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title: "Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung"
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# Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

## Art. 1 von der Regierung erlassen am 7. Juli 2009 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Die Verordnung regelt die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP) im Kanton Graubünden.
2 Bei der UVP wird festgestellt, ob Anlagen, welche der UVP-Pflicht unterliegen,
den Vorschriften des Bundes und des Kantons über den Schutz der Umwelt entsprechen. Dazu gehören insbesondere das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den
Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik
betreffen.

## Art. 2 {#art_2}

Fachstelle
1 Das Amt für Umwelt ist Umweltschutzfachstelle (Fachstelle) im Sinne von Artikel 10c und Artikel 42 USG2).
2 Die Fachstelle ist zuständig für fachübergreifende Umweltfragen sowie für die Beurteilung, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Sie berät die zuständige Behörde bei der Durchführung der UVP und sorgt
für den rechtzeitigen Beizug der betroffenen Amtsstellen.
3 Zur Beurteilung der in der UVP zu behandelnden spezialrechtlichen Fragen sind
die Amtsstellen zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die entsprechenden Vorschriften fallen.
1) BR 110.100
2) SR 814.01

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren
1 Die UVP wird von der Behörde des Kantons oder einer Gemeinde durchgeführt,
die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens
(massgebliches Verfahren) über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde).
2 Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt, soweit es nicht durch Bundesrecht geordnet ist. Über Kompetenzkonflikte entscheidet die Regierung.

## Art. 4 {#art_4}

Gesuchstellende
1 Als Gesuchstellende gelten:
a) bei privaten (konzessionierten und nicht konzessionierten) Anlagen im Bewilligungsverfahren sowie im Rahmen von projektbezogenen Nutzungsplanungen: der private Bauherr;
b) bei öffentlichen Anlagen: die kantonale oder kommunale Verwaltungsstelle,
bei Gemeindeverbänden das zuständige Verbandsorgan sowie andere Trägerschaften, welche das Projekt vorbereiten;
c) bei Meliorationen: die Trägerschaft.

## Art. 5 {#art_5}

Aufgaben der zuständigen Behörde
1 Die zuständige Behörde sorgt für die Vorbereitung der Prüfung sowie für die Koordination mit anderen Verfahren und führt die Prüfung durch.
2 Der zuständigen Behörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) der Entscheid über die UVP-Pflicht einer Anlage. Im Streitfall erlässt sie nach
Anhören der Fachstelle eine anfechtbare Verfügung;
b) die Entgegennahme von Voruntersuchung, Pflichtenheft und Umweltverträglichkeitsbericht (Bericht) sowie deren Weiterleitung an die Fachstelle;
c) die Weiterleitung der Voruntersuchung, des Pflichtenheftes und der Stellungnahme der Fachstelle an das Bundesamt für Umwelt (Bundesamt) bei
Projekten, zu denen nach dem Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)3) das Bundesamt anzuhören ist;
d) die Genehmigung des Pflichtenheftes;
e) der Entscheid, ob die Voruntersuchung als Umweltverträglichkeitsbericht gilt;
f) die Durchführung des verwaltungsinternen Mitberichtsverfahrens;
g) die Einholung der Stellungnahmen der Bewilligungsbehörden nach Artikel 21 Absatz 1 UVPV und deren Weiterleitung an die Fachstelle;
h) die Einholung der Stellungnahme der Subventionsbehörde des Bundes nach
Artikel 22 Absatz 1 UVPV, wenn ein Projekt voraussichtlich nur mit einer
Subvention des Bundes verwirklicht werden kann;
i) die Durchführung der Anhörungsverfahren beim Bundesamt nach Artikel 14 Absatz 4 UVPV;
j) die Bekanntmachung des Berichts nach Artikel 15 UVPV;
3) SR 814.011
k) die Bekanntmachung des Berichts, der Beurteilung der Fachstelle, der Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des Bundesamtes und des Entscheides, soweit
er die Ergebnisse der UVP enthält, nach Artikel 20 UVPV;
l) der Entscheid über Anträge des Gesuchstellers zur Geheimhaltung sowie Anträge der Fachstelle und des Bundesamtes zu ergänzenden Abklärungen.
3 Ist die Regierung zuständige Behörde, obliegt die Verfahrensleitung nach Absatz 2
dem antragstellenden Departement.
4 Die zuständige Behörde kann die Aufgaben gemäss Absatz 2 Litera b–j der Fachstelle übertragen.

## Art. 6 {#art_6}

Pflichtenheft
1 Die Fachstelle nimmt nach Anhörung der betroffenen Amtsstellen Stellung zum
Pflichtenheft und beantragt innert zwei Monaten der zuständigen Behörde dessen
Genehmigung.
2 Für mehrstufige Umweltverträglichkeitsprüfungen ist im Pflichtenheft die Aufteilung der in jeder einzelnen Stufe zu prüfenden umweltrelevanten Auswirkungen darzulegen.

## Art. 7 {#art_7}

Bekanntmachung des Berichts
1 Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass im Kantonsamtsblatt sowie in allfälligen
weiteren ortsüblichen Publikationsorganen bekannt gegeben wird, wo der Bericht
während 30 Tagen eingesehen werden kann. Vorbehalten bleiben abweichende Fristen über Auflagen im massgeblichen Verfahren.
2 Die Bekanntmachung erfolgt in der Regel zusammen mit der Publikation im massgeblichen Verfahren.
3 Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgesehen, so erfolgt die Bekanntmachung so früh wie möglich.

## Art. 8 {#art_8}

Beurteilung der Umweltverträglichkeit
1 Die Fachstelle beurteilt den Bericht innert vier Monaten. Nach Eingang aller für
die Beurteilung benötigten Unterlagen, insbesondere des vollständigen Berichts und
der Stellungnahmen der betroffenen Amtsstellen, verbleiben der Fachstelle noch
mindestens zwei Monate zur Beurteilung. Bei komplexen Vorhaben kann die zuständige Behörde diese Fristen angemessen erstrecken.
2 Die Beurteilung der Fachstelle enthält insbesondere:
a) die wesentlichen Aussagen des Berichts sowie Angaben über dessen Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit;
b) die Ergebnisse der eingegangenen Stellungnahmen;
c) die Darlegung allfälliger Meinungsverschiedenheiten verschiedener Amtsstellen;
d) die massgeblichen Rechtsgrundlagen;
e) die Erwägungen, ob die Anlage den Vorschriften des Bundes und des Kantons
über den Schutz der Umwelt entspricht.
3 Die Fachstelle teilt das Ergebnis ihrer Beurteilung der zuständigen Behörde mit;
wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen.

## Art. 9 {#art_9}

Zuständigkeit einer Bundesbehörde
1 Bei Vorhaben, die von einer Bundesbehörde geprüft werden, nimmt die Fachstelle
zuhanden des zuständigen kantonalen Departementes Stellung zur Voruntersuchung
und zum Pflichtenheft sowie zum Umweltverträglichkeitsbericht. Sie berücksichtigt
dabei die Stellungnahmen der betroffenen Amtsstellen.

## Art. 10 {#art_10}

Entscheid und öffentliche Auflage
1 Die zuständige Behörde entscheidet über das Vorhaben unter Einbezug der Beurteilung der Fachstelle.
2 Die zuständige Behörde gibt im Kantonsamtsblatt sowie in allfälligen weiteren
ortsüblichen Publikationsorganen bekannt, wo der Bericht, die Beurteilung der Fachstelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des Bundesamtes sowie der Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, während 30 Tagen eingesehen
werden können. Vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im
massgeblichen Verfahren.

## Art. 11 {#art_11}

Kostenpflicht
1 Die Kosten für die Durchführung der UVP werden den Gesuchstellenden nach
Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden und der verursachten Aufwendungen auferlegt.
2 Für Anlagen, welche vom Kanton als Bauherr erstellt werden oder für welche der
Kanton Beiträge leistet, wird auf eine Kostenverrechnung verzichtet.

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund4) mit der Veröffentlichung im Kantonsamtsblatt5) in Kraft.
4) Mit Beschluss vom 8. Oktober 2009 genehmigt.
5) Im KA vom 12. November 2009 publiziert.
A1 Anhang 1: UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren im
Kanton Graubünden (Art. 3 Abs. 2)
Art. A1-1 Erläuterungen
1 Dieser Anhang betrifft nur diejenigen Anlagen, die nach Bundesrecht in den Zuständigkeitsbereich des Kantons fallen; für die übrigen UVP-Anlagen gilt Bundesrecht.
2 Betrifft das Vorhaben einen mit «!!!» gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im
massgeblichen Verfahren auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) angehört werden (Art. 10c Abs. 2 USG).
Art. A1-2 Verkehr
1 Strassenverkehr:
11.2 !!!Hauptstrassen,
die mit Bundeshilfe
ausgebaut werden
(Art. 12 Bundesgesetz über die Verwendung der
zweckgebundenen
Mineralölsteuer
und der Nationalstrassenabgabe6))
Kantonales
Projektgenehmi-
(Art. 20 ff.
Strassengesetz,
StrG7))
Regierung
11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen
(HLS und HVS)
Kantonales
Projektgenehmi-
(Art. 20 ff.
Strassengesetz,
StrG8))
Regierung
6) SR 725.116.2.
7) BR 807.100.
8) BR 807.100.
11.4 Parkhäuser und
-plätze für mehr als
500 Motorwagen
(Art. 49 KRG9)),
Quartierplanverfahren (Art. 53
KRG) oder Bauberen (Art. 86 Abs. 1
KRG)
Regierung, Quartierplanverfahren:
Gemeinde
2 Schifffahrt:
13.2 Industriehafen mit
ortsfesten Lade-
und Entlade-Einrichtungen
Art. 87 KRG10))
13.3 Bootshafen mit
mehr als
100 Bootsplätzen
in Seen oder mehr
als 50 Bootsplätzen
in Fliessgewässern
Art. 87 KRG11))
Art. A1-3 Energie
1 Erzeugung von Energie:
9) BR 801.100.
10) BR 801.100.
11) BR 801.100.
21.2 !!!Anlagen zur
thermischen Energieerzeugung mit
einer Feuerungswärmeleistung
oder einer pyrolytischen Leistung
von: a) mehr als
50 MWth bei fossilen Energieträgern,
b) mehr als
20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern, c) mehr
als 20 MWth bei
kombinierten Energieträgern
Art. 87 KRG12))
21.2a Vergärungsanlagen
mit einer Behandlungskapazität von
mehr als 5'000 t
Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr
Art. 87 KRG13))
21.3 a) Speicher- und
Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung
von mehr als
3 MW, b) !!!an den
übrigen Gewässern14)
Mehrstufige
UVP15): 1. Stufe:
Konzessionsgenehmigungsverfahren
(Art. 52 ff. Wasserrechtsgesetz,
BWRG16)17) 2. Stufe: Projektgenehmigungsverfahren
(Art. 57 ff. Wasserrechtsgesetz,
BWRG)
Regierung
12) BR 801.100.
13) BR 801.100.
21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme
(einschliesslich der
Wärme von
Grundwasser) mit
mehr als 5 MWth
Art. 87 KRG18))
21.6 !!!Erdöl- und Gasraffinerien
Art. 87 KRG19)).
(Art. 7 ArG20))
14) Der Anlagetyp Nr. 21.3 lit. a beinhaltet Werke an internationalen Gewässern sowie an
Gewässerstrecken, die in verschiedenen Kantonen liegen und bei denen sich die Kantone
über die Verleihung der Wasserrechte nicht einigen können; er fällt in den Zuständigkeits -
bereich des Bundes.
15) Gestützt auf Art. 58 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz (BWRG, BR 810.100) kann die UVP auch
einstufig durchgeführt werden (Konzessionsgenehmigungsverfahren mit integrierter
Projektgenehmigung).
16) BR 810.100.
17) Die Konzessionsgemeinden können vor der Konzessionserteilung verlangen, dass der Bericht durch die Fachstelle beurteilt wird. Diese kann zu diesem Zweck direkt mit den Verfahrensbeteiligten verkehren. Für den Fall dieses vorgezogenen Verfahrens sorgen die Konzessionsgemeinden für die Bekanntmachung des Berichts und gegebenenfalls der Beurteilung zuhanden der stimmberechtigten Gemeindeeinwohner (diese Bekanntmachung gilt
nicht als öffentliche Auflage im Sinne von Art. 7 KVUVP).
18) BR 801.100.
19) BR 801.100.
20) SR 822.11.
21.7 Anlagen zur
Gewinnung von
Erdöl, Erdgas oder
Kohle
Art. 87 KRG21)).
(Art. 7 ArG22))
21.8 Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer
installierten Leistung von mehr als
5 MW
(Art. 49 KRG23)),
21.9 Fotovoltaikanlagen
mit einer installierten Leistung von
mehr als 5 MW,
die nicht an den
Gebäuden angebracht sind
(Art. 49 KRG24)),
21) BR 801.100.
22) SR 822.11.
23) BR 801.100.
2 Übertragung und Lagerung von Energie:
22.3 Lager für Gas,
Brennstoff und
Treibstoff, die bei
Normalbedingungen mehr als
50'000 m³ Gas
bzw. 5'000 m³
Flüssigkeit enthalten
Art. 87 KRG25))
Art. A1-4 Wasserbau
1 Wasserbau:
30.1 Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des
Abflusses von natürlichen Seen von
mehr als 3 km²
mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften
Kantonales
Projektgenehmi-
(Art. 10 ff. Wasserbaugesetz,
KWBG26)), sofern
ein solches durchgeführt wird. In
Art. 87 KRG27))
24) BR 801.100.
25) BR 801.100.
26) BR 807.700.
27) BR 801.100.
30.2 Wasserbauliche
Massnahmen wie:
Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen mit einem
Kostenvoranschlag
von mehr als
Fr. 10'000'000.00
Kantonales
Projektgenehmi-
(Art. 10 ff. Wasserbaugesetz,
KWBG28))
Regierung
30.3 Schüttungen in
Seen von mehr als
10'000 m³
Kantonales
Projektgenehmi-
(Art. 10 ff. Wasserbaugesetz,
KWBG29)), sofern
ein solches durchgeführt wird. In
Art. 87 KRG30))
28) BR 807.700.
29) BR 807.700.
30) BR 801.100.
30.4 Ausbeutung von
Kies, Sand und
anderem Material
aus Gewässern von
mehr als 50'000 m³
pro Jahr (ohne einmalige Entnahme
aus Gründen der
Hochwassersicherheit)
(Art. 49 KRG31)),
Art. A1-5 Entsorgung
1 Entsorgung:
40.4 Deponien der Typen A und B mit
einem Deponievolumen von mehr
als 500'000 m³
(Art. 49 KRG32)),
31) BR 801.100.
32) BR 801.100.
40.5 Deponien der Typen C, D und E
(Art. 49 KRG33)),
40.7 Abfallanlagen: a)
Anlagen für die
Trennung oder die
mechanische Behandlung von mehr
als 10'000 t Abfällen pro Jahr, b) Anlagen für die biologische Behandlung
von mehr als
5'000 t Abfällen
pro Jahr, c) Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung
von mehr als
1'000 t Abfällen
pro Jahr
(Art. 49 KRG34)),
33) BR 801.100.
34) BR 801.100.
40.8 Zwischenlager für
mehr als 5'000 t
Sonderabfälle
(Art. 49 KRG35)),
40.9 Abwasserreinigungsanlagen für
eine Kapazität von
mehr als
20 000 Einwohnergleichwerten
(Art. 49 KRG36)),
Art. A1-6 Sport, Tourismus und Freizeit
1 Sport, Tourismus und Freizeit:
35) BR 801.100.
36) BR 801.100.
60.2 Skilifte zur
Erschliessung neuer Geländekammern oder für den
Zusammenschluss
von Schneesportgebieten
(Art. 49 KRG37)),
60.3 Terrainveränderungen von mehr als
5'000 m² für
Schneesportanlagen
(Art. 49 KRG38)),
37) BR 801.100.
38) BR 801.100.
60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche
über 50'000 m² beträgt
(Art. 49 KRG39)),
60.5 Sportstadien mit
ortsfesten Tribünenanlagen für
mehr als
20 000 Zuschauer
(Art. 49 KRG40)),
39) BR 801.100.
40) BR 801.100.
60.6 Vergnügungsparks
mit einer Fläche
von mehr als
75'000 m² oder für
eine Kapazität von
mehr als 4000 Besuchern pro Tag
(Art. 49 KRG41)),
60.7 Golfplätze mit
neun und mehr Löchern
(Art. 49 KRG42)),
41) BR 801.100.
42) BR 801.100.
60.8 Pistenanlagen für
motorsportliche
Veranstaltungen
(Art. 49 KRG43)),
Art. A1-7 Industrielle Betriebe
1 Industrielle Betriebe:
70.1 !!!Aluminiumhütten
Art. 87 KRG44)).
(Art. 7 ArG45))
43) BR 801.100.
44) BR 801.100.
45) SR 822.11.
70.2 Stahlwerke Baubewilligungs-
Art. 87 KRG46)).
(Art. 7 ArG47))
70.3 Buntmetallwerke Baubewilligungs-
Art. 87 KRG48)).
(Art. 7 ArG49))
70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von
Schrott und Altmetallen
Art. 87 KRG50)).
(Art. 7 ArG51))
46) BR 801.100.
47) SR 822.11.
48) BR 801.100.
49) SR 822.11.
50) BR 801.100.
51) SR 822.11.
70.5 Anlagen mit mehr
als 5'000 m²
Betriebsfläche oder
einer Produktionskapazität von mehr
als 1'000 t pro Jahr
zur Synthese von
chemischen Produkten
Art. 87 KRG52)).
(Art. 7 ArG53))
70.5a Anlagen mit einer
Produktionskapazität von mehr als
100 t pro Jahr zur
Synthese von
Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und
Arzneimittelwirkstoffen
Art. 87 KRG54)).
(Art. 7 ArG55))
70.6 Anlagen mit mehr
als 5'000 m²
Betriebsfläche oder
einer Produktionskapazität von mehr
als 10'000 t pro
Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten
nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und
70.5a
Art. 87 KRG56)).
(Art. 7 ArG57))
52) BR 801.100.
53) SR 822.11.
54) BR 801.100.
55) SR 822.11.
56) BR 801.100.
57) SR 822.11.
70.7 Chemikalienlager
mit einer Lagerkapazität von mehr
als 1'000 t
Art. 87 KRG58)).
(Art. 7 ArG59))
70.8 Sprengstoff- und
Munitionsfabriken
Art. 87 KRG60)).
(Art. 7 ArG61))
70.10 Zementfabriken Baubewilligungs-
Art. 87 KRG62)).
(Art. 7 ArG63))
58) BR 801.100.
59) SR 822.11.
60) BR 801.100.
61) SR 822.11.
62) BR 801.100.
63) SR 822.11.
70.10a Belagswerke mit
einer Produktionskapazität von mehr
als 20'000 t pro
Jahr
Art. 87 KRG64)).
(Art. 7 ArG65))
70.11 Anlagen zur Herstellung von Glas
einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer
Schmelzkapazität
von über 20 t pro
Tag
Art. 87 KRG66)).
(Art. 7 ArG67))
70.12 Zellstoff- (Zellulose-) Fabriken mit
einer Produktionskapazität von mehr
als 50'000 t im Jahr
Art. 87 KRG68)).
(Art. 7 ArG69))
64) BR 801.100.
65) SR 822.11.
66) BR 801.100.
67) SR 822.11.
68) BR 801.100.
69) SR 822.11.
70.13 Industrieanlagen
zur Herstellung
von Papier und
Pappe mit einer
Produktionskapazität von über 20 t
pro Tag
Art. 87 KRG70)).
(Art. 7 ArG71))
70.14 Spanplattenwerke Baubewilligungs-
Art. 87 KRG72)).
(Art. 7 ArG73))
70.15 Anlagen zur Oberflächenbehandlung
von Metallen und
Kunststoffen durch
ein elektrolytisches
oder chemisches
Verfahren, wenn
das Volumen der
Wirkbäder 30 m³
übersteigt
Art. 87 KRG74)).
(Art. 7 ArG75))
70) BR 801.100.
71) SR 822.11.
72) BR 801.100.
73) SR 822.11.
74) BR 801.100.
75) SR 822.11.
70.16 Anlagen zur Herstellung von Kalk
in Drehrohröfen
oder anderen Öfen
mit einer Produktionskapazität von
über 50 t pro Tag
Art. 87 KRG76)).
(Art. 7 ArG77))
70.17 Anlagen zum
Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Herstellung
von Mineralfasern
mit einer Schmelzkapazität von über
20 t pro Tag
Art. 87 KRG78)).
(Art. 7 ArG79))
70.18 Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen mit einer Produktionskapazität
von über 75 t pro
Tag oder einer
Ofenkapazität von
mehr als 4 m³ und
einer Besatzdichte
pro Ofen von über
300 kg pro m³
Art. 87 KRG80)).
(Art. 7 ArG81))
76) BR 801.100.
77) SR 822.11.
78) BR 801.100.
79) SR 822.11.
80) BR 801.100.
70.19 Anlagen zur Vorbehandlung oder
zum Färben von
Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität
von über 10 t pro
Tag
Art. 87 KRG82)).
(Art. 7 ArG83))
70.20 Anlagen zur Oberflächenbehandlung
von Stoffen, Gegenständen oder
Erzeugnissen unter
Verwendung organischer Lösungsmittel mit einer
Verbrauchskapazität von über 150 kg
Lösungsmitteln pro
Stunde oder von
über 200 t pro Jahr
Art. 87 KRG84)).
(Art. 7 ArG85))
81) SR 822.11.
82) BR 801.100.
83) SR 822.11.
84) BR 801.100.
85) SR 822.11.
70.21 Schlächtereien,
fleischverarbeitende Betriebe und
weitere Betriebe
zur Herstellung
von Nahrungsmittelerzeugnissen aus
tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme
von Milch) mit einer Produktionskapazität von über
30 t Fertigerzeugnissen pro Tag
Art. 87 KRG86)).
(Art. 7 ArG87))
70.22 Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen
mit einer Produktionskapazität von
über 300 tFertigerzeugnissen pro Tag
(Vierteljahresdurchschnittswert)
Art. 87 KRG88)).
(Art. 7 ArG89))
70.23 Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von
Milch, wenn die
eingehende Milchmenge 200 t pro
Tag übersteigt
(Jahresdurchschnittswert)
Art. 87 KRG90)).
(Art. 7 ArG91))
86) BR 801.100.
87) SR 822.11.
88) BR 801.100.
89) SR 822.11.
Art. A1-8 Andere Anlagen
1 Andere Anlagen:
80.1 Gesamtmeliorationen: a) Gesamtmeliorationen von
mehr als 400 ha, b)
Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von
Kulturland von
mehr als 20 ha oder
Terrainveränderungen von mehr als
5 ha, c) Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von
mehr als 400 ha
Projektgenehmi-
(Art. 44bis ff. Meliorationsgesetz92))
Departement für
Volkswirtschaft
und Soziales
80.2 Forstliche
Erschliessungsprojekte von mehr als
400 ha
Projektgenehmi-

## Art. 15 ( {#art_15}

Kantonales Waldgesetz,
KWaG93))
Regierung
90) BR 801.100.
91) SR 822.11.
92) BR 915.100.
93) BR 920.100.
80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche
und andere nicht
der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen
aus dem Boden mit
einem abbaubaren
Gesamtvolumen
von mehr als
300'000 m³
Nutzungsplangenehmigungsverfahren (Art. 49
KRG94)), sofern
dieses eine umfassende Prüfung ermöglicht. In den
übrigen Fällen
Art. 87 KRG).
(Art. 7 ArG95))
80.4 Anlagen für die
Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des
Betriebs
125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe.
Raufutter verzehrende Tiere zählen
nur mit dem halben
GVE-Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung96))
Nutzungsplangenehmigungsverfahren (Art. 49
KRG97)), sofern
dieses eine umfassende Prüfung ermöglicht. In den
übrigen Fällen
Art. 87 KRG).
(Art. 7 ArG98))
94) BR 801.100.
95) SR SR822.11.
96) SR 910.91.
80.5 Einkaufszentren
und Fachmärkte
mit einer Verkaufsfläche von mehr als
7'500 m²
Nutzungsplangenehmigungsverfahren (Art. 49
KRG99)), sofern
dieses eine umfassende Prüfung ermöglicht. In den
übrigen Fällen
Art. 87 KRG).
(Art. 7 ArG100))
97) BR 801.100.
98) SR SR822.11.
99) BR 801.100.
100) SR SR822.11.
80.6 Güterumschlagsplätze und
Verteilzentren mit
einer Lagerungsfläche von mehr als
20'000 m² oder einem Lagervolumen
von mehr als
120'000 m³
Nutzungsplangenehmigungsverfahren (Art. 49
KRG101)), sofern
dieses eine umfassende Prüfung ermöglicht. In den
übrigen Fällen
Art. 87 KRG).
(Art. 7 ArG102))
80.7 Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendeeinrichtungen) mit
500 kW oder mehr
Senderleistung
Nutzungsplangenehmigungsverfahren (Art. 49
KRG103)), sofern
dieses eine umfassende Prüfung ermöglicht. In den
übrigen Fällen
Art. 87 KRG).
(Art. 7 ArG104))
101) BR 801.100.
102) SR SR822.11.
103) BR 801.100.
80.9 Anlagen zur
Grundwasserfassung oder
Grundwasseranreicherung mit einem
jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen
von mindestens
10'000'000 m³
Art. 87 KRG105))
104) SR SR822.11.
105) BR 801.100.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.07.2009 12.11.2009 Erlass Erstfassung -
19.10.2015 28.12.2015 Anhang 1 Inhalt geändert 2015-052
21.02.2017 10.04.2017 Anhang 1 Inhalt geändert 2017-014
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 07.07.2009 12.11.2009 Erstfassung -
Anhang 1 19.10.2015 28.12.2015 Inhalt geändert 2015-052
Anhang 1 21.02.2017 10.04.2017 Inhalt geändert 2017-014
