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title: "Schul- und Disziplinarordnung der Schule Steinhausen"
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# Schul- und Disziplinarordnung der Schule Steinhausen

## § 1 Zweck {#art_1}

1
Diese Schul- und Disziplinarordnung regelt im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung die Beziehungen zwischen Schülerinnen bzw. Schülern und Lehrpersonen, zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen, die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler sowie die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten.
2
Sie dient zusammen mit den Schulhausordnungen einem geordneten Schulbetrieb.
3
Sie regelt das Verhalten im Unterricht, auf dem Schulareal und bei besonderen Schulanlässen (z.B. Schulreise, Projekttage, Lager, Sportanlässe).

## § 2 Geltungsbereich {#art_2}

1
Diese Schul- und Disziplinarordnung gilt für alle Schularten, Unterrichtszweige sowie für die weiteren Schulangebote der Schule Steinhausen wie Musikschule und Schule plus.
2
Die Aufsicht der Schulorgane über Schülerinnen und Schüler erstreckt sich auf die Unterrichtszeit und auf besondere Schulanlässe, jedoch nicht auf den Schulweg.

## § 3 Grundsatz {#art_3}

1
Schulbehörden, Schulleitung, Lehrpersonen, Fachpersonen und Erziehungsberechtigte arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten in Erziehung und Bildung zusammen.
2
Alle Beteiligten, inkl. Schülerinnen und Schüler, verhalten sich untereinander respektvoll, fair und tolerant.

## § 4 Zusammenarbeit Schule – Erziehungsberechtigte {#art_4}

1
Die Erziehungsberechtigten werden in geeigneter Weise über wichtige schulische Angelegenheiten wie Schulorganisation, Schulhausordnung, Schulentwicklung, Projekte, usw. informiert.
2
Die Schule ermöglicht den Erziehungsberechtigten den Einblick in das Schulleben und den Unterricht ihres Kindes.
3
Erziehungsberechtigte können sich in Eltern-Lehrpersonengruppen (ELG) organisieren. Die Mitarbeit bei aktuellen schulbezogenen Themen und verschiedenen Anlässen und Schulprojekten stehen im Vordergrund. Ein Grundlagenpapier regelt die Details der Zusammenarbeit.

## § 5 Zusammenarbeit Erziehungsberechtigte – Lehrpersonen {#art_5}

1
Erziehungsberechtigte und Lehrpersonen unterstützen einander in der Erziehungsarbeit zum Wohle der Schülerin oder des Schülers.
2
Bei Anfragen zum Unterricht, zu besonderen Vorkommnissen oder Reklamationen richten sich die Erziehungsberechtigten zuerst an die zuständige oder betroffene Lehrperson. Übergeordnete Instanzen treten in der Regel erst dann auf ein Begehren ein, wenn das Gespräch zwischen Erziehungsberechtigte und der betroffenen oder zuständigen Lehrperson stattgefunden hat.
3
Bei Auffälligkeiten, die den Entwicklungsverlauf der Schülerin oder des Schülers gefährden, informiert die Klassenlehrperson die Erziehungsberechtigten über Verhalten und Leistung.

## § 6 Zusammenarbeit Schülerinnen / Schüler – Lehrpersonen {#art_6}

1
Schülerinnen bzw. Schüler und Lehrpersonen begegnen einander respektvoll und bemühen sich um eine konstruktive Zusammenarbeit auf menschlicher und sachlicher Ebene. Die Lehrperson erarbeitet mit den Schülerinnen und Schülern gemeinsame Klassenregeln, welche das Zusammenleben in der Klasse und das Verhalten im Unterricht verbindlich regeln.
2
Die Lehrperson erarbeitet mit den Schülerinnen und Schülern gemeinsame Klassenregeln, welche das Zusammenleben in der Klasse und das Verhalten im Unterricht verbindlich regeln.

## § 7 Datenschutz {#art_7}

1
Es gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes des Kantons Zug.

## § 8 Rechte der Schülerinnen und Schüler {#art_8}

1
Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht:
a)
auf Bildung
b)
auf eine angemessene Information über schulische Belange
c)
auf eine angemessene Mitgestaltung des Schulalltags
d)
von ihrer Lehrperson in Sachfragen sowie in persönlichen Angelegenheiten und bei Problemen angehört zu werden

## § 9 Pflichten der Schülerinnen und Schüler {#art_9}

1
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet:
a)
alles zu unternehmen, um einen störungsfreien Schulbetrieb zu ermöglichen
b)
den Unterricht und die Schulveranstaltungen pünktlich, ausgeruht und lückenlos zu besuchen
c)
im Unterricht aktiv mitzuarbeiten und die Hausaufgaben zuverlässig zu erledigen
d)
Sorge zum Schulmaterial und zur Infrastruktur zu tragen
e)
Erziehungsberechtigte-Informationen ihrer Lehrperson umgehend weiterzuleiten
f)
Anweisungen der Schulbehörden, der Schulleitung, der Lehrpersonen, des Hauswartspersonals und der Fachperson zu befolgen
g)
die Schulhausordnung zu befolgen und mögliche Konsequenzen aus einem Fehlverhalten zu kennen

## § 10 Rechte der Erziehungsberechtigten {#art_10}

1
Die Erziehungsberechtigten haben das Recht:
a)
Schulprobleme ihrer Kinder mit den betreffenden Lehrpersonen zu besprechen und sich über die schulische Entwicklung ihres Kindes ausreichend zu informieren
b)
Einblick in die bewerteten Leistungen und das Verhalten ihres Kindes zu erhalten
c)
an den offiziellen Besuchstagen den Schulunterricht ihres Kindes zu besuchen und nach Absprache mit der Lehrperson Einzelgespräche zu führen und Unterrichtsbesuche zu machen

## § 11 Pflichten der Erziehungsberechtigten {#art_11}

1
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet:
a)
mit der Schule und den Schuldiensten zusammenzuarbeiten
b)
für den Schulbesuch und die Einhaltung der schulischen Pflichten ihrer Kinder besorgt zu sein
c)
die Verantwortung für das Verhalten ihrer Kinder auf dem Schulweg zu tragen
d)
Schulprobleme ihrer Kinder mit den betreffenden Lehrpersonen zu besprechen und sich über die schulische Entwicklung ihres Kindes ausreichend zu informieren
e)
die Klassenlehrperson über ausserordentliche Situationen zu informieren
2
Die Erziehungsberechtigten tragen die Verantwortung für die Erziehung ihrer Kinder. Die Lehrpersonen unterstützen die Erziehungsberechtigten in deren Erziehungsauftrag.
3
Die Erziehungsberechtigten gewähren den Kindern die notwendige Zeit, damit Hausaufgaben gelöst werden können.

## § 12 Abwesenheiten und Dispensationen vom Unterricht {#art_12}

1
Als unvermeidliche Abwesenheitengelten Notfälle, die den Besuch der Schule verunmöglichen oder wesentlich erschweren. Dies sind:
a)
Krankheit oder Unfall der Schülerin, des Schülers;
b)
Krankheiten in der Familie, die ansteckend sind;
c)
Krankheit oder Todesfall in der Familie;
d)
Abwesenheit wegen amtlicher Aufgebote (bspw. für Schulische Dienste usw.);
e)
Arzt- oder Zahnarztbesuche, soweit diese ncht ausserhalb der Unterrichtszeit möglich sind;
f)
heimatliche Sprach- und Kulturkurse (HSK).
2
Unvermeidliche Absenzen müssen von den Erziehungsberechtigten umgehend der betreffenden Lehrperson mitgeteilt werden. In besonderen Fällen kann eine schriftliche Mitteilung eingefordert werden.
3
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für vorhersehbare Absenzen ihres Kindes um Bewilligung nachzusuchen.
4
Die Schule Steinhausen kennt keine Jokertage.
5
Urlaube von bis zu 4 Halbtagen pro Schuljahr (aufgerechnet) liegen in der Kompetenz der Klassenlehrperson. Das Gesuch ist mindestens eine Woche im Voraus einzureichen.
6
Urlaube von mehr als 4 Halbtagen pro Schuljahr (aufgerechnet): Zuständigkeit und Bewilligung liegen beim Rektorat. Das Gesuch ist mindestens vier Wochen im Voraus einzureichen.
7
Der versäumte Unterrichtsstoff wird von den Schülerinnen und Schülern in eigener Verantwortung in der Freizeit nachgeholt. Es besteht kein Anrecht auf Nachhilfeunterricht. Die Lehrpersonen stellen nach Absprache Arbeitsblätter und Aufgaben zur Verfügung. Versäumte Prüfungen resp. Lernkontrollen müssen in Absprache mit den Lehrpersonen nachgeholt werden.

## § 13 Schulareal; Schuleinrichtungen {#art_13}

1
Die Schülerinnen und Schüler haben zu den Schularealen, den Schulräumen und deren Einrichtungen, zu Maschinen, Geräten und dem Schulmaterial Sorge zu tragen.
2
Bei mutwilligem oder grob fahrlässigem Verhalten ist die Schülerin oder der Schüler bzw. sind die Erziehungsberechtigten für den entstandenen Schaden haftbar.

## § 14 Genuss- und Suchtmittel {#art_14}

1
Das Rauchen sowie der Konsum von alkoholischen Getränken und von Suchtmitteln aller Art sind auf dem Schulareal und während des Schulbetriebs verboten. Ebenso verboten sind der Besitz, der Kauf und der Verkauf sowie die Weitergabe von Suchtmitteln.
2
Genuss- und Suchtmittel im Sinne von Abs. 1 werden von den Lehrpersonen oder vom übrigen Schulpersonal eingezogen und der zuständigen Schulleitung übergeben.
3
Zur Klärung der strafrechtlichen Relevanz können diese Genuss- und Suchmittel bzw. Gegenstände der Polizei übergeben werden. Gegenstände, die keine strafrechtliche Relevanz haben, sind zur Rückgabe an die Erziehungsberechtigte bereitzuhalten.

## § 15 Gewalt {#art_15}

1
Psychische und physische Gewalt haben an der Schule Steinhausen keinen Platz.

## § 16 Waffen und gefährliche Gegenstände {#art_16}

1
Das Tragen und der Gebrauch von Waffen jeglicher Art, auch von Imitationen, sind verboten.
2
Das Entfachen von Feuer und das Spielen mit Knallkörpern sind untersagt.
3
Waffen und gefährliche Gegenstände werden von den Lehrpersonen eingezogen und der zuständigen Schulleitung übergeben.
4
Zur Klärung der strafrechtlichen Relevanz können diese Gegenstände der Polizei übergeben werden. Gegenstände, die keine strafrechtliche Relevanz haben, sind zur Rückgabe an die Erziehungsberechtigte bereitzuhalten.

## § 17 Kommunikationsmittel, digitale Geräte {#art_17}

1
Die Schule Steinhausen regelt den Gebrauch und den Umgang mit digitalen Geräten (z.B. mobile Geräte, Nutzung des Internets) in separaten Erlassen.
2
Missbräuchlich verwendete Geräte können eingezogen und der zuständigen Schulleitung übergeben werden.
3
Zur Klärung der strafrechtlichen Relevanz können diese Geräte der Polizei übergeben werden. Geräte, die keine strafrechtliche Relevanz haben, sind zur Rückgabe an die Erziehungsberechtigte bereitzuhalten.

## § 18 Jugendgefährdende Medienerzeugnisse {#art_18}

1
Das Herstellen, Erwerben, Aufbewahren, Veräussern und Herumreichen von Medienerzeugnissen oder anderen Gegenständen, welche die Schülerinnen und Schüler in moralischer oder psychischer Hinsicht gefährden, sind verboten.
2
Jugendgefährdende Erzeugnisse werden von den Lehrpersonen eingezogen und der zuständigen Schulleitung übergeben.
3
Zur Klärung der strafrechtlichen Relevanz können diese Erzeugnisse der Polizei übergeben werden. Erzeugnisse, die keine strafrechtliche Relevanz haben, sind zur Rückgabe an die Erziehungsberechtigte bereit zu halten.

## § 19 Kleidung {#art_19}

1
Die Schüler und Schülerinnen sowie die Lehrpersonen der Schule Steinhausen tragen angemessene und der jeweiligen Schulsituation angepasste Kleidung.
2
Wird Kleidung als unangemessen angesehen, wird dies mit den betreffenden Schülerinnen und Schülern durch die Lehrperson besprochen.
3
Wird im Gespräch keine Lösung erzielt, kann die zuständige Schulleitung aufgrund ihrer Weisungsbefugnis Vorgaben bei Schülerinnen und Schüler bzw. bei den Lehrpersonen machen.

## § 20 Pause {#art_20}

1
Die Schülerinnen und Schüler halten sich in den Pausen auf dem Areal des jeweiligen Schulhauses auf.
2
Sie werden durch Lehrpersonen beaufsichtigt.

## § 21 Schulhausordnung {#art_21}

1
Auf dem Sunnegrundareal und auf dem Feldheimareal sind jeweils eigene Schulhausordnungen zu erarbeiten. Die Schulhausordnungen sind für die Betriebseinheiten auf den Schularealen verbindlich.
3
Die Schulkommission genehmigt die Schulhausordnung.

## § 22 Grundsatz {#art_22}

1
Verstösse gegen die Verhaltensregeln der Schul- und Disziplinarordnung sowie der Schulhausordnung können disziplinarische Massnahmen zur Folge haben.
2
Lehrpersonen, Schulleitung und Schulbehörden haben gegenüber Schülerinnen und Schülern die Befugnis zur Anordnung von Disziplinarmassnahmen bei nicht tolerierbaren Verhalten im Unterricht, auf dem Schulareal und bei besonderen Schulanlässen.
3
Die Details über disziplinarische Massnahmen der Musikschule Steinhausen werden in der Richtlinie der Musikschule Steinhausen geregelt.

## § 23 Geltungsbereich von Disziplinarmassnahmen {#art_23}

1
Disziplinarmassnahmen können angeordnet werden, wenn Schülerinnen und Schüler:
a)
sich nicht an Vereinbarungen und Regeln halten (Schulhausordnung, Schul- und Disziplinarordnung, klasseninterne Regeln und Abmachungen u.a.)
b)
Pflichten nicht nachkommen (vgl. § 9 der Schul- und Disziplinarordnung)
c)
sich gegenüber Lehrpersonen bzw. Erwachsenen als auch gegenüber Schülerinnen und Schülern nicht respektvoll verhalten
d)
Gewaltbereitschaft gegenüber Lehrpersonen, Mitschülerinnen und Mitschülern und weiteren schulischen Personen demonstrieren oder zur Gewalt (körperlich, verbal, emotional) aufrufen oder solche anwenden
2
Wiederholte oder gravierende Verstösse können Einfluss auf die Zeugnisbeurteilung in den überfachlichen Kompetenzen haben.
3
Die Schule Steinhausen behält sich vor, strafrechtlich relevante Handlungen (Diebstähle, Sachbeschädigungen, Tragen von Waffen u.a.) zur Anzeige zu bringen.

## § 24 Grundsatz {#art_24}

1
Disziplinarmassnahmen sollen erzieherisch sinnvoll sein, dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen und sollen nicht im Affekt vollzogen werden:
.
Massnahme
Kompetenz bei
a)
Mündliche Ermahnung
Lehrperson
b)
Erteilen von Zusatzarbeiten
Lehrperson
c)
Wegweisung aus der Lektion unter Berücksichtigung der Aufsichtspflicht
Lehrperson
d)
Arbeit nach Unterrichtsschluss oder an schulfreien Halbtagen (Mittwochnachmittag) unter Aufsicht der Schule und nach vorgängiger Orientierung der Erziehungsberechtigten
Lehrperson / Klassenlehrperson &sup1;
e)
Thematisierung bei einem Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, mit der Möglichkeit des schriftlichen Festhaltens von Vereinbarungen zur Änderung des Verhaltens
Klassenlehrperson &sup1;
f)
Ermahnung, Verwarnung aussprechen (schriftlich), mit Kopie an die Schulleitung
Klassenlehrperson &sup1;
g)
Ausschluss von Klassenanlässen wie Exkursionen, Schulreisen oder Klassenlagern sowie Rückkehr aus einem Klassenlager. (Schülerinnen und Schüler, die vorzeitig aus einem Klassenlager zurückkehren, besuchen den Unterricht in einer anderen Klasse)
Klassenlehrperson &sup1;
h)
schriftlicher Verweis
Zuständige Schulleitung &sup1; &sup2;
i)
Antrag auf befristeten Schulausschluss (inklusive Begleitmassnahmen an die Rektorin oder den Rektor)
Zuständige Schulleitung &sup1; &sup2;
j)
Anordnung von pädagogischen Massnahmen, z.B. Arbeitsleistung in unterrichtsfreien Zeit
Zuständige Schulleitung &sup1; &sup2;
k)
Androhung eines Schulausschlusses
Rektor/in &sup1; &sup2;
l)
Befristeter Schulausschluss
Rektor/in &sup1; &sup2;
m)
Massnahmen für eine Wiedereingliederung in die Regelklasse bei einem befristeten Schulausschluss
Rektor/in &sup1; &sup2;
n)
Zuweisung in eine andere Schule bei einem unbefristeten Schulausschluss
Rektor/in &sup1; &sup2;
o)
unbefristeter Schulausschluss
Rektor/in &sup1; &sup2;
p)
Vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht
Rektor/in &sup1; &sup2;
Hgst 1
Bei den Massnahmen gemäss lit. d bis p sind die Erziehungsberechtigen vorgängig zu informieren, vgl. § 27/2.
Hgst 2
Bei den Massnahmen gemäss lit. h bis p ist den Erziehungsberechtigten das rechtliche Gehör zu gewähren, vgl. § 27/3.
2
Unzulässige Disziplinarstrafmassnahmen sind:
a)
Blossstellen vor Mitschülerinnen und Mitschülern und vor Erwachsenen
b)
Körper- und Geldstrafen
c)
Einschliessen
d)
Abzug bei Leistungsnoten

## § 25 Strafanzeige {#art_25}

1
Die Strafanzeige gegen die Erziehungsberechtigte gestützt auf § 87 des Schulgesetzes vom 27. September 19901 obliegt der Schulpräsidentin oder dem Schulpräsidenten.

## § 26 Mehrstufiges Verfahren {#art_26}

1
Bei Verstössen gegen die Schul- und Disziplinarordnung oder gegen die Schulhausordnung gilt ein mehrstufiges Verfahren. Wenn die angeordneten Massnahmen nicht zum gewünschten Erfolg führen, werden weitere Massnahmen durch die übergeordnete Instanz ergriffen.

## § 27 Beschwerderecht {#art_27}

1
Die betroffenen Schülerinnen und Schüler sollen sich vor dem Aussprechen von Disziplinarmassnahmen äussern können. Falls notwendig, ist das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten zu suchen.
2
Die Erziehungsberechtigten sind bei den Massnahmen § 24 d–o zu informieren.
3
Bei den Massnahmen § 24 h–p ist den Erziehungsberechtigten das rechtliche Gehör zu gewähren.
4
Erfolgt ein Zeugniseintrag bei den überfachlichen Kompetenzen auf tiefster Stufe, sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor der Zeugnisabgabe zu informieren.

## § 28 Rechtspflege {#art_28}

1
Die Rechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen des Schulgesetzes vom 27. September 1990.

## § 29 Inkrafttreten {#art_29}

1
Diese Schul- und Disziplinarordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft.
2
Sie wird auf der Webseite der Schule Steinhausen bekannt gemacht. Auf der jährlich abgegebenen "Schueltafele" wird auf die Schul- und Disziplinarordnung verwiesen.
3
Sie wird periodisch in geeigneter Art bekannt gemacht.

## § 30 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_30}

1
Mit dem Inkrafttreten dieser Schul- und Disziplinarordnung auf den 1. August 2025 wird die Schul- und Disziplinarordnung vom 1. August 2020 aufgehoben.

## § A1-1 {#art_A1_1}

1
Glossar:
a)
ELG (Eltern-Lehrpersonen-Gruppe): Eltern können sich in Eltern-Lehrpersonengruppen (ELG) organisieren. Ein Grundlagenpapier regelt die Details der Zusammenarbeit
b)
Erziehungsberechtigte: Der Begriff «Erziehungsberechtigte» umfasst alle Formen von Personen, die die Erziehungsverantwortung wahrnehmen. Wir verzichten auf den Begriff Eltern, da dieser nicht umfassend genug ist
c)
Klassenlehrpersonen: Allen Klassen und Kindergartenabteilungen stehen Klassenlehrpersonen vor. Für jede Klasse und Kindergartenabteilung gibt es eine genau bestimmte Ansprechperson, die die Klasse führt und in schulischen Fragen erste Auskunftsperson ist
d)
Lehrpersonen: Lehrpersonen sind alle, die ein Fach unterrichten, unabhängig davon, wie gross das Pensum. Alle unterrichtenden Lehrpersonen haben Weisungsbefugnis gegenüber Schülerinnen und Schülern
e)
Zuständige Schulleitung: Damit ist die Leitungsperson gemeint, die einem Schulhaus bzw. einer Betriebseinheit vorsteht
