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title: "Verordnung zum Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall"
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provisions: 9
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# Verordnung zum Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall

## Art. 1 {#art_1}

Ziel und Gegenstand
1 Diese Verordnung hat folgende Ziele:
a) die Ausführungsbestimmungen der eidgenössischen und der kantonalen Gesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall durch die kantonalen und kommunalen
Behörden zu präzisieren;
b) die jeweiligen Kompetenzen der kantonalen und kommunalen Behörden in diesem Bereich festzulegen;
c) das Verfahren für die von den kantonalen und kommunalen Behörden
durchgeführten Kontrollen zu regeln.
2 Die entsprechenden eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen bleiben vorbehalten.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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## Art. 2 {#art_2}

Koordination und Zusammenarbeit
1 Die Dienststelle für Gesundheitswesen koordiniert die dem Kanton übertragenen Aufgaben in Zusammenarbeit mit den für Verbraucherschutz und Umwelt zuständigen Dienststellen und den Gemeindebehörden.
2 Sie veranstaltet die notwendigen Treffen mit den betroffenen Partnern und
vermittelt die Informationen über die Umsetzung der Bundesgesetzgebung.

## Art. 3 {#art_3}

Verwendung von Solarien
1 Die Dienststelle für Verbraucherschutz organisiert die Kontrollen der Betreiber von Solarien gemäss den Bundesvorschriften.
2 Die Kontrollen werden gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in Rechnung
gestellt.

## Art. 4 {#art_4}

Verwendung von Produkten für kosmetische Zweck
1 Die Dienststelle für Gesundheitswesen organisiert die Kontrollen der Personen und Institutionen, die Produkte zu ästhetischen Zwecken verwenden,
und die Einhaltung der Bedingungen für die Durchführung dieser Behandlungen.
2 Sie überprüft die Einhaltung der Verbote nach Artikel 6 V-NISSG.
3 Die Kontrollen werden nach Artikel 8 dieser Verordnung in Rechnung gestellt.

## Art. 5 {#art_5}

Veranstaltungen mit Schall
1 Die Gemeindebehörden sorgen für die Kontrollen der Einhaltung der Bestimmungen der V-NISSG über Veranstaltungen mit Schall.
2 Insbesondere:
a) überprüfen sie die Meldungen, die ihnen von den Veranstatlern gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang 4 Ziffer 1 V-NISSG
unterbreitet werden;
b) überwachen sie stichprobenweise die Einhaltung der Grenzwerte für
den maximalen Schallpegel und für den mittleren Schallpegel (Einhaltung des gemeldeten oberen Pegels) sowie die Einhaltung der entsprechenden Massnahmen gemäss Anhang 4 Ziffer 2 bis 4 V-NISSG.
3 Die Dienststelle für Umwelt stellt den Gemeindebehörden kostenlos geeignete Messinstrumente zur Verfügung und weist sie in deren Gebrauch ein.
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4 Die Kontrollen werden gemäss der kommunalen Regelung in Rechnung
gestellt.

## Art. 6 {#art_6}

Laserpointer
1 Die Gemeinde- und Kantonsbehörden überwachen die Einhaltung der Bestimmungen der V-NISSG in Bezug auf Laserpointer, insbesondere der Verbote nach Artikel 23.

## Art. 7 {#art_7}

Austausch der nötigen Daten
1 Die Gemeindebehörden und die betroffenen Dienststellen der Kantonsverwaltung können die Daten austauschen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben
im Rahmen dieser Verordnung unbedingt erforderlich sind.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit,
den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) bleiben vorbehalten.

## Art. 8 {#art_8}

Gebühren und Auslagen
1 Für Kontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen, werden keine Gebühren erhoben.
2 Bei Verstössen gegen die eidgenössischen Bestimmungen über nichtionisierende Strahlung und Schall werden folgende Gebühren erhoben:
a) Kontrolle einer Betreiberin oder eines Betreibers von Solarien 300
Franken;
b) Kontrolle einer Person oder Institution, die Produkte zu ästhetischen
Zwecken anwendet 300 Franken;
c) die Beschlagnahme eines oder mehrerer verbotener Laserpointer wird
bei der Strafbehörde angezeigt.

## Art. 9 {#art_9}

Kontrollen, Verwaltungsmassnahmen und Mitwirkungspflichten
1 Die kantonalen und kommunalen Vollzugsorgane dürfen in Veranstaltungs-
und Gewerbelokalen jederzeit unangemeldet Kontrollen und Messungen
durchführen und dabei weitere Beweismittel erheben.
2 Den kantonalen und kommunalen Vollzugsorganen sind unentgeltlich alle
erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sämtliche erforderlichen Dokumente zur
Verfügung zu stellen und Zutritt zu den Räumlichkeiten und Veranstaltungsorten zu gewähren.
814.700
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung RO/AGS 2025-125
814.700
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 10.12.2025 01.01.2026 Erstfassung RO/AGS 2025-125
