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provisions: 7
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# Kantonspolizeiverordnung

## § 1 Aufgaben {#par_1}

Die Kantonspolizei ist Kriminal-, Sicherheits- und Verkehrspolizei. Sie unterstützt die Behörden in der Durchsetzung der Rechtsordnung und gewährt Amts- und Rechtshilfe. Sie beachtet die Grundsätze der Gesetzmässigkeit und der Verhältnismässigkeit. Sie wehrt
Gefahren ab und leistet Hilfe, wozu sie die notwendige personelle und
materielle Unterstützung bei kantonalen und kommunalen Behörden
anfordern kann.
Aufgabenträger§ 2.8 Die Kantonspolizei umfasst:
a. das Polizeikorps,
b. das Personal der Verwaltung.
Bestand des
Polizeikorps
§ 3.19 Das Polizeikorps besteht aus höchstens 48 Offizierinnen und
Offizieren sowie 2351 Unteroffizierinnen und Unteroffizieren, Gefreiten,
Soldatinnen und Soldaten sowie Aspirantinnen und Aspiranten.

## § 4 Organisation {#par_4}

1 Die Kantonspolizei ist der Sicherheitsdirektion8 unterstellt.
2 Die Organisation der Kantonspolizei richtet sich unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte nach den polizeitaktischen Erfordernissen.
3 Die Kommandantin oder der Kommandant und die ihr oder ihm
direkt unterstellten Offizierinnen und Offiziere bilden das Polizeikommando.
551.11 Kantonspolizeiverordnung (KapoV)
Kompetenzen
und

## § 5 Verantwortung {#par_5}

Die Kantonspolizei wird im Rahmen der Weisungen der
Sicherheitsdirektion8 durch die Kommandantin oder den Kommandanten geführt und in grundsätzlichen Angelegenheiten nach aussen
vertreten. Unter Vorbehalt besonderer Anordnungen leitet die Kommandantin oder der Kommandant Katastropheneinsätze und kommandiert die Sicherheits- und Ordnungskräfte bei Unterstellungen
grösserer kommunaler Verbände. Sie oder er regelt die Oberleitung
der polizeilichen Ermittlungen bei Kapitalverbrechen.

## § 6 Stellvertretung {#par_6}

1 Die Sicherheitsdirektion8 ernennt die Stellvertreterinnen
oder die Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten.
2 Die Kommandantin oder der Kommandant regelt die Stellvertretung aller anderen Stufen.
Versetzung,
Ernennung
§ 7.8 Die Korpsangehörigen werden vom Polizeikommando nach
Massgabe dienstlicher und persönlicher Notwendigkeit versetzt oder
ernannt. Die auf Polizeistationen eingesetzten Korpsangehörigen wechseln ihren Arbeitsort in der Regel alle acht Jahre.
Hilfskräfte § 7 a.14 Die Kantonspolizei zieht zur Erfüllung folgender Aufgaben
Hilfskräfte bei:
a. Transport, Bewachung und Betreuung von arretierten Personen,
b. Identitäts-, Gepäck- und Sicherheitskontrollen an Personen beim
Zutritt und innerhalb hoheitlich genutzter oder im Besitz der kantonalen Verwaltung befindlicher Gebäude oder polizeilich abgesperrter Gebiete,
c. Objektschutz von hoheitlich genutzten oder im Besitz der kantonalen Verwaltung befindlichen Gebäuden,
d. Grenzkontrollen nach Art. 9 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20055,
e. Sicherheitskontrollen am Flughafen und auf Flugplätzen nach
Art. 122 a der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19736.
II. Personalrechtliche Bestimmungen
A. Aufnahme, Ausbildung, Entlassung
Aufnahmebedingungen für
Aspirantinnen

## § 8 und Aspiranten {#par_8}

1 Als Aspirantin oder Aspirant für das Polizeikorps kann aufgenommen werden, wer8
1.16 bei Bewerbungseingang das 20. Altersjahr zurückgelegt und das
40. Altersjahr noch nicht vollendet hat,
Kantonspolizeiverordnung (KapoV) 551.11
2. das schweizerische Bürgerrecht und einen guten Leumund besitzt,
3. eine Berufslehre mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis oder eine
gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
4. die charakterlichen, geistigen und körperlichen Voraussetzungen
für den Dienst im Polizeikorps erfüllt.
2 Das Polizeikommando bestimmt die Auswahlverfahren.
Anstellung§ 9.9 Die Anstellung als Aspirantin oder Aspirant erfolgt durch
das Polizeikommando.
Ausbildung§ 10.12 Die Aspirantinnen und Aspiranten für das Polizeikorps
absolvieren die Zürcher Polizeischule ZHPS (Polizeischule).
Aufnahme in
das Polizeikorps
§ 11.12 Wer die Polizeischule und die eidgenössische Berufsprüfung als Polizistin oder Polizist erfolgreich absolviert hat, wird durch
Verfügung des Polizeikommandos unter Vorbehalt der Leistung des
Gelübdes als Polizistin oder Polizist in das Polizeikorps aufgenommen.
Wiederaufnahme,

## § 12 Übernahme {#par_12}

1 Ehemalige Korpsangehörige sowie genügend ausgebildete
aktive und ehemalige Angehörige anderer Polizeikorps können unter
sinngemässer Anwendung der Aufnahmebedingungen nach §§ 8 und
11 in das Polizeikorps aufgenommen werden.8
2 Soweit erforderlich, ist die Grundausbildung ganz oder teilweise
nachzuholen.

## § 13 Gelübde {#par_13}

1 Die Aspirantinnen und Aspiranten des Polizeikorps leisten vor dem Praktikum der Polizeischule gegenüber der Kommandantin oder dem Kommandanten, die Angehörigen des Polizeikorps vor
dem Einsatz im Polizeidienst gegenüber der Vorsteherin oder dem
Vorsteher der Sicherheitsdirektion8 das folgende Gelübde:8
«Ihr gelobet, der Regierung des Kantons Zürich Treue und Gehorsam zu leisten, den Befehlen Eures Chefs und der übrigen Vorgesetzten gewissenhaft und mit Eifer nachzukommen, in Euren Angaben vor Behörden Euch an die strengste Wahrheit zu halten,
Verschwiegenheit über alles zu beobachten, was geheim zu halten
Euch Eure Dienstpflichten gebieten, die Übertreter der Gesetze
und Verordnungen ohne Ansehen der Person zu verzeigen, überhaupt Eure Verpflichtungen getreu zu erfüllen.»
2 Das Gelübde wird durch Handschlag und die Worte «Ich gelobe
es» geleistet.
551.11 Kantonspolizeiverordnung (KapoV)
B. Einreihung, Beförderung, Zulagen, Vergütungen
Einreihungsplan § 14.8 Der Regierungsrat legt den Einreihungsplan für die Angehörigen des Polizeikorps nach den Grundsätzen des allgemeinen Personalrechts fest.
Stellenwertstufenplan
§ 15.8 Bei der Schaffung neuer und bei wesentlicher Änderung
des Aufgabeninhalts bestehender Funktionen ist der Stellenwert nach
den im Rahmen des Projekts «Stellenbewertung Kantonspolizei» gültigen Grundsätzen und Richtlinien zu ermitteln.
Beförderung § 16.10 Als Beförderung gilt die Verleihung eines höheren Dienstgrades.
Funktionszulage § 17.8 Können Korpsangehörige aufgrund des Reglements über
die Beförderungen noch nicht in den Dienstgrad befördert werden, der
dem Stellenwert der zu erfüllenden Aufgabe entspricht, kann ihnen
eine Funktionszulage ausgerichtet werden.
Verleihung
eines höheren
Dienstgrades
§ 18.8 Angehörigen des Polizeikorps, die in den Dienstgraden
Wachtmeister bis Adjutant eingereiht sind, kann im Rahmen des Leistungsaufstieges einmalig der nächsthöhere Unteroffiziers-Dienstgrad
verliehen werden unter Beibehaltung der ursprünglichen Einreihungsklasse. Der nächsthöhere Dienstgrad des Adjutanten ist der Adjutant
mit besonderen Aufgaben.
Stellvertretungszulagen
§ 19. Für die Stellvertretung der Kommandantin oder des Kommandanten werden folgende jährliche Lohnzulagen ausgerichtet:
a. der zweiten Stellvertreterin oder dem zweiten Stellvertreter Fr. 6735,
b. der Chefin oder dem Chef Kommandobereich für direkte Erledigung der ihr oder ihm delegierten Stellvertretungsaufgaben im
administrativen Bereich Fr. 6735.
Dienstzulage § 20. Dienstliche Auslagen und Vergütungen für ausserordentliche Dienstleistungen der Korpsangehörigen und Aspirantinnen und
Aspiranten für das Polizeikorps können durch die Dienstzulage abgegolten werden.
Motorfahrzeuge,
Polizeihunde
§ 21.8 Der Staat leistet Korpsangehörigen an die Auslagen für ihre
privaten Motorfahrzeuge, die sie jederzeit zu dienstlichen Zwecken zur
Verfügung stellen, angemessene Beiträge. Er leistet einen Beitrag für
Polizeihunde der Angehörigen der Polizeikorps.
Kantonspolizeiverordnung (KapoV) 551.11
C. Arbeitszeit
Festsetzung§ 22. Das Polizeikommando setzt die Schichtung der Arbeitszeit
fest.
Überzeit§ 23. 1 Überzeitarbeit der Korpsangehörigen im Rahmen des
ordentlichen Aufgabenbereichs kann pauschal durch Ruhetage abgegolten werden.
2 Die Überzeit, welche Korpsangehörige sowie Aspirantinnen und
Aspiranten für das Polizeikorps bei kommandierten und ausserordentlichen Einsätzen leisten, wird nach den Bestimmungen des allgemeinen Personalrechts ausgeglichen.8
D. Besondere Bestimmungen
Dienstkleidung,
persönliche
Ausrüstung
§ 24. Den Angehörigen der Kantonspolizei wird die nötige Dienstkleidung auf Staatskosten abgegeben. Die Abgabe der Waffen und der
übrigen Ausrüstung erfolgt leihweise.
Namensschilder§ 24 a.11 Die Angehörigen der Kantonspolizei in Uniform tragen
auf den dafür vorgesehenen Kleidungsstücken Namensschilder. Davon ausgenommen sind Einsätze im unfriedlichen Ordnungsdienst und
Einsätze von Interventionseinheiten. Die Kommandantin oder der
Kommandant kann weitere Ausnahmen festlegen.
Dienstreglement
§ 25. Der Regierungsrat erlässt ein Dienstreglement über die
Grundsätze der Polizeiorganisation und der Ausübung des Polizeidienstes4.
III. Schlussbestimmungen
Ausführungsbestimmungen
§ 26. Die weiteren Bestimmungen über die Beförderungen, Zulagen und Entschädigungen regelt der Regierungsrat in einem besonderen Reglement.
Ergänzende
Vorschriften
§ 27.8 Soweit diese Verordnung keine Vorschriften enthält, ist das
allgemeine Personalrecht anwendbar.
Inkrafttreten
und Aufhebung
bisherigen
Rechts
§ 28. 1 Diese Verordnung tritt, vorbehältlich der Genehmigung
durch den Kantonsrat7, auf den 1. Juli 1999 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Gesetz
betreffend das Kantonspolizeikorps vom 8. Mai 1974 aufgehoben.
551.11 Kantonspolizeiverordnung (KapoV)
Übergangsrecht zur Änderung vom 5. November 2008 (OS 63, 595)
1 Korpsangehörige, die bis zum 31. Dezember 2008 der Flughafen-
Sicherheitspolizei angehörten, behalten beim Übertritt in das Polizeikorps ihren Dienstgrad sowie ihre Einreihung in der Stellenwertstufe
und Lohnklasse gemäss bisheriger Regelung bei der Flughafen-Sicherheitspolizei.
2 Das Polizeikommando bietet Zusatzausbildungen an, um Angehörigen der ehemaligen Flughafen-Sicherheitspolizei zu ermöglichen,
eine ihrer bisherigen Funktion entsprechende Funktion beim Polizeikorps zu übernehmen.
3 Das Angebot richtet sich an Angehörige der ehemaligen Flughafen-Sicherheitspolizei, denen eine entsprechende Stelle beim Polizeikorps zugesagt worden ist.
1 OS 55, 507.
2 LS 177.10.
3 LS 551.1.
4 LS 551.111.
5 SR 142.20.
6 SR 748.01.
7 Vom Kantonsrat am 8. November 1999 genehmigt.
8 Fassung gemäss RRB vom 5. November 2008 (OS 63, 595; ABl 2008, 1958). In
Kraft seit 1. Januar 2009.
9 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 372; ABl 2010, 1242). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
10 Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2010 (OS 66, 133; ABl 2010, 3075).
In Kraft seit 1. März 2011.
11 Eingefügt durch RRB vom 13. Dezember 2011 (OS 67, 104; ABl 2011, 3842).
In Kraft seit 1. April 2012.
12 Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2011 (OS 67, 104; ABl 2011, 3842).
In Kraft seit 1. April 2012.
13 Fassung gemäss RRB vom 16. Dezember 2020 (OS 76, 46; ABl 2020-12-24). In
Kraft seit 1. März 2021.
Kantonspolizeiverordnung (KapoV) 551.11
14 Eingefügt durch RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 76, 605; ABl 2021-11-05). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
15 Fassung gemäss RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 76, 605; ABl 2021-11-05). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
16 Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2022 (OS 78, 78; ABl 2021-11-05). In
Kraft seit 1. März 2023.
17 Fassung gemäss RRB vom 4. September 2024 (OS 79, 419; ABl 2024-09-13). In
Kraft seit 1. Juli 2025.
18 Fassung gemäss RRB vom 4. September 2024 (OS 79, 419; ABl 2024-09-13). In
Kraft seit 1. Januar 2026.
19 Fassung gemäss RRB vom 4. September 2024 (OS 79, 419; ABl 2024-09-13). In
Kraft seit 1. Juli 2026.
