---
title: "Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) und über den Austritt aus der bisherigen Vereinbarung"
id: 04879011-6c8a-49c0-a34a-b64e45ea0524
authority: sz
place: "Schwyz"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "632.110"
publisher_url: https://www.sz.ch/public/upload/assets/3845/632_110.pdf?fp=5
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/04879011-6c8a-49c0-a34a-b64e45ea0524
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/17141/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 73d1a285df66be868baf1b10bada598747b708df9437b5e4d0a628a8a9765b8e
provisions: 1
---

# Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) und über den Austritt aus der bisherigen Vereinbarung

## text {#text}

SRSZ 1.2.2022 1632.110
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die
Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale
Universitätsvereinbarung, IUV) und über den Austritt aus der bisherigen Vereinbarung 1
(Vom 27. Mai 2020)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 49 Abs. 1 Bst. c der Kantonsverfassung2, nach Einsicht in Bericht
und Vorlage des Regierungsrates sowie in den Text der Vereinbarung,
beschliesst:
1. Der Kanton Schwyz tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge
an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) vom 27. Juni 2019 bei.
2. Der Kanton Schwyz erklärt rückwirkend per 31. Dezember 2019 den Austritt
aus der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar
1997. Der Austritt erfolgt mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Interkantonalen Universitätsvereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (IUV) vom 27. Juni 2019.
3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
4. Dieser Beschluss untersteht dem Referendum gemäss § 34 und § 35 der Kantonsverfassung. Er wird mit dem Vereinbarungstext im Amtsblatt veröffentlicht
und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.3
1 GS 26-12.
2 SRSZ 100.100.
3 1. September 2020 (Abl 2020 2147).
