---
title: "Verordnung über den erhöhten Gebäudestandard"
id: 0343e0c8-5eb3-4edd-ac80-46b7112ed801
authority: bfs1061
place: "Luzern (city)"
applies_also_from: [lu, ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "7.1.2.1.4"
publisher_url: https://www.stadtluzern.ch/_rte/information/257627
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/0343e0c8-5eb3-4edd-ac80-46b7112ed801
language: de
in_force_from: 2014-10-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadtluzern.ch/_doc/6096070
read_on: 2026-11-08
sha256: 5c53a4801ef4d22a9d35b3a3fcd0acb4144f4b6306dc61eb988dec6f07c72e78
provisions: 9
---

# Verordnung über den erhöhten Gebäudestandard

## Art. 1 Seite 2/6 {#art_1}

3 Zweck
Diese Verordnung legt den erhöhten Gebäudestandard (Erstellung, Betrieb,
Mobilität) fest, der in den Gebieten gilt, die der Grosse Stadtrat im Bau- und
Zonenreglement bezeichnet hat.

## Art. 2 {#art_2}

4 Erhöhter Gebäudestandard
1 Neubauten und Umbauten in den Gebieten mit erhöhtem Gebäudestandard haben je Gebäudekategorie die in der SIA-Norm 390/1 (SIA-Klimapfad) aufgeführten Zielwerte B für die Treibhausgasemissionen zu erfüllen,
oder sie haben den «SNBS-Areal-Standard mit spezifischen Anforderungen» gemäss Art. 2b für die Phasen Entwicklung und Betrieb (Vorzertifizierung, definitive Zertifizierung und Rezertifizierung) zu erreichen.
Welche der beiden Anforderungen für das Bauprojekt/Areal gewählt wird,
wird zu Beginn einer Projekt- bzw. Gebietsentwicklung zwischen der
Bauherrschaft und der Dienstabteilung Umweltschutz in Zusammenarbeit
mit der jeweils betroffenen Dienstabteilung der Baudirektion festgelegt.
2 In der Betriebsphase ist von Beginn an ein Monitoring der effektiven Betriebswerte durchzuführen. Spätestens nach drei Jahren sind die gemessenen Werte mit den Planungswerten zu vergleichen und einmalig darüber der
Dienstabteilung Umweltschutz Bericht zu erstatten. Die Nachvollziehbarkeit
ist zu gewährleisten. Werden die Anforderungen nicht eingehalten, müssen
alle wirtschaftlich tragbaren Massnahmen (sowohl bauliche, technische als
auch organisatorische Massnahmen) zur Reduktion des Energieverbrauchs
bzw. der induzierten Treibhausgasemissionen innerhalb einer Frist von zwei
Jahren umgesetzt werden. Der Massnahmenerfolg ist mit einer erneuten
Kontrolle zu überprüfen, zu dokumentieren und der Dienstabteilung Umweltschutz vorzulegen. Diese entscheidet, ob weitere Massnahmen notwendig
sind.
3 Vorbehalten bleiben Ausnahmen gemäss Art. 5.
3 Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024.
4 Fassung gemäss Änderung vom 2. Juli 2025, in Kraft seit 1. August 2025.

## Art. 2a Seite 3/6 {#art_2a}

5 Neubauareale und Bestandsareale
Als Neubauareale werden Areale bezeichnet, die bezogen auf die gesamte
Energiebezugsfläche im Soll-Zustand maximal 20 Prozent Bestands- und
Umbauflächen aufweisen. Areale mit mehr als 20 Prozent Bestands- und
Umbauflächen im Soll-Zustand werden als Bestandsareale bezeichnet.

## Art. 2b {#art_2b}

6 SNBS-Areal-Standard mit spezifischen Anforderungen
Wird für ein Bauprojekt in der Stadt Luzern die Erreichung des «SNBS-
Areal-Standards» festgelegt, sind die folgenden spezifischen Anforderungen (Mindestnoten/Mindestpunktzahl) in den einzelnen Kriterien des SNBS-
Areal-Kriterienbeschriebs einzuhalten:
− «143 Mikroklima»: Note 5
− «213 Wiederverwertung»: Note 5
− «311 Treibhausgasemissionen Erstellung»: Note 5
− «312 Treibhausgasemissionen Betrieb»: Note 5
− «321 Energiebedarf Erstellung»: Note 5
− «322 Energiebedarf Betrieb»:
− Messgrösse 1 «Gesamtenergiebedarf Betrieb»: 5 Punkte bei
Bestands- bzw. 5.5 Punkte bei Neubauarealen gemäss Art. 2a
− «323 Energiekonzept»:
− Messgrösse 1 «Energiekonzept»: 2 Punkte
− Messgrösse 2 «Nutzung solarer Energie»: 2 Punkte
− Messgrösse 3 «Messkonzept Energie»: 1,5 Punkte
− «333 Betriebsoptimierung»: Note 5

## Art. 3 − «341 Biodiversität»: Note 5 {#art_3}

7 Stufengerechte Berücksichtigung (Architekturwettbewerbe,
Arealentwicklungen usw.)
1 In den Gebieten mit erhöhtem Gebäudestandard sind die Vorgaben des
«SIA-Klimapfades» bzw. des «SNBS-Areal-Standards mit spezifischen
Anforderungen» gemäss Art. 2b in den entsprechenden Planungs- und
Projektierungsphasen (Testplanungen, Vorstudien, Wettbewerbe, Gestaltungspläne usw.) stufengerecht zu berücksichtigen und nachzuweisen.
5–6 Eingefügt durch Änderung vom 24. April 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024.
7 Fassung gemäss Änderung vom 2. Juli 2025, in Kraft seit 1. August 2025.
7 Fassung gemäss Änderung vom 2. Juli 2025, in Kraft seit 1. August 2025.
Seite 4/6
2 Die nachzuweisenden Projektwerte entsprechen dem aktuellen
Projektstand und sind vollständig und nachvollziehbar dokumentiert.

## Art. 4 {#art_4}

8 Beratung SIA-Klimapfad, SNBS-Areale und Minergie-P/A-ECO
1 Bauherrschaften von Bauprojekten in den Gebieten mit erhöhtem
Gebäudestandard müssen eine unabhängige Beratung durch eine
qualifizierte Fachperson in Anspruch nehmen.
2 Die Kosten der Beratung sind durch die Bauherrschaft zu tragen. Der
Energiefonds der Stadt Luzern kann sich zu einem angemessenen Teil an
diesen Kosten beteiligen.

## Art. 5 {#art_5}

9 Ausnahmen
1 Zeigt sich im Rahmen des Projektfortschrittes, dass ein Projekt die
Zielwerte B des «SIA-Klimapfades» nicht erreichen kann, kann in
begründeten Fällen eine Abweichung von den Anforderungen beantragt
werden.
2 Die Gründe für das Nichterreichen der Zielwerte B nach «SIA-Klimapfad»
sind darzulegen und durch die Beraterin oder den Berater zu bestätigen.
3 Wird die Abweichung durch den Stadtrat bewilligt, werden
objektspezifische Anforderungen definiert, wobei es in der Regel
mindestens die zum Zeitpunkt der Baueingabe gültige Version des
Minergie-P-ECO- oder Minergie-A-ECO-Standards einzuhalten gilt.

## Art. 6 {#art_6}

10 Vollzug und Controlling
1 Die Überprüfung der Zielerreichung erfolgt im Rahmen der jeweiligen
Planungsstufe mit den entsprechenden Instrumenten und Vollzugshilfen.
Die Qualitätssicherung erfolgt über das Gesamtareal ab dem Vorprojekt bis
zur Bauvollendung.
2 Für den Vollzug beauftragt die Stadt Luzern Fachpersonen zur Qualitätssicherung. Die Kosten zur Qualitätssicherung sind durch die Bauherrschaft
zu tragen.
8–9 Fassung gemäss Änderung vom 2. Juli 2025, in Kraft seit 1. August 2025.
10 Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024.
Seite 5/6
3 Beim «SNBS-Areal-Standard» erfolgt die Qualitätssicherung nach den
Vorgaben des Netzwerks Nachhaltiges Bauen Schweiz.
4 Bei erheblichen Projektänderungen, welche Einfluss auf die energetische
Qualität des gesamten Projektes/Areals haben können, muss ein neuer
Nachweis für die Zielerreichung erbracht werden.

## Art. 7 {#art_7}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 11
Luzern, 17. September 2014
Namens des Stadtrates
Stefan Roth
Stadtpräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
11 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 27. September 2014.
Seite 6/6
Tabelle der Änderungen der Verordnung über den erhöhten Gebäudestandard vom 17. September 2014
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. StB 277 24.4.24 4.5.24
Art. 1–2,
Art. 3–6
Art. 2a–2b
geändert
eingefügt
1.5.24
2. StB 515 2.7.25 12.7.25
Art. 2–5 Geändert 1.8.25
