---
title: "Dritte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte"
id: 038bd294-6a84-4a3b-a46b-8c753ead01c1
authority: de
place: "Germany"
applies_also_from: [eu]
kind: ordinance
in_force: true
publisher_url: https://www.gesetze-im-internet.de/_appro_ndv_3/index.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/038bd294-6a84-4a3b-a46b-8c753ead01c1
language: de
in_force_from: 2026-11-08
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.gesetze-im-internet.de/_appro_ndv_3/xml.zip
read_on: 2026-11-08
sha256: d1cf94c26163c6ad7965904c839244c438b5356924ef268147954b9ac443a797
provisions: 6
---

# Dritte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

## Eingangsformel {#eingangsformel}

Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1885) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

## Art 1 {#art_1}

-

## Art 2 Ausnahmeregelung {#art_2}

(1) Abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Approbationsordnung für Ärzte können Studierende der Medizin, die im März 1981 erfolglos an der vollständigen Ärztlichen Vorprüfung teilgenommen haben, den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem halben Jahr, den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zweieinhalb Jahren nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung ablegen, soweit sie bereits im Sommersemester 1981 Unterrichtsveranstaltungen gemäß Anlage 2 zur Approbationsordnung für Ärzte regelmäßig und mit Erfolg besucht haben.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 können bei Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abweichend von § 10 Abs. 5 der Approbationsordnung für Ärzte die Bescheinigungen über Veranstaltungen nach Anlage 2 zur Approbationsordnung für Ärzte, die die Studenten im Sommersemester 1981 regelmäßig und mit Erfolg besucht haben, anerkannt werden.
(3) Studierende nach Absatz 1 können abweichend von § 20 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte zu einer weiteren Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung zugelassen werden.

## Art 3 {#art_3}

Diese Verordnung gilt nach § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 der Bundesärzteordnung auch im Land Berlin.

## Art 4 {#art_4}

Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.

## Schlußformel {#schlussformel}

Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
