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title: "Erklärung zwischen der Schweiz und Grossbritannien betreffend den gegenseitigen Schutz der Fabrik- und Handelsmarken"
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# Erklärung zwischen der Schweiz und Grossbritannien betreffend den gegenseitigen Schutz der Fabrik- und Handelsmarken

## Erklärung zwischen der Schweiz und Grossbritannien betreffend den gegenseitigen Schutz der Fabrik- und Handelsmarken {#text}

0.232.112.936.7
AS 5 238
Übersetzung
Erklärung
zwischen der Schweiz und Grossbritannien
betreffend den gegenseitigen Schutz
der Fabrik- und HandelsmarkenAbgegeben am 6. November 1880
(Stand am 6. November 1880)
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Diese Erklärung ist auch anwendbar auf Fidschi (SR 0.232.112.934.3).
Der Schweizerische Bundesrat
und
Die Regierung Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs
von Grossbritannien und Irland,
haben zum Zwecke gegenseitigen Schutzes von Fabrik- und Handelsmarken in den beiden Staaten folgende Erklärung vereinbart:
Den Bürgern oder Untertanen der einen und der andern der Vertragsparteien sollen im Umfange des Gebietes und der Besitzungen der andern die nämlichen Rechte, wie sie den eigenen Bürgern oder Untertanen eingeräumt sind, oder den Bürgern oder Untertanen der meistbegünstigten Nation künftig eingeräumt werden sollten, zustehen in allem, was den Schutz des Eigentums an Fabrik- und Handelsmarken betrifft. Wer den gedachten Schutz für sich erwirken will, muss die durch die Gesetze der betreffenden Staaten geforderten Formalitäten erfüllen, deren gegenseitige Mitteilung die Vertragsparteien besorgen werden, wobei sie sich jedoch das Recht vorbehalten, dieselben von Zeit zu Zeit, wenn sie es für nötig finden, abzuändern.
Gegenwärtige Erklärung tritt mit dem Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft und bleibt so lange gültig, bis die eine der Vertragsparteien der andern den Rücktritt von derselben anzeigt.
UnterschriftenZu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten gegenwärtige Erklärung unterzeichnet und derselben ihr Wappensiegel beigedrückt.
Gegeben in doppelter Ausfertigung in Bern, den 6. November 1880.
Droz
C. Vivian
