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title: "Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Finanzierung des Baues des zweiten Monte-Olimpino-Tunnels zwischen Chiasso und Albate-Camerlata"
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# Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Finanzierung des Baues des zweiten Monte-Olimpino-Tunnels zwischen Chiasso und Albate-Camerlata

## Art. 1 {#art_1}

Die italienische Regierung verpflichtet sich, im Rahmen des mit Gesetz Nr. 17 vom 12. Februar 1981 für die Italienischen Staatsbahnen vorgesehenen Integrationsplanes, den Italienischen Staatsbahnen zu ermöglichen, die in der Vereinbarung vom 11. Mai 1982 zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und den Italienischen Staatsbahnen (FS) über die Finanzierung des zweiten Monte‑Olimpino‑Tunnels bezeichneten Arbeiten innert einer Frist von fünf bis sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen.
Bei diesen Arbeiten handelt es sich um den Bau einer neuen, rund 8 km langen doppelspurigen Eisenbahnlinie vom Südkopf des Bahnhofes Chiasso nach Albate‑ Camerlata.
SR 0.742.140.141

## Art. 2 {#art_2}

Die schweizerische Regierung verpflichtet sich, den FS an die Finanzierung des in Artikel 1 umschriebenen Bauwerks durch Vermittlung der SBB einen einmaligen Pauschalbeitrag von insgesamt 60 Millionen Schweizerfranken zu leisten. Davon werden 40 Millionen Schweizerfranken à fonds perdu und 20 Millionen Schweizerfranken als Darlehen gewährt.

## Art. 3 {#art_3}

Die Bedingungen der im vorangehenden Artikel vorgesehenen Finanzierung sind in der in Artikel 1 erwähnten Vereinbarung zwischen den SBB und den FS festgelegt.

## Art. 4 {#art_4}

Der A‑fonds‑perdu‑Beitrag und das Darlehen sowie die Amortisationskosten und Zinsen werden in Schweizerfranken bezahlt.

## Art. 5 {#art_5}

Der italienische Staat garantiert gemäss vorerwähntem Gesetz Nr. 17 vom 12. Februar 1981, durch Vermittlung der FS, die Rückzahlung und die Verzinsung des in Artikel 4 erwähnten Darlehens.

## Art. 6 {#art_6}

Die beiden Regierungen verpflichten sich, den Eisenbahnverkehr zwischen der Schweiz und Italien und im Transit durch die Schweiz über die Bahnhöfe Chiasso, Luino und Domodossola mit allen geeigneten Mitteln zu fördern.
Diese Grenzübergänge dürfen von den beiden Ländern in keinem Fall ungünstiger behandelt werden als ihre übrigen Grenzübergänge. Die beiden Regierungen verpflichten sich des weiteren, diskriminierende Massnahmen zu unterlassen und geeignete Vorkehren zu treffen, welche die Kontrollformalitäten und die administrative Behandlung an der Grenze erleichtern.

## Art. 7 {#art_7}

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die beiden Regierungen sich gegenseitig über den Vollzug der in ihrem Landesrecht vorgesehenen Verfahren für seine Inkraftsetzung unterrichtet haben.
