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title: "Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz"
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provisions: 66
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# Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz

## § 1 {#par_1}

Ausdehnung des Geltungsbereiches
1 Das Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz sowie seine Ausführungserlasse finden:
a) sinngemäss Anwendung auf nicht dem Berufsbildungsgesetz unterstellte Bildungsgänge, die einer kantonalen Berufsbildungsinstitution
angeschlossen sind
b) Anwendung auf private Anbieter, mit welchen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wurde, soweit die jeweiligen Bestimmungen in
Zusammenhang mit der Erfüllung der übertragenen Aufgaben stehen
2 Zuständige Behörden

## § 2 {#par_2}

Regierungsrat
1 Dem Regierungsrat obliegen die Aufgaben, die ihm das Einführungsgesetz
zuweist, sowie namentlich:
a) Zuordnung von nicht dem Berufsbildungsgesetz unterstellten Bildungsgängen an kantonale Berufsbildungsinstitutionen
b) Festlegung der Höhe der Schul- und Studiengelder
c) Festlegung der Beiträge an die jeweiligen Bildungsanbieter
d) Förderung der Verständigung und des Austausches zwischen den
Sprachgemeinschaften, auch über die Landesgrenzen hinaus

## § 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#par_3}

Berufsbildungsrat
1 Dem Berufsbildungsrat obliegen die Aufgaben, die ihm das Einführungsgesetz zuweist, sowie namentlich:
a) Genehmigung von kantonalen Bildungsgängen in der Grundbildung
b) * Genehmigung des Ferienplans der kantonalen und privaten Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen zum Zweck der Koordination
c) Durchführung des Anerkennungsverfahrens für Lehrwerkstätten nach
den Richtlinien des Bundesamtes
d) Anordnung von Zwischenprüfungen für alle Lernenden eines Berufes
e) Genehmigung der Verfahren für die Anerkennung von nicht formal erworbener Bildung
f) Übertragung der Organisation und der Durchführung von Qualifikationsverfahren an Organisationen der Arbeitswelt oder an eine Berufsbildungsinstitution
g) * Kenntnisnahme der Berichte der Abteilung Berufsbildung, der Abteilung Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung, der kantonalen Berufsfach- und weiterführenden Schulen, der Prüfungskommissionen sowie der privaten Bildungsinstitutionen, mit welchen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wurde
2 Der Berufsbildungsrat wird einberufen durch seine Vorsitzende bzw. seinen
Vorsitzenden, so oft es die Geschäfte erfordern, oder auf Verlangen von
mindestens drei Mitgliedern.
3 Die Wahl der kantonalen Prüfungskommmissionen und der kantonalen
Berufsmaturitätskommission erfolgt auf Amtsdauer.
4 Der Berufsbildungsrat kann berufsspezifische Berufsbildungskommissionen einsetzen.
5 Der Berufsbildungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. *

## § 4 {#par_4}

Erziehungsdepartement
1 Dem Erziehungsdepartement obliegen die Aufgaben, die ihm das Einführungsgesetz zuweist, sowie namentlich:
a) Umsetzung von Massnahmen zur Unterstützung der Berufsentwicklung
b) Regelung der Methoden zur Qualitätssicherung und -entwicklung für
den gesamten Geltungsbereich des Gesetzes
c) Abschluss von Vereinbarungen in Bereichen, in denen nicht der Regierungsrat zuständig ist
d) Zertifizierung von kantonalen Bildungsgängen in der Grundbildung
mit einem kantonalen Ausweis
e) * Genehmigung der von den Schulleitungen und der kantonalen
Berufsmaturitätskommission erlassenen Reglemente und Ordnungen
f) Zuweisung von Aufgaben im Geltungsbereich dieses Gesetzes an die
Schulinspektoren und -inspektorinnen
g) Festlegung der Entschädigungen von Expertinnen und Experten in

## § 5 Qualifikationsverfahren {#par_5}

Abteilung Berufsbildung *
1 Die Abteilung Berufsbildung sorgt für den unmittelbaren Vollzug in der
beruflichen Vor-, Grund- und Weiterbildung und ist zuständig für das Beitragswesen. *
2 Es berät die Vertragsparteien, vermittelt und entscheidet in Konflikten.
3 Die Abteilung Berufsbildung führt eine Fachstelle Erwachsenenbildung. *
4 Der Abteilung Berufsbildung obliegen weiter insbesondere: *
a) Entscheid über Abweichungen von geltenden Verordnungen über die
berufliche Grundbildung (Bildungsverordnungen)
b) Erteilung der Bewilligung zur Ausbildung von Lernenden
c) Festlegung der Qualitätsstandards für die betriebliche Ausbildung
d) Genehmigung der Ausbildungsverträge
e) Zustimmung zur Verlängerung der Probezeit der Lernenden bis auf
sechs Monate
f) Zuteilung von Lernenden an ausserkantonale Berufsfachschulen
g) Bewilligung zur Führung von berufsfeldorientierten Klassen und
Kursen in Absprache mit den Bildungspartnern
h) Einsitznahme in überbetriebliche Kurskommissionen sowie deren
Einsetzung im Bedarfsfall
i) Durchführung des Anerkennungsverfahrens für Ausbildungsgänge
der beruflichen Grundbildung durch eine andere zum Zweck der Vermittlung beruflicher Praxis anerkannte Institution gemäss der Berufsbildungsverordnung des Bundes
j) Entscheid über die Zulassung zu Qualifikationsverfahren
k) * Bewilligung zur Dispensation von Prüfungselementen des Qualifikationsverfahrens
l) Bestimmung der Prüfungsleitungen im Kanton
m) Festlegung der durchführenden Prüfungsbehörde von Qualifikationsverfahren
n) Ausstellung von kantonalen Ausweisen sowie von eidgenössischen
Fähigkeitszeugnissen und Attesten
o) jährliche Berichterstattung über den Vollzug des Bundesgesetzes
über die Berufsbildung gegenüber Bund und Kanton
p) Überprüfung der Einhaltung der Leistungsvereinbarungen
q) * Entscheid über Art und Umfang von Nachteilsausgleichsmassnahmen
3 Berufsberatung und Case Management Berufsbildung *

## § 6 {#par_6}

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
1 Der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung obliegen namentlich:
a) allgemeine Aufklärung über die Berufswahl
b) Führung eines Berufsinformationszentrums (BIZ)
c) Beratung von Jugendlichen, Lernenden sowie Erwachsenen bezüglich Aus- beziehungsweise Weiterbildungsmöglichkeiten
2 Die Angebote der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung werden in einem Leistungskatalog festgelegt. Dieser bedarf der Genehmigung durch das
Erziehungsdepartement.
3 Die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung regelt die Zusammenarbeit der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung mit weiteren Amtsstellen. *
§ 6a * Case Management Berufsbildung
1 Jugendliche und junge Erwachsene haben Anspruch auf eine angemessene, individuelle Betreuung durch das Case Management Berufsbildung, sofern sie die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.
2 Das Case Management Berufsbildung stellt sicher, dass die individuelle
Betreuung der Jugendlichen durch die beteiligten Akteurinnen und Akteure
über institutionelle und professionelle Grenzen hinweg für die Dauer der
Berufswahl, der beruflichen Grundbildung respektive Ausbildung und des
Übertritts in das Erwerbsleben optimal koordiniert wird. Dazu arbeiten alle an
den Übergängen zwischen der obligatorischen Schule, der Berufsbildung
und dem Arbeitsmarkt beteiligten Institutionen eng zusammen.
4 Berufliche Grundausbildung
4.1 Allgemeines
§ 7 * Grundsätze
1 Die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung fördert die Zusammenarbeit aller Bildungspartner, insbesondere in den Berufsbildungs-, Aufsichts-
und Kurskommissionen. Ebenso fördert sie die interinstitutionelle Zusammenarbeit an den Übergängen zwischen Schule, Berufsbildung und Arbeitsmarkt. *
2 Die beteiligten Akteure fördern ein Bildungs- und Unterstützungssystem,
das dem Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt, ermöglicht. Sie
sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an notwendigen Massnahmen, insbesondere um:
a) Jugendliche und junge Erwachsene in die Berufsbildung zu integrieren
b) sie bei Bedarf beim Erreichen eines anerkannten Abschlusses auf
der Sekundarstufe II zu unterstützen
c) Absolventinnen und Absolventen einer beruflichen Grundbildung

## § 8 beim Einstieg in den Arbeitsmarkt zu unterstützen {#par_8}

Qualitätssicherung und -entwicklung
1 Die Abteilung Berufsbildung legt die Instrumente zur Qualitätssicherung
und -entwicklung im Bereich der beruflichen Grundausbildung für die Schulen, die Lehrbetriebe, die überbetrieblichen Kurse sowie die Kurse und Weiterbildungskurse für Berufsbildende fest. *
2 Sie sorgt für die Durchführung und beaufsichtigt diese. *
§ 8a * Nachteilsausgleich
1 Lernende mit einer Behinderung, bei denen die damit verbundenen Funktionsstörungen ärztlich beziehungsweise fachpsychologisch nachgewiesen
sind, haben Anspruch auf einen angemessenen Nachteilsausgleich.
2 Die betreffenden Nachweise sind rechtzeitig vor Inanspruchnahme des
Nachteilsausgleichs zu erbringen.
3 Die Abteilung Schulische Abklärung und Beratung (SAB) des Erziehungsdepartements führt Abklärungen durch und erstellt Gutachten zuhanden der
Erziehungsberechtigten bei Gesuchen um Nachteilsausgleichsmassnahmen:
a) in der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
b) in der beruflichen Grundbildung, einschliesslich des Qualifikationsverfahrens
c) in der Berufsmaturität, einschliesslich der Aufnahme- und Abschlussprüfungen
4 Die SAB erbringt ihre Abklärungen gemäss Abs. 3 für Lernende bis zur
Vollendung des 18. Altersjahres. Die diesbezüglichen Kosten trägt der
Kanton.
5 Über Art und Umfang der Nachteilsausgleichsmassnahmen entscheidet die
Abteilung Berufsbildung. Sie legt das Verfahren fest.
§ 8b * …
4.2 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

## § 9 {#par_9}

Lehrgänge zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
1 Das Erziehungsdepartement ist zuständig für die Festlegung und Koordination des kantonalen Angebots an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die
berufliche Grundbildung und bezeichnet die Bildungsträger.
2 Der Berufsbildungsrat genehmigt die Ausbildungspläne der Lehrgänge zur
Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung.
3 Der Bildungsträger stellt die Ausweise aus.

## § 10 {#par_10}

Zulassung
1 Bei Vorliegen eines Ausbildungsvertrages weist die Abteilung Berufsbildung die Lernenden den entsprechenden Lehrgängen zur Vorbereitung auf
die berufliche Grundbildung zu. *
2 In den übrigen Fällen entscheiden die Bildungsanbietenden.
4.3 Berufliche Grundbildung
4.3.1 Allgemeine Vorschriften

## § 11 {#par_11}

Ausbildungsplätze
1 Die Abteilung Berufsbildung betreibt ein Lehrstellenmarketing und trifft in
Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt geeignete Massnahmen zur Schaffung von Lehrstellen, um ein möglichst ausreichendes und
bedarfsgerechtes Angebot an Ausbildungsplätzen im Bereich der beruflichen

## § 12 Grundbildung zu erlangen. * {#par_12}

Aufsicht
1 Die Abteilung Berufsbildung beaufsichtigt in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt die Ausbildung in den Lehrbetrieben durch
Betriebsbesuche, Gespräche mit den Lehrvertragsparteien sowie durch
Rückfragen bei Berufsfachschulen. Sie überwacht und betreut insbesondere
die Ausbildung in Betrieben, die erstmals oder unter veränderten Verhältnissen Lernende ausbilden oder die zu Beanstandungen Anlass gegeben haben. Der Abteilung Berufsbildung ist jederzeit von den Bildungspartnern über
alle Belange des Ausbildungsverhältnisses Auskunft zu erteilen und Zutritt
zu den betrieblichen Arbeits- und Unterkunftsräumen der Lernenden zu
gewähren. *
2 Die Aufsicht über überbetriebliche Kurse erfolgt durch die Einsitznahme
von Vertretungen der Abteilung Berufsbildung in den Kurskommissionen. *
3 Die Aufsicht über die Berufsfachschulen erfolgt durch die jeweiligen Aufsichtskommissionen.
4 In allen übrigen Bereichen obliegt die Aufsicht der Abteilung Berufsbildung. *

## § 13 {#par_13}

Ausbildungskurse für Berufsbildende
1 Die Abteilung Berufsbildung ist zuständig für die Organisation und Durchführung der obligatorischen Ausbildungskurse für Berufsbildende der beruflichen Praxis. *
2 Es beaufsichtigt die obligatorischen Ausbildungskurse von privaten Anbietenden.
3 Berufsbildende können bei entsprechender Vorbildung von der Abteilung
Berufsbildung ganz oder teilweise von Ausbildungskursen dispensiert werden. *
4 Der Berufsbildungsrat ist zuständig für die Übertragung von obligatorischen
Kursen für Berufsbildende der beruflichen Praxis an Organisationen der
Arbeitswelt.

## § 14 {#par_14}

Weiterbildungskurse für Berufsbildende
1 Bei Bedarf oder auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt werden obligatorische berufsspezifische Weiterbildungskurse und Lehrmeistertagungen
durchgeführt, insbesondere bei Änderungen von Bildungsverordnungen und
Bildungsplänen.
2 Die Abteilung Berufsbildung kann fakultative Weiterbildungskurse anbieten. *

## § 15 {#par_15}

Überbetriebliche Kurse für Lernende
1 Der Kursstandort der überbetrieblichen Kurse für Lernende wird von den
Organisationen der Arbeitswelt in Absprache mit der Abteilung Berufsbildung
festgelegt. *
2 Die Abteilung Berufsbildung kann Lernende vom Besuch der obligatorischen überbetrieblichen Kurse befreien. *

## § 16 {#par_16}

Andere Institutionen
1 Die Angebote der dualen Grundausbildung können bei Bedarf durch die
Führung von Lehrwerkstätten, Handelsmittel- und Fachmittelschulen oder
anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen für die Bildung in beruflicher Praxis ergänzt werden.
2 Die Abteilung Berufsbildung beaufsichtigt die Bereiche der Bildung in beruflicher Praxis in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Bildungsinstitution. *
3 Die Aufsicht über die Qualifikationsverfahren obliegt den zuständigen
kantonalen Prüfungsgremien.
4.3.2 Ausbildungsverhältnis

## § 17 {#par_17}

Bildungsbewilligung
1 Die Abteilung Berufsbildung prüft die betrieblichen und personellen Voraussetzungen für die Ausbildung von Lernenden und teilt den Entscheid schriftlich mit. Sie kann zur Abklärung Sachverständige beiziehen. *
2 Die Abteilung Berufsbildung kann die Bildungsbewilligung unter dem Vorbehalt erteilen, dass der Nachweis einer berufspädagogischen Qualifikation
im Äquivalent von 100 Lernstunden bzw. 40 Kursstunden gemäss der
Berufsbildungsverordnung des Bundes innert einer Frist von zwei Jahren
nachgereicht wird. *
3 Die Bildungsbewilligung kann befristet erteilt oder zur Sicherstellung einer
geordneten Ausbildung mit weiteren Bedingungen und Auflagen verbunden
werden.
4 Die Abteilung Berufsbildung befindet über die von den jeweiligen Bildungsverordnungen abweichenden Voraussetzungen für das Erlangen einer Bildungsbewilligung. *
5 Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten oder die Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt werden.

## § 18 {#par_18}

Register
1 Die Abteilung Berufsbildung führt Register, welche über die Anbietenden
der beruflichen Praxis, die abgeschlossenen Ausbildungsverträge, Grund
und Zeitpunkt allfälliger vorzeitiger Vertragsauflösungen, die Ergebnisse der
Abschlussprüfungen sowie die Namen der verantwortlichen Ausbildenden

## § 19 Auskunft geben. * {#par_19}

Ausbildungsverträge
1 Ausbildungsverträge sind der Abteilung Berufsbildung zur Genehmigung
einzureichen. *
2 Die Abteilung Berufsbildung bezeichnet die zu verwendenden Vertragsformulare für die berufliche Ausbildung und die weiteren notwendigen Formulare für Zusatzvereinbarungen. *

## § 20 {#par_20}

Ausbildungsverbund
1 Bei Ausbildungsverhältnissen mit mehreren Ausbildungsorten sind die Zuständigkeiten und Verantwortungen im Ausbildungsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung zu regeln.

## § 21 {#par_21}

Lehrbeginn
1 Der Beginn der Lehre ist in der Regel auf den 1. August festzulegen.
4.3.3 Beruflicher Unterricht

## § 22 {#par_22}

Berufsfachschulen
1 Das Erziehungsdepartement entscheidet über die Führung von Berufsfachklassen und deren Zuweisung zu den Berufsfachschulen.
2 Das Berufsbildungszentrum des Kantons Schaffhausen ist die kantonale
Berufsfachschule für die gewerblich-industriellen Berufe sowie für Dienstleistungsberufe im sozialen und gesundheitlichen Bereich. Dem Berufsbildungszentrum zusätzlich angegliedert sind: *
a) die Lehrgänge auf Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
b) eine Berufsmittelschule
c) je eine höhere Fachschule in den Bereichen Technik und Pflege
3 Die Führung einer Berufsfachschule für die kaufmännischen Berufe sowie
die Berufe des Detailhandels wird mittels Leistungsvereinbarung auf den
Kaufmännischen Verband Schaffhausen übertragen. Der HKV Handelsschule KV Schaffhausen sind zusätzlich angegliedert: *
a) eine Handelsmittelschule
b) eine Berufsmittelschule

## § 23 c) eine höhere Fachschule im Bereich Wirtschaft {#par_23}

Zulassung
1 Nach Genehmigung des Lehrvertrages weist die Abteilung Berufsbildung
die Lernenden der jeweiligen Berufsfachschule zu. *
2 Über die Zulassung der übrigen Lernenden zur Berufsfachschule entscheidet die Abteilung Berufsbildung in Absprache mit der jeweiligen Schulleitung. *
§ 24 * Aufsichtskommissionen der Berufsfachschulen
1 Die Aufsichtskommissionen der Berufsfachschulen bestehen aus höchstens neun Mitgliedern. Sie setzen sich zusammen aus Personen der
Wirtschaft, Gesellschaft und Politik, insbesondere Vertretungen der Organisationen der Arbeitswelt oder Lehrbetrieben, welche die verschiedenen Ausbildungsrichtungen angemessen vertreten. Bei nicht kantonalen Berufsfachschulen ist die Trägerschaft angemessen in der Aufsichtskommission vertreten.
2 Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen teil:
a) zwei Vertretungen des Erziehungsdepartements
b) der Rektor bzw. die Rektorin
c) eine Vertretung der Lehrenden
3 Für die Aufsichtskommissionen der kantonalen Berufsfachschulen bestimmt das Erziehungsdepartement den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende
aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder. Im Übrigen konstituieren
sich die Aufsichtskommissionen selbst.
4 Die Aufsichtskommissionen können weitere Fachleute mit beratender Stimme für die Behandlung einzelner Geschäfte beiziehen. Für besondere Kompetenz- oder Leistungsbereiche können sie Geschäfte einer Fachkommission übertragen.
5 Die Aufsichtskommissionen beraten und beaufsichtigen die Berufsfachschulen. Sie haben folgende Aufgaben:
a) Aufsicht über die Schulentwicklung
b) Aufsicht über die Realisierung der Schulführungsziele
c) Aufsicht über die Qualitätssicherung und -entwicklung, insbesondere
durch Mitwirkung bei der Qualifikation der Lehrenden
d) Beratung der Schulleitung bezüglich Grundsatzfragen betreffend die
Berufsbildung und die Berufsfachschulen
6 Der Träger der Berufsfachschule kann der jeweiligen Aufsichtskommission
weitere Aufgaben übertragen.
7 Die Aufsichtskommissionen geben sich eine Geschäftsordnung.
§ 25 *
1 Die Schulordnung enthält Bestimmungen über den Schulbetrieb, insbesondere zu den Hausregeln, zum Disziplinarwesen, zum Absenzenwesen, zum
unlauteren Verhalten bei benoteten Leistungsnachweisen und zum Mitspracherecht der Lernenden. Sie ist durch das Erziehungsdepartement zu genehmigen.
§ 25a * Disziplinarmassnahmen
1 Geringfügige Disziplinarmassnahmen können von den Lehrpersonen angeordnet werden. Diese sind in der Schulordnung geregelt.
2 Bei Verstössen der Lernenden gegen die Regelungen der Schulordnung
oder andere Schulvorschriften stehen den Schulleitungen zur Ahndung folgende Disziplinarmassnahmen zur Verfügung:
a) schriftlicher Verweis
b) Bussen bis zum Höchstbetrag von Fr. 20.00 pro Lektion für unentschuldigte, aufeinanderfolgende Absenzen bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 300.00
c) Bussen bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 300.00 für weitere Verstösse gegen Disziplinartatbestände, die in der Schulordnung ausdrücklich mit Busse in bestimmter Höhe geahndet werden
d) Suspendierung vom Unterricht für längstens fünf Tage
e) Verpflichtung zu einer pädagogisch sinnvollen Tätigkeit von höchstens zwei Stunden pro Woche während der Freizeit über einen Zeitraum von maximal vier Wochen
f) Ausschluss vom freiwilligen Unterricht (Frei- und Wahlfächer)
g) Ausschluss von besonderen Schulveranstaltungen, wie insbesondere
Lagern, Projektwochen oder Ähnlichem
h) schriftliche Androhung des Ausschlusses von der Schule
3 Höhere Bussen bis zum Maximalbetrag von Fr. 500.00 für Verstösse gegen Disziplinartatbestände, die in der Schulordnung ausdrücklich mit Busse
in bestimmter Höhe geahndet werden, können auf Antrag der zuständigen
Schulleitung vom Erziehungsdepartement verfügt werden.
4 Die Lernenden sind vor der Verfügung von Disziplinarmassnahmen anzuhören.
5 Der Lehrbetrieb und die Abteilung Berufsbildung sind von der Schulleitung
mindestens über die gemäss Abs. 2 lit. d bis lit. h ergriffenen Disziplinarmassnahmen zu informieren.
6 Bei schweren Verstössen gegen die Regelungen der Schulordnung oder
andere Schulvorschriften sowie allgemein gegen die Rechtsordnung kann
das Erziehungsdepartement auf Antrag der Schulleitung nach Rücksprache
mit der Abteilung Berufsbildung und dem Lehrbetrieb den dauerhaften Ausschluss von der Schule verfügen.
§ 25b * Disziplinarmassnahmen bei unlauterem Verhalten bei benoteten
Leistungsnachweisen
1 Verwendet der Lernende oder die Lernende unerlaubte Hilfsmittel oder verstösst er oder sie gegen sonstige Vorschriften bei der Durchführung von benoteten Leistungsnachweisen, hat der Prüfende den Vorfall unverzüglich zu
untersuchen.
2 Die Disziplinarmassnahmen können in besonders schweren Fällen bis zu
einem Prüfungsabbruch und zum Nichtbestehen des entsprechenden Leistungsnachweises führen. Diese sind von der Schulleitung zu verfügen.
3 Das konkrete Verfahren, die entsprechenden Zuständigkeiten und die diesbezüglichen Disziplinarmassnahmen werden in den Schul- bzw. Prüfungsordnungen detailliert geregelt. Die entsprechenden Disziplinarmassnahmen
können mit denjenigen gemäss § 25a kombiniert werden.
4 Die Bestimmungen betreffend Disziplinarmassnahmen bei unlauterem Verhalten bei benoteten Leistungsnachweisen gelten auch für die Prüfungen
des Qualifikationsverfahrens.
§ 25c * Schulorganisationsreglement
1 Das Schulorganisationsreglement enthält Bestimmungen über die Organisation der Schule und zum Mitspracherecht der Lehrenden. Es ist durch das
Erziehungsdepartement zu genehmigen.
§ 26 * Schulleitungen
1 Die Schulleitungen treffen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Anordnungen, soweit nicht eine andere Instanz zuständig ist. Sie erlassen
insbesondere Leitbilder, Reglemente, Ordnungen und Weisungen. Beim Erlass der Leitbilder, Reglemente und Ordnungen sind die jeweils zuständigen
Aufsichtskommissionen miteinzubeziehen.

## § 27 {#par_27}

Berufsmaturitätsschulen
1 Die Berufsfachschulen führen bei genügender Schülerzahl Berufsmaturitätsklassen. Die Berufsmaturitätsschule kann lehrbegleitend oder als Vollzeitschule absolviert werden.
1bis Es können folgende Ausrichtungen von Berufsmaturitätsschulen geführt
werden: *
a) Technik, Architektur und Life Sciences
b) Wirtschaft und Dienstleistungen
c) Gesundheit und Soziales
d) * Natur, Landschaft und Lebensmittel
e) * Gestaltung und Kunst
2 Der Schulbetrieb untersteht der Aufsicht jener Berufsfachschule, der die jeweilige Berufsmaturitätsabteilung angegliedert ist.
3 Das Erziehungsdepartement entscheidet, an welcher Berufsmaturitätsschule die jeweiligen Berufsmaturitätsklassen zu führen sind. Klassen verschiedener Ausrichtungen können zusammengelegt werden. *

## § 28 {#par_28}

Besuch ausserkantonaler Berufsmaturitätsschulen
1 Lernende, die für den Pflichtunterricht einer ausserkantonalen Berufsfachschule zugewiesen werden, können von der Abteilung Berufsbildung den
entsprechenden ausserkantonalen Berufsmaturitätsschulen zugewiesen
werden. *
2 Lernende, die eine Ausrichtung besuchen, die im Kanton nicht angeboten
wird, werden von der Abteilung Berufsbildung der entsprechenden, nächstgelegenen ausserkantonalen Berufsmaturitätsschule zugewiesen. *
3 Über die Zuweisung von weiteren Lernenden an ausserkantonale Berufsmaturitätsschulen entscheidet die Abteilung Berufsbildung. *
§ 29 * Kantonale Berufsmaturitätskommission
1 Die kantonale Berufsmaturitätskommission setzt sich zusammen aus:
a) zwei Vertretungen von Fachhochschulen
b) vier Vertretungen der Organisationen der Arbeitswelt, welche gleichzeitig Mitglieder der Aufsichtskommissionen einer Berufsfachschule
sind
c) * einer Vertretung der Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung
d) je einer Vertretung einer Berufsfachschule im Kanton, welcher eine
Berufsmaturitätsschule angeschlossen ist
2 Das Erziehungsdepartement bestimmt die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden. Im Übrigen konstituiert sich die kantonale Berufsmaturitätskommission
selbst.
3 Die Leitungen der Berufsmaturitätsschulen nehmen an den Sitzungen der
kantonalen Berufsmaturitätskommission mit beratender Stimme teil.
4 Die kantonale Berufsmaturitätskommission legt durch Reglement die Zulassungsbedingungen, die Aufnahmeverfahren, die Stundentafeln und die Modalitäten der Abschlussprüfungen sowie die Massnahmen bei unlauterem
Verhalten bei formalisierten Prüfungen und weiteren benoteten Leistungsnachweisen fest. Sie beaufsichtigt die Einhaltung dieser Bestimmungen.
5 Der kantonalen Berufsmaturitätskommission obliegen weiter insbesondere:
a) Bearbeitung von Grundsatzfragen zur Berufsmaturität
b) Pflege des Kontaktes zu den Fachhochschulen
c) Überwachung der Umsetzung der Vorschriften des Bundes
d) Kenntnisnahme der Studienführer
e) Bestimmung der Prüfungsleitungen
f) Bestätigung der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten
6 Die kantonale Berufsmaturitätskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

## § 30 {#par_30}

Berufsmaturitätszeugnis
1 Lernende, welche die Abschlussprüfung erfolgreich absolviert haben, erhalten das Berufsmaturitätszeugnis, sofern sie auch das Qualifikationsverfahren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis bestanden haben.
2 … *
3 Das Berufsmaturitätszeugnis an Schaffhauser Berufsmaturitätsschulen
wird vom Vorsteher bzw. der Vorsteherin des Erziehungsdepartementes und
vom Präsidenten bzw. der Präsidentin der Berufsmaturitätskommission unterschrieben.

## § 31 {#par_31}

Handelsmittelschulen
1 Die Reglemente für die Handelsmittelschulen betreffend Zulassungsbedingungen, Aufnahmeverfahren, Stundentafeln, Promotionsbestimmungen und
Abschlussprüfungen werden vom Erziehungsdepartement genehmigt. Sie
sind der kantonalen Berufsmaturitätskommission zur Überprüfung bezüglich
Gleichwertigkeit der Berufsmaturitätsfächer vorzulegen. *
2 Das Aufnahmeverfahren und die Abschlussprüfungen richten sich bezüglich der Berufsmaturitätsfächer nach denjenigen der Berufsmaturitätsschule.
3 Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Berufsmaturitätsschule sinngemäss Anwendung.
4 Der Schulbetrieb untersteht der Aufsicht der HKV Handelsschule KV

## § 32 Schaffhausen. * {#par_32}

Freifächer
1 Von der Berufsfachschule werden als Ergänzung zum Pflichtunterricht Freifächer angeboten.
2 Als Freifächer gelten auch in Absprache mit den Organisationen der
Arbeitswelt angebotene branchenbezogene Zusatzunterrichtsstunden.
3 Der Besuch von Freifächern setzt genügende Leistungen in der Berufsfachschule und im Lehrbetrieb voraus. Im Einvernehmen mit dem Lehrbetrieb können diese von Lernenden ohne Lohnabzug besucht werden.
4 Bei der stundenplanmässigen Festlegung der Freifächer ist bestmöglichst
auf die Interessen der Lehrbetriebe Rücksicht zu nehmen.
5 Bei Uneinigkeit zwischen den Bildungspartnern entscheidet die Abteilung
Berufsbildung. *
6 Die zuständige Schulleitung regelt das Nähere in einem Reglement. *

## § 33 {#par_33}

Stützkurse
1 Die Berufsfachschule kann im Einvernehmen mit den Lehrbetrieben und
mit den betreffenden Lernenden den Besuch von Stützkursen als unentgeltlicher befristeter Zusatzunterricht zur Vertiefung des Pflichtstoffes und zum
Aufholen von schulischem Rückstand anordnen.
2 Bei Uneinigkeit zwischen den Bildungspartnern entscheidet die Abteilung
Berufsbildung. *
3 Die zuständige Schulleitung regelt das Nähere in einem Reglement. *

## § 34 {#par_34}

Lernbegleitung
1 Die Abteilung Berufsbildung entscheidet über die Modalitäten einer fachkundigen, individuellen Lernbegleitung für Absolvierende einer zweijährigen

## § 35 Attestausbildung, deren Bildungserfolg gefährdet ist. * {#par_35}

Schullehr-, Semester- und Stundenpläne
1 Schullehr- und Stundenpläne sind den Bildungspartnern zugänglich zu machen.
2 Die Lehrenden haben aus den Schullehr- und den Stundenplänen Semesterpläne zu erstellen. Diese sind der Aufsichtskommission auf Verlangen zur
Kenntnisnahme vorzulegen.

## § 36 {#par_36}

Dauer des Schuljahres, Ferien
1 Lehrgänge, welche nicht 40 Unterrichtswochen pro Schuljahr umfassen,
können von der zuständigen Aufsichtskommission bewilligt werden. Die unterrichtsfreie Zeit ist auf den Ferienkalender der Schulen der Primarstufe und
der Sekundarstufe I abzustimmen.
2 Lernende haben ihre Ferien in der unterrichtsfreien Zeit zu beziehen. Ausnahmen bewilligt die Schulleitung auf Antrag beider Lehrvertragsparteien.
§ 37 * Schulentwicklungsprojekte
1 Das Erziehungsdepartement kann die Berufsfachschulen mit der Durchführung von Schulentwicklungsprojekten beauftragen.

## § 39 § 38 * … {#par_39}

Zuständigkeiten
1 Die Prüfungskommissionen sind zuständig für die ordnungsgemässe Vorbereitung und Durchführung von Qualifikationsverfahren zur Erlangung eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder eines eidgenössischen
Berufsattests.
2 Für die Anerkennung und Validierung von kantonalen Qualifikationsverfahren, die zu einem anderen Abschluss führen, sowie von Verfahren aufgrund
von nicht formal erworbener Bildung ist die Abteilung Berufsbildung zuständig. *
3 Für nicht in Bildungsverordnungen geregelte Zwischenqualifizierungsverfahren in der Grundbildung ist die Abteilung Berufsbildung zuständig. *

## § 40 {#par_40}

Zusammensetzung und Konstituierung der Prüfungskommissionen
1 Die Prüfungskommissionen bestehen aus höchstens elf Mitgliedern und
setzen sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt sowie je einer Vertretung der Berufsfachschulen und der
Abteilung Berufsbildung. Der Prüfungsleitung ist ein Sitz mit beratender
Stimme zu gewähren. *
2 Der Berufsbildungsrat bestimmt die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden. Im
Übrigen konstituieren sich die Prüfungskommissionen selbst.

## § 41 {#par_41}

Prüfungsexperten bzw. -expertinnen
1 Als Prüfungsexperten bzw. -expertinnen sind Fachpersonen sowie Lehrende an Berufsfachschulen einzusetzen, welche die Voraussetzungen an
Berufsbildende erfüllen. Sie haben an Expertenkursen teilzunehmen.
2 Die Abteilung Berufsbildung koordiniert die Kurse für Prüfungsexperten und

## § 42 -expertinnen und entscheidet über die Teilnahme. * {#par_42}

Termine der Qualifikations-verfahren
1 Die Anmeldetermine für die Qualifikationsverfahren und die Fristen für deren Durchführungen werden durch das Prüfungsgremium festgelegt. Dieses
stellt den Lehrbetrieben Anmeldeformulare mit den nötigen Informationen
zu.
2 Die Ausbildungsbetriebe sind für die fristgerechte Anmeldung der Lernenden zu den Qualifikationsverfahren verantwortlich.

## § 43 {#par_43}

Zutritt zu den Qualifikations-verfahren
1 Zu den Qualifikationsverfahren haben nur Personen Zutritt, welche von der
zuständigen Prüfungsleitung dazu ermächtigt wurden.
2 Personen, die nicht mit der Durchführung oder Beaufsichtigung von Qualifikationsverfahren beauftragt sind, dürfen auf deren Ablauf in keiner Art und
Weise Einfluss nehmen.

## § 44 {#par_44}

Qualifikationsverfahren ausserhalb des Kantons
1 In begründeten Fällen kann die Abteilung Berufsbildung Lernende ausserkantonalen Prüfungsinstanzen zuweisen. *

## § 45 {#par_45}

Anrechnung bereits erworbener Bildung
1 Die Abteilung Berufsbildung entscheidet über die Anrechnung bereits erworbener Bildung. Dabei wird in der Regel auf interkantonal anerkannte

## § 46 Grundsätze abgestellt. * {#par_46}

Andere Qualifikations-verfahren
1 Die Abteilung Berufsbildung ist zuständig für den Entscheid über die Zulassung zu Qualifikationsverfahren bei nicht formal erworbener Bildung. *
2 Sie bezeichnet die nicht in Bildungserlassen geregelten Verfahren, die zur
Feststellung der erforderlichen Qualifikationen geeignet sind. *
3 Die Kosten solcher Verfahren werden den Gesuchsstellenden in der Regel
weiterverrechnet.

## § 47 {#par_47}

Kantonales Zeugnis
1 Die Abteilung Berufsbildung kann Lernenden, welche keinen eidgenössisch
anerkannten Abschluss erlangen konnten, ein kantonales Zeugnis ausstellen. Dieses gibt Auskunft über den individuellen Ausbildungsstand. *
5 Höhere Berufsbildung

## § 48 {#par_48}

Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen oder
höhere Fachprüfungen
1 Sofern der Kanton Beiträge an Vorbereitungskurse Dritter leistet, steht ihm
ein Aufsichtsrecht zu.
2 In Absprache mit dem Erziehungsdepartement und den Organisationen der
Arbeitswelt bieten die Berufsfachschulen Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen an, wenn keine gleichwertigen privaten Angebote bestehen.
3 Die allgemeinen Bestimmungen für die Berufsfachschulen gelten sinngemäss.

## § 49 {#par_49}

Höhere Fachschulen
1 Das Berufsbildungszentrum des Kantons Schaffhausen führt folgende Höhere Fachschulen:
a) Höhere Fachschule für Technik
b) Höhere Fachschule für Pflege
2 Die HKV Handelsschule KV Schaffhausen führt eine höhere Fachschule für
Wirtschaft. *
3 Über die Führung weiterer kantonaler Höherer Fachschulen entscheidet
auf Antrag des Berufsbildungsrates der Regierungsrat.
4 Die Studiengänge richten sich nach den entsprechenden Vorschriften des
Bundes.
5 Es gilt die Schulordnung der jeweiligen Berufsfachschule. *
6 Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Berufsfachschulen sinngemäss Anwendung. *
§ 50 * Aufsichtskommissionen der Höheren Fachschulen
1 Die Aufsichtskommissionen der Höheren Fachschulen bestehen aus
höchstens sechs Mitgliedern. Sie setzen sich zusammen aus Personen der
Wirtschaft, Gesellschaft und Politik, insbesondere Vertretungen der Organisationen der Arbeitswelt oder Betrieben, welche die verschiedenen Ausbildungsrichtungen angemessen vertreten.
2 Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen teil:
a) eine Vertretung des Erziehungsdepartements
b) der Rektor bzw. die Rektorin
c) eine Vertretung der Dozierenden
3 Für die Aufsichtskommission der kantonalen Höheren Fachschule bestimmt das Erziehungsdepartement den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende
aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder. Im Übrigen konstituieren
sich die Aufsichtskommissionen der Höheren Fachschulen selbst.
4 Die Aufsichtskommissionen können weitere Fachleute mit beratender Stimme für die Behandlung einzelner Geschäfte beiziehen. Für besondere Kompetenz- oder Leistungsbereiche können sie Geschäfte einer Fachkommission übertragen.
5 Die Aufsicht über die Höheren Fachschulen kann auch von den Aufsichtskommissionen der Berufsfachschulen übernommen werden.
6 Die Aufsichtskommissionen beraten und beaufsichtigen die Berufsfachschulen in Fragen der Höheren Fachschulen. Sie haben folgende Aufgaben:
a) Aufsicht über die Schulentwicklung
b) Aufsicht über die Realisierung der Schulführungsziele
c) Aufsicht über die Qualitätssicherung und -entwicklung, insbesondere
durch Mitwirkung bei der Qualifikation der Lehrenden
d) Beratung der Schulleitung bezüglich Grundsatzfragen der Höheren
Berufsbildung
e) Bestätigung der Prüfungsexpertinnen und -experten
7 Der Träger der Höheren Fachschule kann der jeweiligen Aufsichtskommission weitere Aufgaben übertragen.
8 Die Aufsichtskommissionen geben sich eine Geschäftsordnung.
6 Weiterbildung

## § 51 {#par_51}

Fachstelle Erwachsenenbildung
1 Die Abteilung Berufsbildung führt zur Koordination insbesondere der berufsorientierten Weiterbildung eine Fachstelle Erwachsenenbildung. *
2 Insbesondere unterstützt die Fachstelle die Bildungsanbieter mit Beratungs- und Koordinationsleistungen, koordiniert den Erwerb von Bildungsabschlüssen, welche auf nicht formalisierten Bildungswegen erworben wurden
und fördert die Qualitätssicherung im Bereich der berufsorientierten Weiterbildung.
7 Interkantonale Zusammenarbeit

## § 52 {#par_52}

Ausserkantonaler Schulbesuch
1 Die Abteilung Berufsbildung kann den Besuch eines ausserkantonalen Bildungsangebots bewilligen und die Kosten dafür ganz oder teilweise übernehmen, wenn kein entsprechendes Bildungsangebot im Kanton Schaffhausen besteht. *
2 In Einzelfällen kann die Bewilligung auch aus anderen gewichtigen Gründen erteilt werden.

## § 53 {#par_53}

Schulbesuch ausserkantonaler Lernender und Studierender
1 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung an ausserkantonale Lernende
bzw. Studierende und Grenzgänger für den Besuch eines Bildungsangebots
im Kanton im Rahmen der verfügbaren Plätze ist:
a) * die Abteilung Berufsbildung für solche mit Ausbildungsvertrag im Bereich der beruflichen Grundbildung, einschliesslich der Lehrgänge zur
Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
b) die zuständige Schulleitung in den übrigen Bereichen der Berufsbildung

## § 54 {#par_54}

Überbetriebliche Kurse
1 Die Abteilung Berufsbildung legt den Kursort von überbetrieblichen Kursen
in Absprache mit den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt und Kantonen fest. *
8 Finanzierung
8.1 Grundsätze

## § 55 {#par_55}

Vollzug der Beitragsleistungen
1 Die Abteilung Berufsbildung ist für den Vollzug der Beitragsleistungen gemäss Gesetz und den nachfolgenden Bestimmungen zuständig. *

## § 56 {#par_56}

Pauschalen
1 Die Finanzierung der Bildungsangebote erfolgt in der Regel in Form von
Pauschalen.
2 Die konkrete Höhe der einzelnen Pauschalen wird von der Abteilung
Berufsbildung im gesetzlich vorgegebenen Rahmen und gemäss der nachfolgend bei den einzelnen Leistungsangeboten geregelten Kriterien in einem
Reglement festgelegt. Sie berücksichtigt interkantonale Richtlinien und Empfehlungen und bezieht diese in den Entscheid mit ein. *

## § 57 {#par_57}

Private Anbietende
1 Bei privaten Anbietenden wird die Höhe des Beitrages in der Leistungsvereinbarung festgelegt. Sie richten sich in der Regel nach den im Gesetz und
in vorliegender Verordnung festgelegten Finanzierungsgrundsätzen.

## § 58 {#par_58}

Gleichartige Ausbildungsangebote
1 Werden verschiedenen gleichartigen Bildungsangeboten Beiträge ausgerichtet, so wird für die Bemessung in der Regel auf das kostengünstigste
Angebot abgestellt.

## § 59 {#par_59}

Beitragsgesuche
1 Gesuche um Beiträge sind der Abteilung Berufsbildung schriftlich einzureichen. Diese kann von den Gesuchstellenden sämtliche zum Entscheid notwendigen Unterlagen einfordern. *

## § 60 {#par_60}

Abrechnungspflicht
1 Für bezogene Beiträge haben die Leistungsempfänger der Abteilung
Berufsbildung eine Abrechnung vorzulegen. *
2 Die Beiträge decken höchstens die ausgewiesenen Kosten. Zuviel bezogene Beiträge werden von der Abteilung Berufsbildung zurückgefordert oder
mit der nächsten Beitragsleistung verrechnet. *
8.2 Finanzierung einzelner Leistungen

## § 61 {#par_61}

Ausbildung von Berufsbildenden
1 Es werden allen kantonalen Anbietenden Beiträge in gleicher Höhe für
Aus- und Weiterbildungskurse für Berufsbildende der beruflichen Praxis ausgerichtet.
2 An die obligatorischen Ausbildungskurse werden Pauschalen entrichtet,
welche 50 Prozent der ausgewiesenen Kosten decken.
3 An freiwillige Weiterbildungskurse werden Pauschalen entrichtet, welche
30 Prozent der ausgewiesenen Kosten decken.
4 Die von der Abteilung Berufsbildung für obligatorisch erklärten Berufsbildnertagungen werden kostendeckend finanziert. *

## § 62 {#par_62}

Überbetriebliche Kurse
1 In der Regel werden den Anbietenden von überbetrieblichen Kursen
Pauschalen entrichtet, die 50 Prozent der ausgewiesenen beitragsberechtigten Kosten decken.
2 Ist der Kursort im Kanton, können Beiträge bis 75 Prozent der ausgewiesenen beitragsberechtigten Kosten ausgerichtet werden, um dem Grundsatz
Rechnung zu tragen, dass die den Lehrbetrieben verbleibenden Kosten pro
Kurstag in allen Berufen vergleichbar sein sollen.
3 Die Abteilung Berufsbildung legt die beitragsberechtigten Kosten für die

## § 63 Durchführung der Kurse in einem Reglement fest. * {#par_63}

Kosten der Qualifikations-verfahren
1 Der Kanton trägt in der Regel die Kosten der ordentlichen Qualifikationsverfahren im Bereich der beruflichen Grundbildung.
2 Beiträge an die übrigen Qualifikationsverfahren werden durch separate
Verordnung festgelegt.

## § 64 {#par_64}

Höhere Berufsbildung
1 Der Kanton trägt die Kosten der Angebote der höheren Berufsbildung, soweit diese nicht durch die vom Regierungsrat festgelegten Studiengelder
und -gebühren sowie weitere Beiträge Dritter gedeckt werden.

## § 65 {#par_65}

Weiterbildung
1 Die Abteilung Berufsbildung entscheidet über die Unterstützungswürdigkeit
von besonderen Angeboten und Massnahmen. Sie beachtet dabei insbesondere die Bedürfnisse der Bildungspartner. *

## § 66 {#par_66}

Weitere Bildungsbestrebungen
1 Über die finanzielle Unterstützung von weiteren Bildungsbestrebungen entscheidet die in der Sache zuständige Instanz. Bei Zweifeln über die Zuständigkeit entscheidet das Erziehungsdepartement.
§ 66a * Abklärungs- und Unterstützungsmassnahmen Case Management Berufsbildung
1 Die Leitung Case Management Berufsbildung entscheidet über die Vergabe von Aufträgen für Abklärungs- und Unterstützungsmassnahmen.
2 Eine finanzielle Unterstützung erfolgt erst, nachdem die Case Managerin
bzw. der Case Manager
a) die persönliche Situation der betroffenen Person abgeklärt hat,
b) eine Einschätzung der individuellen Problem- und Ressourcenlage
gemacht hat und
c) einen Ziel- und Handlungsplan erarbeitet hat.
3 Der Maximalbetrag für Abklärungs- und Unterstützungsmassnahmen pro
unterstützte Person beträgt im Regelfall Fr. 10'000.00 über die gesamte Falldauer hinweg. In Ausnahmesituationen kann die Leitung der Dienststelle
Berufsbildung und Berufsberatung zusätzlich maximal Fr. 5'000.00 pro unterstützte Person gewähren.
4 Die Leitung der Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung stellt sicher,
dass die Qualität und Wirksamkeit von Abklärungs- und Unterstützungsmassnahmen geprüft werden.

## § 67 {#par_67}

Interkantonale Projekte
1 Der Regierungsrat entscheidet über die Leistung von Beiträgen an Organisationen und Projekte zur Förderung der interkantonalen Koordination.

## § 68 {#par_68}

Bauten
1 Über die Leistung von Beiträgen an nichtkantonseigene Bauten entscheidet der Regierungsrat.
9 Schulgelder und Gebühren

## § 70 § 69 * … {#par_70}

Separate Verordnung
1 Vorbehältlich Abs. 2 legt der Regierungsrat die konkreten Schul- bzw. Studiengelder und Gebühren durch separate Verordnung fest.
2 Das Erziehungsdepartement legt die Gebühren für folgende Leistungen
fest:
a) * …
b) Gebühren für kostenpflichtige Beratungen und Dienstleistungen der
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
10 Rechtspflege

## § 71 {#par_71}

Semesternoten
1 Gegen schulische Semesternoten kann von den Lernenden bzw. von deren gesetzlichen Vertretern resp. den Ausbildungsverantwortlichen innert
20 Tagen seit dem Erhalt der Mitteilung bei der Schulleitung Einsprache erhoben werden.
2 Der Einspracheentscheid der Schulleitung ist innert 20 Tagen seit dem Erhalt der Mitteilung mit Rekurs bei der zuständigen Aufsichtskommission anfechtbar.
3 Die für die Lehrabschlussprüfung, die Abschlussprüfung der Berufs- und
Handelsmittelschule oder der Technikerschule als Erfahrungsnoten massgeblichen Semesternoten können nicht erst im Falle des Nichtbestehens der
entsprechenden Abschlussprüfung Gegenstand einer Einsprache oder eines
Rekurses sein.

## § 72 {#par_72}

Aufnahmeprüfungs- und Promotionsentscheide
1 Gegen Aufnahmeprüfungs- und Promotionsentscheide kann von den Lernenden bzw. von deren gesetzlichen Vertretern resp. den Ausbildungsverantwortlichen innert 20 Tagen seit dem Erhalt des Entscheids bei der Schulleitung Einsprache erhoben werden.
2 Der Einspracheentscheid der Schulleitung ist innert 20 Tagen seit dem Erhalt des Entscheids mit Rekurs bei der zuständigen Aufsichtskommission
bzw. bei der Berufsmaturitätskommission anfechtbar.
3 Entscheide der zuständigen Aufsichtskommission bzw. der Berufsmaturitätskommission können mit Rekurs an den Berufsbildungsrat weitergezogen
werden.

## § 73 {#par_73}

Prüfungsresultate
1 Bei Nichtbestehen von Qualifikationsverfahren sowie gegen im Ausbildungsverlauf mit einer ungenügenden Beurteilung abgeschlossene Qualifikationsbereiche kann von den Prüflingen bzw. deren Erziehungsberechtigten oder Ausbildungsverantwortlichen innert 20 Tagen seit dem Erhalt des
Prüfungsresultats bei der zuständigen Prüfungskommission bzw. im Bereich
der Berufsmaturität und der Höheren Fachschulen bei der zuständigen
Schulleitung Einsprache erhoben werden. *
1bis In Ausnahmefällen kann bereits gegen vorgezogene ungenügende Prüfungsteile Einsprache erhoben werden. Die Ausnahmen müssen in den entsprechenden Prüfungsordnungen definiert sein. *
2 Der Einspracheentscheid der zuständigen Prüfungskommission ist beim
Berufsbildungsrat, derjenige der zuständigen Schulleitung bei der zuständigen Aufsichtskommission bzw. bei der Berufsmaturitätskommission innert
20 Tagen seit dem Erhalt des Entscheids mit Rekurs anfechtbar.
3 Entscheide der zuständigen Aufsichtskommission bzw. der Berufsmaturitätskommmission können innert 20 Tagen seit dem Erhalt des Entscheids
mit Rekurs an den Berufsbildungsrat weitergezogen werden.
4 … *
§ 73a * Disziplinarmassnahmen
1 Verfügungen der Lehrpersonen über Disziplinarmassnahmen sind innerhalb von zehn Tagen mit Rekurs bei der jeweiligen Schulleitung anfechtbar.
Entscheide der Schulleitungen sind innerhalb von zehn Tagen mit Rekurs
beim Erziehungsdepartement anfechtbar.
2 Entscheide der Schulleitungen über Disziplinarmassnahmen im Sinne der
§§ 25a Abs. 2 und 25b Abs. 2 sind innerhalb von 20 Tagen mit Rekurs beim
Erziehungsdepartement anfechtbar.
11 Schlussbestimmungen

## § 74 {#par_74}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz vom 24. Januar 1984 aufgehoben.

## § 75 {#par_75}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
§ T1 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. August 2014
1 Für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die den Berufsmaturitätsunterricht vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, werden weiterhin
die Berufsmaturitätsschulen technischer oder kaufmännischer Richtung
nach bisherigem Recht geführt.
1) Amtsblatt 2006, S. 1619.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.11.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung Abl. 2006, S.1619
10.07.2007 01.01.2008 § 3 Abs. 1, g) geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 5 Titel geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 3 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 4 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 8 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 8 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 12 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 12 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 12 Abs. 4 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 13 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 13 Abs. 3 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 14 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 15 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 15 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 16 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 17 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 17 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 17 Abs. 4 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 18 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 19 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 23 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 23 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 28 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 28 Abs. 3 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 32 Abs. 5 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 33 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 34 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 39 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1025
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.07.2007 01.01.2008 § 39 Abs. 3 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 41 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 45 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 46 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 46 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 47 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 51 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 52 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 53 Abs. 1, a) geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 54 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 55 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 56 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 59 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 60 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 60 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 62 Abs. 3 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 65 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
29.04.2014 01.05.2014 § 30 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2014, S. 655
19.08.2014 01.01.2015 § 27 Abs. 1bis eingefügt Abl. 2014, S. 1219
19.08.2014 01.01.2015 § 27 Abs. 3 geändert Abl. 2014, S. 1219
19.08.2014 01.01.2015 § T1 eingefügt Abl. 2014, S. 1219
23.05.2017 01.07.2017 § 27 Abs. 1bis, d) eingefügt Abl. 2017, S. 828
23.05.2017 01.07.2017 § 27 Abs. 1bis, e) eingefügt Abl. 2017, S. 828
23.05.2017 01.07.2017 § 28 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 828
17.12.2019 01.02.2020 § 3 Abs. 1, b) geändert Abl. 2019, S. 2181
17.12.2019 01.02.2020 § 3 Abs. 5 eingefügt Abl. 2019, S. 2181
17.12.2019 01.02.2020 § 5 Abs. 4, k) geändert Abl. 2019, S. 2181
17.12.2019 01.02.2020 § 5 Abs. 4, q) eingefügt Abl. 2019, S. 2181
17.12.2019 01.02.2020 § 8a eingefügt Abl. 2019, S. 2181
17.12.2019 01.02.2020 § 19 Abs. 1 geändert Abl. 2019, S. 2181
17.12.2019 01.02.2020 § 22 Abs. 2 geändert Abl. 2019, S. 2181
17.12.2019 01.02.2020 § 22 Abs. 3 geändert Abl. 2019, S. 2181
17.12.2019 01.02.2020 § 25a eingefügt Abl. 2019, S. 2181
17.12.2019 01.02.2020 § 25b eingefügt Abl. 2019, S. 2181
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.12.2019 01.02.2020 § 25c totalrevidiert Abl. 2019, S. 2181
17.12.2019 01.02.2020 § 29 totalrevidiert Abl. 2019, S. 2181
17.12.2019 01.02.2020 § 31 Abs. 1 geändert Abl. 2019, S. 2181
17.12.2019 01.02.2020 § 31 Abs. 4 eingefügt Abl. 2019, S. 2181
17.12.2019 01.02.2020 § 38 aufgehoben Abl. 2019, S. 2181
17.12.2019 01.02.2020 § 49 Abs. 2 geändert Abl. 2019, S. 2181
17.12.2019 01.02.2020 § 49 Abs. 5 eingefügt Abl. 2019, S. 2181
17.12.2019 01.02.2020 § 49 Abs. 6 eingefügt Abl. 2019, S. 2181
17.12.2019 01.02.2020 § 61 Abs. 4 geändert Abl. 2019, S. 2181
17.12.2019 01.02.2020 § 69 aufgehoben Abl. 2019, S. 2181
17.12.2019 01.02.2020 § 70 Abs. 2, a) aufgehoben Abl. 2019, S. 2181
17.12.2019 01.02.2020 § 73 Abs. 1 geändert Abl. 2019, S. 2181
17.12.2019 01.02.2020 § 73 Abs. 1bis eingefügt Abl. 2019, S. 2181
17.12.2019 01.02.2020 § 73 Abs. 4 aufgehoben Abl. 2019, S. 2181
17.12.2019 01.02.2020 § 73a eingefügt Abl. 2019, S. 2181
15.12.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 1, e) geändert Abl. 2020, S. 2247
15.12.2020 01.01.2021 § 7 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2247
15.12.2020 01.01.2021 § 8b eingefügt Abl. 2020, S. 2247
15.12.2020 01.01.2021 § 24 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2247
15.12.2020 01.01.2021 § 25 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2247
15.12.2020 01.01.2021 § 25c totalrevidiert Abl. 2020, S. 2247
15.12.2020 01.01.2021 § 26 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2247
15.12.2020 01.01.2021 § 32 Abs. 6 geändert Abl. 2020, S. 2247
15.12.2020 01.01.2021 § 33 Abs. 3 geändert Abl. 2020, S. 2247
15.12.2020 01.01.2021 § 37 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2247
15.12.2020 01.01.2021 § 50 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2247
15.06.2021 01.08.2021 § 6 Abs. 3 geändert Abl. 2021, S. 1106
15.06.2021 01.08.2021 § 7 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 1106
15.06.2021 01.08.2021 § 29 Abs. 1, c) geändert Abl. 2021, S. 1106
17.01.2023 01.04.2023 § 40 Abs. 1 geändert Abl. 2023, S. 94
24.03.2025 01.04.2025 Titel 3 geändert 2025-03
24.03.2025 01.04.2025 § 6a eingefügt 2025-03
24.03.2025 01.04.2025 § 8b aufgehoben 2025-03
24.03.2025 01.04.2025 § 66a eingefügt 2025-03
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.11.2006 01.01.2007 Erstfassung Abl. 2006, S.1619
§ 3 Abs. 1, b) 17.12.2019 01.02.2020 geändert Abl. 2019, S. 2181
§ 3 Abs. 1, g) 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 3 Abs. 5 17.12.2019 01.02.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 2181
§ 4 Abs. 1, e) 15.12.2020 01.01.2021 geändert Abl. 2020, S. 2247
§ 5 10.07.2007 01.01.2008 Titel geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 5 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 5 Abs. 3 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 5 Abs. 4 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 5 Abs. 4, k) 17.12.2019 01.02.2020 geändert Abl. 2019, S. 2181
§ 5 Abs. 4, q) 17.12.2019 01.02.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 2181
Titel 3 24.03.2025 01.04.2025 geändert 2025-03
§ 6 Abs. 3 15.06.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 1106
§ 6a 24.03.2025 01.04.2025 eingefügt 2025-03
§ 7 15.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2247
§ 7 Abs. 1 15.06.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 1106
§ 8 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 8 Abs. 2 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 8a 17.12.2019 01.02.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 2181
§ 8b 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 2247
§ 8b 24.03.2025 01.04.2025 aufgehoben 2025-03
§ 10 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 11 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 12 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 12 Abs. 2 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 12 Abs. 4 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 13 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 13 Abs. 3 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 14 Abs. 2 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 15 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 15 Abs. 2 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 16 Abs. 2 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 17 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 17 Abs. 2 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 17 Abs. 4 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 18 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 19 Abs. 1 17.12.2019 01.02.2020 geändert Abl. 2019, S. 2181
§ 19 Abs. 2 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 22 Abs. 2 17.12.2019 01.02.2020 geändert Abl. 2019, S. 2181
§ 22 Abs. 3 17.12.2019 01.02.2020 geändert Abl. 2019, S. 2181
§ 23 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 23 Abs. 2 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 24 15.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2247
§ 25 15.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2247
§ 25a 17.12.2019 01.02.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 2181
§ 25b 17.12.2019 01.02.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 2181
§ 25c 17.12.2019 01.02.2020 totalrevidiert Abl. 2019, S. 2181
§ 25c 15.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2247
§ 26 15.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2247
§ 27 Abs. 1bis 19.08.2014 01.01.2015 eingefügt Abl. 2014, S. 1219
§ 27 Abs. 1bis, d) 23.05.2017 01.07.2017 eingefügt Abl. 2017, S. 828
§ 27 Abs. 1bis, e) 23.05.2017 01.07.2017 eingefügt Abl. 2017, S. 828
§ 27 Abs. 3 19.08.2014 01.01.2015 geändert Abl. 2014, S. 1219
§ 28 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 28 Abs. 2 23.05.2017 01.07.2017 geändert Abl. 2017, S. 828
§ 28 Abs. 3 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 29 17.12.2019 01.02.2020 totalrevidiert Abl. 2019, S. 2181
§ 29 Abs. 1, c) 15.06.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 1106
§ 30 Abs. 2 29.04.2014 01.05.2014 aufgehoben Abl. 2014, S. 655
§ 31 Abs. 1 17.12.2019 01.02.2020 geändert Abl. 2019, S. 2181
§ 31 Abs. 4 17.12.2019 01.02.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 2181
§ 32 Abs. 5 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 32 Abs. 6 15.12.2020 01.01.2021 geändert Abl. 2020, S. 2247
§ 33 Abs. 2 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 33 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2021 geändert Abl. 2020, S. 2247
§ 34 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 37 15.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2247
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 38 17.12.2019 01.02.2020 aufgehoben Abl. 2019, S. 2181
§ 39 Abs. 2 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 39 Abs. 3 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 40 Abs. 1 17.01.2023 01.04.2023 geändert Abl. 2023, S. 94
§ 41 Abs. 2 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 44 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 45 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 46 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 46 Abs. 2 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 47 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 49 Abs. 2 17.12.2019 01.02.2020 geändert Abl. 2019, S. 2181
§ 49 Abs. 5 17.12.2019 01.02.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 2181
§ 49 Abs. 6 17.12.2019 01.02.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 2181
§ 50 15.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2247
§ 51 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 52 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 53 Abs. 1, a) 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 54 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 55 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 56 Abs. 2 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 59 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 60 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 60 Abs. 2 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 61 Abs. 4 17.12.2019 01.02.2020 geändert Abl. 2019, S. 2181
§ 62 Abs. 3 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 65 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 66a 24.03.2025 01.04.2025 eingefügt 2025-03
§ 69 17.12.2019 01.02.2020 aufgehoben Abl. 2019, S. 2181
§ 70 Abs. 2, a) 17.12.2019 01.02.2020 aufgehoben Abl. 2019, S. 2181
§ 73 Abs. 1 17.12.2019 01.02.2020 geändert Abl. 2019, S. 2181
§ 73 Abs. 1bis 17.12.2019 01.02.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 2181
§ 73 Abs. 4 17.12.2019 01.02.2020 aufgehoben Abl. 2019, S. 2181
§ 73a 17.12.2019 01.02.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 2181
§ T1 19.08.2014 01.01.2015 eingefügt Abl. 2014, S. 1219
