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title: "Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule"
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# Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
(Art. 1 BMV)
1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Berufsmaturitätsschule am
Berufs- und Weiterbildungszentrum, soweit diese nicht bereits durch die
Bestimmungen der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität4)
und die Vorgaben des Rahmenlehrplanes und des Schullehrplanes geregelt wird.

## Art. 2 {#art_2}

Angebot
(Art. 13 BMV)
1 Die Ausbildung an der Berufsmaturitätsschule bereitet auf den Erwerb
der Berufsmaturität vor.
2 Die Berufsmaturitätsschule wird als Vollzeitlehrgang angeboten, welcher
zwei Semester dauert.
3 Die Berufsmaturitätsschule bietet folgende Ausrichtungen an:
a. Technik, Architektur, Life Sciences;
1) SR 412.10
2) SR 412.103.1
3) GDB 410.1
4) SR 412.103.1
OGS 2021, 25
b. Wirtschaft und Dienstleistungen Typ: Wirtschaft;
c. Wirtschaft und Dienstleistungen Typ: Dienstleistungen;
d. Gesundheit und Soziales.

## Art. 3 {#art_3}

Zuordnung
1 Die Berufsmaturitätsschule ist Teil des Leistungsangebots des Berufs-
und Weiterbildungszentrums.

## Art. 4 {#art_4}

Kostentragung durch die Lernenden
1 Der Berufsmaturitätsunterricht und die Berufsmaturitätsprüfung sind für
Lernende mit Wohnsitz im Kanton Obwalden unentgeltlich.
2 Für Lernende anderer Kantone wird der entsprechende Betrag gemäss
interkantonaler Vereinbarungen dem Wohnsitzkanton in Rechnung gestellt. Eine Kostengutsprache muss vorliegen.
3 Die Lernenden tragen die Kosten für Lehrmittel, Schulmaterial, Abschlussarbeit, Exkursionen und Reisespesen für den Schulbesuch.
2. Organisation

## Art. 5 {#art_5}

Bildungs- und Kulturdepartement
1 Das Bildungs- und Kulturdepartement:
a. genehmigt die Organisation der Berufsmaturitätsschule;
b. stellt die Berufsmaturitätszeugnisse aus;
c. legt aufgrund der Nachfrage die Anzahl der Klassen und die Durchführung der Angebote nach Art. 2 Abs. 3 fest.

## Art. 6 {#art_6}

Amt für Berufsbildung
(Art. 8 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2, Art. 25 Abs. 6 BMV) *
1 Das Amt für Berufsbildung:
a. überwacht die ordnungsgemässe Durchführung des Aufnahmeverfahrens und der Berufsmaturitätsprüfungen;
b. ernennt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors externe Fachleute
als Expertinnen und Experten;
c. bestimmt die Sprachen im Grundlagenbereich auf Antrag des Rektors oder der Rektorin;
d. entscheidet über Dispensationsgesuche für Abschlussprüfungen;
e. entscheidet über den Zeitpunkt der Wiederholung nicht bestandener
Berufsmaturitätsprüfungen;
f. entscheidet in allen Fragen, die nicht einer andern Instanz zugewiesen sind.

## Art. 7 {#art_7}

Fachlehrpersonen
(Art. 29 BMV) *
1 Die Fachlehrpersonen verfügen über die in der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung5) festgelegten beruflichen Qualifikationen. Sie sind
anstellungsmässig den Lehrpersonen an der Kantonsschule gleichgestellt.
2 Die Fachlehrpersonen nehmen als Prüfende die Berufsmaturitätsprüfung
ab.
3 Sie setzen in Absprache mit den Expertinnen und Experten die Prüfungsnoten fest und bestätigen die Richtigkeit der gegebenen Noten
durch ihre Unterschrift auf dem Notenblatt.
4 Bei Uneinigkeit entscheidet die prüfende Fachlehrperson.

## Art. 8 {#art_8}

Expertinnen und Experten
(Art. 20 BMV) *
1 Die Expertinnen und Experten sind vom Amt für Berufsbildung ernannte
externe Fachleute.
2 Sie validieren die schriftliche und überwachen den ordnungsgemässen
Verlauf der mündlichen Berufsmaturitätsprüfung. Sie verfassen bei mündlichen Prüfungen ein Prüfungsprotokoll.
3 Sie bestätigen die Richtigkeit der gegebenen Prüfungsnoten durch ihre
Unterschrift auf dem Notenblatt.
4 Expertinnen und Experten werden für ihre Tätigkeit analog der Expertinnen und Experten der Lehrabschlussprüfung und für Spesen gemäss den
Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst6) entschädigt.
5 Für kantonale Angestellte gilt dieselbe Regelung, wenn die Tätigkeit
ausserhalb der Arbeitszeit ausgeführt wird.
5) SR 412.103.1
6) GDB 141.114
3. Aufnahme

## Art. 9 {#art_9}

Aufnahmebedingungen
(Art. 14 BMV)
1 In die Berufsmaturitätsschule wird aufgenommen, wer:
a. über eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Grundbildung mit
Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) verfügt und
b. * die Aufnahmeprüfung bestanden hat oder prüfungsfrei aufgenommen wird.

## Art. 10 {#art_10}

Anmeldeverfahren
(Art. 14 BMV)
1 Mit der Anmeldung beim Berufs- und Weiterbildungszentrum sind einzureichen:
a. eine Kopie des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ);
b. * allenfalls das begründete Gesuch um prüfungsfreie Aufnahme mit
den nötigen Unterlagen;
c. der Nachweis der Kostengutsprache bei ausserkantonalem Wohnsitz.

## Art. 11 {#art_11}

Aufnahmeverfahren *
1 Das Aufnahmeverfahren richtet sich für Personen mit Wohnsitz im
Kanton nach den Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in
Berufsmaturitätsschulen7). *
2 Über die Aufnahme entscheidet das Amt für Berufsbildung bzw. die
Dienststelle des Wohnsitzkantons. *
Art. 12 * …
7) Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen, GDB
416.214
4. Unterricht

## Art. 13 {#art_13}

Anrechnung bereits erbrachter Leistungen
(Art. 15 BMV)
1 Wer in einem Fach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
gemäss Rahmenlehrplan und Schullehrplan verfügt, kann auf Antrag
durch das Rektorat vom entsprechenden Unterricht dispensiert werden.
Im Semesterzeugnis wird der Vermerk „dispensiert“ eingetragen.
2 Wer in einem Fach die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, kann auf Antrag durch das Amt für Berufsbildung von den entsprechenden Abschlussprüfungen dispensiert werden. Im Berufsmaturitätszeugnis wird der Vermerk „erfüllt“ eingetragen.

## Art. 14 {#art_14}

Präsenzpflicht
1 Die eingeschriebenen Lernenden sind verpflichtet, den Unterricht zu besuchen.
2 Lernende, die weniger als 90 Prozent der Unterrichtszeit eines Faches
oder aller Fächer anwesend sind, können durch die Schulleitung für das
weitere Schuljahr von der Ausbildung ausgeschlossen werden.
3 Vereinbarungen mit besonders talentierten Lernenden, insbesondere in
den Bereichen Sport und Kunst, sowie unvorhersehbare und unvermeidliche Abwesenheiten bleiben vorbehalten.
5. Promotion und Semesterzeugnis

## Art. 15 {#art_15}

Promotion und Semesterzeugnis

## Art. 16 ( {#art_16}

BMV) *
1 Promotion und Semesterzeugnis richten sich nach der eidgenössischen
Berufsmaturitätsverordnung.8)
2 Die Semesterzeugnisnoten setzen sich in der Regel aus mindestens drei
Einzelnoten pro Semester und Fach zusammen.
8) SR 412.103.1
6. Berufsmaturitätsprüfung
Art. 16 Bundesrecht
1 Zulassung, Prüfungsfächer, Prüfungsstoff sowie Zeitpunkt richten sich

## Art. 17 nach der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung.9) {#art_17}

Prüfungsart
1 Mögliche Prüfungsarten sind:
a. schriftliche Prüfung;
b. mündliche Prüfung.

## Art. 18 {#art_18}

Prüfungsorganisation
(Art. 19 und 20 BMV) *
1 Die Prüfungsorganisation obliegt dem Rektorat.
2 Die Berufsmaturitätsprüfungen werden von den unterrichtenden Lehrpersonen erstellt und durchgeführt.

## Art. 19 {#art_19}

Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung
(Art. 25 BMV) *
1 Die Wiederholung findet in der Regel frühestens nach einem Jahr statt.
Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Berufsbildung.

## Art. 20 {#art_20}

Berufsmaturitätszeugnis
(Art. 27 BMV) *
1 Wer die vorgeschriebene Ausbildung der Berufsmaturitätsschule am
Berufs- und Weiterbildungszentrum besucht und die Berufsmaturitätsprüfung erfolgreich bestanden hat, erhält das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis.
2 Das Berufsmaturitätszeugnis wird vom Bildungs- und Kulturdepartement
ausgestellt und von der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher unterzeichnet.
3 Der Notenausweis wird durch das Berufs- und Weiterbildungszentrum
erstellt und von der Rektorin oder dem Rektor unterzeichnet.
9) SR 412.103.1

## Art. 21 {#art_21}

Unredlichkeiten anlässlich der Prüfung
1 Bei Unredlichkeiten im Zusammenhang mit der Berufsmaturitätsprüfung,
insbesondere bei Mitnahme oder Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, kann
die Prüfung vom Amt für Berufsbildung als nicht bestanden erklärt werden. Strafrechtliche Folgen bleiben vorbehalten.
2 Das Amt für Berufsbildung entscheidet, ob die Prüfung im betreffenden
Fach wiederholt werden kann.
3 In besonders schweren Fällen kann das Amt für Berufsbildung den Ausschluss für die gesamte Prüfung verfügen.
4 Bleibt jemand unentschuldigt einer einzelnen Prüfung fern, so gilt diese
als abgelegt und wird mit der Note 1 bewertet.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2021, 25
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. August 2021
Geändert durch:
- Nachtrag vom 5. Dezember 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (OGS
2023, 39),
- Nachtrag vom 21. April 2026, in Knraft seit 1. Juli 2026 (OGS 2026, 010)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.07.2021 01.08.2021 Erlass Erstfassung OGS 2021, 25
05.12.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 1, b. geändert OGS 2023, 39
05.12.2023 01.01.2024 Art. 10 Abs. 1,
b.
geändert OGS 2023, 39
05.12.2023 01.01.2024 Art. 11 Titel geändert OGS 2023, 39
05.12.2023 01.01.2024 Art. 11 Abs. 1 geändert OGS 2023, 39
05.12.2023 01.01.2024 Art. 11 Abs. 2 eingefügt OGS 2023, 39
05.12.2023 01.01.2024 Art. 12 aufgehoben OGS 2023, 39
21.04.2026 01.07.2026 Ingress geändert 2026, 010
21.04.2026 01.07.2026 Art. 6 Titel geändert 2026, 010
21.04.2026 01.07.2026 Art. 7 Titel geändert 2026, 010
21.04.2026 01.07.2026 Art. 8 Titel geändert 2026, 010
21.04.2026 01.07.2026 Art. 15 Titel geändert 2026, 010
21.04.2026 01.07.2026 Art. 18 Titel geändert 2026, 010
21.04.2026 01.07.2026 Art. 19 Titel geändert 2026, 010
21.04.2026 01.07.2026 Art. 20 Titel geändert 2026, 010
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.07.2021 01.08.2021 Erstfassung OGS 2021, 25
Ingress 21.04.2026 01.07.2026 geändert 2026, 010
Art. 6 21.04.2026 01.07.2026 Titel geändert 2026, 010
Art. 7 21.04.2026 01.07.2026 Titel geändert 2026, 010
Art. 8 21.04.2026 01.07.2026 Titel geändert 2026, 010
Art. 9 Abs. 1, b. 05.12.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 39
Art. 10 Abs. 1,
b.
05.12.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 39
Art. 11 05.12.2023 01.01.2024 Titel geändert OGS 2023, 39
Art. 11 Abs. 1 05.12.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 39
Art. 11 Abs. 2 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 39
Art. 12 05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben OGS 2023, 39
Art. 15 21.04.2026 01.07.2026 Titel geändert 2026, 010
Art. 18 21.04.2026 01.07.2026 Titel geändert 2026, 010
Art. 19 21.04.2026 01.07.2026 Titel geändert 2026, 010
Art. 20 21.04.2026 01.07.2026 Titel geändert 2026, 010
