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# 010 Benützungsreglement Vereinshaus

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Benutzungsreglement Vereinshaus
Fest-, Spiel- und Zeltplatz
Vom Gemeinderat genehmigt am 10.09.2025 mit Wirkung ab 11.09.2025.
Die neue Version ersetzt das Reglement vom 16.03.2016.
Reglement Nr. 010 Version 04
Vereinshaus Ruggell
Benutzungsreglement und Hausordnung
Gestützt auf das Benutzungsreglement von Gemeindeliegenschaften gültig ab 01.10.2014 gelten
nachstehende Bestimmungen:
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die Oberaufsicht über das Vereinshaus liegt beim Gemeinderat bzw. bei der Gemeindevorstehung.
1.2 Für die Wartung der Räumlichkeiten und der Einrichtung ist der Hauswart zuständig. Der zuständige
Hauswart ist über alle Nutzungen rechtzeitig zu informieren. Die Benützer haben den Anweisungen
des Hauswartes im Sinne dieses Reglements Folge zu leisten. Für Auskünfte im Zusammenhang mit
der Nutzung ist der Hauswart zuständig.
1.3 Die Nutzung der Räume im Vereinshaus ist bewilligungspflichtig. Mit der Erteilung der Bewilligung
unterzieht sich der Veranstalter diesem Benützungsreglement. Er sorgt für die Einhaltung desselben.
1.4 Die Schlüsselverwaltung liegt bei der Gemeinde. Die Ortsvereine und andere Gruppen oder
Organisationen haben die Schlüsselberechtigten der Gemeindekanzlei zu melden. Die
Schlüsselberechtigten unterzeichnen eine entsprechende Bestätigung und entrichten eine
persönliche Kaution von CHF 100. Sie haften für den Schlüssel persönlich. Die Kaution wird bei der
Schlüsselrückgabe zurückerstattet.
1.5 Die Bewirtung, d. h. der Verkauf von Getränken und Esswaren an Nichtvereinsmitglieder ist im
Vereinshaus nur bei offiziellen Anlässen gestattet.
1.6 Es gilt ein generelles Rauchverbot in öffentlichen Räumen.
1.7 Vor dem Feuerwehrdepot besteht ein striktes Parkverbot, d. h. für Fahrzeuge aller Art, so auch für
Fahrräder. Die Veranstalter im und ums Vereinshaus sind verantwortlich, dass der
Durchgangsverkehr auf der Kanalstrasse, insbesondere die Zu- und Wegfahrt der Feuerwehr
gewährleistet ist.
1.8 Für anderweitige Benutzung der Räumlichkeiten ausserhalb der zugeteilten Ortsvereine gelten die
Bestimmungen und Preise gemäss Anhang.
2 Benutzungsbewilligung
2.1 Die fixe Zuteilung der Räumlichkeiten an Ortsvereine erfolgt über Beschluss des Gemeinderates.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements gelten gemäss Beschluss des Gemeinderates
folgende Zuteilungen:
Gemeinde:
- Notwohnung / Sitzungsraum 2 Nr. 217
- Massenlager Nr. 318, 319 und 320
- Hauswarträume
- Bewegungsraum Nr. 202
- Garderoben, Duschen, WC Damen und Herren Nr. 204 - 208
- Spielgruppe mit Nebenräumen Nr. 302 - 308
Freiwillige Feuerwehr:
- Feuerwehrdepot mit allen Nebenräumen im EG Nr. 104 - 111
- Theorieraum Nr. 221
- Küche Feuerwehr Nr. 220
- Archiv Feuerwehr Nr. 219
PfadfinderInnenabteilung:
- Pfadfinder DG Süd Nr. 321
- Küche, Aufenthaltsraum, Waschräume und WC Pfadfinder Nr. 309 - 315
- Dachraum Pfadfinder Nr. 401
- Aussenlager Container auf Festplatz
FOVI Verein für Foto und Video:
- Vereinsraum FOVI Nr. 209
2.2 Ein Ortsverein oder eine Gruppe kann jedoch keinesfalls Anspruch auf alleinige Benützung der
zugeteilten Räumlichkeiten (Ausnahme: Feuerwehrdepot) erheben. Die Mehrfachbenützung
sämtlicher Räumlichkeiten z. B. für Kurse, Weiterbildung etc. muss gewährleistet sein. Ortsvereine
haben in ihren Vereinsräumen jedoch Vorrang. Die Nutzung von Vereinsräumen (gemäss Punkt 2.1)
durch Dritte ist mit den betroffenen Ortsvereinen abzustimmen.
2.3 Gesuche für die anderweitige Benützung der zugeteilten Vereinsräume sind mindestens zwei
Wochen im Voraus bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Nach Anhörung des
benützungsberechtigten Vereins entscheidet die Gemeindekanzlei über die Zuteilung der Räume.
Bei der Vergabe der Räumlichkeiten ist darauf zu achten, dass genügend Zwischenzeit bleibt um
allfällige Umstellungen und Reinigungsarbeiten vorzunehmen.
3 Benutzungszeiten
3.1 Ortsvereine, Kommissionen sowie politische Ortsgruppen können die ihnen zugeteilten Räume
grundsätzlich frei benutzen. Ausserordentliche Veranstaltungen in den fix zugeteilten Räumen
müssen der Gemeindekanzlei und dem Hauswart gemeldet werden.
3.2 Das Gebäude ist in der Regel um 23.00 Uhr zu verlassen. Nach 23.00 Uhr dürfen keine
Aussenveranstaltungen stattfinden. Für Ausnahmen ist ein Gesuch an die Gemeindevorstehung zu
stellen.
3.3 Bei Veranstaltungen und Treffen mit Kindern und Jugendlichen sind die einschlägigen
Bestimmungen des Jugendgesetzes einzuhalten.
4 Benutzungsgebühren
4.1 Die Benützung der Räumlichkeiten im Vereinshaus ist gebührenpflichtig. Für Ortsvereine,
Kommissionen sowie politische Ortsgruppen ist die Benützung der ihnen fix zugeteilten Räume
gebührenfrei. Die Benützungsgebühren sind im separaten Tarifblatt im Anhang 2 ersichtlich. Im
Übrigen gelten für anerkannte Ortsvereine besondere Regelungen, s. Tarifblatt.
5 Aufgaben und Haftung der Benutzer
5.1 Die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sind jederzeit in Ordnung zu halten und die
Einrichtungsgegenstände sind sorgfältig zu behandeln.
5.2 Die jeweiligen Benützer sind haftbar für Beschädigungen am Gebäude und an Einrichtungen, sowie
für evtl. Diebstähle gegenüber der Gemeinde bzw. dem Ortsverein, in dessen Besitz die
Einrichtungen sind. Die Gemeinde trägt nur das Versicherungsrisiko für das Gebäude und
Einrichtungen, die in ihrem Besitz sind.
5.3 Fenster und Rollläden sind vor Verlassen der Räumlichkeiten zu schliessen.
5.4 Vereins- und Gruppenleiter bzw. Schlüsselinhaber haben beim Verlassen der Räumlichkeiten diese
abzuschliessen und, sofern sich niemand mehr im Gebäude befindet, auch die Haustüre
abzuschliessen. Die Haupttüren sind so programmiert, dass sie ab 22.00 Uhr geschlossen sind.
5.5 Für vom Benützer eingebrachte Gegenstände übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
5.6 An Gebäude und Einrichtung verursachte Schäden sind sofort dem Hauswart zu melden.
5.7 Die Kosten für die Behebung von mutwilligen Beschädigungen werden dem Verursacher bzw. dem
Ortsverein in Rechnung gestellt.
6 Ergänzende Bestimmungen für einzelne Räumlichkeiten sowie für den Fest-,
Spiel- und Zeltplatz
6.1 Feuerwehrdepot und Feuerwehrtheorieraum
Das Feuerwehrdepot steht zur alleinigen Verfügung der Freiwilligen Feuerwehr. Der Theorieraum
der Feuerwehr kann auch von anderen genutzt werden.
6.2 Notwohnung / Sitzungsraum 2
Die Notwohnung dient in erster Linie der kurzfristigen Unterbringung von Familien, welche durch
einen Brandfall oder durch ein anderes Elementarereignis obdachlos geworden sind. In diesem Fall
kann auch die Küche und der Materialraum der Feuerwehrräumlichkeiten, WC und Dusche und ein
Teil des Massenlagers mitbenutzt werden. Gemeindekommissionen, Ortsvereine und
Arbeitsgruppen können die Notwohnung auch als Sitzungszimmer nutzen. Ortsvereine und politische
Ortsgruppen können die in der Notwohnung vorhandenen Schränke für die Archivierung von Akten
verwenden. Die von Ortsvereinen und politischen Ortsgruppen benutzten Schränke sind bei einem
Notfall auf Verlangen zu räumen. Die Nutzung als Notwohnung hat in jedem Fall Vorrang. Die
Entscheidung darüber liegt bei der Gemeindevorstehung.
6.3 Massenlager
Für die Benützung des Massenlagers gelten die vom Gemeinderat erlassenen separaten
Bestimmungen. (Anhang 1).
6.4 Fest-, Spiel- und Zeltplatz
Der Fest-, Spiel- und Zeltplatz ist grundsätzlich im privaten Rahmen frei zugänglich, wenn dort nicht
andere Veranstaltungen stattfinden. Die Nutzung im Rahmen von Veranstaltungen ist
bewilligungspflichtig. Bei Veranstaltungen wird die Benutzungsgebühr in Abhängigkeit der zu
erwartenden Nutzungsintensität und der jeweiligen Umstände festgelegt. Auf dem Platz gilt ein
Betretungsverbot für Hunde.
7 Inkraftsetzung
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat an seiner Sitzung vom 10.09.2025 genehmigt und tritt
ab sofort in Kraft.
Ruggell, 10.09.2025
__________________________________ __________________________________
Christian Öhri, Gemeindevorsteher Reto Bischof, Vizevorsteher
Anhang 1 – Richtlinien Massenlager Vereinshaus
Die nachstehenden Richtlinien bilden einen integrierenden Bestandteil der Bewilligung für die
Nutzung des Massenlagers.
1.
Die Aufsicht und die Verwaltung des Massenlagers werden im übertragenen Wirkungskreis durch
den Hauswart des Vereinshauses wahrgenommen. Den Anweisungen des Hauswarts ist strikt
Folge zu leisten.
2.
Die Benützung des Massenlagers ist ausschliesslich für Vereine, Kommissionen und politische
Ortsgruppen gedacht oder für solche Guppen und Vereine, welche auf Einladung unser Dorf
besuchen und gewillt sind, Gegenbesuche zu vereinbaren. Für eine private Nutzung wie
beispielsweise Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern wird das Massenlager nicht vergeben.
3.
In Krisenfällen wird als erstes das Massenlager der eigenen Bevölkerung oder möglichen
Asylsuchenden zur Verfügung gestellt. Die davor erstellten Bewilligungen würden in einem
solchen Fall verfallen.
4.
Den Benützern des Massenlagers steht der Aufenthaltsraum mit Kochnische der Pfadfinder
sowie der Waschraum und die Duschen zur Verfügung. Weitere Räumlichkeiten im Vereinshaus
können, falls verfügbar, ebenfalls gegen Bezahlung einer Nutzungsgebühr benutzt werden. Bei
der Vermietung des Massenlagers ist auf die Bedürfnisse der PfadfinderInnen Rücksicht zu
nehmen.
5.
In den Räumlichkeiten gilt folgende Hausordnung:
- In allen öffentlichen Gebäuden gilt ein gesetzliches, generelles Rauchverbot.
- Verpflegung und Getränke sind nur in der Küche bzw. im Aufenthaltsraum der Pfadfinder
erlaubt.
- Die Massenlager und Matratzen dürfen nicht mit Strassenschuhen betreten werden.
- Die Dachfenster sind bei Verlassen des Lagers sowie bei Regen zu schliessen.
- Trockenreinigung (Böden), Waschbecken- und Küchenreinigung sind Sache des Mieters.
- Nach 22.00 Uhr dürfen keine Aussenveranstaltungen stattfinden.
- Sofern Aktivitäten (z. B. Spiele etc.) im Inneren des Gebäudes die Zimmerlautstärke
übersteigen, sind die Fenster ab 22.00 Uhr zu schliessen.
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen ohne Aufsicht eines Erwachsenen nicht
nächtigen.
6.
Die Benützung des Fest-, Spiel- und Zeltplatzes neben dem Vereinshaus ist grundsätzlich frei,
wenn nicht andere Veranstaltungen dort stattfinden.
7.
Die verantwortliche Gruppenleitung erhält für die Dauer der Benützung einen Schlüssel für das
Massenlager ausgehändigt. Die Übergabe der Schlüssel erfolgt durch die Gemeindeverwaltung
Bei Rückgabe des Schlüssels sind die Räumlichkeiten in Anwesenheit des Verantwortlichen
durch den Hauswart auf Beschädigungen hin zu kontrollieren. Weitere Richtlinien:
- Die Nutzungsgebühren sind im Tarifblatt festgelegt.
- Die Abfallentsorgung wird separat in Rechnung gestellt.
- Beschädigungen im Massenlager, im Wasch-, Duschraum und WC, sowie in der Küche
werden separat in Rechnung gestellt.
- Bei Benützung von anderen Räumen sind entsprechende Gebühren zu entrichten.
Genehmigt vom Gemeinderat am 10. September 2025.
Anhang 2 - Tarife
Kostenverrechnung und Nutzungsgebühren Gemeindeliegenschaften
Gestützt auf Punkt 2.9 des Dachreglements für die Vergabe von öffentlichen Räumen gelten
nachstehende Gebühren:
Vereinshaus
Theorieraum Feuerwehr (Nr. 221) 101 m2 CHF 150.00
Küche Feuerwehr CHF 50.00
Aufenthaltsraum Pfadfinder Nord (Nr. 309) 48 m2 CHF 150.00
Aufenthaltsraum Pfadfinder inkl. Küche (Nr. 309) CHF 200.00
Sitzungszimmer 2 49 m2 CHF 50.00
Bewegungsraum 142 m2 CHF 200.00
Notwohnung/Sitzungsraum 2
- erstmalige Nutzung gebührenfrei
- 2. Benutzung pro Tag CHF 125.00
- 2. Benutzung halbtags CHF 65.00
Massenlager
Reinigungspauschale für 1 bis 2 Nächte CHF 100.00
Reinigungspauschale für mehr als 2 Nächte CHF 150.00
Nächtigung pro Person und Nacht CHF 10.00
Mitbenutzung Küchen- und Aufenthaltsraum pro Person/Tag CHF 5.00
Die Abfallentsorgung wird separat in Rechnung gestellt. Bei Benützung von anderen Räumen
sind entsprechende Gebühren zu entrichten. In besonderen Fällen, wie beispielsweise wenn es
sich Ruggeller Vereine handelt, kann auf die Entrichtung von Gebühren völlig oder teilweise
verzichtet werden.
Festplatz
Die individuelle Benützung ist grundsätzlich offen und gebührenfrei. Bei der Benützung des
Festplatzes für Veranstaltungen wird die Benützungsgebühr jeweils in Abhängigkeit der zu
erwartenden Nutzungsintensität und der jeweiligen Umstände festgelegt, jedoch mindestens
CHF 200.00 (65x100m2=6500 m2):
1 - 2 Tage CHF 200.00
2 Tage und mehr CHF 500.00
WC-Aussenanlage (exkl. Reinigung) CHF 100.00
Die Abfallentsorgung wird separat in Rechnung gestellt. Bei Benützung von anderen Räumen
sind entsprechende Gebühren zu entrichten. In besonderen Fällen, wie beispielsweise, wenn es
sich Ruggeller Vereine handelt, kann auf die Entrichtung von Gebühren völlig oder teilweise
verzichtet werden.
Verrechnung Leistungen des Gemeindepersonals nach Aufwand
Die Leistungen des Gemeindepersonals (Mitarbeit bei der Vorbereitung, aufstellen, abräumen,
etc.) erfolgt nach Aufwand. Stundensatz Hauswart CHF 50, weiteres Personal CHF 35. Bei
ortsansässigen Vereinen übernimmt die Gemeinde bis zum Betrag von CHF1’000 diese Kosten
pro Jahr.
Spezielle Regelungen betreffend Raumgebühren und Leistungen des Gemeindepersonals
Von der Gemeinde anerkannte, unterstützungswürdige Ortsvereine bezahlen keine Gebühren für
die Nutzung von Gemeindeliegenschaften. Bis zu einem Betrag von CHF 1’000 übernimmt die
Gemeinde die Leistungen des Gemeindepersonals (Vorbereitung, Reinigung, etc.) pro
Veranstaltung für ortsansässige Vereine. Für karitative, kirchliche und schulische
Veranstaltungen mit gemeinnützigem Hintergrund liegt es im Ermessen der
Gemeindevorstehung, ob und in welchem Rahmen Gebühren in Rechnung gestellt werden.
Verkehrs- und Parkdienst nach Aufwand
Jeder Verein hat einmal pro Jahr Anspruch auf einen kostenlosen Verkehrsdienst. Der
Verkehrsdienst erfolgt durch die Freiwillige Feuerwehr für einen Stundensatz von CHF 40.
Sicherheitsdienst
Die Abgeltung eines Sicherheitsdienstes ist Sache des Veranstalters.
Gebühren für die Abfallentsorgung
Die Gebühren für die Abfallentsorgung werden nach Aufwand berechnet und dem Veranstalter in
Rechnung gestellt.
Wassergebühren
In der Regel werden bei normalem Verbrauch keine Wassergebühren verlangt.
Aufschlag für kommerzielle Veranstaltungen
Bei kommerziellen Veranstaltungen wird ein Zuschlag von 50% auf die Mietgebühren erhoben.
Veranstaltungen, die nicht gemeinnützig sind und auf einen kommerziellen Erfolg abzielen,
beispielsweise Verkaufsveranstaltungen, sind als kommerzielle Veranstaltungen einzustufen.
Sorgfaltspflicht – Haftung bei Schäden
Die Benutzer haften für Beschädigungen an Gebäuden und Einrichtungen. Die Kosten für die
Instandstellung von beschädigten Gebäuden und Einrichtungen werden separat in Rechnung
gestellt.
Betriebshaftpflichtversicherung
Die Absicherung gegen die Folgen von Haftungsansprüchen bei der Durchführung von
Veranstaltungen ist Sache des Mieters. Die Gemeinde hat eine Betriebshaftpfichtversicherung
abgeschlossen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Personen- und Sachschäden. Die
ortsansässigen Vereine sind über die Haftpflichtversicherung der Gemeinde versichert.
Genehmigt vom Gemeinderat am 10. September 2025.
Benutzungsreglement Vereinshaus 10 von 12
Anhang 3 - Grundrissplan Vereinshaus
Erdgeschoss
Benutzungsreglement Vereinshaus 11 von 12
Obergeschoss
Benutzungsreglement Vereinshaus 12 von 12
Dachgeschoss
