---
title: "Reglement Videoüberwachung Museum Rietberg Zürich"
id: 04884e4a-389a-4832-8ac5-7744a4842486
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "236.810"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/2/236/810.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/04884e4a-389a-4832-8ac5-7744a4842486
language: de
in_force_from: 2021-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/236/810/236.810_Videoreglement_Museum_Rietberg_2020_V2.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: dc30a0b5827fd570eb7fb23935449405a9608de63cbdec4b97a53d0d12781e87
provisions: 12
---

# Reglement Videoüberwachung Museum Rietberg Zürich

## Art. 1 A. Allgemeiner Teil {#art_1}

Dieses Reglement regelt die Videoüberwachung des
Museums Rietberg der Stadt Zürich.

## Art. 2 {#art_2}

Die Videoüberwachung nach diesem Reglement bezweckt:
a. den Schutz von Personen;
b. die Sicherung der Kunst- und Archivgegenstände des Museums, insbesondere die Verhinderung sowie Ahndung von
Diebstählen, Sachbeschädigungen und Verstössen gegen
die zweckbestimmte Nutzung;
c. die Sicherstellung von Beweismitteln zur Geltendmachung
von zivil- und strafrechtlichen Ansprüchen.

## Art. 3 B. Besonderer Teil {#art_3}

1 In den folgenden Bereichen der Gebäude und der Anlage des Museums erfolgt die dauerhafte (24 Stunden / 365 Tage)
Bildaufzeichnung ohne Tonaufnahmen:
a. Innenbereich sämtlicher Ein- und Ausgänge der Gebäude;
b. Empfangsbereich beim Erweiterungsbau sowie bei der
Parkvilla Rieter;
c. Ein- und Ausgänge sowie innerhalb der Ausstellungsräume;
d. Ein- und Ausgänge sowie innerhalb des Schaudepots;
e. Ein- und Ausgänge sowie innerhalb von Archiven und
Kunstlagern.
1 AS 236.100
Geltungsbereich
Zweck der
Videoüberwachung
Umfang und Art
der Videoüberwachung
2Reglement Videoüberwachung
Museum Rietberg Zürich236.810
2 Die Qualität der Bildaufzeichnungen wird so gewählt, dass die
Identifizierung von Personen möglich ist.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Gesamtverantwortung für den Einsatz und die Umsetzung der Videoüberwachung liegt bei der Direktorin oder dem
Direktor des Museums.
2 Immobilien Stadt Zürich (IMMO) ist zuständig für die Installation, den Betrieb, den Unterhalt sowie die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen sämtlicher Videoüberwachungsanlagen.
3 Die Direktorin oder der Direktor des Museums erteilt die erforderlichen Aufträge gemäss Abs. 2.

## Art. 5 {#art_5}

1 Videoaufzeichnungen dürfen nur eingesehen werden,
wenn ein Ereignis festgestellt wurde, für das die Geltendmachung von zivil- oder strafrechtlichen Ansprüchen zu prüfen ist.
2 Die Einsichtnahme setzt einen schriftlichen Antrag der Leitung
Sicherheit des Museums an die Direktorin oder den Direktor des
Museums voraus. Es muss dargelegt werden, aus welchem Anlass und für welche Bereiche die Videoaufzeichnungen eingesehen werden und welche Person Einsicht nimmt.
3 Die Direktorin oder der Direktor des Museums entscheidet
schriftlich über die Einsichtnahme im Einzelfall.
4 Die Einsicht nehmende Person hält in einem separaten schriftlichen Bericht zuhanden der Direktorin oder des Direktors des
Museums folgende Angaben fest: Zeitpunkt des schriftlichen
Entscheids, die Namen der Einsicht nehmenden Personen, den
Zeitraum und Umfang des ausgewerteten und gesichteten Bildmaterials, die Sachverhaltsfeststellung sowie die empfohlenen
Massnahmen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Videoaufzeichnungen dürfen ausschliesslich zur Geltendmachung zivil- und strafrechtlicher Ansprüche verwendet
werden.
2 Zuständig für die Geltendmachung gemäss Abs. 1 und die damit verbundene Verwendung der Videoaufzeichnungen ist die
Direktorin oder der Direktor des Museums. Sie oder er zieht unverzüglich den Rechtsdienst des Präsidialdepartements bei.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Videoaufzeichnungen werden automatisch gespeichert und spätestens nach 14 Tagen seit der Aufzeichnung automatisch und unwiederbringlich gelöscht oder überschrieben.
2 Vorbehalten bleibt eine längere Aufbewahrung im Falle der
Geltendmachung von zivil- oder strafrechtlichen Ansprüchen gemäss Art. 5 und 6. In diesen Fällen dürfen die Videoaufnahmen
Verantwortlichkeit und
Zuständigkeit
Einsichtnahme
Verwendung
der Videoaufzeichnungen
Aufbewahrung
und Löschung
3Reglement Videoüberwachung
Museum Rietberg Zürich 236.810
so lange gespeichert werden, wie sie zur Geltendmachung der
Ansprüche notwendig sind.

## Art. 8 {#art_8}

1 Der Zugriff auf die Aufnahmen wird durch restriktive Zutritts- und Zugriffsrechte sichergestellt.
2 Die im Zusammenhang mit der Videoüberwachung eingesetzten Technologien entsprechen dem aktuellen technischen Stand
und stellen sicher, dass unberechtigte Datentransfers ausgeschlossen und die Aufzeichnungen bis zu ihrer Löschung in unveränderter Form verfügbar sind.
3 Sämtliche Zugriffe auf die Aufzeichnungen werden automatisch protokolliert. Die Protokolldaten umfassen die Person, die
Zugriff genommen hat, die Aufzeichnung, auf die zugegriffen
wurde, die Bearbeitung der Aufzeichnung sowie den vom Zugriff
betroffenen Zeitraum.
4 Die Protokolldaten werden in unveränderter Form mindestens
12 Monate aufbewahrt. Auf die Protokolldaten darf nur auf Anordnung der Direktorin oder des Direktors des Museums zugegriffen werden.

## Art. 9 {#art_9}

An allen überwachten Bereichen gemäss Art. 3 Abs. 1
werden Piktogramme oder Hinweisschilder angebracht, die auf
die Videoüberwachung hinweisen.

## Art. 10 C. Schlussbestimmungen {#art_10}

Jede Änderung dieses Reglements ist der Datenschutzstelle der Stadt Zürich vorgängig zur Prüfung vorzulegen.

## Art. 11 {#art_11}

Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Reglement
Videoüberwachung Museum Rietberg Zürich vom 31. Januar
2019 aufgehoben.

## Art. 12 {#art_12}

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Sicherheitsmassnahmen
Information und
Kennzeichnung
Änderung des
Reglements
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten
