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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee"
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provisions: 24
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# Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee

## § 1 I. Organisation {#par_1}

Organe
1 Die Fischerei im Vierwaldstättersee wird unter eine gemeinsame Bewirtschaftung und
Aufsicht gestellt.
2 Als Organe walten:
1. die Fischereikommission;
2. die Geschäftsstelle;
3. die Fischereiaufsicht.

## § 2 {#par_2}

Fischereikommission
1 Die Fischereikommission besteht aus 5 Mitgliedern. Jeder Kanton wählt ein Mitglied.
Sie konstituiert sich selbst.
* Diese Vereinbarung wurde weder im Kantonsblatt noch in der Gesetzessammlung publiziert. Die Fischereikommission Vierwaldstättersee beschloss die Interkantonale Vereinbarung am 29. September
1978. Vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 13. Juli 1979 (RRB Nr. 2039), vom Regierungsrat des
Kantons Uri am 4. Dezember 1978, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 23. Juli 1979, vom Regierungsrat des Kantons Obwalden am 19. Februar 1979 und vom Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 4. Dezember 1978 genehmigt. Vom Bundesrat am 12. Dezember 1979 genehmigt.
1 SR 923.0
2 Nr. 724
2 Die Fischereikommission besammelt sich auf Einladung des Präsidenten jährlich mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als Vollzugsorgan der Vereinbarung. Sie ist insbesondere zuständig für:
1. die Anordnung von Massnahmen zur Förderung eines gesunden und ertragreichen
Fischbestandes und die Aufsicht über die Ausübung der Berufs- und Sportfischerei;2
2. die Bezeichnung der zulässigen Fanggeräte und Methoden nach Art, Anzahl und
Verwendung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse, Fangeinschränkungen und
die Festsetzung der Bewilligungsbedingungen;3
3. die alljährliche Genehmigung der Rechnung und des Voranschlages.

## § 3 {#par_3}

Geschäftsstelle
Als Geschäftsstelle der Fischereikommission amtet die Fischereiverwaltung des Kantons
Luzern. Sie führt die Rechnung, kontrolliert die Fischfangstatistiken, übt die Aufsicht
aus über den Fischeinsatz, prüft Verbesserungsvorschläge und orientiert die Fischereikommission über die besondern fischereilichen Belange.

## § 4 {#par_4}

Fischereiaufsicht
1 Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern der Kantone ausgeübt.
2 Die Fischereikommission umschreibt die Befugnisse und Aufgaben der Fischereiaufseher in einer Richtlinie.

## § 5 II. Fischereiberechtigung {#par_5}

Freiangelfischerei
Unter Vorbehalt privater Fischereirechte darf jedermann den Fischfang vom Ufer aus
gemäss den kantonalen Bestimmungen ausüben.

## § 6 {#par_6}

Patentpflichtige Fischerei
1 Das Fischereipatent wird durch die zuständige Behörde desjenigen Kantons erteilt, in
dem der Bewerber die Fischerei betreiben will.
2 Die Bewilligung gilt nur für das Gebiet des Ausgabekantons.
3 Die Netz- und Reusenfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt.
2 Die Fischereikommission Vierwaldstättersee erliess am 11. Juli 1979 Ausführungsbestimmungen zur
Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee.
3 Die Fischereikommission Vierwaldstättersee erliess am 11. Juli 1979 Ausführungsbestimmungen zur
Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee.
Nr. 724 3
4 Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt. Für die persönlichen Erfordernisse gelten die Vorschriften des betreffenden Kantons.

## § 7 {#par_7}

Privatfischenzen
1 In Privatfischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des
Pächters der Fischenz ausgeübt werden. Die Berechtigten haben sich über die Bewilligung auszuweisen.
2 Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen hat sich nach den Vorschriften der Vereinbarung zu richten.
3 Die Eigentümer der Privatfischenzen haben der Fischereikommission von einer Besitzesübertragung oder Verpachtung ihrer Fischenzen Meldung zu erstatten.
4 Im übrigen gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Fischerei sowie die
zusätzlichen Bestimmungen der Kantone.

## § 8 {#par_8}

Berufsfischer
1 Die Bewerber für ein Berufsfischerpatent haben sich über eine bestandene Fachprüfung
an einer anerkannten Fischereischule auszuweisen.
2 Die Zahl der Berufsfischerpatente pro Kanton wird wie folgt begrenzt:
Kanton Luzern 10 Patente
Kanton Uri 3 Patente
Kanton Schwyz 5 Patente
Kanton Obwalden 1 Patent
Kanton Nidwalden 12 Patente
3 Die für die Fischerei zuständigen Amtsstellen orientieren die Geschäftsstelle der Fischereikommission über Mutationen bei den Berufsfischern.

## § 9 {#par_9}

Uferbetretungsrecht
Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt.

## § 10 III. Hebung des Fischbestandes {#par_10}

Brutanstalten
Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes betreiben die Kantone allein oder
gemeinsam Brutanstalten.
4 Nr. 724

## § 11 {#par_11}

Gewinnung des Brutmaterials
Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Gewinnung von Brutmaterial für die
künstliche Fischzucht die Abgabe einer besondern Laichfischfangbewilligung gestatten.

## § 12 {#par_12}

Brutmaterial
1 Die Inhaber der Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das gewonnene Brutmaterial in frischem Zustande rasch und ohne Schadengefahr an die entsprechenden
Brutanstalten abzuliefern.
2 Die Fischereikommission kann zusätzlich Brutmaterial ankaufen und Fremdeinsätze
vornehmen.
3 Sie erlässt besondere Weisungen über die Ablieferungspflicht.

## § 13 {#par_13}

Besondere Massnahmen
1 Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Bekämpfung von Fischkrankheiten
oder zur Regulierung des Fischbestandes die Abgabe einer Fangbewilligung an die Berufsfischer gestatten.
2 Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Inhaber der Berufsfischerpatente verpflichtet werden, während der Schonzeit bestimmte Arten von Fischen zu fangen.

## § 14 {#par_14}

See- und Uferschutz
1 Die Kantone haben die notwendigen Vorkehren zum Schutze der Schilf- und Binsenbestände an den Ufern sowie der Fischlaich- und Fischfangplätze zu treffen.
2 Projekte für den Bau und Betrieb von Anlagen und Gesuche für Konzessionen, welche
sich auf irgendeine Art auf die Fischerei auswirken können, sind der Fischereikommission zur Vernehmlassung zu unterbreiten.

## § 15 IV. Finanzierung {#par_15}

Entschädigung durch die Kantone
Die Entschädigung der Mitglieder der Fischereikommission und der Fischereiaufseher
ist Sache der betreffenden Kantone.

## § 16 {#par_16}

Geschäftsstelle
Die Entschädigung für die Geschäftsstelle wird von der Fischereikommission mit dem
Kanton Luzern vereinbart.

## § 17 Nr. 724 5 {#par_17}

Kostenverteilung
Die Kosten werden von den beteiligten Kantonen im folgenden Verhältnis getragen:
35 % für den Kanton Luzern;
30 % für den Kanton Nidwalden;
15 % für den Kanton Uri;
15 % für den Kanton Schwyz;
5 % für den Kanton Obwalden.

## § 18 V. Strafbestimmungen {#par_18}

Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen diese Vereinbarung oder die auf Grund der Vereinbarungen
erlassenen Vorschriften, Entscheide und Verfügungen werden, soweit nicht Bundesrecht
oder kantonales Recht anwendbar ist, mit Busse bestraft.
2 Mit der Strafe kann die Beschlagnahme der verwendeten Gerätschaften verbunden
werden.

## § 19 {#par_19}

Anzeigen
1 Die Anzeigen wegen Übertretens von Fischereivorschriften haben an die zuständige
Behörde desjenigen Kantons zu erfolgen, in dessen Gebiet die strafbare Handlung verübt wurde.
2 Von den Anzeigen und von der Erledigung des Straffalles ist der Fischereikommission
Kenntnis zu geben.

## § 20 {#par_20}

Beschlagnahme und Verwertung
1 Verbotene Gerätschaften sind zu beschlagnahmen.
2 Widerrechtlich gefangene Tiere sind zugunsten des Staates oder des geschädigten Fischereiberechtigten zu verwerten.

## § 21 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#par_21}

Berufsfischer
Berufsfischer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung ein Berufsfischerpatent besitzen, sind von der Fachprüfung befreit.
6 Nr. 724

## § 22 {#par_22}

Vollzug
Die Fischereikommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen4.

## § 23 {#par_23}

Geltungsdauer
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von einem Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende des folgenden Jahres gekündigt werden.

## § 24 {#par_24}

Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.
2 Auf diesen Termin werden das Konkordat über die Fischerei im Vierwaldstättersee
vom 9. Juni 19315 sowie die gestützt darauf erlassenen Beschlüsse der Kommission
aufgehoben.
4 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee
vom 4. Juni 2008.
5 G XI 286
