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title: "Verordnung betreffend den Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhabenden eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen"
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provisions: 14
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# Verordnung betreffend den Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhabenden eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Angebot
1 Am Gymnasium Kirschgarten (GKG) wird ein Passerelle-Lehrgang mit Ergänzungsprüfungen für die
Zulassung zu den universitären Hochschulen angeboten.
2 Der Passerelle-Lehrgang bereitet Inhaberinnen und Inhaber eines Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses auf die Ergänzungsprüfungen für die
Zulassung zu den universitären Hochschulen vor. *
3 Die erfolgreich abgelegten Ergänzungsprüfungen berechtigen zusammen mit einem Berufsmaturitätszeugnis oder einem gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnis zur Zulassung zu den

## § 2 universitären Hochschulen. * {#par_2}

Organisation und Durchführung
1 Der Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen richten sich nach dem Passerellereglement
der EDK vom 17. März 2011 sowie den Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission zu
Prüfungsinhalten und -verfahren der Passerelle «Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschulen». *
2 Der Passerelle-Lehrgang mit Ergänzungsprüfungen ist eine Abteilung des GKG.

## § 3 II. Organe {#par_3}

Schulleitung
1 Dem Passerelle-Lehrgang und den Ergänzungsprüfungen steht eine Schulleiterin oder ein Schulleiter
vor. Sie oder er ist für die Leitung des Passerelle-Lehrgangs und die Durchführung der Ergänzungsprüfungen verantwortlich.
2 Anstellungsbehörde für die Schulleiterin oder den Schulleiter ist der Rektor oder die Rektorin des
GKG. Die Schulkommission des GKG ist vor der Anstellung zu konsultieren.
1) EDK Sammlung der Rechtsgrundlagen 4.2.1.3. (http://www.edk.ch).
2) SG 410.100.

## § 4 Berufsmaturitäten 424.500 {#par_4}

Examinierende sowie Expertinnen und Experten
1 Die Fachlehrpersonen nehmen als Examinierende die Ergänzungsprüfungen ab und legen die Noten
fest.
2 Die Fachlehrpersonen sind Lehrkräfte, die an baselstädtischen oder basellandschaftlichen Gymnasien
unterrichten.
3 Die Expertinnen und Experten werden durch die Prüfungsleitung bestimmt. *
4 Die Expertinnen und Experten begutachten die im Rahmen der schriftlichen Prüfungen abgelegten
Prüfungsarbeiten und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfungen.

## § 5 {#par_5}

Prüfungskonferenz
1 Die Prüfungskonferenz besteht aus allen Lehrpersonen, welche in Fächern der Ergänzungsprüfungen
Noten erteilen, und der Leitung des Passerelle-Lehrgangs.
2 Sie entscheidet aufgrund der Einzelnoten über das Bestehen oder nicht Bestehen der Ergänzungsprü -
fungen.

## § 6 {#par_6}

1 Mit der Aufsicht über den Passerelle-Lehrgang ist die Schulkommission des GKG betraut.
2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter und eine Vertretung der Lehrerschaft des Passerelle-Lehrgangs
nehmen an der Sitzung der Schulkommission des GKG mit beratender Stimme teil, wenn Geschäfte
des Passerelle-Lehrgangs behandelt werden.
§ 7 * …

## § 8 III. Passerelle-Lehrgang und Ergänzungsprüfungen {#par_8}

Aufnahme
1 Voraussetzungen für die Aufnahme in den Passerelle-Lehrgang sind:
a) * ein Berufsmaturitätszeugnis oder ein gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis und
b) ein Aufnahmegespräch mit der Schulleitung.
2 Die Schulleitung entscheidet gestützt auf die eingereichten Anmeldeunterlagen und das Aufnahmegespräch über die Aufnahme.
3 Bei beschränkter Platzzahl werden Personen mit höherem Notendurchschnitt im Berufsmaturitäts-

## § 9 oder Fachmaturitätszeugnis zuerst berücksichtigt. * {#par_9}

1 Der Passerelle-Lehrgang dauert ein Schuljahr (August – Juni). Die Prüfungen finden im darauf folgenden August/September statt.

## § 10 {#par_10}

Lernkontrollen
1 Während des Passerelle-Lehrgangs werden Lernkontrollen zur Überprüfung des Leistungsstandes der
Studierenden durchgeführt.
2 Nicht absolvierte Lernkontrollen können nicht nachgeholt werden.

## § 11 {#par_11}

Lehrmittel
1 Der Bezug der vorgeschriebenen Lehrmittel zum Selbststudium ist für den Besuch des Passerelle-
Lehrgangs obligatorisch.

## § 12 Berufsmaturitäten 424.500 {#par_12}

Ergänzungsprüfungen
1 Prüfungsfächer und -inhalte, Prüfungsart und Bestehensnormen richten sich nach dem Reglement
über die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen der EDK vom 17. März 2011. *

## § 13 {#par_13}

Zulassung
1 Zu den Ergänzungsprüfungen am GKG werden Studierende zugelassen, welche den ganzen Passerelle-Lehrgang am GKG absolviert und in jedem Fach mindestens 80 % des Unterrichts besucht haben. *
2 Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung zu den Ergänzungsprüfungen. *
§ 14 * Wiederholung der Ergänzungsprüfungen
1 Ergänzungsprüfungen können einmal wiederholt werden. Prüfungen in Fächern, in denen beim ersten
Versuch mindestens die Note 5 erreicht wurde, müssen nicht wiederholt werden.

## § 15 {#par_15}

Kosten
1 Die Studien- und Prüfungsgebühren richten sich nach der Kursgeldverordnung für den Passerelle-
Lehrgang des Kantons Basel-Stadt. Die Studierenden haben ausserdem für Lehrmittel und Schulmaterial aufzukommen.

## § 16 {#par_16}

Rekurs
1 Gegen Verfügungen der in dieser Verordnung genannten Organe kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die Vorsteherin oder den Vorsteher des Erziehungsdepartements rekurriert werden.
IV. Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. August 2011 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend den Passerellen-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die
Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen
(Passerellenverordnung) vom 18. Oktober 2005 aufgehoben.
Berufsmaturitäten 424.500
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.06.2011 01.08.2011 Erlass Erstfassung KB 25.06.2011
07.01.2014 12.01.2014 § 14 totalrevidiert -
18.10.2016 01.01.2017 § 4 Abs. 3 geändert KB 22.10.2016
18.10.2016 01.01.2017 § 7 aufgehoben KB 22.10.2016
04.07.2017 13.07.2017 Erlasstitel geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 13.07.2017 § 1 Abs. 2 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 13.07.2017 § 1 Abs. 3 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 13.07.2017 § 2 Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 13.07.2017 § 8 Abs. 1, lit. a) geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 13.07.2017 § 8 Abs. 3 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 13.07.2017 § 12 Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.06.2024 12.08.2024 Erlasstitel geändert KB 08.06.2024
04.06.2024 12.08.2024 § 13 Abs. 1 geändert KB 08.06.2024
04.06.2024 12.08.2024 § 13 Abs. 2 eingefügt KB 08.06.2024
Berufsmaturitäten 424.500
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.06.2011 01.08.2011 Erstfassung KB 25.06.2011
Erlasstitel 04.07.2017 13.07.2017 geändert KB 08.07.2017
Erlasstitel 04.06.2024 12.08.2024 geändert KB 08.06.2024
§ 1 Abs. 2 04.07.2017 13.07.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 1 Abs. 3 04.07.2017 13.07.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 2 Abs. 1 04.07.2017 13.07.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 4 Abs. 3 18.10.2016 01.01.2017 geändert KB 22.10.2016
§ 7 18.10.2016 01.01.2017 aufgehoben KB 22.10.2016
§ 8 Abs. 1, lit. a) 04.07.2017 13.07.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 8 Abs. 3 04.07.2017 13.07.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 12 Abs. 1 04.07.2017 13.07.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 13 Abs. 1 04.06.2024 12.08.2024 geändert KB 08.06.2024
§ 13 Abs. 2 04.06.2024 12.08.2024 eingefügt KB 08.06.2024
§ 14 07.01.2014 12.01.2014 totalrevidiert -
