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title: "Verordnung über die Alpwirtschaft"
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provisions: 16
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# Verordnung über die Alpwirtschaft

## Art. 1 {#art_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Bewirtschaftung der Alpen und die Ausübung
der an ihnen bestehenden kantonalen Vorpacht- und Vorkaufsrechte.
2 Die Alpen umfassen das vom Bund festgelegte Sömmerungsgebiet4).

## Art. 2 {#art_2}

Bewirtschaftungsgrundsätze5)
1 Art und Ausmass der Bewirtschaftung haben sich nach ökologischen
Grundsätzen zu richten. Unter diesen Grundvoraussetzungen sollen sie eine
nachhaltige Nutzung der Bewirtschaftungsflächen gewährleisten, einen
sachgerechten Betrieb ermöglichen und eine ausgewogene und artenreiche
Zusammensetzung der Pflanzenbestände fördern. Standorttypische Pflanzengesellschaften sind zu erhalten.
1) SR 910.133
2) bGS 920.1
3) bGS 111.1
4) Vgl. Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (SR 912.1)
5) Vgl. Art. 19 Landwirtschaftsgesetz
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 721 1
920.13 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 3 {#art_3}

Bestossung
1 Die Anzahl der gesömmerten Tiere und die Dauer der Sömmerung sind
dem Standort und der Ertragsfähigkeit der Weideflächen anzupassen. Spätester Termin für den Alpentlad von Rindvieh ist der 30. September.
2 Das Landwirtschaftsamt kann die zulässige Bestossung durch Verfügung
festlegen. Es kann zudem Weisungen für die Überwachung der Tiere erteilen.

## Art. 4 {#art_4}

Schafe und Ziegen
1 Für die Bestossung mit Schafen und Ziegen ist vorgängig die Bewilligung
des Landwirtschaftsamtes einzuholen.
2 Der Auftrieb von maximal sechs Schafen oder Ziegen und ihrer Jungtiere
ist bewilligungsfrei, sofern sie dauernd überwacht werden.

## Art. 5 {#art_5}

Futterzufuhr
1 Die ortsübliche Sömmerungsdauer darf nicht durch Futterzufuhren verlängert werden. Erlaubt ist die Zufuhr von Rauhfutter zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen und die Zufuhr von Kraftfutter als übliche Ergänzung für Schweine und Kühe.

## Art. 6 {#art_6}

Silagenverbot
1 Die Herstellung, Zufuhr und Verfütterung von Silagen und anderer vergorener Futtermittel ist verboten.

## Art. 7 {#art_7}

Düngerzufuhr
1 Für die Düngung der Bewirtschaftungsflächen ist alpeigener Dünger zu
verwenden. Die Zufuhr natürlicher oder synthetischer Dünger ist nicht gestattet.
2 Ist der Nährstoffbedarf ausgewiesen und sprechen keine ökologischen
Gründe dagegen, so kann das Landwirtschaftsamt eine Ausnahmebewilligung für die Düngerzufuhr erteilen.

## Art. 8 Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.13 {#art_8}

Pflanzenbehandlungsmittel
1 Herbizide dürfen nur für die Einzelstockbehandlung verwendet werden.
Flächenbehandlungen sind unzulässig.

## Art. 9 {#art_9}

Hunde

## Art. 10 {#art_10}

Alpwirtschaftliche Gebäude
1 Die Zweckänderung alpwirtschaftlicher Gebäude bedarf einer raumplanerischen Bewilligung6).

## Art. 11 {#art_11}

Vorpachtrecht7)
1 Pachtverträge an Alpen sind vom Verpächter unmittelbar nach Vertragsschluss im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
2 Vorpachtrechte sind innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung des Pachtvertrages schriftlich beim Verpächter geltend zu machen, spätestens aber
drei Monate nach Antritt der Pacht durch den Dritten.
3 Der Vorpachtberechtigte tritt in den Pachtvertrag ein, wie dieser mit dem
Dritten abgeschlossen worden ist.
4 Das Vorpachtrecht entfällt, wenn die Alp an Nachkommen des Verpächters
oder an Nachkommen des bisherigen Pächters verpachtet wird oder wenn
sie Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes8) bildet.

## Art. 12 {#art_12}

Vorkaufsrecht9)
1 Der Veräusserer muss die Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und
den Inhalt des Kaufvertrages in Kenntnis setzen.
6) Vgl. Art. 24a Bundesgesetz über die Raumplanung (SR 700)
7) Vgl. Art. 21 Landwirtschaftsgesetz; Art. 6 Bundesgesetz über die landwirtschaftliche
Pacht (SR 221.213.2)
8) Vgl. Art.7 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11)
9) Vgl. Art. 22 Landwirtschaftsgesetz; Art. 681a ZGB (SR 210); Art. 56 Bundesgesetz
über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11)
920.13 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Will der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausüben, so muss er es innert
dreier Monate seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrages geltend
machen. Nach Ablauf von zwei Jahren seit der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch kann das Recht nicht mehr geltend gemacht werden.
3 Der Vorkaufsberechtigte kann seinen Anspruch innerhalb dieser Fristen
gegenüber jedem Eigentümer des Grundstücks geltend machen.

## Art. 13 {#art_13}

Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen des Landwirtschaftsamtes kann innert 20 Tagen Rekurs an das Departement Bau und Volkswirtschaft erhoben werden. *

## Art. 14 {#art_14}

Ergänzende Vorschriften
1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft erlässt die jährlichen Alpfahrtsvorschriften10). *

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft.

## Art. 20 {#art_20}

Landwirtschaftsgesetz (bGS 920.1)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.13
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
23.03.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 1 aufgehoben 1285 / 2015, S. 367
11.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
920.13 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 9 Abs. 1 23.03.2015 01.01.2016 aufgehoben 1285 / 2015, S. 367
Art. 13 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 14 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
