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title: "Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Fätschbaches von der Kantonsgrenze (Uri) bis zur Wasserrückgabe in die Linth"
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# Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Fätschbaches von der Kantonsgrenze (Uri) bis zur Wasserrückgabe in die Linth

## Art. 1 (Erlassen vom Landrat am 6. November 1946) {#art_1}

Erteilung der Konzession und des Enteignungsrechtes
1 Der Landrat des Kantons Glarus erteilt hiermit den NOK1), im Folgenden mit
Konzessionär bezeichnet, die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Fätschbaches von der Kantonsgrenze Uri bis zur Wasserrückgabe
in die Linth, oberhalb der Wuhrtanne der Fabrik Bebié & Co. in Linthal, ca.
Kote 670 m ü. M., zum Zwecke der Kraftgewinnung gemäss Planvorlage und
technischem Bericht Nr. 3571 der NOK vom 31. Januar 1945. *
2 Dem Konzessionär werden die hiezu erforderlichen Enteignungsrechte
nach Massgabe der hierfür geltenden Gesetzgebung erteilt.

## Art. 2 {#art_2}

Umfang der Konzession
1 Die Konzession umfasst die Wasserkraft des Fätschbaches samt seinen
Zuflüssen zwischen der Kantonsgrenze Uri und der Rückgabe des Wassers
nach Projekt.
2 In der Konzession ist ferner inbegriffen das Recht zur Erstellung eines Ausgleichsbeckens an der Kantonsgrenze Uri unterhalb des Urnerbodens sowie
die Erstellung eines Gegenbeckens vor der Wasserrückgabe in die Linth
oberhalb der Wuhrtanne Bebié in Linthal.
3 Die Rechte der Ortsgemeinde Linthal als Inhaberin des Wasserrechts auf
der Gefällsstrecke des Fätschbaches von der Wasserfassung ihres Elektrizitätswerkes, ca. 1000 m ü. M., bis zur Einmündung des Fätschbaches in die
Linth, ca. 730 m ü. M., bleiben vorbehalten.

## Art. 3 {#art_3}

Dauer der Konzession
1 Die Konzession dauert 80 Jahre, vom Tage der Betriebseröffnung des neuen Werkes an gerechnet. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8.

## Art. 4 {#art_4}

Übertragung der Konzession
1 Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf einen anderen
Bewerber übertragen werden. Der Landrat darf seine Zustimmung nicht verweigern, wenn der neue Bewerber allen Erfordernissen der Konzession genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen.
1) Neu: Kraftwerk Fätschbach AG (B LR 24. Januar 2018)
N 11 651 1

## Art. 5 VII B/532/6 {#art_5}

Erneuerung der Konzession
1 Befindet sich die Konzession bei ihrem Ablauf im Besitz eines Gemeinwesens oder einer staatlichen oder vorwiegend mit staatlichen Mitteln betriebenen Kraftwerkunternehmung, so kann der Konzessionär die Erneuerung
der Konzession verlangen, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen. Die erneuerte Konzession kann nicht an Private übertragen
werden. Kann über die Erneuerung keine Einigung erzielt werden, so entscheidet der Bundesrat.

## Art. 6 {#art_6}

Baubeginn und Betriebseröffnung
1 Mit dem Bau ist spätestens ein Jahr nach der Erteilung der Konzession
durch den Landrat zu beginnen.
2 Das Werk ist innert dreier Jahre nach Baubeginn fertigzustellen und der
Betrieb zu eröffnen.
3 Sollten der Baubeginn oder die Fortführung der Bauarbeiten durch Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, der Gewinnung von Arbeitskräften oder
durch andere schwerwiegende Umstände verhindert werden, so ist der Regierungsrat berechtigt, die Fristen für den Baubeginn und die Betriebseröffnung angemessen zu verlängern.
4 Schwierigkeiten, die sich aus dem Gebietsabgrenzungsvertrag zwischen
den Nordostschweizerischen Kraftwerken und den Kraftwerken Sernf-Niederenbach ergeben könnten, gelten nicht als schwerwiegende Umstände im
Sinne von Absatz 3.

## Art. 7 {#art_7}

Verwirkung der Konzession
1 Die Konzession kann vom Landrat als verwirkt erklärt werden, wenn für
den Baubeginn und die Betriebseröffnung die im Artikel 6 festgesetzten und
die allfällig vom Regierungsrat verlängerten Termine nicht eingehalten werden.

## Art. 8 {#art_8}

Erlöschen der Konzession
1 Die Konzession erlischt:
a. durch Ablauf der in Artikel 3 eingeräumten Konzessionsdauer, vorbehalten die Erneuerung nach Artikel 5;
b. durch Verwirkung (Art. 7).
2 Erlischt die Konzession wegen Verwirkung (Bst. b), so geht der Inhaber der
Konzession aller durch diese verliehenen Rechte sowie der an den Staat geleisteten Zahlungen verlustig. Anderseits wird der Konzessionär der in der
Konzession niedergelegten Verpflichtungen enthoben, ohne dass der
Kanton Glarus dem Konzessionär gegenüber irgendwelche anderen Ansprüche geltend machen darf.
VII B/532/6
3 Werden die Anlagen, nachdem die Konzession durch Verwirkung erloschen
ist, nicht weiter benützt, so ist der Konzessionär verpflichtet, die Sicherungsarbeiten vorzunehmen, die wegen des Eingehens des Werkes im öffentlichen Interesse erforderlich sind.

## Art. 9 {#art_9}

Konzessionsgebühr
1 Der Konzessionär hat dem Kanton Glarus eine Konzessionsgebühr gemäss
Artikel 176a des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch2) zu entrichten.

## Art. 10 {#art_10}

Steuerpflicht
1 Der Konzessionär hat die gesetzlichen Steuern zu bezahlen gemäss der jeweils geltenden Steuergesetzgebung des Kantons Glarus.

## Art. 11 {#art_11}

Genehmigung der Baupläne und Baubewilligung
1 Vor Beginn des Baues hat der Konzessionär dem Regierungsrat die Baupläne samt Baubeschrieben zur Genehmigung einzureichen. Der Regierungsrat erteilt die Baubewilligung. Er entscheidet über die Vorlagen sowie
über die erhobenen Einsprachen öffentlich-rechtlicher Natur. *
2 Die Bewilligung zum Baubeginn kann von der sachgemässen Erledigung
der vom Regierungsrat als begründet erachteten Einsprachen abhängig gemacht werden. Vor Erteilung der Baubewilligung durch den Regierungsrat
darf mit dem Bau nicht begonnen werden.
3 Nach Fertigstellung des Werkes und allfälliger Erweiterungen sind dem Regierungsrat die Ausführungspläne über die Hauptobjekte im Doppel zur Verfügung zu stellen.
4 Die Baubewilligung darf nur dann verweigert werden, wenn die Vorlagen in
wesentlichen Punkten vom Konzessionsprojekt abweichen.

## Art. 12 {#art_12}

Bau- und Betriebskontrolle
1 Der Regierungsrat ist befugt, die Einhaltung der Konzessionsbedingungen
jederzeit zu überwachen; er kann sowohl während des Baues, als während
des Betriebes der Anlagen durch sachverständige Organe Bau- und
Betriebskontrollen vornehmen lassen.
2 Durch die Kontrollen und durch die Genehmigung des vorliegenden
Projektes wird der Konzessionär von seiner ausschliesslichen Haftbarkeit
und Verantwortlichkeit nicht entlastet.
3 Soweit dem Kanton durch die Projektprüfung und die Bau- und Betriebskontrollen Kosten erwachsen, sind diese vom Konzessionär zurückzuvergüten.
2) GS III B/1/1

## Art. 13 VII B/532/6 {#art_13}

Sicherheit der Bauten
1 Alle Bestandteile des Werkes, insbesondere Stauwehr, Wasserfassungen
und Hochdruckleitungen, sind nach den neuesten Grundsätzen der Technik
zu berechnen und zu konstruieren, aus einwandfreiem Material herzustellen
und so zu unterhalten, dass jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
das unterhalb des Werkes gelegene Gebiet nach menschlichem Ermessen
als ausgeschlossen erscheint.

## Art. 14 {#art_14}

Inbetriebsetzung der Anlagen
1 Das Kraftwerk darf erst dann in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Bauteile
als planmässig befunden worden sind und sich sämtliche Einrichtungen als
betriebsfähig erwiesen haben.
Art. 15 * Wahrung des Landschaftsbildes
1 Das ganze Werk ist so auszuführen, dass das Landschaftsbild möglichst
erhalten bleibt. Über diesbezügliche Fragen entscheidet der Regierungsrat.

## Art. 16 {#art_16}

Sicherung des Wasserabflusses
1 Der Konzessionär ist verpflichtet, das Werk so zu betreiben, dass die bisherigen Abflussmengen des Fätschbaches zur Zeit der Winter-Niederwasserstände nicht verschlechtert werden.
2 Für die Feststellung der bisherigen Abflussverhältnisse im Fätschbach sind
die Messungsergebnisse des Eidgenössischen Amtes für Wasserwirtschaft
massgebend. Zur Kontrolle der Abflussmengen kann der Regierungsrat dem
Konzessionär die kostenlose Einrichtung und Beobachtung von Pegelstationen vorschreiben. Die privatrechtlichen Ansprüche bleiben gewahrt.

## Art. 17 {#art_17}

Haftung für Schäden
1 Für alle Schäden, die infolge des Baues und Betriebes des Werkes am öffentlichen und privaten Eigentum entstehen, ist der Konzessionär nach
Massgabe der Gesetzgebung haftbar.

## Art. 18 {#art_18}

Berücksichtigung glarnerischer Unternehmer, Lieferanten,
Arbeiter
1 Bei der Vergebung und Ausführung der Arbeiten und Lieferungen, inbegriffen allfällige Regiearbeiten, sind die glarnerische Industrie und das glarnerische Gewerbe sowie die glarnerische Arbeiterschaft, unter Voraussetzung
nicht höherer Preise und Löhne bei gleicher Qualität und Leistung, angemessen zu berücksichtigen.
VII B/532/6
Art. 19 * Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und dem Konzessionär über die aus
dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden,
soweit in der vorliegenden Konzession nichts anderes bestimmt ist, in erster
Instanz vom Verwaltungsgericht der Kantons Glarus und in zweiter Instanz
vom Bundesgericht entschieden (Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Nutzbarmachung der Wasserkräfte). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes3).
2 Über Streitigkeiten zwischen dem Konzessionär und anderen Nutzungsberechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die ordentlichen Gerichte.

## Art. 20 {#art_20}

Kraftabgabe
1 Die in der Kraftzentrale des Werkes erzeugte elektrische Energie ist nach
Möglichkeit in erster Linie im Interesse glarnerischer Abnehmer zu verwenden.

## Art. 21 {#art_21}

Oberaufsicht über Stauvorrichtungen und Fischerei
1 Die Oberaufsicht des Regierungsrates über Gewässer erstreckt sich auf
sämtliche künstlich angelegten Stauvorrichtungen.
2 Die Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Fischereigesetzgebung bleiben vorbehalten.

## Art. 22 {#art_22}

Ausschluss schädlicher Industrien
1 Die durch die Konzession erfassten Wasserkräfte dürfen im Kanton Glarus
zu keinen Industrien verwendet werden, die schädliche Dünste, Staub usw.
entwickeln und deshalb die Gesundheit von Menschen und Vieh, den Fremdenverkehr oder die Landwirtschaft im Kanton Glarus gefährden könnten.
2 Hierüber entscheidet der Regierungsrat. *

## Art. 23 {#art_23}

Zukünftige Gesetzgebung
1 Die Bestimmungen des zukünftigen öffentlichen Rechtes des Bundes und
des Kantons Glarus bleiben vorbehalten.

## Art. 24 {#art_24}

Vollzug
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt.
3) GS III G/1
VII B/532/6
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
28.06.1989 28.06.1989 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE IV/1 113
28.06.1989 28.06.1989 Art. 15 totalrevidiert SBE IV/1 113
28.06.1989 28.06.1989 Art. 19 totalrevidiert SBE IV/1 113
28.06.1989 28.06.1989 Art. 22 Abs. 2 geändert SBE IV/1 113
24.01.2018 24.01.2018 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2018 03
VII B/532/6
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 1 Abs. 1 24.01.2018 24.01.2018 geändert SBE 2018 03
Art. 11 Abs. 1 28.06.1989 28.06.1989 geändert SBE IV/1 113
Art. 15 28.06.1989 28.06.1989 totalrevidiert SBE IV/1 113
Art. 19 28.06.1989 28.06.1989 totalrevidiert SBE IV/1 113
Art. 22 Abs. 2 28.06.1989 28.06.1989 geändert SBE IV/1 113
