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title: "V vom 23. Oktober 2018 über den Verkehr mit Schiffsausrüstung im Europäischen Wirtschaftsraum"
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provisions: 10
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# V vom 23. Oktober 2018 über den Verkehr mit Schiffsausrüstung im Europäischen Wirtschaftsraum

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1) Diese Verordnung regelt den Verkehr von Schiffsausrüstung nach Massgabe von Anhang II Kapitel XXXII (Schiffsausrüstung) des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68.
2) Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) das Inverkehrbringen;
b) die Marktüberwachung;
c) die Organisation und Durchführung.

## Art. 2 Geltungsbereich {#art_2}

Diese Verordnung findet Anwendung auf Schiffsausrüstung nach Massgabe von Anhang II Kapitel XXXII EWRA (Schiffsausrüstung).

## Art. 3 Verhältnis zum Zollvertragsrecht {#art_3}

1) Trifft diese Verordnung keine oder keine abweichenden Regelungen, finden auf das Inverkehrbringen und die Verbringung von Schiffsausrüstung in den Europäischen Wirtschaftsraum die Bestimmungen des Zollvertragsrechts ergänzend Anwendung. Das Zollvertragsrecht findet insbesondere Anwendung auf:
a) die Berechtigung zum Verkehr mit Schiffsausrüstung;
b) Schutz- und Sicherheitsvorschriften;
c) die Überwachung des Verkehrs mit Schiffsausrüstung;
d) Strafbestimmungen.
2) Auf den Verkehr mit Schiffsausrüstung in die Schweiz findet das Zollvertragsrecht Anwendung.

## Art. 4 Begriffe {#art_4}

Auf diese Verordnung finden Anwendung die Begriffsbestimmungen von:
a) Art. 2 des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren;
b) Anhang II Kapitel XXXII EWRA.

## Art. 5 Anlage {#art_5}

1) Einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden:
a) die Anlage;
b) die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte,
in ihrer nach Massgabe von Art. 6 gültigen Fassung.
2) Die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.

## Art. 6 Gültige Fassung {#art_6}

1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union.
2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte.

## Art. 7 Grundsatz {#art_7}

Schiffsausrüstungen können in Verkehr gebracht werden, sofern dies den Regelungen von Anhang II Kapitel XXXII EWRA entspricht.

## Art. 8 Hinweise {#art_8}

1) Wer Schiffsausrüstungen, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat auf das Verbot eines gewerblichen oder privaten Umgehungsverkehrs in die Schweiz nach Art. 9 des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren hinzuweisen.
2) Die Technische Prüf-, Mess- und Normenstelle erstellt ein Merkblatt über den Inhalt und die Form der Hinweise.

## Art. 9 Zuständigkeit {#art_9}

1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle.
2) Der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle obliegt insbesondere:
a) die Aufsicht über den Verkehr mit Schiffsausrüstung;
b) die Zusammenarbeit mit Behörden sowie die Mitarbeit in Fachgremien.

## Art. 10 Inkrafttreten {#art_10}

Diese Verordnung tritt am 1. November 2018 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
