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title: "Ausführungsbestimmungen zum Polizeigesetz der Stadt Chur (AB zum PG)"
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# Ausführungsbestimmungen zum Polizeigesetz der Stadt Chur (AB zum PG)

## Art. 1 I. Führung und Organisation {#art_1}

Unterstellung, Leitung und Zusammensetzung
1 Die Stadtpolizei ist dem zuständigen Departement unterstellt.
2 Die Stadtpolizei steht unter der Leitung der Polizeikommandantin oder
des Polizeikommandanten.
3 Die Stadtpolizei setzt sich aus Polizistinnen und Polizisten, Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten sowie Zivilangestellten zusammen.

## Art. 2 {#art_2}

Gliederung
1 Die Stadtpolizei gliedert sich in Abteilungen. Die Aufgabenzuteilung und
Gliederung der Abteilungen bestimmt die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant.
2 Der Stadtrat genehmigt die Schaffung und Aufhebung von Abteilungen
und des Stabes.

## Art. 3 {#art_3}

Polizeiführung
1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bzw. deren Stellvertretungen, der Stabsoffizier bzw. die Stabsoffizierin und die dem Kommando
direkt unterstellten Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter bilden zusammen den Polizeiführungsstab. Er steht unter der Leitung des Kommandos.
2 Zur Sicherstellung der permanenten Polizeiführung setzt die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant Pikettoffiziere ein.

## Art. 4 II. Bestand, Beförderung und Ausrüstung {#art_4}

Stellenplan
1 Der Gemeinderat legt im Stellenplan den Sollbestand der Stadtpolizei fest.
Er berücksichtigt dabei die Bedürfnisse und Aufgaben der Stadtpolizei sowie
deren Gewichtung.
2 Der Sollbestand der Stadtpolizei darf nicht unterschritten werden.
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## Art. 5 {#art_5}

Bestandesplanung
Die Bestandesplanung erfolgt unter Berücksichtigung der Rekrutierungs-
und Ausbildungsdauer der Mitarbeitenden.

## Art. 6 {#art_6}

Beförderung
Die Voraussetzungen für die Beförderung sind im Personalrecht geregelt.

## Art. 7 {#art_7}

Dienstausweis
1 Polizistinnen und Polizisten erhalten einen Dienstausweis, der die polizeilichen Rechte und Pflichten bescheinigt.
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bestimmt die
Ausweise für die Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten sowie die
zivilen Mitarbeitenden.

## Art. 8 {#art_8}

Ausrüstung, Einsatzmittel
Die Stadtpolizei wird zweckmässig aus- und nachgerüstet.

## Art. 9 III. Rekrutierung und Aufnahme ins Korps {#art_9}

Polizeischule
Die Stadtpolizei lässt die Aspirantinnen und Aspiranten in einer Polizei-
oder Konkordatsschule ausbilden.

## Art. 10 {#art_10}

Rekrutierung
1 Aspirantinnen und Aspiranten haben für die Aufnahme in die Polizeischule folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
a) Schweizer Bürgerrecht;
b) einwandfreier Leumund;
c) Alter in der Regel zwischen 20 und 32 Jahre;
d) gute Schul- und Allgemeinbildung;
e) abgeschlossene Berufsausbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertige Ausbildung (z.B. Matura);
f) psychisch und physisch belastbar;
g) Grösse in der Regel mindestens 170 cm (Männer) bzw. 160 cm (Frauen);
h) Führerausweis Kat. B bei Schuleintritt;
i) Tastaturschreiben, EDV- und Fremdsprachenkenntnisse erwünscht.
2 Der Stadtrat kann ausnahmsweise bei Vorliegen von dienstlichen Bedürfnissen Personen mit einer Niederlassungsbewilligung C für den Polizeidienst
1.7.2021 3
zulassen.

## Art. 11 {#art_11}

Polizeiausbildung
Die Ausbildung zur Polizistin oder zum Polizisten dauert zwei Jahre.

## Art. 12 {#art_12}

Erstes Polizei-Ausbildungsjahr
1 Das erste Polizei-Ausbildungsjahr wird an einer Schule gemäss Artikel 9
absolviert, mit einem Einführungspraktikum ergänzt und mit der Prüfung Einsatzfähigkeit (PEF) abgeschlossen.
2 Während des Einführungspraktikums besteht keine Befugnis, selbstständig polizeilich zu handeln. Vorbehalten bleibt der Schusswaffengebrauch bei
Notwehr und Notwehrhilfe. Die Aspirantin oder der Aspirant muss jederzeit
durch eine ausgebildete Polizistin oder einen ausgebildeten Polizisten begleitet
werden.
3 Für das erste Polizei-Ausbildungsjahr wird auf ein Jahr befristet ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen.

## Art. 13 {#art_13}

Zweites Polizei-Ausbildungsjahr
1 Das zweite Polizei-Ausbildungsjahr beinhaltet ein Praktikum im Polizeikorps. Es wird mit der eidgenössischen Berufsprüfung abgeschlossen.
2 Eine Polizistin oder ein Polizist im Praktikum verfügt über die Befugnis,
selbstständig polizeilich zu handeln.
3 Mit der Polizistin oder dem Polizisten im Praktikum wird ein unbefristeter
Arbeitsvertrag abgeschlossen.

## Art. 14 {#art_14}

Eintritt ins Korps
Korpsexterne Bewerberinnen und Bewerber können ins Polizeikorps aufgenommen werden, sofern sie über eine mit einer Polizeischule vergleichbaren
Ausbildung und den eidgenössischen Fachausweis als Polizistin/Polizist verfügen oder Spezialkenntnisse in einem Fachbereich aufweisen.

## Art. 15 {#art_15}

Übernahme des Grades
1 Die eintretenden Bewerberinnen und Bewerber können einen bisher oder
früher bekleideten Grad nur beibehalten, wenn eine entsprechende Funktion
übernommen wird.
2 Die in anderen Polizeikorps geleisteten Dienstjahre können für die Beförderung angerechnet werden. Eine solche Anrechnung ist im Arbeitsvertrag festzuhalten.
4 1.7.2021

## Art. 16 {#art_16}

Gelübde
1 Vor der Aufnahme des Einführungspraktikums während des ersten Polizei-Ausbildungsjahrs werden die Aspirantinnen und Aspiranten von der Polizeikommandantin oder vom Polizeikommandanten zu gewissenhafter Erfüllung
der Dienstpflichten, zur Wahrheit in allen Dienstangaben und zur Verschwiegenheit in dienstlichen Angelegenheiten aufgefordert.
2 Die neu ins Korps aufgenommenen Polizistinnen oder Polizisten haben
der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten folgendes Gelübde
abzulegen: „Ich gelobe auf meine Ehre und mein Gewissen, die Rechte und die
Freiheit des Volkes und der Bürger zu achten, Verfassung und Gesetze zu befolgen und die Pflichten meines Amtes treu und gewissenhaft zu erfüllen.“

## Art. 17 IV. Zuständigkeiten {#art_17}

Leitbild, Dienstanweisungen
1 Der Stadtrat bestimmt das Leitbild der Stadtpolizei.
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant erlässt die erforderlichen Dienstanweisungen insbesondere über Führung, Organisation, Rekrutierung, Aus- und Weiterbildung, Kommunikation, Führung im Polizeieinsatz
sowie Bekleidung und Ausrüstung.

## Art. 18 V. Bildüberwachung ohne Personenidentifikation {#art_18}

Gegenstand der Bildüberwachung
1 Öffentliche und öffentlich zugängliche Gebäude, Anlagen, Strassen und
Plätze können von der Stadtpolizei und von den Dienststellen mit fest installierten Bildübermittlungsgeräten observierend überwacht werden. Die observierende Überwachung lässt keine Personenidentifikation zu.
2 Die Überwachung bedarf einer Bewilligung des Stadtrates. Das Gesuch ist
von den Dienststellen schriftlich einzureichen und unter Angabe von Ort und
Zweck der Bildüberwachung zu begründen.

## Art. 19 VI. Bildüberwachung mit Personenidentifikation {#art_19}

Zuständigkeit
1 Der Stadtrat ist zuständig, Bildüberwachungen des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums im Sinne des kantonalen Datenschutzgesetzes anzuordnen. Die Durchführung obliegt der Stadtpolizei.
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2 Der Stadtrat ist weiter zuständig für den Erlass einer Allgemeinverfügung
bzw. die Anordnung für anlassbezogene Bildüberwachungen ohne vorgängigen
Rechtsschutz.

## Art. 20 {#art_20}

Autorisierung
1 Für eine Bildüberwachung mit Personenidentifikation reicht die Stadtpolizei beim Stadtrat ein schriftliches Gesuch ein. Das Gesuch hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
a) Zweck der Überwachung;
b) Art und Dauer (Betriebszeiten) der Überwachung;
c) Situationsplan und Überwachungssektor;
d) verantwortliche Stelle;
e) zugriffsberechtigte Personen;
f) Hinweis, wie die Überwachung erkennbar gemacht wird (Piktogramm) und
der vorgesehene Text;
g) Standorte und Anzahl Bildübermittlungsgeräte;
h) technische Massnahmen zur Datensicherheit (Aufbewahrung, Löschung,
etc.).
2 Der Stadtrat legt die Bewilligungsdauer fest. Spätere Änderungen der Gesuchsangaben sind dem Stadtrat mitzuteilen und bedürfen einer neuen Bewilligung.

## Art. 21 {#art_21}

Verfahren
Das Verfahren richtet sich im Übrigen sinngemäss nach der kantonalen
Verordnung über die Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums.

## Art. 22 VII. Bearbeiten von Personendaten {#art_22}

Grundlagen
Die Bestimmungen des kantonalen Rechts finden sinngemäss Anwendung.

## Art. 23 VIII. Schlussbestimmungen {#art_23}

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. März 2021 in Kraft. Mit
dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:
a) Ausführungsbestimmungen zum Polizeigesetz vom 9. Juni 2008 (RB 413);
b) Verordnung über das Marktwesen vom 17. November 1966 (RB 423);
c) Reglement über Parkflächen mit Parkuhren vom 23. März 1966 (RB 438).
