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title: "Personalverordnung   Ferienregelung bisheriges Recht"
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# Personalverordnung   Ferienregelung bisheriges Recht

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Personalverordnung:
Übergangsbestimmung und bisheriges Recht
Die Personalverordnung sieht ab 1. Januar 2026 eine neue Regelung des Ferienanspruchs vor (Art. 71).
Sie enthält aber auch eine Übergangsbestimmung, die vorsieht,
dass in einigen Fällen bis Ende 2028 das bisherige Recht gilt.
Im Folgenden werden die Übergangsbestimmung sowie das
bisherige Recht abgedruckt.
Übergangsbestimmung:
Art. 114b Personalverordnung
Übergangsbestimmung zur
Änderung vom
22. Oktober 2025
(Ferienanspruch)
1 Für Mitarbeitende, die am 31. Dezember 2025 in einem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde standen und im Jahr 2026 das 45.
oder ein höheres Altersjahr vollenden, richtet sich der Ferienanspruch (Art. 71) bis Ende 2028 nach dem bisherigen Recht.
2 Die Übergangslösung nach Absatz 1 gilt nicht für jene Mitarbeitenden, die im Jahr 2026 ihr 50. oder ihr 60. Altersjahr vollenden.
Bisheriges Recht:
Art. 71 Personalverordnung
Anspruch 1 Mitarbeitende haben pro Kalenderjahr Anspruch auf 26 Tage
Ferien bis zum Jahr, in dem sie das 44. Altersjahr vollenden.
2 Der Anspruch beträgt daraufhin
a) 27 Tage in den Jahren, in denen sie das 45. und das
46. Altersjahr vollenden;
b) 28 Tage in den Jahren, in denen sie das 47. und das
48. Altersjahr vollenden;
c) 29 Tage in den Jahren, in denen sie das 49. und das
50. Altersjahr vollenden;
d) 30 Tage in den Jahren, in denen sie das 51. und das
52. Altersjahr vollenden;
e) 31 Tage in den Jahren, in denen sie das 53. und das
54. Altersjahr vollenden;
f) 32 Tage in den Jahren, in denen sie das 55. und das
56. Altersjahr vollenden;
g) 33 Tage in den Jahren, in denen sie das 57. und das
58. Altersjahr vollenden;
h) 34 Tage in den Jahren, in denen sie das 59. und das
60. Altersjahr vollenden;
i) 35 Tage in den Jahren, in denen sie das 61. und das
62. Altersjahr vollenden;
k) 36 Tage in den Jahren, in denen sie das 63. und das
64. Altersjahr vollenden;
l) 37 Tage im Jahr, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden.
3 Entsteht oder endet das Arbeitsverhältnis während dem Kalenderjahr, so besteht ein anteilsmässiger Ferienanspruch.
4 Ändert sich der Beschäftigungsgrad während dem Kalenderjahr,
so wird der Ferienanspruch neu berechnet.
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