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title: "Asylfürsorgeverordnung"
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provisions: 14
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# Asylfürsorgeverordnung

## § 2 Asylsuchende {#par_2}

1 Die Leistungen an Asylsuchende umfassen
a. Unterbringung,
b. Betreuung,
c. Unterstützung (Sach- und Geldleistungen).
2 Die für Unterbringung und Betreuung zuständigen Stellen können Programme zur Ausbildung und Beschäftigung von Asylsuchenden durchführen.
Bemessung der

## § 3 Unterstützung {#par_3}

1 Die Sicherheitsdirektion5 bestimmt die Kriterien für die
Bemessung der den Asylsuchenden zu gewährenden Unterstützung
auf der Grundlage der vom Bund festgelegten Beiträge.
2 Sie berücksichtigt dabei
a. den Status gemäss § 1,
b. den Stand des Asylverfahrens,
c. das Verhalten der oder des Asylsuchenden im Asylverfahren,
d. das Verhalten der oder des Asylsuchenden gegenüber den zuständigen Behörden und Organisationen.
3 Für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig
Aufgenommene beträgt der Grundbedarf für den Lebensunterhalt mindestens 70% des Grundbedarfs der einheimischen Bevölkerung.14
851.13 Asylfürsorgeverordnung (AfV)

## § 4 Vollzug {#par_4}

Das kantonale Sozialamt vollzieht die dem Kanton in der
Betreuung, Unterbringung und Unterstützung der Asylsuchenden übertragenen Aufgaben. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Amtes
für Jugend und Berufsberatung gemäss § 13.

## § 5 Aufsicht {#par_5}

Die Sicherheitsdirektion5 ist für die Aufsicht über die Betreuung, Unterbringung und Unterstützung von Asylsuchenden zuständig.
II. Aufgaben von Kanton und Gemeinden
Zuständigkeit
für Leistungen

## § 6 gemäss § 2 {#par_6}

1 Der Kanton sorgt während einer ersten Phase für die Leistungen gemäss § 2 für durch den Bund neu zugewiesene Asylsuchende.
Die Errichtung der notwendigen Unterkünfte bedarf keiner Einwilligung der Standortgemeinde.
2 Danach weist der Kanton die Asylsuchenden den einzelnen Gemeinden zu. Mit der Zuweisung geht die Zuständigkeit für die Erbringung der Leistungen gemäss § 2 an die Gemeinden über.

## § 7 Zuweisung {#par_7}

1 Das kantonale Sozialamt nimmt die Zuweisung vor. Es
berücksichtigt dabei die Einheit der Familie.
2 Nach der Zuweisung haben Asylsuchende ihren Aufenthalt in der
Gemeinde, der sie zugewiesen sind.
3 Vorläufig Aufgenommene, die ganz oder teilweise sozialhilfeabhängig sind, gelten als der Gemeinde zugewiesen, in der sie im Zeitpunkt der Gesuchstellung um Leistungen nach § 2 wohnen.10
4 Der Zuweisungsentscheid kann von den Asylsuchenden nur mit
der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der
Einheit der Familie.
Aufnahmequote § 8.12 1 Für Asylsuchende legt die Sicherheitsdirektion eine Aufnahmequote für die Gemeinden in Prozenten ihrer Bevölkerungszahl
fest.
2 Vorläufig Aufgenommene werden während sieben Jahren ab ihrer
Einreise in die Schweiz an die Aufnahmequote angerechnet.
Verletzung

## § 9 der Aufnahmepflicht {#par_9}

Kommt eine Gemeinde ihren Pflichten nicht nach, so ordnet
das kantonale Sozialamt die Ersatzvornahme an. Die säumige Gemeinde
hat dem Kanton sämtliche Kosten, einschliesslich der entstehenden Verwaltungskosten, zu ersetzen.
Asylfürsorgeverordnung (AfV) 851.13
Beiträge des

## § 10 Kantons {#par_10}

1 Der Kanton leistet den Gemeinden Beiträge für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Asylfürsorge.
2 Der Regierungsrat legt die Beiträge auf der Grundlage der Leistungen des Bundes fest.
3 Die Beiträge für vorläufig Aufgenommene werden während längstens sieben Jahren ab der Einreise in die Schweiz vergütet.10
Gesundheitsversorgung
§ 11.11 1 Der Kanton sorgt für die Gesundheitsversorgung, insbesondere die Kranken- und Unfallversicherung der ganz oder teilweise
sozialhilfeabhängigen Personen gemäss § 1 lit. a und b.
2 Die Gemeinden sorgen für die Gesundheitsversorgung, insbesondere die Kranken- und Unfallversicherung der ganz oder teilweise
sozialhilfeabhängigen vorläufig Aufgenommenen.
3 Der Kanton und die Gemeinden können die Wahl der Versicherer und der Leistungserbringer gemäss Art. 82 a des Asylgesetzes vom
26. Juni 19983 einschränken.
Asylsuchende
mit besonderen

## § 12 Bedürfnissen {#par_12}

1 Der Kanton kann für Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen geeignete Einrichtungen zur Verfügung stellen, in denen
die Leistungen gemäss § 2 Abs. 1 erbracht werden.
2 Die Unterbringung und Betreuung in einer Einrichtung für besondere Bedürfnisse bewirkt keine Änderung in der Sozialhilfezuständigkeit.
Unbegleitete
minderjährige
Asylsuchende
§ 13.13 Das Amt für Jugend und Berufsberatung erfüllt die Aufgaben nach Art. 7 Abs. 2quater und 2quinquies der Asylverordnung 14. Entscheide in der Kompetenz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
sind vorbehalten.

## § 14 Aufgabenübertragung {#par_14}

1 Kanton und Gemeinden können die Erfüllung ihrer Aufgaben im Asylwesen ganz oder teilweise Dritten überlassen.
2 Erfüllt der Kanton Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich der
Gemeinden, so kann er von ihnen Beiträge erheben.
Informationsaustausch und

## § 15 Meldepflicht {#par_15}

1 Die kantonalen und kommunalen Amtsstellen informieren sich gegenseitig über die für den Vollzug der kantonalen und kommunalen Aufgaben im Asylwesen notwendigen Tatsachen, insbesondere
betreffend die Arbeitstätigkeit von Asylsuchenden und die Kranken-
und Unfallversicherung. Sie tauschen die erforderlichen Daten aus.
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Kanton Veränderungen in
den persönlichen Verhältnissen der Asylsuchenden unverzüglich zu
melden. Sie haben dem Kanton die durch eine verspätete Meldung
entstehenden Kosten zu ersetzen.
851.13 Asylfürsorgeverordnung (AfV)
III. Pflichten der Asylsuchenden
Wahrung
von Ruhe

## § 16 und Ordnung {#par_16}

1 Die Asylsuchenden sind verpflichtet, in den Unterkünften
Ruhe und Ordnung zu wahren.
2 Die Betreiberinnen und Betreiber von Asylunterkünften erlassen
mit Genehmigung der für die Unterbringung zuständigen Behörde
eine Hausordnung. Sie ergreifen Massnahmen, wenn dies zur Wahrung
der Sicherheit des Betreuungspersonals, der Mitbewohnerinnen und
Mitbewohner sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Unterkünften notwendig ist.

## § 17 Einhaltung weiterer Pflichten {#par_17}

1 Verletzen Asylsuchende ihnen obliegende Pflichten, so können die für die Sozialhilfe zuständigen Behörden folgende Sanktionen
anordnen:
a. Kürzung von Unterstützungsleistungen,
b. Beschränkung auf Nothilfe für eine angemessene Dauer,
c. Verweigerung von individuellem Wohnraum,
d. Verweigerung der Teilnahme an Ausbildungs- und Beschäftigungsprogrammen.
2 Die Sanktionen gemäss Abs. 1 können insbesondere angeordnet
werden, wenn die asylsuchende Person
a. ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nicht
nachkommt,
b. gegenüber den Sozialhilfebehörden keine oder falsche Angaben
macht,
c. Unterstützungsleistungen unzweckmässig verwendet,
d. Auflagen oder Weisungen missachtet.
3 Die für die Sozialhilfe zuständigen Behörden können zudem bei
der für Arbeitsbewilligungen zuständigen Behörde deren Verweigerung
oder Entzug beantragen.
4 Die Anordnung einer Sanktion gemäss Abs. 1 und der Antrag
gemäss Abs. 3 werden der asylsuchenden Person vorgängig angedroht.
Eine solche Androhung kann mit der durchzusetzenden Auflage oder
Weisung verbunden werden.
Rückerstattung
von Leistungen
§ 18. 1 Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben Sozialhilfe erwirkt hat, ist zur Rückerstattung der bezogenen Leistungen verpflichtet. Ist die Person weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen, können
die Leistungen auf ein Minimum gekürzt werden, unter Anrechnung
des gekürzten Teils auf die Rückerstattung.
Asylfürsorgeverordnung (AfV) 851.13
2 Asylsuchende haben erhaltene Sozialhilfe insbesondere auch dann
zurückzuerstatten, wenn
a. sie rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen,
haftpflichtigen oder anderen Dritten erhalten, davon ausgenommen sind Genugtuungsleistungen,
b. sie aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene
Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige
Verhältnisse gelangen.
3 Stehen rückerstattungspflichtigen Asylsuchenden von Sozial- oder
Privatversicherungen, von haftpflichtigen oder anderen Dritten rückwirkend geschuldete Leistungen zu, so kann die für die Sozialhilfe
zuständige Behörde im Umfang der Rückerstattungspflicht die direkte
Auszahlung an sich verlangen.
4 Im Übrigen richtet sich die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen nach Bundesrecht.
Abtretung von
Ansprüchen
§ 19. 1 Die zuständige Behörde kann für die Leistung von Sozialhilfe von der oder dem Asylsuchenden die Abtretung bestehender
oder künftiger vermögensrechtlicher Ansprüche gegenüber Dritten
verlangen.
2 Eine Abtretung kann nur bis zur Höhe der bereits empfangenen
Leistungen verlangt werden.
IV. Schlussbestimmung
Inkrafttreten§ 20. Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2005 in Kraft.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Oktober 2011
(OS 66, 926)
Das Kantonale Sozialamt und die Gemeinden können die Leistungen an die vorläufig Aufgenommenen bis spätestens 30. April 2012
weiterhin nach dieser Verordnung bemessen.
851.13 Asylfürsorgeverordnung (AfV)
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Oktober 2017
(OS 73, 10)
I. Die Gemeinden können die Unterstützungsleistungen zugunsten der vorläufig Aufgenommenen noch längstens bis 30. Juni 2018

## § 17der nach {#par_17der}

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
bemessen.
II. Die Leistungen des Kantons an die Gemeinden für Unterstützungsleistungen zugunsten von vorläufig Aufgenommenen richten sich
bis zum 30. Juni 2018 nach §§ 44 und 45 des Sozialhilfegesetzes vom
14. Juni 1981.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2024
(OS 79, 470)
Die Gemeinden wenden den Mindestbetrag für den Grundbedarf für
den Lebensunterhalt gemäss § 3 Abs. 3 spätestens nach drei Monaten
nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung an.
1 OS 60, 168.
2 LS 851.1.
3 SR 142.31.
4 SR 142.311.
5 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft
seit 1. Mai 2006.
6 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 2006 (OS 61, 371; ABl 2006, 1493). In
Kraft seit 1. Januar 2007.
7 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 500; ABl 2006, 1696).
In Kraft seit 1. Januar 2007.
8 Fassung gemäss RRB vom 26. Oktober 2011 (OS 66, 926; ABl 2011, 3171). In
Kraft seit 1. Januar 2012.
Asylfürsorgeverordnung (AfV) 851.13
9 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 620; ABl 2012-11-16).
In Kraft seit 1. Januar 2013.
10 Eingefügt durch RRB vom 25. Oktober 2017 (OS 73, 10; ABl 2017-11-03). In
Kraft seit 1. März 2018.
11 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 2017 (OS 73, 10; ABl 2017-11-03). In
Kraft seit 1. März 2018.
12 Fassung gemäss RRB vom 22. August 2018 (OS 73, 442; ABl 2018-08-31). In
Kraft seit 1. März 2019.
13 Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 380; ABl 2020-06-05). In Kraft
seit 1. August 2020.
14 Eingefügt durch RRB vom 25. September 2024 (OS 79, 470; ABl 2024-11-01).
In Kraft seit 1. Januar 2025.
