---
title: "Übereinkunft betreffend die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet"
id: 03e405a2-d114-4e97-b714-d08d3628756f
authority: ag
place: "Aargau"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "935.030"
publisher_url: https://gesetzessammlungen.ag.ch/data/935.030/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/03e405a2-d114-4e97-b714-d08d3628756f
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/1410/de
read_on: 2026-11-01
sha256: a8b855254f2292d5061bd1e69c65e394f19b05e8d28529223b28bf6432505879
provisions: 10
---

# Übereinkunft betreffend die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet

## § 1 {#par_1}

1 Diese Vereinbarung regelt die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit sie die
Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet.
2. Ausübung der Fischerei

## § 2 {#par_2}

1 Die Ausübung der Fischerei in der Aare von der Kantonsgrenze AG / BE abwärts
bis zur Mündung des Mittibachs bei der Friedau in Murgenthal steht den Berechtigten beider Kantone gleichermassen offen. Für die übrige Grenzstrecke der Aare im
Bereich des privaten Fischereirechts der Ortsbürgergemeinde Aarburg gilt die Mitte
des Flussbetts (politische Grenze) als Grenze für die beidseitige Ausübung der Fischerei.
1) SR 923.0
2) SAR 935.100
3) BGS 625.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
935.030

## § 3 {#par_3}

1 Für die nachgenannten Fischarten gelten folgende Fangmindestmasse und Schonzeiten:
Fischart Fangmindestmass Schonzeit
Forelle 28 cm 01.10. bis 15.03.
Äsche 36 cm 01.01. bis 15.05.
Hecht 45 cm 01.03. bis 30.04.

## § 4 Flussbarsch (Egli) kein keine {#par_4}

1 Für die nachgenannten Fischarten gelten folgende Fangzahlbeschränkungen:
Fischart Stücke pro Tag
Forelle 6
Äsche 2

## § 5 Hecht 5 {#par_5}

1 Für Fischereiberechtigte beider Kantone bestehen für die Fischereiausübung keine
jahres- und tageszeitlichen Beschränkungen.
2 Für Freianglerinnen und Freiangler des Kantons Aargau und für Mitanglerinnen
und Mitangler des Kantons Solothurn gelten nur die Bestimmungen der §§ 1–4, 7
sowie 9 dieser Übereinkunft.

## § 6 {#par_6}

1 Im Stau von Ruppoldingen, vom Stauwehr bis zur militärischen Übersetzstelle in
Boningen, darf die Hegene mit höchstens fünf Ködern verwendet werden. Wer im
Besitz eines Sachkundenachweises ist, darf für die Hegenenfischerei im Stausee
Angelhaken mit Widerhaken verwenden.
2 Ansonsten dürfen gleichzeitig nur zwei Angelgeräte mit je höchstens zwei Ködern
verwendet werden.
3 Angelgeräte sind bei der Fischereiausübung dauernd zu beaufsichtigen.
4 Es dürfen mit Ausnahme lebender Köderfische alle natürlichen oder künstlichen
Köder verwendet werden.
935.030

## § 7 {#par_7}

1 Sofern diese Vereinbarung nichts Besonderes festlegt, gelten für den Fischfang im
aargauischen Teil des Grenzgewässers die aargauischen Fischereivorschriften und
im solothurnischen Teil des Grenzgewässers die solothurnischen Fischereivorschriften.
3. Bewirtschaftungsmassnahmen

## § 8 {#par_8}

1 Die Fischereiverwaltungen beider Kantone können gemeinsam Bewirtschaftungsmassnahmen festlegen.
4. Strafbestimmungen

## § 9 {#par_9}

1 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Übereinkunft werden nach den
Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei und der kantonalen Fischereigesetzgebungen bestraft.
5. Schlussbestimmungen

## § 10 {#par_10}

1 Diese Übereinkunft ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. April 2009 in Kraft. Sie kann von
beiden Kantonen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens
6 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahrs durch schriftliche Erklärung gekündigt
werden.
935.030
Aarau, 3. Dezember 2008 / Solothurn, 16. Dezember 2008
Regierungsrat Aargau
Landammann
BEYELER
Staatsschreiber
DR. GRÜNENFELDER
Regierungsrat des Kantons Solothurn
Frau Landammann
GASSLER
Staatsschreiber
ENG
Vom Bund genehmigt am: 18. Februar 2009
935.030
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
03.12.2008 01.04.2009 Erlass Erstfassung AGS 2009 S. 26
935.030
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 03.12.2008 01.04.2009 Erstfassung AGS 2009 S. 26
