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title: "Verordnung über das Einwohnerregister"
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provisions: 13
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# Verordnung über das Einwohnerregister

## § 1 {#par_1}

Inhalt des Einwohnerregisters
1 Die Gemeinden führen im Einwohnerregister die Daten, die gemäss Art. 6
des Registerharmonisierungsgesetzes und Art. 88 des Gemeindegesetzes
obligatorisch sind.
2 Die Merkmalsausprägungen der Daten sowie die Nomenklaturen und Kodierschlüssel richten sich nach dem amtlichen Katalog des Volkswirtschaftsdepartementes, soweit sie nicht durch das Bundesamt für Statistik festgelegt
worden sind.

## § 2 {#par_2}

Nachführung von Daten
1 Die registerführende Stelle führt Änderungen von Daten, die ihr zur Kenntnis gelangen, im Register nach, sobald alle benötigten Mutationsmerkmale
vorliegen.
2 Änderungen im Personenstand gemäss Art. 39 ZGB dürfen nur aufgrund
von Mitteilungen der zivilstandsamtlichen Behörden im Register eingetragen
werden, Änderungen des Berufes nur, wenn es die betroffene Person verlangt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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§ 3 * Meldepflicht der Kollektivhaushalte

## Art. 2der {#art_2der}

Registerharmonisierungsverordnung, insbesondere von Alters- und Pflegeheimen, Wohn- und
Erziehungsheimen für Kinder und Jugendliche sowie Institutionen für behinderte Personen, meldet der zur Führung des Einwohnerregisters zuständigen Stelle alle ein- und austretenden Personen, welche sich mehr als drei
Monate in der Institution aufhalten.

## § 4 {#par_4}

Heimatausweis
1 Wer sich vorübergehend ausserhalb der Gemeinde, in der er niedergelassen ist, aufhalten will, kann bei der registerführenden Stelle die Ausstellung
eines Heimatausweises verlangen.
2 Kantonale Personendatenplattform

## § 5 {#par_5}

Koordinationsstelle
1 Das Amt für Justiz und Gemeinden ist die gemäss Art. 9 des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG) zuständige kantonale Koordinationsstelle.

## § 6 {#par_6}

Bezugsberechtigte Stellen
1 Kantonale Stellen, welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personendaten benötigen, beziehen diese von der kantonalen Personendatenplattform, sofern
keine besonderen Register oder Datensammlungen vorhanden sind. Als
kantonale Stellen gelten die kantonalen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden gemäss Justizgesetz1) und die Dienststellen im engeren Sinn der Organisationsverordnung2).
2 Haben Gemeinden eigenen Stellen die Einsicht auf das Einwohnerregister
gewährt, können diese Stellen die Daten der eigenen Gemeinde auch von
der Personendatenplattform beziehen. Liegt ein Zusammenarbeitsvertrag
gestützt auf Art. 110 ff. des Gemeindegesetzes vor, so erhält die beauftragte
Stelle das Recht, die Daten der Personendatenplattform im selben Umfang
zu beziehen, wie die ursprüngliche Stelle. Der Zusammenarbeitsvertrag ist
dem Amt für Justiz und Gemeinden vor der personenbezogenen Freischaltung einzureichen.
1) SHR 173.200.
2) SHR 172.101.
Kanton Schaffhausen 431.101
3 Anerkannte Kirchgemeinden sowie die den Departementen bloss zugeordneten Anstalten, Trägerschaften, Fachstellen und Verwaltungseinheiten können beim Amt für Justiz und Gemeinden ein Gesuch zum Bezug der Daten
für ihre Zwecke stellen. Der Kreis der zugriffsberechtigten Personen ist genau zu bezeichnen.
4 Die Berechtigung umfasst die Merkmale und Merkmalsausprägungen. Die
Freigabe folgender Merkmale erfolgt jedoch nur aufgrund einer nachgewiesenen Rechtsgrundlage in einem Gesetz im formellen Sinn:
a) Versichertennummer (AHVN13)
b) Konfessionszugehörigkeit
c) Beschränkung der Handlungsfähigkeit
d) Stimm- und Wahlrecht
e) ZAR-/ZEMIS-Nummer
§ 7 * Nutzung der Personendatenplattform im Sinne von Art. 89a
Gemeindegesetz
1 Wer verpflichtet ist, der Einwohnergemeinde eine Änderung des Wohn-
oder Aufenthaltsortes sowie einen Umzug innerhalb der Gemeinde bekannt
zu geben, hat seine Meldepflicht auch gegenüber folgenden Stellen erfüllt:
a) kantonale Steuerverwaltung

## § 8 b) Amt für Militär und Zivilschutz {#par_8}

Freischaltung der Personendaten
1 Der Antrag auf Zugang zur Personendatenplattform geht an das Amt für
Justiz und Gemeinden. Es prüft die Berechtigung und kann diesbezüglich
Unterlagen einfordern.
2 Der Antrag enthält die Bezeichnung der Mutationsereignisse gemäss eCH-
0020 sowie der benötigten Merkmale. Eine Liste mit den möglichen Mutationsereignissen kann beim Amt für Justiz und Gemeinden oder beim Informatikunternehmen von Kanton und Stadt Schaffhausen (KSD) bezogen werden. Weiter ist anzugeben, wie die Datenlieferungen erfolgen sollen. Es bestehen folgende Möglichkeiten:
a) Einzelabfragen
b) Meldungen anhand von Listen
c) automatische Überführung der Daten in ein bei der Dienststelle vorhandenes System
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3 Ist eine gesetzliche Grundlage für die Aufgabenerfüllung nachgewiesen
und die Stelle ins kantonale Informatiknetz integriert, erteilt das Amt für Justiz und Gemeinden der KSD den Auftrag zur personenbezogenen Freischaltung für die Merkmale und Merkmalsausprägungen. Die Freischaltung bei
Personalwechsel innerhalb derselben kantonalen oder kommunalen Stelle
erfolgt durch die KSD, die Freischaltung von Personen von Kirchgemeinden
und zugeordneten Organisationen im Sinn von § 6 Abs. 3 und der Merkmale
gemäss § 6 Abs. 4 jedoch nur im Einverständnis mit dem Amt für Justiz und
Gemeinden.
4 Tritt das Mutationsereignis ein, werden der berechtigten Stelle die mit dem
Mutationsereignis zusammenhängenden Merkmale geliefert. Die Daten werden über eine geschützte Leitung medienbruchfrei an die nachgelagerten
Systeme übermittelt.

## § 9 {#par_9}

Gebühren
1 Für den Bezug von Daten von der kantonalen Personendatenplattform werden keine Gebühren erhoben.

## § 10 {#par_10}

Datenschutz
1 Die berechtigten Stellen dürfen die Daten ausschliesslich für die Erfüllung
ihrer Aufgaben einsehen und nutzen.
2 Die Einwohnerregisterdaten können für kantonale statistische Zwecke genutzt werden. Vorbehalten bleibt Art. 12 des kantonalen Datenschutzgesetzes. Die Art. 14 bis 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten sinngemäss.
3 Im Übrigen ist die Weitergabe der Daten an Dritte Sache der registerführenden Gemeinde und richtet sich nach dem Datenschutzgesetz.
4 Der Datenverkehr über die Personendatenplattform kann durch die KSD zu
Kontrollzwecken aufgezeichnet werden.

## § 11 {#par_11}

Verzeichnis
1 Das Amt für Justiz und Gemeinden führt ein Verzeichnis.
2 Es enthält diejenigen Stellen, welche die Daten der Personendatenplattform einsehen oder im Sinne von Art. 89a des Gemeindegesetzes nutzen
sowie die Merkmale und Mutationsereignisse.
3 Das Amt für Justiz und Gemeinden stellt das Verzeichnis auf Anfrage zu.
Kanton Schaffhausen 431.101
3 Schlussbestimmungen

## § 12 {#par_12}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über das
Einwohnerregister vom 22. September 2009 aufgehoben.

## § 13 {#par_13}

Übergangsbestimmungen
1 § 7 tritt ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung in Kraft.

## § 14 {#par_14}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3) Amtsblatt 2013, S. 961.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.07.2013 01.10.2013 Erlass Erstfassung Abl. 2013, S. 961
02.07.2013 01.10.2014 § 7 eingefügt Abl. 2013, S. 961
21.06.2016 01.07.2016 § 3 totalrevidiert Abl. 2016, S. 947
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.07.2013 01.10.2013 Erstfassung Abl. 2013, S. 961
§ 3 21.06.2016 01.07.2016 totalrevidiert Abl. 2016, S. 947
§ 7 02.07.2013 01.10.2014 eingefügt Abl. 2013, S. 961
