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title: "Energieverordnung"
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# Energieverordnung

## Art. 1 I. Bauten und Anlagen (1.) {#art_1}

Anwendungsbereich der Anforderungen an Bauten
1 Die Anforderungen an eine sparsame und rationelle Energieverwendung gelten
für Neubauten und Umbauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden.

## Art. 1b {#art_1b}

Anforderungen an Bauten und Anlagen im Eigentum des Kantons
1 Neubauten im Eigentum des Kantons werden nach den Standards Minergie-A-
ECO, Minergie-P-ECO oder Nachhaltiges Bauen Schweiz erstellt oder entsprechen
dem SIA Merkblatt 2040, SIA-Effizienzpfad Energie.
2 Für die Umrüstung bestehender Bauten und Anlagen im Eigentum des Kantons
St.Gallen auf eine Wärmeversorgung mit CO₂-armen Energieträgern gelten gemessen am Gesamtverbrauch fossiler Brennstoffe im Jahr 2020 die folgenden Zwischenziele:
a) 75 Prozent Verminderung bis zum Ende des Jahres 2030;
b) 90 Prozent Verminderung bis zum Ende des Jahres 2040.
3 Der Kanton bezieht für die von ihm genutzten Bauten und Anlagen grundsätzlich Strom aus erneuerbarer Energie.
1 sGS 741.1.
2 Abgekürzt EnV. nGS 36–57; nGS 44–89. In Vollzug ab 1. Juli 2001.

## Art. 2 nGS 45–20 {#art_2}

Anforderungen an Bauten
a) winterlicher Wärmeschutz
1 Neubauten und Umbauten entsprechen der Norm SIA 380/1, Heizwärmebedarf,
Ausgabe 2016, soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält.*
2 Es gelten die Grenzwerte.
2bis Im Systemnachweis für Neubauten wird nebst dem spezifischen Heizwärmebedarf QH,li die spezifische Heizleistung PH,li bei einer Auslegungstemperatur von –
8°C wie folgt nachgewiesen:*
a) für die Gebäudekategorien I und IV nach Anhang 5 zu dieser Verordnung mit
20 W/m²;
b) für die Gebäudekategorien II und III nach Anhang 5 zu dieser Verordnung
mit 25 W/m².
3 Der Einbezug nicht betroffener bestehender Bauteile in den Systemnachweis darf
nicht dazu führen, dass die Anforderungen an neue Bauteile sinken.*
Art. 2a* b) sommerlicher Wärmeschutz
1 Neubauten und Umbauten verfügen über einen Sonnenschutz, dessen Gesamtenergiedurchlassgrad dem Stand der Technik entspricht.
2 Der Sonnenschutz gekühlter Räume und von Räumen, deren Kühlung notwendig oder erwünscht ist, verfügt zudem über eine dem Stand der Technik entsprechende Steuerung und Windfestigkeit.

## Art. 3 {#art_3}

Klimadaten
1 Für die Berechnung des Heizwärmebedarfs gelten die Klimadaten der Station
St.Gallen nach dem Merkblatt SIA 2028, Klimadaten für Bauphysik, Energie- und

## Art. 4 Gebäudetechnik, Ausgabe 2010.* {#art_4}

…

## Art. 4a {#art_4a}

Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten
a) Anforderungen und Berechnung
1 Die Anforderungen nach Art. 5a des Energiegesetzes vom 26. Mai 20003 sind erfüllt, wenn:
a) der gewichtete Energiebedarf je Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und
Klimatisierung den nach Ziff. 1.1 des Anhangs 1 zu dieser Verordnung geregelten Grenzwert nicht überschreitet und den Anforderungen und der Berechnung nach Ziff. 1.2 bis 1.10 des Anhangs 1 zu dieser Verordnung entspricht oder
b) eine der nach Ziff. 2 des Anhangs 1 zu dieser Verordnung geregelten Standardlösungskombinationen ausgeführt wird.

## Art. 4b {#art_4b}

b) Ausnahmen
1 Von den Anforderungen nach Art. 5a des Energiegesetzes vom 26. Mai 20004 befreit sind Erweiterungen von bestehenden Bauten, wenn die neugeschaffene Energiebezugsfläche:
a) weniger als 50 m² beträgt oder
b) höchstens 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteils
und nicht mehr als 1'000 m² beträgt.

## Art. 4c {#art_4c}

Eigenstromerzeugung bei Neubauten
a) Anforderungen
1 Die Eigenstromerzeugung nach Art. 5b des Energiegesetzes vom 26. Mai 20005:
a) erfolgt in, an oder auf der Neubaute;
b) beträgt wenigstens 10 W je m² Energiebezugsfläche, wobei 30 kW je Baute
nicht überschritten werden müssen.
2 Elektrizität aus Wärmekraftkopplungsanlagen gilt als Eigenstrom, wenn er nicht
zur Erfüllung der Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs nach Art. 4a
dieser Verordnung eingerechnet wird.
3 Die Eigenstromerzeugung mehrerer Bauten kann mit Vorlage einer Vereinbarung über den langfristig geregelten Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
nach Art. 17 des eidgenössischen Energiegesetzes vom 30. September 20166 nachgewiesen werden, wenn die Bauten:
a) Teil desselben Sondernutzungsplans sind;
b) in demselben Baubewilligungsverfahren bewilligt werden.
3 sGS 741.1.
4 sGS 741.1.
5 sGS 741.1.
6 SR 730.0.

## Art. 4d {#art_4d}

b) Ausnahmen
1 Von den Anforderungen nach Art. 5b Abs. 1 des Energiegesetzes vom 26. Mai
20007 befreit sind Erweiterungen von bestehenden Bauten, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche:
a) weniger als 50 m² beträgt oder
b) höchstens 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteils
und nicht mehr als 1'000 m² beträgt.

## Art. 4e {#art_4e}

Ersatzabgabe
a) Erhebung
1 Die Erklärung für die Entrichtung einer Ersatzabgabe nach Art. 5c des Energiegesetzes vom 26. Mai 20008 wird im Baugesuch abgegeben.
2 Die Ersatzabgabe beträgt Fr. 2'700.– je kWp der für die Neubaute nach Art. 4c
Abs. 1 dieser Verordnung zu erstellenden Anlage. Sie wird mit den Baubewilligungsgebühren erhoben.

## Art. 4f {#art_4f}

b) Verwendung
1 Das Amt für Wasser und Energie führt periodisch Ausschreibungen zur finanziellen Unterstützung der Erstellung von Fotovoltaikanlagen durch und erstattet
über das Baudepartement der Regierung jährlich Bericht.
2 Unterstützungsberechtigt sind Fotovoltaikanlagen im Kanton St.Gallen, wenn
sie:
a) nach dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen worden sind;
b) noch in keiner Ausschreibung nach dieser Bestimmung unterstützt worden
sind.
3 Die Auswahl der Empfängerinnen und Empfänger erfolgt in einem Auktionsverfahren. Unterstützt werden Anlagen, die im Verhältnis zum Unterstützungsbeitrag
am meisten Strom produzieren.

## Art. 5 {#art_5}

…
Art. 6* …
7 sGS 741.1.
8 sGS 741.1.
Art. 7 Sonderfälle
a) Kühlräume
1 Wird ein Raum auf unter 8 °C gekühlt, darf der mittlere Wärmezufluss durch die
umschliessenden Bauteile 5 W/m² nicht überschreiten.
2 Für die Berechnung massgebend sind die Auslegungstemperatur des gekühlten
Raumes und die Umgebungstemperatur. Als Umgebungstemperatur gilt gegen:
a) beheizte Räume: Auslegungstemperatur für die Beheizung;
b) Aussenklima: 20 °C;
c) Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C.
3 Die Anforderungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung gelten nicht für gekühlte
Räume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen, deren umschliessende Bauteile einen
mittleren U-Wert von höchstens 0,15 W/m²K einhalten.
Art. 8* b) Gewächshäuser
1 Gewächshäuser erfüllen die Anforderungen nach der Empfehlung EN-131, Beheizte Gewächshäuser, der Konferenz der kantonalen Energiefachstellen, Ausgabe
2017.*
Art. 8a* c) Traglufthallen
1 Traglufthallen erfüllen die Anforderungen nach der Empfehlung EN-132, Beheizte Traglufthallen, der Konferenz der kantonalen Energiefachstellen, Ausgabe
2017.*
Art. 8b* Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung*
1 Neubauten und Umbauten mit einer nicht zu Wohnzwecken genutzten Energiebezugsfläche von mehr als 1'000 m² erfüllen die Anforderungen an den Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung nach Anhang 3 zu dieser Verordnung.*
Art. 8c* Beheizte Schwimmbäder
1 In beheizten Hallenbädern ist eine Spitzenlastabdeckung mit nicht erneuerbarer
Energie von höchstens 10 Prozent zulässig.
2 Für beheizte Schwimmbäder im Freien ist keine Abdeckung nach Art. 12c des
Energiegesetzes vom 26. Mai 20009 notwendig, wenn:
a) der Wärmeverlust im Becken ausserhalb der Betriebszeit mit einer vergleichbaren Massnahme verhindert wird;
9 sGS 741.1.
b) sie nur im Sommerhalbjahr genutzt und ausschliesslich mittels Solarthermie
erwärmt werden.
Art. 9 Haustechnische Anlagen
1 Haustechnische Anlagen erfüllen die Anforderungen an Erstellung, Ersatz und
Änderung nach Anhang 2 zu dieser Verordnung.
Art. 9a* Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung
a) Grundsatz
1 Nach einem Wärmeerzeugerersatz in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung beträgt der Anteil an nicht erneuerbarer Energie höchstens 90 Prozent des massgebenden Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser.
2 Der massgebende Energiebedarf für Heizung und Warmwasser beträgt 100 kWh
je m² Energiebezugsfläche und Jahr. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn:
a) eine Standardlösung nach Ziff. 1 des Anhangs 4 zu dieser Verordnung ausgeführt wird;
b) die Baute nach dem 1. Januar 1991 bewilligt worden ist.
3 Die für die Standardlösung erforderlichen Massnahmen nach Ziff. 1 des Anhangs
4 zu dieser Verordnung werden innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Bewilligung für den Wärmeerzeugerersatz umgesetzt.
Art. 9b* b) Verwendung von erneuerbarem Gas oder Öl
1 Der Nachweis nach Art. 12e Abs. 1 Bst. c des Energiegesetzes vom 26. Mai 200010
wird von der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Baute oder vom Energielieferanten erbracht.
2 Erbringt die Eigentümerin oder der Eigentümer der Baute den Nachweis, erfolgt
dies mittels Einreichung des Kaufbelegs über die erforderliche Menge Zertifikate
mit dem Baugesuch. Die Berechnung der Anzahl Zertifikate richtet sich nach
Ziff. 2 des Anhangs 4 zu dieser Verordnung.
3 Erbringt der Energielieferant den Nachweis, erfolgt dies mittels einer Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer über die Gewährleistung der
Lieferung von 20 Prozent erneuerbarem Gas oder Öl während der gesamten
Betriebsdauer durch den Energielieferanten. Es wird eine vom Amt für Wasser
und Energie bereitgestellte Vereinbarung verwendet.
10 sGS 741.1.
4 Der Energielieferant reicht dem Amt für Wasser und Energie jeweils bis 31. März
eine nach Gemeinden geordnete Liste der nach Abs. 3 dieser Bestimmung versorgten Bauten ein mit den folgenden Angaben:
a) Gebäudeangaben;
b) je Gemeinde insgesamt gelieferte Menge Gas oder Öl;
c) Anzahl ausgebuchte Zertifikate.
Art. 9c* c) Ausnahmebewilligung
1 Wer um eine Ausnahmebewilligung nach Art. 12e Abs. 2 des Energiegesetzes
vom 26. Mai 200011 ersucht, reicht mit dem Baugesuch die erforderlichen Nachweise ein.
2 Die Baubewilligungsbehörde legt die erforderlichen Nachweise fest.
Art. 10 Abwärmenutzung
1 Im Gebäude anfallende Abwärme wird genutzt, soweit dies technisch und
betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 11 Nachweis
1 Mit dem Baugesuch wird nachgewiesen, dass die Anforderungen nach dieser
Verordnung und dem Energiegesetz vom 26. Mai 200012 erfüllt werden.*
2 Der Nachweis kann nach Erteilung der Baubewilligung erbracht werden .Mit den
Bauarbeiten kann begonnen werden, wenn der Nachweis von der Gemeindebehörde genehmigt ist.
Art. 12 Befreiung
a) von der Baubewilligungspflicht
1 Ersatz, Änderung und Instandstellung energetisch wichtiger Bauteile sind von
der Baubewilligungspflicht ausgenommen, wenn die Baukosten Fr. 25 000.– nicht
erreichen.
2 Dies gilt nicht für die nach Art. 10 des Energiegesetzes vom 26. Mai 200013 bewilligungspflichtigen Anlagen sowie den Ersatz von Wärmeerzeugern nach Art. 12e
des Energiegesetzes vom 26. Mai 200014.*
11 sGS 741.1.
12 sGS 741.1.
13 sGS 741.1.
14 sGS 741.1.
Art. 13* b) von der Erfüllung der Anforderungen
1 …*
2 Von den Anforderungen nach Art. 2a dieser Verordnung sind befreit:
1. Bauten, die für die Dauer von höchstens drei Jahren bewilligt werden;
2. Umnutzungen, wenn keine Räume geschaffen werden, deren Kühlung notwendig oder erwünscht ist;
3.* Vorhaben, für die mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten
wird und die Behaglichkeit gewährleistet ist;
4.* Bauten der Gebäudekategorie XII nach Anhang 5 zu dieser Verordnung;
5.* Räume, in denen sich Personen während weniger als einer Stunde täglich
aufhalten;
6.* Bauteile, die aus betrieblichen Gründen nicht ausgerüstet werden können.
Art. 14* c) von der Nachweispflicht
1 Kein Nachweis ist erforderlich:
a) …
b) wenn die zuständige Stelle bestätigt, dass der MINERGIE®-Standard eingehalten wird.
Art. 15* …
Art. 16* Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung von Einrichtungen für die
Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs*
1 Die Einrichtungen nach Art. 8 des Energiegesetzes vom 26. Mai 200015 müssen
nicht erstellt werden, wenn:*
a) die installierte Wärmeerzeugerleistung, einschliesslich Warmwasser, weniger
als 20 W/m² Energiebezugsfläche beträgt;
b) …
c) der MINERGIE®-Standard eingehalten wird.
Art. 17* Ausnahmen von der Bewilligungspflicht von Anlagen
1 Keiner Bewilligung nach Art. 10 des Energiegesetzes vom 26. Mai 200016 bedürfen:*
a) …
b) …
c) …
15 sGS 741.1.
16 sGS 741.1.
d) …
e) …
f) mit fossilen Brennstoffen betriebene Elektrizitätserzeugungsanlagen, wenn
keine Verbindung zum Netz besteht und eine Erstellung nicht zumutbar ist;
g)* Elektrizitätserzeugungsanlagen, wenn sie zur Notstromerzeugung einschliesslich Probeläufe während höchstens 50 Stunden jährlich betrieben werden;
h) mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen betriebene Elektrizitätserzeugungsanlagen, wenn nur ein beschränkter Anteil nichtlandwirtschaftliches
Grüngut verwertet wird und eine Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz
weder besteht, noch mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden
kann.
II. Besondere Bestimmungen* (2.)
Art. 18* Grossverbraucher
a) Inhalt der Vereinbarungen*
1 In Vereinbarungen mit Grossverbrauchern werden wenigstens festgelegt:
a) Ausgangslage und Verbrauchsziele;
b) Kontrolle der Einhaltung;
c) Berichterstattung;
d) Gültigkeitsdauer.
2 Bei der Festlegung der Verbrauchsziele werden insbesondere die Effizienz des
Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung sowie die absehbare technische
und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher berücksichtigt.
Art. 18a* b) Zumutbarkeit von Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung*
1 Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung sind zumutbar, wenn sie:
a) dem Stand der Technik entsprechen;
b) während der Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich sind;
c) nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.
Art. 19* c) Befreiung*
1 Für die Dauer der Vereinbarung werden auf Grossverbraucher die auf folgende
Bereiche bezogenen Vorschriften dieser Verordnung und des Energiegesetzes vom
26. Mai 200017 nicht angewendet:
a) ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen;18
b) Wassererwärmer und Wärmespeicher;19
17 sGS 741.1.
18 Art. 10 Abs. 1 Bst. c und Art. 12aEnG, sGS 741.1; Anh. 2 Ziff. 1.5 EnV, sGS 741.11.
19 Anh. 2 Ziff. 1 EnV, sGS 741.11.
c)* Wärmeerzeugung, -verteilung und -abgabe;20
d) Abwärmenutzung;21
e) lüftungstechnische Anlagen und deren Wärmedämmung;22
f) Anlagen zur Kühlung, Befeuchtung oder Entfeuchtung;23
g)* Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten;24
h) Wärmenutzung bei thermischen Elektrizitätserzeugungsanlagen;25
i)* Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung;26
j) Heizungen im Freien;27
k)* beheizte Freiluftbäder;28
l)* erneuerbare Energie beim Wärmeerzeugerersatz;29
m)* Eigenstromerzeugung bei Neubauten.30
Art. 20* d) Zusammenschluss*
1 Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen.
2 Schliessen sich Grossverbraucher zusammen, bezeichnen sie eine gemeinsame
Vertretung.
3 …*
Art. 20a* Gebäudeenergieausweis der Kantone*
1 Die Ausstellung von Gebäudeenergieausweisen richtet sich nach den Vorgaben
der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren.*
2 Für die Einhaltung der Anforderungen massgebend ist das Basisprodukt GEAK®
mit der dazugehörenden Normierung.*
20 Anh. 2 Ziff. 2 EnV, sGS 741.11.
21 Art. 10 EnV, sGS 741.11.
22 Anh. 2 Ziff. 3 EnV, sGS 741.11.
23 Anh. 2 Ziff. 3 EnV, sGS 741.11.

## Art. 5a {#art_5a}

EnG, sGS 741.1; Art. 4a EnV, sGS 741.11.
25 Art. 10 Abs. 1 Bst. b und Art. 12 EnG, sGS 741.1.
26 Art. 8b und Anh. 3 EnV, sGS 741.11.
27 Art. 10 Abs. 1 Bst. d und Art. 12b EnG, sGS 741.1.
28 Art. 10 Abs. 1 Bst. e und Art. 12c EnG, sGS 741.1.
29 Art. 12e EnG, sGS 741.1; Art. 9a und 9b EnV, sGS 741.11.

## Art. 5b {#art_5b}

EnG, sGS 741.1; Art. 4c und 4e EnV, sGS 741.11.
III. Vollzug (3.)
1. Zuständige Stelle des Staates (3.1.)
Art. 21* Amt für Wasser und Energie*
1 Das Amt für Wasser und Energie ist zuständige Stelle des Kantons für den
Vollzug der Energiegesetzgebung, soweit nichts anderes bestimmt ist.*
2. Private Kontrolle31 (3.2.)
Art. 22* …
Art. 23* …
Art. 24* …
Art. 25* …
Art. 26* …
Art. 27* …
Art. 28* Nachkontrolle
1 Die politische Gemeinde überprüft wenigstens 10 Prozent der Nachweise und der
Bestätigungen auf deren Rechtmässigkeit.
2 Sie meldet Unregelmässigkeiten unverzüglich dem Amt für Wasser und Energie.*
Art. 29* …
IV. Schlussbestimmungen (4.)
Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Energieverordnung vom 8. Januar 199132 wird aufgehoben.
31 Der Vollzug richtet sich nach der interkantonalen Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich vom 13. Januar 2005, sGS 741.115.
32 nGS 33–74 (sGS 741.11).
Art. 31 Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab 1. Juli 2001 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 45–20 27.03.2001 01.07.2001
Art. 1 geändert 45–19 08.12.2009 keine Angabe
Art. 1b eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 2 geändert 45–19 28.12.2009 keine Angabe
Art. 2, Abs. 1 geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 2, Abs. 2bis eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 2, Abs. 3 geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 2a eingefügt 45–19 28.12.2009 keine Angabe
Art. 3 geändert 45–19 28.12.2009 keine Angabe
Art. 3, Abs. 1 geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 4 aufgehoben 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 4, Abs. 2 geändert 47–145 04.09.2012 01.11.2012
Art. 4, Abs. 3 eingefügt 47–145 04.09.2012 01.11.2012
Art. 4a eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 4b eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 4c eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 4d eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 4e eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 4f eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 5 aufgehoben 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 6 aufgehoben 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 8 geändert 45–19 08.12.2009 keine Angabe
Art. 8, Abs. 1 geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 8a eingefügt 45–19 08.12.2009 keine Angabe
Art. 8a, Abs. 1 geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

## Art. 8b Art. 8b eingefügt 45–19 08.12.2009 keine Angabe {#art_8b}

Artikeltitel geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 8b, Abs. 1 geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 8c eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 9a eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 9b eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 9c eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 11, Abs. 1 geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 12, Abs. 2 eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 13 geändert 45–19 08.12.2009 keine Angabe
Art. 13, Abs. 1 aufgehoben 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 13, Abs. 1, a) aufgehoben 2017-050 27.06.2017 01.10.2017
Art. 13, Abs. 2, 3. geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 13, Abs. 2, 4. eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 13, Abs. 2, 5. eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 13, Abs. 2, 6. eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 14 geändert 45–19 08.12.2009 keine Angabe
Art. 15 geändert 45–19 08.12.2009 keine Angabe
Art. 15 aufgehoben 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

## Art. 16 Art. 16 geändert 45–19 08.12.2009 keine Angabe {#art_16}

Artikeltitel geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 16, Abs. 1 geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 17 geändert 45–19 08.12.2009 keine Angabe
Art. 17, Abs. 1 geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 17, Abs. 1, g) geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Gliederungstitel 2. geändert 45–19 08.12.2009 keine Angabe

## Art. 18 Art. 18 geändert 45–19 08.12.2009 keine Angabe {#art_18}

Artikeltitel geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

## Art. 18a Art. 18a eingefügt 45–19 08.12.2009 keine Angabe {#art_18a}

Artikeltitel geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

## Art. 19 Art. 19 geändert 45–19 08.12.2009 keine Angabe {#art_19}

Artikeltitel geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 19, Abs. 1, c) geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 19, Abs. 1, g) geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 19, Abs. 1, i) geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 19, Abs. 1, k) geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 19, Abs. 1, l) eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 19, Abs. 1, m) eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

## Art. 20 Art. 20 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe {#art_20}

Artikeltitel geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 20, Abs. 3 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017
Art. 20, Abs. 3 aufgehoben 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

## Art. 20a Art. 20a eingefügt 45–19 08.12.2009 keine Angabe {#art_20a}

Artikeltitel geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 20a, Abs. 1 geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 20a, Abs. 2 eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

## Art. 21 Art. 21 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe {#art_21}

Artikeltitel geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017
Art. 21, Abs. 1 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017
Art. 22 aufgehoben 41–16 13.12.2005 keine Angabe
Art. 23 aufgehoben 41–16 13.12.2005 keine Angabe
Art. 24 aufgehoben 41–16 13.12.2005 keine Angabe
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 25 aufgehoben 41–16 13.12.2005 keine Angabe
Art. 26 aufgehoben 41–16 13.12.2005 keine Angabe
Art. 27 aufgehoben 41–16 13.12.2005 keine Angabe
Art. 28 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 28, Abs. 2 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017
Art. 29 aufgehoben 41–16 13.12.2005 keine Angabe
Anhang 1 Name und Inhalt geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Anhang 2 Inhalt geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Anhang 3 Inhalt geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Anhang 4 eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Anhang 5 eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.03.2001 01.07.2001 Erlass Grunderlass 45–20
13.12.2005 keine Angabe Art. 22 aufgehoben 41–16
13.12.2005 keine Angabe Art. 23 aufgehoben 41–16
13.12.2005 keine Angabe Art. 24 aufgehoben 41–16
13.12.2005 keine Angabe Art. 25 aufgehoben 41–16
13.12.2005 keine Angabe Art. 26 aufgehoben 41–16
13.12.2005 keine Angabe Art. 27 aufgehoben 41–16
13.12.2005 keine Angabe Art. 29 aufgehoben 41–16
30.10.2007 keine Angabe Art. 20 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 21 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 28 geändert 42–101
08.12.2009 keine Angabe Art. 1 geändert 45–19
08.12.2009 keine Angabe Art. 8 geändert 45–19
08.12.2009 keine Angabe Art. 8a eingefügt 45–19
08.12.2009 keine Angabe Art. 8b eingefügt 45–19
08.12.2009 keine Angabe Art. 13 geändert 45–19
08.12.2009 keine Angabe Art. 14 geändert 45–19
08.12.2009 keine Angabe Art. 15 geändert 45–19
08.12.2009 keine Angabe Art. 16 geändert 45–19
08.12.2009 keine Angabe Art. 17 geändert 45–19
08.12.2009 keine Angabe Gliederungstitel 2. geändert 45–19
08.12.2009 keine Angabe Art. 18 geändert 45–19
08.12.2009 keine Angabe Art. 18a eingefügt 45–19
08.12.2009 keine Angabe Art. 19 geändert 45–19
08.12.2009 keine Angabe Art. 20a eingefügt 45–19
28.12.2009 keine Angabe Art. 2 geändert 45–19
28.12.2009 keine Angabe Art. 2a eingefügt 45–19
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.12.2009 keine Angabe Art. 3 geändert 45–19
04.09.2012 01.11.2012 Art. 4, Abs. 2 geändert 47–145
04.09.2012 01.11.2012 Art. 4, Abs. 3 eingefügt 47–145
16.05.2017 01.07.2017 Art. 20, Abs. 3 geändert 2017-043
16.05.2017 01.07.2017 Art. 21 Artikeltitel geändert 2017-043
16.05.2017 01.07.2017 Art. 21, Abs. 1 geändert 2017-043
16.05.2017 01.07.2017 Art. 28, Abs. 2 geändert 2017-043
27.06.2017 01.10.2017 Art. 13, Abs. 1, a) aufgehoben 2017-050
06.04.2021 01.07.2021 Art. 1b eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 2, Abs. 1 geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 2, Abs. 2bis eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 2, Abs. 3 geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 3, Abs. 1 geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 4 aufgehoben 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 4a eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 4b eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 4c eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 4d eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 4e eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 4f eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 5 aufgehoben 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 6 aufgehoben 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 8, Abs. 1 geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 8a, Abs. 1 geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 8b Artikeltitel geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 8b, Abs. 1 geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 8c eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 9a eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 9b eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 9c eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 11, Abs. 1 geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 12, Abs. 2 eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 13, Abs. 1 aufgehoben 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 13, Abs. 2, 3. geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 13, Abs. 2, 4. eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 13, Abs. 2, 5. eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 13, Abs. 2, 6. eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 15 aufgehoben 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 16 Artikeltitel geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 16, Abs. 1 geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 17, Abs. 1 geändert 2021-035
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
06.04.2021 01.07.2021 Art. 17, Abs. 1, g) geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 18 Artikeltitel geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 18a Artikeltitel geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 19 Artikeltitel geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 19, Abs. 1, c) geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 19, Abs. 1, g) geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 19, Abs. 1, i) geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 19, Abs. 1, k) geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 19, Abs. 1, l) eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 19, Abs. 1, m) eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 20 Artikeltitel geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 20, Abs. 3 aufgehoben 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 20a Artikeltitel geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 20a, Abs. 1 geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 20a, Abs. 2 eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Anhang 1 Name und Inhalt geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Anhang 2 Inhalt geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Anhang 3 Inhalt geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Anhang 4 eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Anhang 5 eingefügt 2021-035
Anhang 11
Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten
1. Gewichteter Energiebedarf
A. Anforderungen
1.1 Der gewichtete Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klima
tisierung (EHWLK) in Neubauten beträgt je Jahr höchstens:
Gebäudekategorie2 Grenzwert bei Neubauten für
Ehwlk in kWh/m2
I Wohnen Mehrfamilienhaus (MFH) 35
II Wohnen Einfamilienhaus (EFH) 35
III Verwaltung 40
IV Schule 35
V Verkauf 40
VI Restaurant 45
VII Versammlungslokal 40
VIII Spital 70
IX Industrie 20
X Lager 20
XI Sportbaute 25
XII Hallenbad keine Anforderung an Ehwlk
1.2 Bei folgenden Gebäudekategorien gilt zusätzlich:
a) VI und XI: Der Grenzwert des gewichteten Energiebedarfs berücksichtigt
den Energiebedarf für Warmwasser nicht;
b) VI, XI und XII: Wenigstens 20 Prozent des Energiebedarfs für die Wasser
erwärmung wird aus erneuerbarer Energie gedeckt;
c) XII: Die Nutzung der Abwärme aus Fortluft, Bade und Duschwasser wird
optimiert.
1.3 Die Anforderungen werden mit Massnahmen am Standort der Baute erfüllt.
1.4 Bei Räumen mit Raumhöhen über 3 m in Bauten der Gebäudekategorien III
bis XII kann eine Raumhöhenkorrektur mit Bezugshöhe von 3 m angewendet
werden.
1 Fassung gemäss IV. Nachtrag vom 6. April 2021, nGS 2021035.
2 Vgl. Anhang 5 zu dieser Verordnung.
B. Berechnung
1.5 Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser,
Lüftung und Klimatisierung wird der Nutzwärmebedarf für Heizung QH,eff
und Warmwasser QW mit den Nutzungsgraden  der gewählten Wärmeerzeu
gungen dividiert und mit dem Gewichtungsfaktor g der eingesetzten Energie
träger multipliziert sowie der ebenfalls mit dem entsprechenden Gewich
tungsfaktor g gewichtete Elektrizitätsaufwand für Lüftung und Klimatisierung
ELK addiert.
1.6 Es wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie für Raumhei
zung, Warmwasser, Lüftung und Raumklimatisierung in den Energiebedarf
eingerechnet. Die nutzungsabhängigen Prozessenergien werden nicht in den
Energiebedarf eingerechnet.
1.7 Elektrizität aus Eigenstromerzeugung wird nicht in die Berechnung des ge
wichteten Energiebedarfs einbezogen. Ausgenommen ist Elektrizität aus Wär
mekraftkopplungsanlagen.
1.8 Für die Gewichtung der Energieträger gelten die nationalen Gewichtungsfak
toren nach Ziff. 3 dieses Anhangs.
1.9 Die der Baute aus dem Netz zugeführte Elektrizität gilt als nicht erneuerbare
Energie.
1.10 Elektrizität aus Fotovoltaikanlagen wird bei der Berechnung des gewichteten
Energiebedarfs nicht gesondert berücksichtigt.
2. Standardlösungskombinationen
2.1 Für die Gebäudekategorien I und II können anstelle des gewichteten Energie
bedarfs folgende Standardlösungskombinationen aus Gebäudehülle und Wärmeer
zeugung fachgerecht umgesetzt werden:
Standardlösungskombinationen Wärmeerzeugung
A B C D E F G
Gebäudehülle
Anforderungen
elektrische Wärme
pumpe, Erdsonde oder
Wasser
automatische
Holzfeuerung
Fernwärme aus KVA3,
ARA4 oder erneuerbarer
Energie
elektrische Wärme
pumpe, Aussenluft
Stückholzfeuerung
gasbetriebene
Wärmepumpe
fossiler
Wärmeerzeuger
1 Opake Bauteile gegen aussen 0,17 W/m2K
Fenster 1,00 W/m2K
Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)
5 – – –
2 Opake Bauteile gegen aussen 0,17 W/m2K
Fenster 1,00 W/m2K
Thermische Solaranlage für Warmwasser
mit wenigstens 2 % der Energiebezugsfläche
( )6 ( ) ( ) ( ) – –
3 Opake Bauteile gegen aussen 0,15 W/m2K
Fenster 1,00 W/m2K – – – –
4 Opake Bauteile gegen aussen 0,15 W/m2K
Fenster 0,80 W/m2K ( ) ( ) ( ) – – –
5 Opake Bauteile gegen aussen 0,15 W/m2K
Fenster 1,00 W/m2K
Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)
Thermische Solaranlagen für Warmwasser
mit wenigstens 2 % der Energiebezugsfläche
( ) ( ) ( ) ( ) ( ) –
6 Opake Bauteile gegen aussen 0,15 W/m2K
Fenster 0,80 W/m2K
Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)
Thermische Solaranlage für Heizung und
Warmwasser mit wenigstens 7 % der Ener
giebezugsfläche
( ) ( ) ( ) ( ) ( ) ( )
3 KVA = Kehrrichtverbrennungsanlage.
4 ARA = Abwasserreinigungsanlage.
5 = Eine Standardlösungskombination ist möglich.
6 ( ) = Eine Standardlösungskombination ist möglich, aber bereits durch andere abgedeckt.
2.2 Bei der Wahl einer Standardlösungskombination beträgt:
a) die Jahresarbeitszahl für gasbetriebene Wärmepumpen wenigstens 1,4;
b) der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung bei kontrollierter Wohn
raumlüftung wenigstens 80 Prozent;
c) bei Anschluss an ein Fernwärmenetz mit Wärme aus Kehrichtverbren
nung, Abwasserreinigung oder erneuerbarer Energie der fossile Anteil
höchstens 50 Prozent.
3. Nationale Gewichtungsfaktoren
3.1 Die nationalen Gewichtungsfaktoren betragen:
Energieträger nationaler Gewichtungsfaktor
Elektrizität 2,0
Heizöl, Gas, Kohle 1,0
Biomasse (Holz, Biogas, Klärgas) 0,5
Fernwärme (inkl. Abwärme aus Kehrichtver
brennung, Abwasserreinigung, Industrie):
Anteil fossil erzeugte Wärme 25 %
50 %
75 %
75 %
0,4
0,6
0,8
1,0
Sonne, Umweltwärme, Geothermie 0
Anhang 21
Haustechnische Anlagen
1.1 Wärmeerzeugung
1.1 Die Dämmstärke von Wassererwärmern sowie Warmwasser- und Wärmespeichern, für die nach Bundesrecht keine energetischen Anforderungen bestehen, beträgt allseitig wenigstens:
Speicherinhalt in Litern
Dämmstärke
bei λ  0,03 W/mK
bis λ  0,05 W/mK
Dämmstärke
bei λ  0,03 W/mK
bis 400 110 mm 90 mm
 400 bis 2000 130 mm 100 mm
 2000 160 mm 120 mm
1.2 Wassererwärmer werden für eine Betriebstemperatur von höchstens 60 °C
ausgelegt. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.
1.3 Die direkt-elektrische Erwärmung des Warmwassers in Wohnbauten ist zulässig, wenn:
a) das Warmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für
die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird;
b) das Warmwasser zu wenigstens 50 Prozent mit erneuerbarer Energie oder
Abwärme erwärmt wird.
Davon ausgenommen ist der Ersatz von bestehenden direkt-elektrischen Wassererwärmern, wenn die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 dieser
Bestimmung nicht zumutbar ist.
1.4 Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110 °C müssen die Kondensationswärme ausnutzen
können.
Davon ausgenommen ist der Anlagenersatz, wenn die Ausnutzung der Kondensationswärme technisch nicht möglich und wirtschaftlich nicht zumutbar
ist.
1 Fassung gemäss IV. Nachtrag vom 6. April 2021, nGS 2021-035.
1.51 Installationen ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen werden bewilligt
als:
a) Notheizungen bei Wärmepumpen für Aussentemperaturen unter der nach
dem Stand der Technik berechneten Auslegetemperatur;
b) Notheizungen bei handbeschickten Holzfeuerungen bis zu einer Leistung
von 50 Prozent des nach dem Stand der Technik berechneten Leistungsbedarfs;
c) Ersatz bestehender ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen ohne
Wasserverteilsystem.
2. Wärmeverteilung und -abgabe
2.1 Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme betragen bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50 °C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35 °C. Ausgenommen sind Hallenheizungen mit Bandstrahler sowie Heizungssysteme, namentlich für Gewächshäuser, sofern diese
eine höhere Vorlauftemperatur benötigen.
2.2 Die Dämmstärke beträgt für:
a) Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien;
b) alle warmgehaltenen Teile des Warmwasserverteilsystems in beheizten oder
unbeheizten Räumen und im Freien wenigstens:
Rohr-Nennweite DN
(mm)
Rohr-Nennweite DN
(Zoll)
Dämmstärke
bei λ  0,03 W/mK
bis λ  0,05 W/mK
Dämmstärke
bei λ  0,03 W/mK
10–15 3/8"– 1/2" 40 mm 30 mm
20–32 3/4"–11/4" 50 mm 40 mm
40–50 11/2"–2" 60 mm 50 mm
65–80 21/2"–3" 80 mm 60 mm
100–150 4"–6" 100 mm 80 mm
175–200 7"–8" 120 mm 80 mm
2.3 Die Dämmstärken gelten für Betriebstemperaturen bis 90 °C. Bei höheren Betriebstemperaturen wird die Dämmstärke angemessen erhöht.
2.4 Die Dämmstärke kann in begründeten Fällen reduziert werden, insbesondere
bei:
a) Kreuzungen;
b) Wand- und Deckendurchbrüchen;
c) maximalen Vorlauftemperaturen von 30 °C;
d) Armaturen;
e) Pumpen.
2.5 Frei zugängliche Leitungen werden bei Ersatz des Wärmeerzeugers nach
Ziffer 2.2 gedämmt, soweit es die Platzverhältnisse zulassen.
2.6 Für erdverlegte Leitungen betragen die Wärmedurchgangskoeffizienten
(UR-Werte) höchstens:
Rohr-Nennweite DN
(mm) 20 25 32 40 50 65 80 100 125 150 175 200
Rohr-Nennweite DN
(Zoll) 3/4" 1" 5/4" 11/2" 2" 21/2" 3" 4" 5" 6" 7" 8"
starre Rohre
(W/mK) 0,14 0,17 0,18 0,21 0,22 0,25 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,37
flexible Rohre
und Doppelrohre
(W/mK) 0,16 0,18 0,18 0,24 0,27 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,38 0,40
2.7 Beheizte Räume werden mit Einrichtungen versehen, die es ermöglichen, die
Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. Werden
Räume überwiegend mittels träger Flächenheizungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30 °C beheizt, genügt eine Referenzraumregelung je
Nutzeinheit.
2.8 Bei Flächenheizungen verfügt der Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und
der angrenzenden Nutzeinheit über einen U-Wert von höchstens
0,7 W/m2K.
3. Lüftung und Klimatisierung
3.1 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft werden mit einer
Wärmerückgewinnung ausgerüstet. Diese weist einen Temperatur-Änderungsgrad nach dem Stand der Technik auf, sofern Anhang 1.17 zur eidgenössischen Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte vom 1. November 20172
keine Anforderungen enthält.
3.2 Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen werden entweder mit einer
kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung
oder einer Nutzung der Abluftwärme ausgerüstet, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 1000 m3 je Stunde und die Betriebsdauer mehr als 500 Stunden je Jahr beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im
gleichen Gebäude als eine Anlage. Andere Lösungen sind zulässig, wenn mit
einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass
kein erhöhter Energieverbrauch eintritt.
2 SR 730.02.
3.3 Die Luftgeschwindigkeiten betragen:
a) in Apparaten bezogen auf die Nettofläche höchstens 2 m/s;
b) im massgebenden Strang der Kanäle höchstens:
bis 1 000 m3/h: 3 m/s;
bis 2 000 m3/h: 4 m/s;
bis 4 000 m3/h: 5 m/s;
bis 10 000 m3/h: 6 m/s;
über 10 000 m3/h: 7 m/s.
3.4 Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig:
a) wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen
wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt;
b) bei weniger als 1000 Jahresbetriebsstunden;
c) wenn sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind.
3.5 Lüftungstechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich
abweichenden Nutzungen oder Betriebszeiten werden mit Einrichtungen versehen, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.
3.6 Die Dämmstärke von Luftkanälen, Rohren und Geräten von Lüftungs- und
Klimaanlagen entspricht je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und
λ-Wert des Dämmmaterials Ziff. 5.9 der Norm SIA 382/1, Lüftungs- und Klimaanlagen – Allgemeine Grundlagen und Anforderungen, Ausgabe 2014.
3.7 Die Dämmstärke kann in begründeten Fällen herabgesetzt werden, insbesondere bei:
a) Kreuzungen;
b) Wand- und Deckendurchbrüchen;
c) wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle;
d) Platzproblemen bei Ersatz und Erneuerungen;
e) kurzen Leitungsstücken.
3.8 Anlagen zur Kühlung, Befeuchtung oder Entfeuchtung entsprechen dem
Stand der Technik. Diesen gibt insbesondere die Norm SIA 382/1, Lüftungs-
und Klimaanlagen – Allgemeine Grundlagen und Anforderungen, Ausgabe
2014, wieder.
3.9 Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts in bestehenden Bauten
erfüllen eine der folgenden Anforderungen:
a) Der elektrische Leistungsbedarf beträgt für Medienförderung und -aufbereitung einschliesslich Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung höchstens 12 W/m2.
b) Die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung sind nach dem Stand der Technik ausgelegt und die Planung und der
Betrieb einer allfälligen Befeuchtung erfolgen nach dem Stand der Technik.
Anhang 31
Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung
1. Grundsatz
1.1 Die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung EL wird nach der Norm SIA 387/4, Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen, Ausgabe 2017, nachgewiesen.
2. Vereinfachter Nachweis
2.1 Auf den Nachweis der Einhaltung des Grenzwerts für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung EL kann verzichtet werden, wenn mit dem Hilfsprogramm Beleuchtung der Konferenz der kantonalen Energiefachstellen
nachgewiesen wird, dass die Vorgabe an die spezifische Leistung pL eingehalten ist.
2.2 Dabei wird die spezifische Leistung pL je nach Präsenzklasse aus dem Grenz-
oder Zielwert nach Tabelle 13 der Norm SIA 387/4 bestimmt.
1 Fassung gemäss IV. Nachtrag vom 6. April 2021, nGS 2021-035.
Anhang 41
Erneuerbare Energie beim Wärmeerzeugerersatz
1. Standardlösungen (SL)
SL 1 thermische Sonnenkollektoren für die Wassererwärmung
Solaranlage: Mindestfläche 2 % der Energiebezugsfläche (EBF)
SL 2 Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung
Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeuger und ein Anteil an erneuerbarer
Energie für Warmwasser
SL 3 Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasser oder Aussenluft
elektrisch angetriebene Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser
ganzjährig
SL 4 mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe
für Heizung und Warmwasser ganzjährig, entweder monovalent oder
bivalent mit wenigstens 50 % des Leistungsbedarfs und einem Wirkungsgrad von wenigstens 120 %
SL 5 Fernwärmeanschluss
Anschluss an ein Netz mit Wärme aus Kehrichtverbrennung, Abwasserreinigung oder erneuerbaren Energien
SL 6 Wärmekraftkopplung
elektrischer Wirkungsgrad wenigstens 25 % und für wenigstens 60 % des
Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser
SL 7 Warmwasserwärmepumpe mit Fotovoltaikanlage
Wärmepumpenboiler und Fotovoltaikanlage mit wenigstens 5 Wp/m2 EBF
SL 8 Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle
U-Wert bestehende Fenster ≥ 2,0 W/m2K und U-Wert Glas neue Fenster
≤ 0,7 W/m2K
SL 9 Wärmedämmung von Fassade oder Dach
U-Wert bestehende Fassade / Dach / Estrichboden ≥ 0,6 W/m2K und
U-Wert neue Fassade / Dach / Estrichboden ≤ 0,20 W/m2K, Fläche wenigstens 0,5 m2 je m2 EBF
SL 10 Grundlast-Wärmeerzeuger erneuerbar mit bivalent betriebenem fossilem
Spitzenlastkessel
mit erneuerbaren Energien automatisch betriebener Grundlast-Wärmeerzeuger (Holzschnitzel, Pellets, Erdwärme, Grundwasser oder Aussenluft)
mit einer Wärmeleistung von wenigstens 25 % der im Auslegungsfall
notwendigen Wärmeleistung, ergänzt mit kraft fossilem Brennstoff
bivalent betriebenem Spitzenlast-Wärmeerzeuger für Heizung und
Warmwasser ganzjährig
1 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 6. April 2021, nGS 2021-035.
SL 11 kontrollierte Wohnungslüftung
Neu-Einbau einer kontrollierten Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung (WRG) und einem WRG-Wirkungsgrad von wenigstens 70 %
2. Nachweis der Nutzung von erneuerbarem Brennstoff beim Wärmeerzeugerersatz durch die Eigentümerin oder den Eigentümer
Die Anzahl der einzureichenden Zertifikate (Z) wird berechnet nach der Formel:
Z = Energiebezugsfläche × 100 kWh/m2a × 20 Jahre × 0,2.
Anhang 51
Gebäudekategorien und Standardnutzungen
Für den Vollzug dieser Verordnung massgebend sind folgende Gebäudekategorien
und deren Standardnutzungen:
Gebäudekategorie Standardnutzung (Beispiele)
I Wohnen
Mehrfamilienhaus (MFH)
Mehrfamilienhäuser, Alterssiedlungen und -wohnungen,
Hotels, Mehrfamilien-Ferienhäuser und -Ferienheime,
Kinder- und Jugendheime, Tagesheime, Behindertenheime,
Behindertenwerkstätten, Drogenstationen, Kasernen,
Strafanstalten
II Wohnen
Einfamilienhaus (EFH)
Ein- und Zweifamilienhäuser, Ein- und Zweifamilien-Ferienhäuser, Reihen-Einfamilienhäuser
III Verwaltung private und öffentliche Bürobauten, Schalterhallen, Arztpraxen, Bibliotheken, Ateliers, Ausstellungsbauten, Kulturzentren, Rechenzentren, Fernmeldegebäude, Fernsehgebäude,
Filmstudios
IV Schule Gebäude für Schulen aller Stufen, Kindergärten und -horte,
Schulungsräume, Ausbildungszentren, Kongressgebäude,
Labors, Forschungsinstitute, Gemeinschaftsräume,
Freizeitanlagen
V Verkauf Verkaufsräume aller Art inkl. Einkaufszentren, Messegebäude
VI Restaurant Restaurants (inkl. Küchen), Cafeterien, Kantinen, Dancings,
Diskotheken
VII Versammlungslokal Theater, Konzertsäle, Kinos, Kirchen, Abdankungshallen,
Aulas, Sporthallen mit viel Publikum
VIII Spital Spitäler, psychiatrische Kliniken, Krankenheime, Altersheime,
Rehabilitationszentren, Behandlungsräume
IX Industrie Fabrikationsgebäude, Gewerbebauten, Werkstätten,
Servicestationen, Werkhöfe, Bahnhöfe, Feuerwehrgebäude
X Lager Lagerhallen, Verteilzentren
XI Sportbaute Turn- und Sporthallen, Gymnastikräume, Tennishallen,
Kegelbahnen, Fitnesszentren, Sportgarderoben
XII Hallenbad Hallenbäder, Lehrschwimmbecken, Saunagebäude, Heilbäder
1 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 6. April 2021, nGS 2021-035.
