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title: "Vereinbarung über die Organisation und die Führung der Regionalplanung beider Basel"
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provisions: 7
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# Vereinbarung über die Organisation und die Führung der Regionalplanung beider Basel

## § 1 {#par_1}

Organisation
1 Zur Führung der gemeinsamen Regionalplanung schaffen die beiden Kantone eine gemeinsame Organisation. Diese besteht aus
a) der Regierungsrätlichen Delegation,
b) der Regionalplanungsstelle.

## § 2 {#par_2}

Bezugsgebiet
1 Die Arbeit dieser Organisation erstreckt sich hauptsächlich auf das Gebiet der Kantone Basel-Stadt
und Basel-Landschaft. Dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit den übrigen Planungsträgern im
schweizerischen Teil der Region Basel (Nordwestschweiz) sowie in der ausländischen Nachbarschaft
(insbesondere Dreiländeragglomeration) zu verfolgen. Die Organisation ist gegebenenfalls dieser weiteren Zusammenarbeit anzupassen.

## § 3 {#par_3}

Regierungsrätliche Delegation für Regionalplanung
1 Die Regierungsrätliche Delegation für Regionalplanung übt die Oberaufsicht über die Durchführung
der gemeinsamen Regionalplanung aus. Die Delegation besteht aus den Baudirektoren der beiden
Kantone und kann gegebenenfalls mit Vertretern anderer Behörden erweitert werden.
2 Das Sekretariat liegt bei der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft. Die
Delegation trifft sich regelmässig. Der Vorsitz wechselt alternierend zwischen Basel-Stadt und Basel-
Landschaft.
3 Pflichtenheft, welches auch die Zusammenarbeit mit der Internationalen Koordinationsstelle Regio
Basiliensis (IKRB) regelt, sowie Arbeitsprogramme, Aufträge und Budgets für die Regionalplanungsstelle werden von den beiden Baudirektoren genehmigt. Sie legen auch allfällig von der nachstehenden
Regelung abweichende Kostenteiler fest. Die Delegation gewährleistet eine aufgabengerechte Funktion der Regionalplanungsstelle.

## § 4 {#par_4}

Kantonsplaner Basel-Stadt und Basel-Landschaft
1 Die Kantonsplaner von Basel-Stadt und Basel-Landschaft treffen sich regelmässig.
§ 5 * Regionalplanungsstelle beider Basel
1 Die Regionalplanungsstelle beider Basel mit Sitz in Liestal ist der Bau- und Umweltschutzdirektion
unterstellt. Sie ist als Stabstelle dem Amt für Raumplanung zugeordnet.
2 Die Regierungsrätliche Delegation für Regionalplanung bestimmt den Leiter/die Leiterin der Regionalplanungsstelle beider Basel. Dieser/Diese kann privatrechtlich angestellt werden. Zudem stellen das
Hochbau- und Planungsamt 4), Hauptabteilung Planung, Basel-Stadt und das Amt für Raumplanung
Basel-Landschaft je Eigenleistungen in der Grössenordnung von 1'000 Stunden pro Jahr zugunsten der
Regionalplanungsstelle beider Basel zur Verfügung.
1) Genehmigt: Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt am 8. 12. 1993, vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft am 15. 12. 1993.
2) SG 153.100.
3) SGS 140.1.
4) umbenannt von Hochbau- und Planungsamt in Abteilung Städtebau und Architektur
Regionalplanung BS/BL: Vereinbarung 118.600
3 Die Geschäftsleitung wird von den beiden Kantonsplanern/Kantonsplanerinnen von Basel-Stadt und
Basel-Landschaft und dem Leiter-/ der Leiterin der Regionalplanungsstelle beider Basel gebildet.

## § 6 {#par_6}

Finanzielle Regelung
1 Die Kosten für den Abteilungsleiter der Regionalplanungsstelle beider Basel und ein pauschaler Zu -
schlag für Sekretariatsarbeiten des Amtes für Orts- und Regionalplanung sowie die übrigen Sachkosten werden zu je 50% durch die Kantone getragen. Aufträge an Dritte werden nach Interessenlage auf -
geteilt.
2 Das Planungsbüro des Vereins zur nachhaltigen Entwicklung der Trinationalen Agglomeration Basel
(TAB) wird bis zum Ablauf des INTERREG-IIIA-Projektes am 31. Januar 2007 mit rund Fr.
100'000.– pro Jahr aus dem Budget der Regionalplanungsstelle beider Basel unterstützt. *
3 Die notwendigen Kredite werden in den Staatsvoranschlägen aufgenommen.

## § 7 {#par_7}

Dauer der Vereinbarung und Kündigung
1 Diese Vereinbarung ist fünf Jahre nach Abschluss zu überprüfen. Sie kann von jeder der beiden
Kantonsregierungen jeweils auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung hat wenigstens ein Jahr im voraus schriftlich zu erfolgen.

## § 8 {#par_8}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald der Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-
Landschaft betreffend die Organisation und Durchführung der Regionalplanung vom 2./9. Juni 1969
vom Grossen Rat und vom Landrat aufgehoben worden ist. 5)
Basel, den 21. September 1993
Für den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Der Präsident: Dr. M. Feldges
Der Staatsschreiber: Dr. E. Weiss
Liestal, den 21. September 1993
Für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
Der Präsident: W. Spitteler
Der Landschreiber: W. Mundschin
5) Aufhebung durch Beschlüsse des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt vom 8. 12. 1993 (wirksam seit 23. 1. 1994) und des Landrates des
Kantons Basel-Landschaft vom 15. 12. 1993 (wirksam seit 18. 2. 1994).
Regionalplanung BS/BL: Vereinbarung 118.600
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.09.1993 18.02.1994 Erlass Erstfassung KB 11.12.1993
17.11.1998 01.01.1999 § 5 totalrevidiert -
08.06.2004 01.07.2004 § 6 Abs. 2 eingefügt -
Regionalplanung BS/BL: Vereinbarung 118.600
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.09.1993 18.02.1994 Erstfassung KB 11.12.1993
§ 5 17.11.1998 01.01.1999 totalrevidiert -
§ 6 Abs. 2 08.06.2004 01.07.2004 eingefügt -
