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title: "Reglement über die Leistungen an die Mitglieder des Gemeinderates (LGR)"
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provisions: 24
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# Reglement über die Leistungen an die Mitglieder des Gemeinderates (LGR)

## Art. 1 I. Pensen {#art_1}

Der Stadtrat beschliesst durch einfachen Beschluss das maximal zulässige Gesamtpensum für die fünf Mitglieder des Gemeinderates.4
Maximales

## Art. 2 Gesamtpensum {#art_2}

5
1 Der Gemeinderat beschliesst zu Beginn einer Amtsperiode frei über
die Bildung und Zuteilung der fünf Direktionen sowie der entsprechenen Pensen an seine Mitglieder. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
Freie Bildung und
Zuteilung von
Direktionen und
Pensen durch den
Gemeinderat
d
2 Gemeinderatsmitglieder können Anspruch auf ein Mindestpensum
on 50 % erheben. Das Stadtpräsidium umfasst mindestens 80 %.v
3 Der Beschluss muss einstimmig erfolgen und darf das maximale Geamtpensum nach Art. 1 nicht überschreiten.s
4 Der Beschluss gilt grundsätzlich für die Dauer einer Amtsperiode.
Verändert sich das amtliche, berufliche oder persönliche Umfeld eines
Mitglieds wesentlich, kann der Gemeinderat die Pensen zu Beginn
eines Jahres wiederum anpassen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Gemeinderat orientiert den Stadtrat umgehend über diesen Entcheid sowie über Änderungen im Verlauf der Amtsperiode.
Orientierung des
Stadtrates s
2 Der Stadtrat nimmt diese Beschlüsse zur Kenntnis.
1 Mit Revisionen vom 7.6.2007 (StRB Nr. 71), in Kraft seit 1.1.2008, sowie 2.6.2010
(StRB Nr. 40), in Kraft seit 1.1.2011
2 SSG 101.1
3 SSG 153.01
4 Für die Amtsperiode 2007–2010 beträgt gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 36 Ziff. 5
vom 12.5.2005 das Gesamtpensum 380 %.
5 Abs. 2 gemäss Beschluss vom 2.6.2010
2 153.303

## Art. 4 {#art_4}

1 Kann sich der Gemeinderat nicht selber über die Bildung der Direktionen und die Bestimmung der Pensen einigen, so beantragt er
dem Stadtrat die Bildung von fünf Direktionen mit einem entsprehenden Pensenrahmen zum Entscheid.
Bildung der
Direktionen und
Bestimmung der
Pensen durch den
Stadtrat c
2 Der Antrag muss von mindestens vier Mitgliedern des Gemeinderats unterstützt werden, wenn er sich bloss auf eine oder mehrere
Einzelfragen beschränkt. Der Stadtrat ist an diese Einschränkung
ebunden.g
3 Der Entscheid des Stadtrates wird durch die Konferenz der Fraktionspräsidien vorbereitet und beantragt.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Stadtrat bildet im Rahmen von Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 fünf
irektionen.
Entscheidkriterien
des Stadtrats D
2 Er berücksichtigt dabei weiter
a die vom Gemeinderat erstellte Auslegeordnung zur Gesamtbelastung,
b die Aussagen des Gemeinderats zur Beanspruchung durch einzelne
Abteilungen und Schlüsselprojekte,
c die Regierungsfunktionen Arbeit im Kollegium, Führung einer Direktion inkl. Schlüsselprojekte sowie Repräsentationsaufgaben.
3 Die Wahlergebnisse der Listen sind grundsätzlich zu berücksichtigen, können aber im Interesse anderer Lösungen relativiert werden.

## Art. 6 {#art_6}

Beantragt der Gemeinderat dem Stadtrat nur Einzelfragen zum Entscheid, gilt Art. 5 sinngemäss.
Eingeschränkte

## Art. 7 Fragestellung {#art_7}

1 Die Gemeinderatsmitglieder entscheiden aufgrund des Stadtratsentscheids über die Zuteilung der Direktionen und das persönliche
ensum.
Verfahren im
Gemeinderat nach
dem Stadtratsentscheid P
2 Zuerst entscheidet sich der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin, anschliessend die übrigen Mitglieder in der vom Stadtschreiber oder der Stadtschreiberin berechneten Reihenfolge des Wahlerebnisses der Liste bzw. der gewählten Personen.g
3 Bleiben nach diesem Verfahren unter den Gemeinderatsmitgliedern immer noch Differenzen, entscheidet darüber der Stadtrat nach
freiem Ermessen.
3 153.303

## Art. 8 II. Lohn {#art_8}

1 Ein volles Gemeinderatspensum wird mit 117 %, ein volles Pensum
für das Stadtpräsidium mit 122 % des jeweiligen maximalen Grundlohns,
tufe 26 der obersten Lohnklasse entschädigt.
Lohn
S
2 Der Lohnanspruch bemisst sich entsprechend dem jeweils bekleideten Pensum.

## Art. 9 {#art_9}

1 Personalreglement und entsprechende Ausführungserlasse gelten
sinngemäss in Bezug auf
Geltung des
Personalreglements
a 13. Monatslohn
b Sozialzulagen,
c Teuerungszulagen,
d Kranken- und Unfallversicherung,
e Lohnzahlung bei Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz,
f Lohnnachgenuss bei Todesfall oder vorzeitiger Pensionierung aus
gesundheitlichen Gründen,
g dem Personal durch die Stadt gewährte Vergünstigungen.
2 Der Ferienanspruch der Gemeinderatsmitglieder beträgt sechs Wochen. Im Übrigen gelten betreffend Ferien, Feiertage, Freitage und Urlaub die Bestimmungen des Personalreglements und seiner Ausführungserlasse.

## Art. 10 III. Weitere Vergütungen {#art_10}

Mitglieder des Gemeinderats beziehen von der Stadt keinerlei Sitzungsgelder.

## Art. 11 Sitzungsgelder {#art_11}

1 Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten als Abgeltung für die ihnen aus ihrem Amt erwachsenden persönlichen finanziellen Verpflichtungen und besonderen Auslagen eine Entschädigung von 7'000, mindestens jedoch 4'000 Franken im Jahr, entsprechend dem beanspruchen Pensum.
Entschädigung für
persönlichen Aufwand
t
2 Mit der Entschädigung nach Abs. 1 sind sämtliche persönlichen Spesen (wie Konsumationen, Mahlzeiten, Bahn- und Autospesen, Parkgebühren, Telefonate und dergleichen) abgegolten.

## Art. 12 {#art_12}

Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin erhalten eine Zulage von
12'500 Franken, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin eine solche
von 5'000 Franken im Jahr.
Präsidialzulage
4 153.303

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Auszahlung der Entschädigungen nach Art. 11 und 12 erfolgt in
onatlichen Teilbeträgen.
Auszahlung
m
2 Sie werden wie der Lohn der Teuerung angepasst.

## Art. 14 {#art_14}

1 Dienstlich bedingte Auslagen werden den Mitgliedern des Gemeinderates ersetzt, insbesondere für offizielle Einladungen, Empfänge, grösere Dienstreisen, Übernachtungen.
Übrige Auslagen
s
2 Die für das Personal geltenden Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar.

## Art. 15 {#art_15}

Die Mitglieder des Gemeinderates können auf Wunsch über einen für
sie reservierten Autoparkplatz verfügen.
Parkplatz

## Art. 16 IV. Ausübung von Mandaten für die Stadt {#art_16}

1 Mitglieder des Gemeinderates, die für die Stadt in Organe von wirtschaftlichen, gemeinnützigen und kulturellen Unternehmungen und Organisationen Einsitz nehmen, können über die dafür bezahlten Entchädigungen frei verfügen.
Reduktion des
Pensums
s
2 Sind die zeitliche Beanspruchung und die Entschädigungen für ein
Mandat nach Abs. 1 insgesamt nicht unerheblich, wird eine entsprehende Reduktion des Pensums erwartet.c
3 Mitglieder des Gemeinderates mit einem vollen Pensum, die ein politisches Mandat bekleiden, haben eine Reduktion ihres Pensums vorzunehmen. Sie beträgt für ein Mandat in der Bundesversammlung 15 %,
im Grossen Rat 5 %.

## Art. 17 {#art_17}

Die Mitglieder des Gemeinderates können für die Belange eines allfälligen Mandates in der Vereinigten Bundesversammlung und im Grossen
Rat ihr Sekretariat sowie für spezifische Fragen die Dienstleistungen
der Verwaltung beanspruchen, soweit dadurch die Erfüllung der normalen Verwaltungsaufgaben ohne zusätzliches Personal sichergestellt
werden kann.
Benützung städtischer Infrastruktur

## Art. 18 V. Berufliche Vorsorge {#art_18}

1 Die Mitglieder des Gemeinderates sind verpflichtet, auf Amtsantritt
er Städtischen Pensionskasse beizutreten.
Berufliche Vorsorge
nach BVG d
5 153.303
2 Stehen sie in ihrem Hauptberuf in einem Arbeitsverhältnis, können
sie ihren Lohn auch bei der entsprechenden Pensionskasse versichern,
sofern deren Reglement dies zulässt und die Leistungen der Stadt nicht
öher ausfallen als bei einem Beitritt zur Städtischen Pensionskasse.h
3 Die Städtische Pensionskasse versichert die beigetretenen Mitglieder
des Gemeinderates gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod
nd Invalidität nach Massgabe ihres jeweiligen Reglements 1.u
4 Versichert wird maximal der entsprechende Lohn gemäss Art. 8 Abs.
1 unabhängig vom effektiven jeweiligen Pensum.

## Art. 19 {#art_19}

1 Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates aus dem Amt aus, weil es
vor Ablauf der Amtsdauer zurücktritt, nicht mehr kandidiert oder nicht
mehr gewählt wird, richtet die Stadt für eine befristete Zeit den bisherigen vollen Lohn bzw. bis zum Erreichen der reglementarischen Altersgrenze einen angemessenen Prozentsatz des bisherigen Lohnes weiter
us.
Leistungen bei
Ausscheiden eines
Mitglieds
a
2 Die Art und Höhe der Leistung richten sich nach dem Lebensjahr,
welches das ausscheidende Mitglied im betreffenden Kalenderjahr erreicht, sowie nach der Zahl der zum Zeitpunkt des Ausscheidens zurückgelegten vollen Amtsjahre im Gemeinderat. Massgebend ist die Tabelle im Anhang.

## Art. 20 {#art_20}

1 Als Basis für die Berechnung dient der letzte Jahreslohn (Grundlohn,
13. Monatslohn, allfällige Teuerungszulage) entsprechend dem gewicheten Pensum sämtlicher Amtsjahre.
Berechnung und
Dauer
t
2 Hinzu kommen allfällige Teuerungszulagen.
3 Die Auszahlung erfolgt längstens bis zum Eintritt des ordentlichen
Rücktrittsalters gemäss Pensionskassenreglement. Sie wird abgelöst
durch eine Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrente.

## Art. 21 {#art_21}

2
1 Die Mitgliedschaft in der Pensionskasse läuft unverändert weiter, songe eine befristete Lohnfortzahlung nach Art. 19 Abs. 1 erfolgt.
Weiterführung der
Mitgliedschaft in
der Pensionskasse la
2 Mitglieder, welche betreffend Lebensalter und Amtsjahre die Voraussetzungen im grau hinterlegten Teil der Tabelle im Anhang erfüllen,
können die bisherige Mitgliedschaft weiterführen. Die Arbeitgeberbeiträge für die Pensionskasse werden in diesem Fall auf dem reduzierten
Lohn weiterhin durch die Stadt übernommen. Art. 18 Abs. 2 gilt sinngemäss.
1 Reglement der Städtischen Pensionskasse Thun; SSG 153.41
2 Fassung vom 7.6.2007
6 153.303

## Art. 22 {#art_22}

Erzielt das ausgeschiedene Mitglied des Gemeinderates ein Erwerbs-
oder Ersatzeinkommen, das zusammen mit der Lohnfortzahlung aufgrund dieses Reglements seinen auf den jeweiligen Zeitpunkt umgerechneten bisherigen Gemeinderatslohn übersteigt, so wird die Lohnfortzahlung um den entsprechenden Mehrbetrag gekürzt.
Kürzung der Lohnfortzahlung

## Art. 23 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_23}

1 Die vorsorgerechtlichen Sonderregelungen gelten für alle Ansprüche,
ie nach dem Inkrafttreten dieses Reglements entstehen.
Übergangsbestimmung d
2 Für bereits zugesprochene vorsorgerechtliche Regelungen gilt das
bisherige Recht weiter.

## Art. 24 {#art_24}

Das Personalreglement vom 25. September 1997 wird wie folgt geändert:
Änderung des
Personalreglements
«4. Teil
Die Ansprüche auf Lohn, Zulagen und Prämien; Abgabepflicht
V. Mandatsabgaben
Art. 60a
1 Der Gemeinderat kann für das Personal, das Einkünfte aus der Vertretung der Gemeinde in ausserkommunalen Organisationen und Körperschaften erzielt, eine massvolle Abgabepflicht einführen, wenn die
Einkünfte und die zeitliche Beanspruchung nicht unerheblich sind. Über
die Abgabepflicht entscheidet er im Zusammenhang mit der Einsetzung
das betreffende Amt.
Abgabepflicht
aus Vertretungsmandaten
in
2 Vorbehalten bleibt eine entsprechende Reduktion des Arbeitspensums.
Art. 24
1 Die Art. 19 bis 22 treten auf den 1. Juli 2006 in Kraft, die übrigen Betimmungen auf den 1. Januar 2007.
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen
Rechts s
2 Mit dem Inkrafttreten werden aufgehoben
a das Reglement über Pensen und Entschädigungen des Gemeinderates vom 9. April 2003,
b das Reglement über die berufliche Vorsorge und die Abgangsentschädigung der hauptamtlichen Mitglieder des Gemeinderates vom
20. November 1992,
c das Reglement über die von Behördemitgliedern und Personal zu
leistenden Mandatsabgaben von 14. Dezember 1990.
7 153.303
Thun, 12. Mai 2005 Namens des Stadtrates
Der Stadtratspräsident: Kratzer
Der Vizestadtschreiber: Berlinger
8 153.303
Anhang
Lohnfortzahlung
Zurückgelegte Amtsjahre als Mitglied des Gemeinderats (Art. 19 Abs. 2 LGR)Alter
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 ab 12
45 45 oder jünger: Lohn während 6 Monaten unabhängig der Anzahl Amtsjahre
46 L6 L6 L6 L6 L6 L6 L6 L6 L6 L6 L6 L6
47 L6 L6 L6 L6 L6 L6 L6 L6 L6 L6 L6 L6
48 L6 L6 L6 L6 L6 L6 L6 L9 L9 L9 L9 L9
49 L6 L6 L6 L6 L9 L9 L9 L9 L9 L9 L9 L9
50 L9 L9 L9 L9 L9 L9 L9 L12 L12 L12 L12 L12
51 L9 L9 L9 L9 L9 L9 L9 L12 L12 L12 L12 L12
52 L9 L9 L9 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12
53 L9 L9 L9 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12
54 L9 L9 L9 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12
55 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12
56 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12
57 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12
58 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 52 53 54 55 55
59 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 53 54 55 55 55
60 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 54 55 55 55 55
61 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 55 55 55 55 55
62 L12 L12 L12 L12 L12 L12 55 * 55 * 55 * 55 * 55 * 55 *
63 L12 L12 L12 L12 L12 55 * 55 * 55 * 55 * 55 * 55 * 55 *
64 L12 L12 L12 L12 L12 55 * 55 * 55 * 55 * 55 * 55 * 55 *
Erläuterungen siehe nächste Seite.
9 153.303
L6 = Letzter Lohn während längstens 6 Monaten
L9 = letzter Lohn während längstens 9 Monaten
L12 = letzter Lohn während längstens 12 Monaten
52 = Lohnfortzahlung in % des letzten Jahreslohnes (Grundlohn, 13. Monatslohn, Teuerungszulage), Pensum wird berücksichtigt
55 * = Wahlmöglichkeit zwischen 55 % des letzten Jahreslohnes bis zur Pensionierung und dem letzten Jahreslohn während 12 Monaten (L12)
