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title: "Gesetz über die Kulturförderung"
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provisions: 22
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# Gesetz über die Kulturförderung

## § 1 {#par_1}

Ziel
1 Ziel dieses Gesetzes ist die Kulturförderung des Kantons Basel-Landschaft,
insbesondere die Erhaltung und Pflege des kulturellen Erbes, die Förderung
des zeitgenössischen Schaffens, die Bereitstellung eines Grundangebots zugunsten der Bevölkerung sowie die Vermittlung und der Austausch von Kultur
in der Öffentlichkeit.

## § 2 {#par_2}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Grundsätze der Kulturförderung durch Kanton und
Gemeinden sowie die Ausgestaltung und Organisation der Kulturförderung
durch den Kanton.
1) SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 6. August 2015. Vom Regierungsrat
am 12. Januar 2016 rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.
2 600
2 Vorbehalten sind die Bestimmungen zur Kulturförderung im Gesetz über die
Archivierung vom 11. Mai 20063), im Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien vom 15. Oktober 20094),
im Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz vom 9. April 19925), im Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und
Objekten vom 11. Dezember 20026), im Gesetz über den Bevölkerungsschutz
und den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft vom 5. Februar 20047) sowie
im Bildungsgesetz vom 6. Juni 20028).

## § 3 {#par_3}

Grundsätze
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Kultur in ihrer ganzen Vielfalt und
Breite.
2 Sie sorgen für Rahmenbedingungen, welche der Entfaltung kultureller Aktivitäten dienen und den öffentlichen Zugang zu diesen barrierefrei ermöglichen
bzw. erleichtern. *
3 Sie achten die Freiheit der Kulturschaffenden und fördern den chancengleichen Zugang zur Kulturförderung.

## § 4 {#par_4}

Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton sorgt für die Erhaltung und Pflege des kulturellen Erbes.
2 Er fördert öffentlich zugängliche, kulturelle Aktivitäten mit einer regionalen
oder überregionalen Bedeutung im Kanton Basel-Landschaft sowie im
Wirtschafts- und Kulturraum seiner Nachbarschaft. Wo bedeutende Beiträge
geleistet werden, strebt der Kanton eine Mitsprache an.
3 Er stellt durch die Führung kantonaler Kulturinstitutionen und Einrichtungen
ein kulturelles Grundangebot sicher.
4 Er berücksichtigt dabei die kulturelle Vielfalt des Kantons Basel-Landschaft.
5 Er unterstützt öffentlich zugängliche, kulturelle Aktivitäten der Gemeinden
durch Gewährung von Beiträgen im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes.
6 Er kann Vorhaben zur Stärkung der Teilhabe der Bevölkerung am kulturellen

## § 5 Leben unterstützen. * {#par_5}

Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden fördern die Kultur vor Ort, gegebenenfalls in Zusammenarbeit
mit anderen Gemeinden.
3) SGS 163
4) SGS 545
5) SGS 791
6) SGS 793
7) SGS 731
8) SGS 640
3 600
2 Sie beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an kulturellen Aktivitäten
mit einer regionalen oder überregionalen Bedeutung.
2 Kulturförderung des Kantons

## § 6 {#par_6}

Eckwerte der Kulturförderung
1 Die Kulturförderung des Kantons basiert auf folgenden Eckwerten:
a. Berücksichtigung der inhaltlichen Bedeutung kultureller Aktivitäten für die
Öffentlichkeit sowie der Erhaltung und Pflege des kulturellen Erbes;
b. Förderung der Vielfalt der kulturellen Aktivitäten unter Berücksichtigung
der verschiedenen künstlerischen Sparten;
c. Förderung der Vermittlung von Kunst und Kultur und des kulturellen Austauschs;
d. * Unterstützung und Förderung kultureller Aktivitäten an den Schulen;
e. * Gewährleistung von geeigneten Strukturen und transparenten Verfahren;
f. * Förderung der selbständigen kulturellen Betätigung und Abbau von Hindernissen zur Teilhabe am kulturellen Leben.

## § 7 {#par_7}

Zusammenarbeit
1 Der Kanton arbeitet mit öffentlichen und privaten Trägerinnen und Trägern
des kulturellen Lebens im regionalen Wirtschafts- und Kulturraum, in der
Schweiz und im Ausland zusammen.
2 Die Abgeltung regional und überregional bedeutender Leistungen durch kulturelle Institutionen im Kanton Basel-Stadt erfolgt insbesondere auf der Grundlage des Kulturvertrags vom 28. Januar 19979).

## § 8 {#par_8}

Instrumente der kantonalen Kulturförderung
1 Der kantonalen Kulturförderung stehen insbesondere folgende Instrumente
zur Verfügung:
a. die Gewährung von Beiträgen;
b. der Abschluss von Verträgen mit Privaten und öffentlichen Trägerschaften;
c. der Ankauf von künstlerischen und kulturellen Werken und Produktionen;
d. die Vergabe von Aufträgen und
e. die Würdigung besonderer kultureller Leistungen durch Vergabungen und
Auszeichnungen.
2 Der Kanton kann weitere zur Kulturförderung geeignete Instrumente einsetzen.
9) SGS 366.15
4 600

## § 9 {#par_9}

Finanzierungsmittel
1 Die kantonale Kulturförderung wird insbesondere finanziert durch:
a. jährlich veranschlagte Kredite aus dem ordentlichen Voranschlag;
b. jährlich aus dem kantonalen Swisslos-Fonds zugeteilte Mittel;
c. von Dritten zur Verfügung gestellte Mittel und
d. Erhebung von Gebühren für die Nutzung von kulturellen Dienstleistungen
in kantonalen Kulturinstitutionen und Einrichtungen.
2 Mittel gemäss Abs. 1 Bst. b werden nur ergänzend zur Finanzierung kantonaler Aufgaben eingesetzt.

## § 10 {#par_10}

Beitragsarten
1 Beiträge können in Form von wiederkehrenden Betriebsbeiträgen, Projektbeiträgen, Defizitgarantien, Darlehen, Stipendien oder anderen, geeigneten Mitteln gewährt werden.

## § 11 {#par_11}

Beitragsgewährung
1 Der Entscheid über die Beitragsgewährung erfolgt gestützt auf Fördermodelle, Förderkriterien und Beitragsgrundsätze.
2 Die Beitragsgewährung kann von Bedingungen wie der Bekanntgabe der Unterstützung durch den Kanton oder der finanziellen Beteiligung von Gemeinden
oder Dritter abhängig gemacht werden.
3 Sie kann auch mit Auflagen wie der Vorlegung von Tätigkeitsberichten, der
Erbringung von Leistungen oder der Berücksichtigung von Anliegen der sozialen Sicherheit der Kulturschaffenden versehen werden.
4 Ein Anspruch auf Beitragsgewährung besteht nicht.
5 Das Nähere regelt der Regierungsrat.

## § 12 {#par_12}

Widerruf von Beiträgen
1 Beiträge können ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn das Vorhaben,
für das sie gewährt wurden, nicht oder nur teilweise verwirklicht wird, wenn sie
erschlichen wurden oder wenn eine Auflage nicht erfüllt wurde.
3 Kulturelles Grundangebot

## § 13 {#par_13}

Kantonale Kulturinstitutionen und Einrichtungen
1 Der Kanton führt folgende Kulturinstitutionen und Einrichtungen:
a. die Kantonsbibliothek;
b. das Kantonsmuseum;
5 600
c. die Kantonsarchäologie gemäss Auftrag des Gesetzes über den Schutz
und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten vom
11. Dezember 200210);
d. die Römerstadt Augusta Raurica im Rahmen der im Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica vom 24. März 199811) vorgesehenen Aufgaben
und
e. den Verlag des Kantons Basel-Landschaft.

## § 14 {#par_14}

Kantonsbibliothek
1 Die Kantonsbibliothek dient als kantonale Leitbibliothek der Bildung, Begegnung, Kultur und Freizeit. Sie fördert die individuelle Bildung sowie das Bewusstsein für eigene und fremde Kulturen.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie erfüllt die Aufgaben einer Studien- und Bildungsbibliothek.
b. Sie führt und vermittelt Medien für Information, Studium, Weiterbildung
und Unterhaltung aus allen Fachbereichen sowie für verschiedene Altersgruppen und schafft einen möglichst freien Zugang zu Informationen im
lokalen und globalen Umfeld.
c. Sie sammelt und archiviert Publikationen sowie Bild- und Tonmaterial
über den Kanton Basel-Landschaft und die Region sowie von Baselbieter
Autorinnen und Autoren.
d. Sie führt und unterhält den Baselbieter Bibliotheksverbund (BBV).
e. Sie berät Dritte, insbesondere Gemeinden und Schulen, hinsichtlich der
Einrichtung und des Betriebs lokaler Bibliotheken und koordiniert eine
kantonsweite Bibliothekspolitik.
3 Das Nähere regelt der Regierungsrat.

## § 15 {#par_15}

Kantonsmuseum
1 Das Kantonsmuseum befasst sich mit der Identität der Region und thematisiert diese in Ausstellungen und museumspädagogischen Aktionen durch Verknüpfung von Gegenwärtigem mit Vergangenem und Lokalem mit Globalem.
2 Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Es sorgt zusammen mit der Kantonsarchäologie für die Wahrung und
Pflege des Kulturerbes, indem es dieses dokumentiert und in eigenen
Sammlungen erhaltet, erschliesst und erforscht.
b. Es dient der Wissens- und Kulturvermittlung.
c. Es berät Dritte, insbesondere Gemeinden, hinsichtlich der Einrichtung
und des Betriebs lokaler Museen und koordiniert eine kantonsweite Museumspolitik.
10) SGS 793
11) SGS 792.1
6 600
3 Das Nähere regelt der Regierungsrat.

## § 16 {#par_16}

Kantonsarchäologie
1 Die Kantonsarchäologie ist verantwortlich für den Schutz und die Erforschung
archäologischer Stätten und beweglicher, archäologischer Objekte ausserhalb
der Römerstadt Augusta Raurica.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie nimmt archäologische Ausgrabungen und Bauuntersuchungen vor.
b. Sie führt das Archiv der archäologischen Stätten, Zonen und beweglichen, archäologischen Güter des Kantons und erforscht diese.
c. Sie führt Massnahmen zum Erhalt und Unterhalt ausgewählter archäologischer Denkmäler durch.
d. Sie vermittelt Erkenntnisse zur regionalen Geschichte und Baukultur, vorzugsweise an originalen Standorten.
3 Das Nähere regelt der Regierungsrat.

## § 17 {#par_17}

Römerstadt Augusta Raurica
1 Die Römerstadt Augusta Raurica ist verantwortlich für die Erhaltung, Erforschung und Vermittlung der Römerstadt und macht diese der Öffentlichkeit zugänglich.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie nimmt archäologische Ausgrabungen vor.
b. Sie inventarisiert, dokumentiert, lagert, präsentiert und wertet die archäologischen Fundgegenstände im Römermuseum mit Römerhaus und Vitrinen in Schutzbauten aus.
c. Sie sichert und konserviert die archäologischen Fundgegenstände, die
Ruinen und Denkmäler und unterhält die Gebäude und Aussenanlagen.
3 Das Nähere regelt der Regierungsrat.

## § 18 {#par_18}

Verlag des Kantons Basel-Landschaft
1 Der Verlag des Kantons Basel-Landschaft verlegt die vom Kanton herausgegebenen wissenschaftlichen und heimatkundlichen Publikationen sowie Lehrmittel.
2 Im Verlag des Kantons Basel-Landschaft verlegte Publikationen müssen von
kantonalem und regionalem Interesse sein.
3 Der Verlag hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Er gibt kantonsspezifische Lehrmittel heraus.
b. Er gibt wissenschaftliche und heimatkundliche Publikationen heraus und
vertreibt sie.
7 600
c. Er berät Fachkommissionen, Herausgeberinnen und Herausgeber sowie
Autorinnen und Autoren.
4 Das Nähere regelt der Regierungsrat.
4 Kantonale Behörden und Gremien

## § 19 {#par_19}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat bestimmt die allgemeine Kulturpolitik, legt zu diesem
Zweck periodisch ein für mehrere Jahre gültiges Kulturleitbild auf und erstattet
der Öffentlichkeit Bericht.
2 Er regelt die Förderkriterien, die Organisation und die Verfahren der Kulturförderung durch den Kanton.
3 Er setzt im Bereich der zeitgenössischen Kultur- und Kunstförderung den Kulturrat ein, bestellt auf Antrag der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Fachkommissionen und regelt die Fachausschüsse BS/BL in einer Vereinbarung mit
dem Kanton Basel-Stadt.
4 Bei der personellen Besetzung der Fördergremien achtet er auf die fachliche
Qualifikation sowie auf eine angemessene Vertretung der Geschlechter, der Altersgruppen und der unterschiedlichen Bezüge zur Kultur.
5 Er verleiht kantonale Kulturpreise.

## § 20 {#par_20}

Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion setzt die vom Regierungsrat bestimmte Kulturförderungspolitik um.
2 Sie entscheidet über die Verwendung der veranschlagten und zur Verfügung
gestellten Mittel im Bereich der Erhaltung und Pflege des kulturellen Erbes sowie der zeitgenössischen Kunst- und Kulturförderung, sofern diese Kompetenz
in einem anderen Erlass nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen
ist.
3 Sie ist für die inhaltliche Ausgestaltung und den Betrieb der kantonalen Kulturinstitutionen zur Sicherstellung des kulturellen Grundangebots zuständig.
4 Sie erlässt Gebühren- und Nutzungsordnungen für die kantonalen Kulturinstitutionen. Die Art und Höhe der Gebühren orientieren sich an den Gebühren
vergleichbarer Organisationen.
5 Sie ist für die Wirksamkeitsüberprüfung der kantonalen Kulturförderung besorgt.
8 600

## § 21 {#par_21}

Kulturrat
1 Der Kulturrat besteht aus 7 Mitgliedern. Die Vorsteherin oder der Vorsteher
der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gehört ihm von Amts wegen an, jedoch nicht in der Funktion des Präsidiums bzw. Vizepräsidiums.
2 Der Kulturrat hat folgende Aufgaben:
a. Er erarbeitet zuhanden des Regierungsrats Vorschläge zur Ausrichtung
von kantonalen Kulturpreisen und Förderbeiträgen.
b. Er berät die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
3 Das Nähere regelt der Regierungsrat.

## § 22 {#par_22}

Fachkommissionen und Fachausschüsse BS/BL im Bereich der
zeitgenössischen Kultur- und Kunstförderung
1 Die Fachkommissionen und Fachausschüsse BS/BL bestehen aus 5–7 Mitgliedern.
2 Die Fachkommissionen unterstützen die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
in spartenspezifischen und speziellen Förderaufgaben.
3 Die Fachausschüsse BS/BL richten in Kooperation mit dem Kanton Basel-
Stadt die projektorientierte Förderung aus.
4 Das Nähere regelt der Regierungsrat.
9 600
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
04.06.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung GS 2016.001
26.01.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 2 geändert GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 § 4 Abs. 6 eingefügt GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 § 6 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 § 6 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 § 6 Abs. 1, Bst. f. eingefügt GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.088
10 600
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 04.06.2015 01.01.2016 Erstfassung GS 2016.001
§ 3 Abs. 2 26.01.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.088
§ 4 Abs. 6 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088
§ 6 Abs. 1, Bst. d. 26.01.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.088
§ 6 Abs. 1, Bst. e. 26.01.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.088
§ 6 Abs. 1, Bst. f. 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088
Anhang 1 26.01.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.088
Vademecum SGS 600
1/1
Erlasstitel Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG
BL)
SGS-Nr. 600
GS-Nr. 2016.001
Erlassdatum 04.06.2015 (2015/006, Entwurf zum Gesetz über die Kulturförderung
(Kulturförderungsgesetz, KFG BL)
In Kraft seit 01.01.2016
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Hinweise:
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- Die Links unter «GS-Nr.» und «In Kraft seit» führen zu den entsprechenden Dokumenten in der chronologischen und in der systematischen Gesetzessammlung.
- Die Links unter «Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen» führen zu den Landratsvorlagen (mit der Übersicht zu den Dokumenten und Beschlüssen) und allfälligen
weiteren Informationen (z. B. Abstimmungsresultate).
- Weitere Informationen zum Landrat finden sich unter «Landrat / Parlament».
Weitere Informationen zu den Gesetzessammlungen finden sich unter «Gesetzessammlung».
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
26.01.2023 2023.088 01.01.2024 2022/461, Verfassungsinitiative «Für eine kantonale Behindertengleichstellung»; Gegenvorschlag für ein Gesetz des Kantons Basel-
Landschaft über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL,
BRG BL)
