt die allgemeine Aufsicht über die AOZ aus;
3. entscheidet über Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 4
Ziff. 1;
4. stellt dem Gemeinderat Antrag zum Betriebsbeitrag für den
städtischen Leistungsbereich und für allfällige weitere städtische Leistungen sowie zur Gewinnverwendung;
5. verabschiedet die Rechenschaftsberichte und die Jahresrechnung zuhanden des Gemeinderates;
6. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren
Mitglieder des Verwaltungsrates und legt deren Entschädigung fest;
7. genehmigt die Reglemente und die Gesamtarbeitsverträge
der AOZ;
8. genehmigt Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgründungen gemäss Art. 5.
1 Fassung gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018.
Beteiligung und
Auslagerung
Gemeinderat
Stadtrat
3Verordnung über die Asyl-Organisation Zürich
(AOZ) 851.160

## Art. 8 II. Organe der Asyl-Organisation Zürich {#art_8}

Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Ein
Mitglied des Stadtrates gehört ihm von Amtes wegen an.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Ein Mitglied der Direktion nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.
Der Verwaltungsrat als oberstes Führungsorgan der AOZ
1. legt die Unternehmensstrategie fest;
2. schliesst die Leistungsvereinbarungen für den städtischen
Bereich mit dem zuständigen Departement ab;
3. stellt beim zuständigen Departement zuhanden des Stadtrates Antrag zum Betriebsbeitrag für den städtischen Leistungsbereich;
4. verabschiedet den Finanzplan zur Kenntnisnahme an den
Stadtrat;
5. verabschiedet die Rechenschaftsberichte und die Jahresrechnung sowie den Antrag zur Gewinnverwendung zuhanden des Stadtrates an das zuständige Departement;
6. erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung des Stadtrates
das Organisationsreglement und weitere Reglemente;
7. schliesst unter Vorbehalt der Genehmigung des Stadtrates
Gesamtarbeitsverträge ab und erlässt ein Personalreglement;
8. bestellt und beaufsichtigt die Direktorin oder den Direktor
und allfällige weitere Mitglieder der Direktion;
9. behandelt Rekurse gegen Anordnungen der Direktorin oder
des Direktors oder von zuständigen Angestellten.

## Art. 9 {#art_9}

Die Direktion ist das operative Führungsorgan der AOZ.
Sie vertritt diese gegen aussen und
1. sorgt für eine einwandfreie und wirtschaftliche Betriebsführung;
2. erstellt die Rechenschaftsberichte und die Anträge zum Betriebsbeitrag sowie zur Gewinnverwendung zuhanden des
Verwaltungsrates;
3. erstellt den Finanzplan zuhanden des Verwaltungsrates;
Verwaltungsrat
a. Zusammensetzung
b. Funktion und
Aufgaben
Direktion
4Verordnung über die Asyl-Organisation Zürich
(AOZ)851.160
4. nimmt im Rahmen ihrer Auftragserfüllung die der Stadt Zürich im Asylbereich durch Bundes- und kantonales Recht
zugewiesenen Rechte und Pflichten wahr;
5. führt alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ
übertragen sind.

## Art. 10 C. Personal {#art_10}

Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich.
Das Personalreglement oder die Gesamtarbeitsverträge können
von den für das städtische Personal geltenden Bestimmungen
abweichen, soweit es aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
In Gesamtarbeitsverträgen können Solidaritätsbeiträge von geringer Höhe vereinbart werden.
Soweit das Personalreglement oder die Gesamtarbeitsverträge
auf die für das städtische Personal geltenden Bestimmungen
verweisen, gelangen diese zur ergänzenden Anwendung. Ansonsten gilt als ergänzendes Recht das Obligationenrecht (OR).
Bei der Auslagerung von einzelnen Betriebsbereichen und bei
der Gründung von privatrechtlichen Gesellschaften darf die
Rechtsstellung des betroffenen Personals gesamthaft nicht
schlechter sein als diejenige des öffentlich-rechtlich angestellten
Personals der AOZ.

## Art. 11 {#art_11}

Das Personal ist bei der Pensionskasse Stadt Zürich
oder einer anderen anerkannten Vorsorgeeinrichtung versichert.

## Art. 12 D. Mittel {#art_12}

Die Stadt Zürich stellt der AOZ ein Dotationskapital von
2 Mio. Franken zu den Selbstkosten zur Verfügung.

## Art. 13 {#art_13}

Die finanziellen Mittel für die Erfüllung der Leistungsvereinbarungen werden in Form eines Betriebsbeitrages für den
städtischen Bereich bewilligt. Die Beiträge werden leistungsbezogen gewährt. Sie werden in der Regel pauschaliert und nach
der Anzahl betreuter Asyl Suchender und unter Berücksichtigung der Bundes- und Kantonsbeiträge bemessen.
Der Antrag zum Betriebsbeitrag für den städtischen Leistungsbereich beruht auf den zwischen dem Verwaltungsrat und dem
zuständigen Departement abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen.
Arbeitsverhältnisse
Berufliche
Vorsorge
Dotationskapital
Betriebsfinanzierung
a. Städtische
Leistungsvereinbarungen
5Verordnung über die Asyl-Organisation Zürich
(AOZ) 851.160
Erhöhen Entscheide von Bund und Kanton oder andere externe
Einflüsse während des Jahres die Leistungsmengen oder -kosten in erheblichem Mass, ist dem Gemeinderat ein zusätzlicher
Betriebsbeitrag zu beantragen.
Die Stadt haftet subsidiär für alle Verbindlichkeiten der AOZ.
Die Erfüllung weiterer Leistungen gemäss Art. 4 lit. b finanziert
die AOZ aus Eigen- oder Drittmitteln.

## Art. 14 {#art_14}

Der Verwaltungsrat stellt mit der Vorlage der Jahresrechnung Antrag auf die Gewinnverwendung.
Verluste werden auf die neue Rechnung vorgetragen.
Der Gemeinderat genehmigt mit der Jahresrechnung die Gewinnverwendung.

## Art. 15 {#art_15}

Die finanziellen Mittel für die Beschaffung von Betriebseinrichtungen werden in Form von pauschalierten Investitionsausgaben mit dem Betriebsbeitrag des städtischen Leistungsbereiches bewilligt.
Die Sicherung der Zweckbindung der geleisteten Investitionsbeiträge richtet sich nach dem städtischen Haushaltrecht.

## Art. 16 {#art_16}

Die benötigten Fremdmittel werden der AOZ durch einen
Kontokorrent-Kredit der Stadt Zürich zur Verfügung gestellt. Die
AOZ darf keine weiteren Fremdmittel aufnehmen.

## Art. 17 {#art_17}

Die Stadt stellt der AOZ nach Möglichkeit geeignete Liegenschaften gegen Verrechnung kostendeckender Mietzinse
zur Verfügung.
Im Übrigen kann die AOZ die für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten erforderlichen Liegenschaften mieten.

## Art. 18 E. Finanzhaushalt und Rechnungsführung {#art_18}

Die AOZ führt eine Kostenrechnung nach den Vorgaben
der Stadt, die insbesondere die Kosten und Erträge nach Auftraggebenden darstellt. Die AOZ präsentiert ihre Rechnung im
Anhang von Budget und Rechnung der Stadt Zürich in der Form
des Globalbudgets mit den zwei Produktegruppen «Städtischer
Leistungsbereich» und «Leistungen für Bund, Kanton und Dritte».
Für die Haushaltführung gelten grundsätzlich die Vorschriften
über den städtischen Finanzhaushalt.
b. Übrige Leistungsvereinbarungen
Rechnungsabschluss
Investitionsbeiträge im
städtischen
Leistungsbereich
Fremdmittel
Liegenschaften
Finanzhaushalt
6Verordnung über die Asyl-Organisation Zürich

## Art. 19 (AOZ)851.160 {#art_19}

Die AOZ erstellt einen Finanzplan. Dieser umfasst alle
Unternehmensbereiche, die in der Jahresrechnung konsolidiert
werden müssen.
Der Finanzplan gibt Auskunft über die mittelfristige Entwicklung
der Leistungen und Ressourcen. Er ist an die Finanzplanung der
Stadt gebunden und wird jährlich aktualisiert.
Der Finanzplan der AOZ wird dem Antrag an den Stadtrat zum
Betriebsbeitrag für den städtischen Leistungsbereich beigefügt
und zur Kenntnisnahme unterbreitet.

## Art. 20 {#art_20}

Die Jahresrechnung wird nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen konsolidiert. Das Finanzreglement bestimmt die Einzelheiten.

## Art. 21 F. Rechtspflege {#art_21}

Anordnungen der Direktorin oder des Direktors oder von
zuständigen Angestellten können von den Betroffenen mit gemeindeinternem Rekurs beim Verwaltungsrat angefochten werden. Der Rekurs an den Stadtrat ist ausgeschlossen.
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

## Art. 22 {#art_22}

Rekursentscheide und Anordnungen des Verwaltungsrates können beim Bezirksrat mit Rekurs gemäss § 152 des Gemeindegesetzes angefochten werden.

## Art. 23 G. Schluss- und Übergangsbestimmungen {#art_23}

Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung
1. führt die AOZ den Betrieb der Dienststelle Asyl-Organisation Zürich weiter;
2. gehen die Aktiven und Passiven der Dienststelle Asyl-Organisation Zürich auf die AOZ über;
3. gehen die von der Dienststelle Asyl-Organisation Zürich abgeschlossenen Rechtsverhältnisse, insbesondere die Anstellungsverhältnisse mit dem Personal und die Leistungsvereinbarungen mit dem Kanton und Dritten, auf die AOZ
über;
4. regelt der Stadtrat die Modalitäten der Überführung der Arbeitsverhältnisse in solche mit der AOZ.

## Art. 24 {#art_24}

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.2
2 Stadtratsbeschluss vom 14. Dezember 2005; Inkraftsetzung 1. Januar 2006.
Finanzplan
Jahresrechnung
Anordnungen
Rekursentscheide des
Verwaltungsrates
Betriebsübernahme
Inkraftsetzung
