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title: "Stipendienverordnung"
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provisions: 41
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# Stipendienverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Beitragsberechtigung
a) Grundsatz3
1 Soweit Ausbildungsstätte und Ausbildung durch Bund, interkantonale Organe,
Kanton St.Gallen oder Standortkanton anerkannt wurden, werden Beiträge geleistet für:
a)* die Ausbildung zur Erlangung eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses
oder Berufsattests nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung sowie
die Ausbildung zur Erlangung eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses
nach erlangtem Berufsattest;4
b) die Ausbildung an einer Mittelschule zur Erlangung einer Maturität oder eines anerkannten Diploms;
bbis)* die Ausbildung an einer höheren Fachschule, wenn sie als Erst- oder Zweitausbildung wenigstens zwei Jahre oder als Weiterbildung wenigstens sechs
Monate dauert;
c) das Studium an einer Universität oder Fachhochschule.
1 sGS 211.5.
2 Abgekürzt StipV. In Vollzug ab 1. August 2003.
3 Art. 4 StipG, sGS 211.5.
4 SR 412.10.

## Art. 2 nGS 38–41 {#art_2}

b) Einzelfall5
1 Die Stipendienabteilung kann überdies im Einzelfall die Beitragsberechtigung für
eine Ausbildung feststellen, wenn Aufnahmeverfahren, Lehrplan, Qualifikation
der Lehrkräfte sowie Art des Abschlusses zweckmässig sind und eine Erst- oder
Zweitausbildung wenigstens zwei Jahre oder eine Weiterbildung wenigstens sechs
Monate dauert.

## Art. 3 {#art_3}

c) Vorbildung
1 Für eine Vorbildung werden Beiträge geleistet, wenn sie für die Zulassung zu einer beitragsberechtigten Ausbildung vorausgesetzt wird.

## Art. 4 {#art_4}

…

## Art. 5 {#art_5}

e) Dauer6
1 Die Beitragsberechtigung dauert bis zum tatsächlichen Abschluss der Ausbildung, in der Regel längstens bis zwei Semester nach dem frühestmöglichen Abschluss.
2 Bei einem Ausbildungswechsel entspricht die Beitragsberechtigung der ordentlichen Dauer der neuen Ausbildung abzüglich der absolvierten Dauer der ersten

## Art. 6 Ausbildung.* {#art_6}

f) Anrechnung an die zulässige Ausbildungszeit7
1 Die Anrechnung an die zulässige Ausbildungszeit von zwölf Jahren richtet sich
nach den Angaben und Vorschriften der Ausbildungsstätte über Dauer und Intensität der Ausbildung.*
2 …*
Art. 7 g) Verlust
1 Die Beitragsberechtigung geht bei einem einmaligen Wechsel der Ausbildung
nicht verloren.*
2 Die Beitragsberechtigung verliert, wer ein zweites Mal die Ausbildung wechselt
oder von der Ausbildungsstätte weggewiesen wird. Wurde die Ausbildung aus
wichtigen Gründen gewechselt, können ausnahmsweise weitere Beiträge gewährt
werden.*
5 Art. 4 StipG, sGS 211.5.
6 Art. 10 Abs. 1 StipG, sGS 211.5.
7 Art. 10 Abs. 2 StipG, sGS 211.5.
Art. 8* Stipendienrechtlicher Wohnsitz8
1 Gesuchstellende Personen ohne Eltern haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im
Kanton, wenn hier die zuletzt zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
ihren Sitz hat.
2 Anerkannte Flüchtlinge, deren Eltern keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der
Schweiz haben, haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie ihm
zugewiesen sind.
2. Stipendien (1.2.)
Art. 9 Zweitausbildung und Weiterbildungen9
1 An eine Zweitausbildung und an Weiterbildungen können Stipendien gewährt
werden:
a) wenn die Ausbildung dem beruflichen Einstieg oder Wiedereinstieg dient,
insbesondere nach einem längeren Einsatz für die Allgemeinheit oder in Erfüllung von Familienpflichten;
b) wenn eine zweite Berufsausbildung die erste Berufsausbildung ergänzt;
c) bei einer unverschuldeten Notlage.
Art. 10 Altersbegrenzung10
1 Stipendien werden gewährt, wenn die Zeit zwischen dem voraussichtlichen Abschluss der Ausbildung und der Berechtigung auf Altersleistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wenigstens dreimal länger ist als die ordentliche Ausbildungsdauer.
3. Studiendarlehen (1.3.)
Art. 11 Erstausbildung
a) Grundsätze11
1 An die Erstausbildung können an volljährige Personen Studiendarlehen gewährt
werden, wenn:*
a) die gesuchstellende Person auf Grund der finanziellen Verhältnisse der Eltern
keine oder nur tiefe Stipendien beanspruchen kann;
b) wegen besonderer Umstände hohe Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten
anfallen;

## Art. 6 sexies {#art_6sexies}

StipG, sGS 211.5.
9 Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz StipG, sGS 211.5.
10 Art. 10 StipG, sGS 211.5.
11 Art. 2 Abs. 1 zweiter Satz StipG, sGS 211.5.
c) wegen Überschreitung der ordentlichen Ausbildungsdauer keine Stipendien
mehr gewährt werden.
Art. 12* …
Art. 13* …
Art. 14 Altersbegrenzung
1 Studiendarlehen werden gewährt, wenn die Ausbildung vor Erreichen des 48. Altersjahrs abgeschlossen werden kann.
II. Bemessung12 (2.)
1. Gemeinsame Bestimmungen (2.1.)
Art. 15 Ausbildungskosten
a) Schul- oder Studiengelder
1 Als Schul- oder Studiengelder werden je Jahr höchstens Fr. 6500.– angerechnet.*
Art. 16 b) Material, Lehrmittel und Nebenkosten
1 Als Kosten für Material und Lehrmittel, das für die Ausbildung notwendig ist,
und als Nebenkosten werden:*
a)* je Jahr in der Regel höchstens Fr. 2'000.– angerechnet;
b)* im ersten Jahr der ersten Ausbildung auf der Sekundärstufe II und im ersten
Jahr der ersten Ausbildung auf der Tertiärstufe zusätzlich je Fr. 1'000.– für
einen Computer angerechnet.
2 Kosten für Material und Lehrmittel, das der gesuchstellenden Person auch nach
Abschluss der Ausbildung dient, werden nach Massgabe der üblichen Amortisationsgrundsätze angerechnet.
Art. 17 c) Reisespesen
1 Reisespesen zum Ausbildungsort werden angerechnet, soweit sie ausbildungsbedingt sind.
2 Angerechnet werden die Kosten für den günstigsten Fahrausweis für das öffentliche Verkehrsmittel.

## Art. 9 {#art_9}

StipG, sGS 211.5.
3 Für eine Ausbildung im Ausland werden je Jahr in der Regel die Reisespesen für
eine Hin- und Rückreise mit dem üblichen Verkehrsmittel angerechnet.

## Art. 18 {#art_18}

Lebenshaltungskosten
a) Grundsatz
1 Die anrechenbaren Lebenshaltungskosten setzen sich aus einem Grundbetrag
und Zuschlägen zusammen.

## Art. 19 {#art_19}

b) Grundbetrag
1 Der Grundbetrag beträgt für eine Person:*
a)* im Haushalt der Eltern: Fr. 9'000.–;
b)* im eigenen Haushalt: Fr. 20'000.–;
c) im ehelichen Haushalt: Fr. 29‘000.--.
2 Der Grundbetrag für den eigenen Haushalt wird angerechnet, wenn:
1. die Ausbildungsstätte vom Wohnsitz der Eltern nicht innerhalb von 60 Minuten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel erreicht werden kann;
2. die gesuchstellende Person nach Abschluss der Erstausbildung während wenigstens zweier Jahre erwerbstätig und finanziell unabhängig war.

## Art. 20 {#art_20}

c) Zuschläge
1. Unterhaltspflicht
1 Für jede Person, für welche die gesuchstellende Person unterhaltspflichtig ist und
Unterhaltsbeiträge leistet, wird folgender Zuschlag angerechnet:
a) bis zum vollendeten sechsten Altersjahr: Fr. 3‘000.--;
b) bis zum vollendeten zwölften Altersjahr: Fr. 4‘200.--;
c) ab dem vollendeten zwölften Altersjahr: Fr. 6‘000.--.
2 Über den Zuschlag hinaus geleistete Unterhaltsbeiträge werden angerechnet,
wenn sie gerichtlich verfügt oder genehmigt sind.

## Art. 20a {#art_20a}

…

## Art. 21 {#art_21}

…

## Art. 22 {#art_22}

Eigenleistungen
a) Einkünfte und Zuwendungen
1. Grundsatz
1 Als Eigenleistung werden die gesamten um die steuerlich anerkannten Gewinnungskosten gekürzten Einkünfte und erhaltenen Zuwendungen der gesuchstellenden Person und ihrer Ehegattin bzw. ihres Ehegatten angerechnet.
2 Angerechnet werden auch:
a) die für sie bestimmten Versicherungsleistungen, insbesondere Renten, soweit
sie nicht im steuerbaren Einkommen der Eltern enthalten sind;
b) gemeinnützige Leistungen Dritter, soweit sie die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten übersteigen.

## Art. 23 {#art_23}

2. Mindestansätze
1 Der gesuchstellenden Person wird wenigstens ein jährliches Einkommen von
Fr. 6000.-- angerechnet.
2 Studierenden der Sekundarstufe II, die zu Beginn der Ausbildung das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wird ein Einkommen von Fr. 1500.-- angerechnet.
3 Für eine gesuchstellende Person, die eine Erstausbildung abgeschlossen hat und
während wenigstens zweier Jahre erwerbstätig und finanziell unabhängig war, erhöht sich das angerechnete Einkommen um Fr. 1000.--.

## Art. 24 {#art_24}

b) Vermögen
1 Der gesuchstellenden Person wird der nach Abzug eines Freibetrags verbleibende
Rest des Vermögens als Eigenleistung angerechnet. Massgebend ist das Reinvermögen nach Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern jener Steuerperiode, die dem Kalenderjahr vorangeht, in dem die erste Bemessungsperiode beginnt.*
1bis Ein zwischenzeitlicher Vermögensverzehr wird angerechnet, wenn er in engem
Zusammenhang mit der beitragsberechtigten Ausbildung steht.*
2 Der Freibetrag beträgt:
a) für eine nicht verheiratete Person Fr. 15‘000.--;
b) für eine verheiratete Person Fr. 30‘000.--;
c) zusätzlich für jede Person, für welche die gesuchstellende Person unterhaltspflichtig ist und Unterhaltsbeiträge leistet, Fr. 10‘000.--.
3 Das anrechenbare Vermögen wird auf die verbleibende ordentliche Ausbildungsdauer anteilmässig verteilt. Erhöht sich das Reinvermögen während der Ausbildung, wird das anrechenbare Vermögen neu berechnet und anteilmässig auf die

## Art. 25 verbleibenden Ausbildungsjahre verteilt.* {#art_25}

Elternbeitrag
a) Grundsatz
1 Der gesuchstellenden Person wird ein Elternbeitrag nach dem Anhang zu diesem
Erlass angerechnet. Massgebend ist das Reineinkommen nach der Veranlagung für
die Staats- und Gemeindesteuern der Eltern.
1bis Stehen Geschwister der gesuchstellenden Person in einer anerkannten Ausbildung und erfüllen sie die stipendienrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen, wird
der anrechenbare Elternbeitrag anteilig unter ihnen und der gesuchstellenden Person aufgeteilt.*
2 Bei einem wiederverheirateten Elternteil wird auf die Hälfte des Reineinkommens beider Ehegatten abgestellt.
3 Das Reineinkommen entspricht wenigstens dem Aufwand der davon lebenden
Personen.

## Art. 26 {#art_26}

b) Zuschläge
1 Das Reineinkommen nach der Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern
der Eltern wird erhöht um:
a) einen Zehntel ihres steuerbaren Vermögens, soweit dieses Fr. 20‘000.-- übersteigt;
b) die Beiträge an die Selbstvorsorge (Säule 3a);
c) den Liegenschaftsaufwand, soweit dieser den Pauschalabzug von 20 Prozent
der Mieteinnahmen übersteigt.
2 Bei der Berechnung des anrechenbaren Vermögens nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung von Eltern mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons:*
a) wird auf die Sozialabzüge nach Art. 64 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 9. April
199813 abgestellt;
b) kann die Bewertung von Liegenschaften nach dem Steuerrecht des Kantons
St.Gallen14 vorgenommen werden, wenn die steuerliche Bewertung am
Wohnsitz erheblich davon abweicht.

## Art. 27 {#art_27}

c) Abzüge
1 Vom Reineinkommen der Eltern werden abgezogen:
a) Fr. 6800.– für jedes unter ihrer elterlichen Sorge oder Obhut stehende Kind
bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit;
b)* je Fr. 8'000.– bei getrennt lebenden Eltern.
13 sGS 811.1.
14 Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 des Steuergesetzes, sGS 811.1, i.V.m. Art. 30bis der Steuerverordnung, sGS 811.11, und dem Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung, sGS
814.1.

## Art. 28 {#art_28}

d) Steuerveranlagung
1 Massgebend ist die Steuerveranlagung der Steuerperiode, die dem Kalenderjahr
vorangeht, in dem die Bemessungsperiode beginnt.
2 Steht die Veranlagung aus, werden provisorische Stipendien auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausbezahlt, die der vorläufigen Steuerrechnung zugrunde liegen.
3 Nach Vorliegen der massgebenden Veranlagung werden die Stipendien definitiv
festgelegt. Die Differenz wird ausgeglichen.

## Art. 28a {#art_28a}

Rundung
1 Die Stipendienabteilung legt die Rundungsregeln für die Bemessung der Stipendien und der Studiendarlehen fest. Vorbehalten bleiben Art. 30a und 32a dieses
Erlasses.
2. Stipendien (2.2.)

## Art. 29 {#art_29}

Fehlbetragsrechnung
1 Das Stipendium entspricht dem Fehlbetrag zwischen den anrechenbaren Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der gesuchstellenden Person einerseits sowie
ihrer angerechneten Eigenleistung und dem angerechneten Elternbeitrag anderseits.
2 Vorbehalten bleiben der Mindestansatz nach Art. 30a dieses Erlasses und die

## Art. 30 Höchstansätze nach Art. 30 dieses Erlasses.* {#art_30}

Höchstansätze
1 Die jährlichen Höchstansätze für Stipendien betragen für eine:
a)* nicht verheiratete Person:
1.* auf Sekundarstufe II: Fr. 13‘000.--;
2.* auf Tertiärstufe: Fr. 16‘000.--;
b) verheiratete Person: Fr. 22‘000.--.
2 Die jährlichen Höchstansätze werden um Fr. 4000.-- je Kind unter elterlicher
Obhut der gesuchstellenden Person erhöht.*
3 Die jährlichen Höchstansätze werden um die den Betrag von Fr. 4000.-- übersteigenden Schul- und Studiengelder erhöht.

## Art. 30a {#art_30a}

Mindestansatz
1 Der jährliche Mindestansatz für Stipendien beträgt wenigstens Fr. 500.–, auch
wenn die Fehlbetragsrechnung nach Art. 29 dieses Erlasses einen geringeren, aber
positiven Betrag ergibt.
3. Studiendarlehen (2.3.)

## Art. 31 {#art_31}

Fehlbetragsrechnung
1 Das Studiendarlehen entspricht dem Fehlbetrag zwischen den anrechenbaren
Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der gesuchstellenden Person einerseits
sowie ihrer angerechneten Eigenleistung anderseits.
1bis …*
2 Vorbehalten bleiben der Mindestansatz nach Art. 32a dieses Erlasses und die

## Art. 32 Höchstansätze nach Art. 32 dieses Erlasses.* {#art_32}

Höchstansätze
1 Der jährliche Höchstansatz für Studiendarlehen beträgt in der Regel Fr. 20‘000.--.
2 Insgesamt werden Studiendarlehen von höchstens Fr. 100‘000.-- gewährt.

## Art. 32a {#art_32a}

Mindestansatz
1 Der jährliche Mindestansatz für Studiendarlehen beträgt wenigstens Fr. 500.–,
auch wenn die Fehlbetragsrechnung nach Art. 31 dieses Erlasses einen geringeren,
aber positiven Betrag ergibt.
III. Verfahren (3.)
1. Gemeinsame Bestimmungen (3.1.)

## Art. 33 {#art_33}

Zuständigkeit
1 Die Stipendienabteilung verfügt:
a) die Gewährung von Stipendien und Studiendarlehen;
b) die Rückforderung von Stipendien und Studiendarlehen;
c) die Verzinsung und die Rückzahlung von Studiendarlehen.

## Art. 34 {#art_34}

Auskunft
1 Die Gemeinde und die zuständigen Stellen des Kantons stellen der Stipendienabteilung die für die Ermittlung von Leistungsansprüchen notwendigen Daten zur
Verfügung.
2. Stipendien (3.2.)

## Art. 35 {#art_35}

Eingabefrist
1 Die Stipendienabteilung bestimmt und veröffentlicht jährlich die Eingabefrist für
Stipendiengesuche.
2 Nach Ablauf der Eingabefrist eingereichte Gesuche werden für die nächste Bemessungsperiode entgegengenommen.

## Art. 36 {#art_36}

Auszahlung
1 Stipendien werden grundsätzlich in Halbjahresraten, für Lehrlinge in Jahresraten
ausbezahlt.
2 Sie werden in der Regel während der Ausbildungsperiode ausbezahlt, für die sie
bestimmt sind.

## Art. 37 {#art_37}

Verrechnung
1 Rückerstattungs- und Stipendienansprüche können verrechnet werden.
3. Studiendarlehen (3.3.)

## Art. 38 {#art_38}

Eingabefrist
1 Gesuche für Studiendarlehen werden während des Ausbildungsjahrs eingereicht.

## Art. 39 {#art_39}

Auszahlung
1 Studiendarlehen werden in Halbjahresraten ausbezahlt.

## Art. 40 {#art_40}

Zinsen und Rückzahlung
1 Das Amt für Finanzdienstleistungen stellt für Zinsen und Rückzahlung der Studiendarlehen vor dem Zahlungstermin Rechnung.
2 Werden Zinsen oder Rückzahlungen von Studiendarlehen nicht rechtzeitig geleistet, mahnt das Amt für Finanzdienstleistungen die pflichtige Person unter Ansetzung einer Verzugsfrist von 30 Tagen. Nach Ablauf der Verzugsfrist wird ein
Verzugszins erhoben. Überdies sind die Barauslagen zu erstatten, die dem Kanton
aus dem Inkasso erwachsen.

## Art. 41 IV. Schlussbestimmungen (4.) {#art_41}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden:
a) Vollzugsverordnung zum Stipendiengesetz vom 22. September 1969;15
b) Regierungsbeschluss über die Bemessung der Stipendien und Studiendarlehen

## Art. 42 vom 3. Dezember 1974.16 {#art_42}

Übergangsrecht
1 Wer nach neuem Recht schlechter gestellt wird als nach bisherigem Recht, kann
im Bemessungsjahr 2003/04 im Umfang des Differenzbetrags zwischen bisheriger
und neuer Regelung ein Studiendarlehen beanspruchen.
2 In Härtefällen können bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung Studiendarlehen gewährt werden.

## Art. 43 {#art_43}

Vollzug
1 Dieser Erlass wird ab 1. August 2003 angewendet.

## Art. 44 {#art_44}

Übergangsbestimmung des III. Nachtrags vom 28. April 2015
1 Das Gesuch um Beiträge an eine Ausbildung, für die bereits vor dem 1. August
2015 für eine andere Ausbildungsperiode Beiträge ausgerichtet wurden, wird nach
bisherigem Recht beurteilt, wenn dieses für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller günstiger ist. Ausgenommen ist die Berechnung des anrechenbaren Vermögens der Eltern nach Art. 26 Abs. 2 Bst. a dieses Erlasses.

## Art. 45 {#art_45}

Übergangsbestimmung des IV. Nachtrags vom 4. Juni 2019
1 Der Grundbetrag für eine Person im eigenen Haushalt nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b
dieses Erlasses beträgt im Schul- oder Studienjahr 2019/20 Fr. 18‘500.–.
15 nGS 26–81 (sGS 211.51).
16 nGS 28–54 (sGS 211.53).

## Art. 46 {#art_46}

Übergangsbestimmung des VII. Nachtrags vom 9. Mai 2023
1 Bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags hängige Gesuche für Ausbildungsperioden
nach dem 1. August 2023 werden nach neuem Recht beurteilt.
Übergangsbestimmung des II. Nachtrags vom 27. Mai 201417
Für zusätzliche Lebenshaltungskosten kann bei der Bemessung der Stipendien in
aussergewöhnlichen Fällen ein Zuschlag von höchstens 10 Prozent des Grundbetrages nach Art. 19 angerechnet werden, wenn bereits vor dem 1. August 2014 für
eine andere Ausbildungsperiode der gleichen Ausbildung Stipendien ausgerichtet
wurden.
17 nGS 2014-047.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 38–41 13.05.2003 01.08.2003
Art. 1, Abs. 1, a) geändert 2015-053 28.04.2015 01.08.2015
Art. 1, Abs. 1, bbis) eingefügt 2015-053 28.04.2015 01.08.2015
Art. 4 aufgehoben 2015-053 28.04.2015 01.08.2015
Art. 5, Abs. 2 eingefügt 2015-053 28.04.2015 01.08.2015
Art. 5, Abs. 2 geändert 2021-048 01.06.2021 01.08.2021
Art. 6, Abs. 1 geändert 2021-048 01.06.2021 01.08.2021
Art. 6, Abs. 2 aufgehoben 2021-048 01.06.2021 01.08.2021
Art. 7, Abs. 1 geändert 2015-053 28.04.2015 01.08.2015
Art. 7, Abs. 2 geändert 2015-053 28.04.2015 01.08.2015
Art. 8 geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013
Art. 11, Abs. 1 geändert 2015-053 28.04.2015 01.08.2015
Art. 12 aufgehoben 2015-053 28.04.2015 01.08.2015
Art. 13 aufgehoben 2015-053 28.04.2015 01.08.2015
Art. 15, Abs. 1 geändert 2015-053 28.04.2015 01.08.2015
Art. 16, Abs. 1 geändert 2019-039 04.06.2019 01.08.2019
Art. 16, Abs. 1, a) eingefügt 2019-039 04.06.2019 01.08.2019
Art. 16, Abs. 1, b) eingefügt 2019-039 04.06.2019 01.08.2019
Art. 19, Abs. 1 geändert 2023-035 09.05.2023 01.08.2023
Art. 19, Abs. 1, a) geändert 2023-035 09.05.2023 01.08.2023
Art. 19, Abs. 1, b) geändert 2019-039 04.06.2019 01.08.2019
Art. 20a eingefügt 2020-059 30.06.2020 01.08.2020
Art. 20a aufgehoben --- 30.06.2020 01.08.2025
Art. 21 aufgehoben 2014-047 27.05.2014 01.08.2014
Art. 24, Abs. 1 geändert 2015-053 28.04.2015 01.08.2015
Art. 24, Abs. 1bis eingefügt 2015-053 28.04.2015 01.08.2015
Art. 24, Abs. 3 geändert 2015-053 28.04.2015 01.08.2015
Art. 25, Abs. 1bis eingefügt 2015-053 28.04.2015 01.08.2015
Art. 26, Abs. 2 eingefügt 2015-053 28.04.2015 01.08.2015
Art. 27 geändert 42–63 09.01.2007 keine Angabe
Art. 27, Abs. 1, b) geändert 2023-035 09.05.2023 01.08.2023
Art. 28a eingefügt 2021-048 01.06.2021 01.08.2021
Art. 29, Abs. 2 geändert 2021-048 01.06.2021 01.08.2021
Art. 30, Abs. 1, a) geändert 2015-053 28.04.2015 01.08.2015
Art. 30, Abs. 1, a), 1. eingefügt 2015-053 28.04.2015 01.08.2015
Art. 30, Abs. 1, a), 2. eingefügt 2015-053 28.04.2015 01.08.2015
Art. 30, Abs. 2 geändert 2015-053 28.04.2015 01.08.2015
Art. 30a eingefügt 2021-048 01.06.2021 01.08.2021
Art. 31, Abs. 1bis eingefügt 2014-047 27.05.2014 01.08.2014
Art. 31, Abs. 1bis aufgehoben 2019-039 04.06.2019 01.08.2019
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 31, Abs. 2 geändert 2021-048 01.06.2021 01.08.2021
Art. 32a eingefügt 2021-048 01.06.2021 01.08.2021
Art. 40 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 44 eingefügt 2015-053 28.04.2015 01.08.2015
Art. 45 eingefügt 2019-039 04.06.2019 01.08.2019
Art. 46 eingefügt 2023-035 09.05.2023 01.08.2023
Anhang 1 Inhalt geändert 2014-047 27.05.2014 01.08.2014
Anhang 1 Inhalt geändert 2023-035 09.05.2023 01.08.2023
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.05.2003 01.08.2003 Erlass Grunderlass 38–41
09.01.2007 keine Angabe Art. 27 geändert 42–63
30.10.2007 keine Angabe Art. 40 geändert 42–101
11.12.2012 01.01.2013 Art. 8 geändert 48–47
27.05.2014 01.08.2014 Art. 21 aufgehoben 2014-047
27.05.2014 01.08.2014 Art. 31, Abs. 1bis eingefügt 2014-047
27.05.2014 01.08.2014 Anhang 1 Inhalt geändert 2014-047
28.04.2015 01.08.2015 Art. 1, Abs. 1, a) geändert 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 1, Abs. 1, bbis) eingefügt 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 4 aufgehoben 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 5, Abs. 2 eingefügt 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 7, Abs. 1 geändert 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 7, Abs. 2 geändert 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 11, Abs. 1 geändert 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 12 aufgehoben 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 13 aufgehoben 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 15, Abs. 1 geändert 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 24, Abs. 1 geändert 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 24, Abs. 1bis eingefügt 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 24, Abs. 3 geändert 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 25, Abs. 1bis eingefügt 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 26, Abs. 2 eingefügt 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 30, Abs. 1, a) geändert 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 30, Abs. 1, a), 1. eingefügt 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 30, Abs. 1, a), 2. eingefügt 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 30, Abs. 2 geändert 2015-053
28.04.2015 01.08.2015 Art. 44 eingefügt 2015-053
04.06.2019 01.08.2019 Art. 16, Abs. 1 geändert 2019-039
04.06.2019 01.08.2019 Art. 16, Abs. 1, a) eingefügt 2019-039
04.06.2019 01.08.2019 Art. 16, Abs. 1, b) eingefügt 2019-039
04.06.2019 01.08.2019 Art. 19, Abs. 1, b) geändert 2019-039
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.06.2019 01.08.2019 Art. 31, Abs. 1bis aufgehoben 2019-039
04.06.2019 01.08.2019 Art. 45 eingefügt 2019-039
30.06.2020 01.08.2020 Art. 20a eingefügt 2020-059
30.06.2020 01.08.2025 Art. 20a aufgehoben ---
01.06.2021 01.08.2021 Art. 5, Abs. 2 geändert 2021-048
01.06.2021 01.08.2021 Art. 6, Abs. 1 geändert 2021-048
01.06.2021 01.08.2021 Art. 6, Abs. 2 aufgehoben 2021-048
01.06.2021 01.08.2021 Art. 28a eingefügt 2021-048
01.06.2021 01.08.2021 Art. 29, Abs. 2 geändert 2021-048
01.06.2021 01.08.2021 Art. 30a eingefügt 2021-048
01.06.2021 01.08.2021 Art. 31, Abs. 2 geändert 2021-048
01.06.2021 01.08.2021 Art. 32a eingefügt 2021-048
09.05.2023 01.08.2023 Art. 19, Abs. 1 geändert 2023-035
09.05.2023 01.08.2023 Art. 19, Abs. 1, a) geändert 2023-035
09.05.2023 01.08.2023 Art. 27, Abs. 1, b) geändert 2023-035
09.05.2023 01.08.2023 Art. 46 eingefügt 2023-035
09.05.2023 01.08.2023 Anhang 1 Inhalt geändert 2023-035
Anhang1
Elternbeitrag nach Art. 25 der Stipendienverordnung
Reineinkommen Elternbeitrag Reineinkommen Elternbeitrag
Fr. Fr. Fr. Fr.
50'500.– 150.– 75'500.– 10'800.–
51'000.– 300.– 76'000.– 11'100.–
51'500.– 450.– 76'500.– 11'400.–
52'000.– 600.– 77'000.– 11'700.–
52'500.– 750.– 77'500.– 12'000.–
53'000.– 900.– 78'000.– 12'300.–
53'500.– 1'050.– 78'500.– 12'600.–
54'000.– 1'200.– 79'000.– 12'900.–
54'500.– 1'350.– 79'500.– 13'200.–
55'000.– 1'500.– 80'000.– 13'500.–
55'500.– 1'650.– 80'500.– 13'800.–
56'000.– 1'800.– 81'000.– 14'100.–
56'500.– 1'950.– 81'500.– 14'400.–
57'000.– 2'100.– 82'000.– 14'700.–
57'500.– 2'250.– 82'500.– 15'000.–
58'000.– 2'400.– 83'000.– 15'300.–
58'500.– 2'550.– 83'500.– 15'600.–
59'000.– 2'700.– 84'000.– 15'900.–
59'500.– 2'850.– 84'500.– 16'200.–
60'000.– 3'000.– 85'000.– 16'500.–
60'500.– 3'150.– 85'500.– 16'800.–
61'000.– 3'300.– 86'000.– 17'100.–
61'500.– 3'450.– 86'500.– 17'400.–
62'000.– 3'600.– 87'000.– 17'700.–
62'500.– 3'750.– 87'500.– 18'000.–
63'000.– 3'900.– 88'000.– 18'300.–
63'500.– 4'050.– 88'500.– 18'600.–
64'000.– 4'200.– 89'000.– 18'900.–
64'500.– 4'350.– 89'500.– 19'200.–
65'000.– 4'500.– 90'000.– 19'500.–
65'500.– 4'800.– 90'500.– 19'800.–
66'000.– 5'100.– 91'000.– 20'100.–
66'500.– 5'400.– 91'500.– 20'400.–
67'000.– 5'700.– 92'000.– 20'700.–
67'500.– 6'000.– 92'500.– 21'000.–
68'000.– 6'300.– 93'000.– 21'300.–
68'500.– 6'600.– 93'500.– 21'600.–
69'000.– 6'900.– 94'000.– 21'900.–
1 Geändert durch VII. Nachtrag vom 9. Mai 2023, nGS 2023-035.
Reineinkommen Elternbeitrag Reineinkommen Elternbeitrag
Fr. Fr. Fr. Fr.
69'500.– 7'200.– 94'500.– 22'200.–
70'000.– 7'500.– 95'000.– 22'500.–
70'500.– 7'800.– 95'500.– 22'800.–
71'000.– 8'100.– 96'000.– 23'100.–
71'500.– 8'400.– 96'500.– 23'400.–
72'000.– 8'700.– 97'000.– 23'700.–
72'500.– 9'000.– 97'500.– 24'000.–
73'000.– 9'300.– 98'000.– 24'300.–
73'500.– 9'600.– 98'500.– 24'600.–
74'000.– 9'900.– 99'000.– 24'900.–
74'500.– 10'200.– 99'500.– 25'200.–
75'000.– 10'500.– 100'000.– 25'500.–
Bei einem Reineinkommen von über Fr. 100'000.– erhöht sich der Elternbeitrag je
zusätzlich Fr. 500.– Reineinkommen um Fr. 300.–.
