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title: "Beschluss des Kantonsrates betreffend die Überführung der Trägerschaft der öffentlich-rechtlichen Sonderschulen in eine selbstständige, öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Schaffhausen"
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provisions: 2
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# Beschluss des Kantonsrates betreffend die Überführung der Trägerschaft der öffentlich-rechtlichen Sonderschulen in eine selbstständige, öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Schaffhausen

## § 1 {#par_1}

1 Die Gebäude HPS Sandacker GB Nr. 1237 werden vom Verwaltungsvermögen (Pos. 4205.603.0000 H) zum Restbuchwert per 31. Dezember 2004
von Fr. 2'735'793.45 ins Finanzvermögen (Pos. 6500.123.9900 S) übertragen.
2 Die Gebäude Sandacker GB 1237 werden für Fr. 3'456'043.00 an die Anstalt «Schaffhauser Sonderschulen» verkauft, was einen realisierten Buchgewinn für den Kanton Schaffhausen von Fr. 720'249.55
(Pos. 2530.424.0002 H) zur Folge hat.
3 Zu Lasten von Grundstück GB Nr. 1237 wird der Anstalt «Schaffhauser
Sonderschulen» ein Baurecht zum Zins von jährlich Fr. 157'556.00 (Grundlage Festhypothek über 5 Jahre der Schaffhauser Kantonalbank, Berechnung
basiert auf einem Zinssatz von 4 %) für die Dauer von 30 Jahren eingeräumt.
4 Das Baudepartement wird ermächtigt, den Verkaufs- und Baurechtsvertrag
mit den Sonderschulen abzuschliessen.
5 Auf die Erhebung von Grundbuchgebühren wird verzichtet.
6 Das Finanzdepartement wird ermächtigt, das heute schon bestehende
Kontokorrentkonto mit der Spezialverwaltung Sonderschulen über einen festen Saldo von Fr. 3'000'000.00 in ein verzinsliches Darlehen an die «Schaffhauser Sonderschulen» umzuwandeln. Die Laufzeit beträgt 10 Jahre. Es besteht die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung in Tranchen von mindestens Fr. 100'000.00 ab dem 4. Jahr. Der Zinssatz richtet sich nach demjenigen der 10-jährigen Bundesanleihen und ist jährlich variabel.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
411.220 Kanton Schaffhausen
7 Die Aktiven und Passiven in der Buchhaltung der Sonderschulen per
31. Dezember 2004 werden auf 1. Januar 2005 auf die Rechnung der neuen
Trägerschaft «Schaffhauser Sonderschulen» übertragen.
8 Weiteres:
a) Das Vermögen des in der Staatsrechnung aufgeführten Sonderschulfonds Pos. 7601 (Sonderschulfonds) wird mit Vermögensstand per
31. Dezember 2004 unter gleichzeitiger Aufhebung dieses Fonds und
der Reglemente auf den 1. Januar 2005 an die Anstalt «Schaffhauser
Sonderschulen» überwiesen
b) Der Pestalozziheimfonds Pos. 7600 wird an die «Schaffhauser
Sonderschulen» zur Verwaltung übertragen. Dabei sind die gültigen

## § 2 Fondsbestimmungen beizubehalten {#par_2}

1 Dieser Beschluss tritt zusammen mit der Änderung vom 19. Januar 2004
des Schulgesetzes in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Amtsblatt 2004, S. 1333.
Kanton Schaffhausen 411.220
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.01.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung Abl. 2004, S. 1333
411.220 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.01.2004 01.01.2005 Erstfassung Abl. 2004, S. 1333
