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title: "Link auf PDF Verordnung über Abstimmungen und Wahlen"
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# Link auf PDF Verordnung über Abstimmungen und Wahlen

## Art. 1 I. Stimmabgabe (Art. 5–10 RAW) {#art_1}

Stimmabgabe
an der Urne
1 Mitglieder des Stimmausschusses überwachen die Stimmabgabe an der Urne. Bei der vorzeitigen Stimmabgabe in einer
Gemeindeamtsstelle (Art. 37a PRG) kann der Urnendienst durch
Gemeindeangestellte übernommen werden.
2 Sie
a) prüfen den Stimmrechtsausweis und nach Möglichkeit
die Identität der stimmenden Person,
b) legen den Stimmrechtsausweis in die dafür bestimmte
Urne,
c) achten darauf, dass die Stimmenden für jede Abstimmung oder Wahl nur einen Zettel vorweisen.

## Art. 2 {#art_2}

Briefliche
Stimmabgabe
1 Wer brieflich stimmen will, übergibt das Antwortcouvert
a) frankiert der Post oder3
b) am Empfang des Gemeindehauses Bläuacker oder,
ausserhalb der Schalteröffnungszeiten, dem durch die
Gemeinde bezeichneten Briefkasten.4
2 Briefliche Stimmen müssen spätestens bis am Samstag vor dem
Abstimmungs- oder Wahltag bei der zuständigen Stelle der
Gemeinde eingetroffen sein.5
1 Die Bezeichnungen sind im ganzen Erlass an die geltende Gemeindeorganisation angepasst
(Verwaltungsrganisationsverordnung vom 26. April 2006).
2 Fassung vom 18. Dezember 2019
3 Fassung vom 10. Februar 2016
4 Buchstabe b Fassung vom 18. Dezember 2019
5 Fassung vom 18. Dezember 2019

## Art. 3 {#art_3}

Behandlung
der brieflichen
Stimmen
Die Abteilung Sicherheit bewahrt die eingegangenen brieflichen
Stimm- und Wahlzettel und Stimmrechtsausweise sicher auf und
übergibt diese versiegelt oder plombiert dem Stimmausschuss
und den beigezogenen Gemeindeangestellten zur Ermittlung der
Ergebnisse (Art. 17 ff.).

## Art. 4 II. Stimm- und Wahlmaterial (Art. 10b bis 12 RAW)7 {#art_4}

Amtliches
Stimm- oder
Wahlmaterial
1 …8
2 Die Gemeindekanzlei veranlasst den Druck des amtlichen
Stimm- oder Wahlmaterials. Die Abteilung Sicherheit veranlasst
die Zustellung.9
3 Die Stimmberechtigten können das amtliche Stimm- oder
Wahlmaterial bis am Freitag um 17 Uhr vor dem Abstimmungs-
oder Wahltag bei der Abteilung Sicherheit nachbeziehen. Für

## Art. 5 den Stimmrechtsausweis gilt Art. 5 Abs. 2.10 {#art_5}

Stimmrechtsausweise
1 Die vom Kanton abgegebenen Stimmrechtsausweise können
auch für Gemeindeabstimmungen und -wahlen verwendet werden.
2 Stimmberechtigte, die im Stimmregister eingetragen sind und
die keinen Stimmrechtsausweis erhalten oder diesen verloren
haben, können von der Abteilung Sicherheit ein Doppel
verlangen. Das Begehren muss spätestens bis am Freitag um 17

## Art. 6 Uhr vor dem Abstimmungs- oder Wahltag gestellt werden.11 {#art_6}

…12
6 Fassung vom 18. Dezember 2019
7 Gliederungstitel Fassung vom 18. Dezember 2019
8 Aufgehoben am 18. Dezember 2019
9 Fassung vom 18. Dezember 2019
10 Fassung vom 18. Dezember 2019
11 Fassung vom 18. Dezember 2019
12 Aufgehoben am 18. Dezember 2019

## Art. 7 {#art_7}

Stimmzettel 1 Die Stimmzettel enthalten die vollständigen in der Botschaft
angegebenen Titel der Vorlagen und den Hinweis, dass die Annahme durch ein handschriftliches Ja und die Ablehnung durch
ein handschriftliches Nein zu erklären ist.
2 Bei Variantenabstimmungen, bei Volksvorschlägen und bei
Volksinitiativen mit Gegenvorschlag weisen die Stimmzettel
darauf hin, dass jede Vorlage für sich allein angenommen oder
verworfen werden kann.

## Art. 8 {#art_8}

Wahlzettel für
Verhältniswahlen
1 …13
2 Die Gemeinde gibt der Vertretung der Unterzeichnenden der
Liste (Art. 29 des Reglements über Abstimmungen und Wahlen)
während wenigstens eines Tages Gelegenheit, die Druckfahne
durchzusehen und zuhanden der Gemeindekanzlei Bemerkungen anzubringen.
3 …14

## Art. 9 {#art_9}

…15

## Art. 10 {#art_10}

Werbematerial 1 Die Gemeinde stellt den Stimmberechtigten bei Gemeindewahlen das Werbematerial (Flugblätter, Prospekte) der beteiligten Wählergruppen zusammen mit dem amtlichen Stimm- und
Wahlmaterial oder in einem besonderen Umschlag kostenlos zu.
2 …16
3 Bei einem zweiten Wahlgang (Art. 57 des Reglements über
Abstimmungen und Wahlen) wird kein Werbematerial versandt.
4 …17
13 Aufgehoben am 18. Dezember 2019
14 Aufgehoben am 18. Dezember 2019
15 Aufgehoben am 18. Dezember 2019
16 Aufgehoben am 18. Dezember 2019
17 Aufgehoben am 18. Dezember 2019

## Art. 11 III. Stimmlokale, Zählkreise, Urnen (Art. 13–16 RAW) {#art_11}

Allgemeines 1 …18
2 ...19
3 Die Stimmlokale und deren Öffnungszeiten sind im Anhang zu

## Art. 12 dieser Verordnung aufgeführt.20 {#art_12}

Öffnung und
Schliessung
der Lokale
1 Die Stimmlokale sind gemäss den Öffnungszeiten nach dem
Anhang pünktlich zu öffnen und zu schliessen.
2 Die Stimmabgabe ist nur während der Öffnungszeiten gestattet.21
3 …22

## Art. 13 {#art_13}

Ausstattung der
Stimmlokale
1 Die Gemeinde stellt in den Stimmlokalen die erforderlichen
Urnen auf und versieht diese mit deutlichen Aufschriften.
2 Sie hält in den Stimmlokalen genügend amtliche Stimm- und
Wahlzettel zur Verfügung der Stimmberechtigten.

## Art. 14 {#art_14}

Verbot der
Propaganda
1 In den Stimmlokalen selbst darf keine Abstimmungs- oder
Wahlpropaganda betrieben werden.
2 Insbesondere dürfen keine Aufrufe gemacht oder Stimm- und
Wahlempfehlungen verteilt, angeschlagen oder aufgelegt werden.
3 Der Stimmausschuss oder beigezogene Gemeindeangestellte
weisen Personen weg, die im oder vor dem Stimmlokal die
Stimmenden belästigen oder die Stimmabgabe in anderer
Weise stören.23
18 Aufgehoben am 18. Dezember 2019
19 Aufgehoben am 2. Mai 2007
20 Fassung vom 2. Mai 2007
21 Fassung vom 18. Dezember 2019
22 Aufgehoben am 18. Dezember 2019
23 Fassung vom 18. Dezember 2019

## Art. 15 {#art_15}

Sammeln von
Unterschriften
1 Vor den Stimmlokalen dürfen Propagandamaterial sowie
Stimm- und Wahlempfehlungen verteilt und Unterschriften
gesammelt werden.
2 Wer Tätigkeiten nach Abs. 1 plant, muss dies spätestens am
Vortag, im Fall von Tätigkeiten an einem Sonntag spätestens am
Freitag, um 12.00 Uhr der Abteilung Sicherheit melden.
3 Die Stimmberechtigten müssen das Stimmlokal ungehindert
aufsuchen und ihre Stimme ungestört abgeben können.

## Art. 16 {#art_16}

Urnen 1 Die Urnen werden nach jeder Schliessung des Stimmlokals oder
der Amtsstelle geschlossen, versiegelt oder plombiert und in
einem abgeschlossenen Raum aufbewahrt.
2 Sie dürfen erst unmittelbar vor Beginn der nächsten Öffnungszeit wieder im Stimmlokal oder in der Amtsstelle bereitgestellt
werden.
3 Unmittelbar nach der (letzten) Schliessung des Stimmlokals
oder der Amtsstelle bringen zwei Mitglieder des Stimmausschusses die versiegelten oder plombierten Urnen mit den
Stimmrechtsausweisen und mit den Stimm- oder Wahlzetteln
an den Ort, an welchem die Ergebnisse ermittelt werden.
4 Die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder
der Vizepräsident des Stimmausschusses kontrolliert vor der
Entfernung der Siegel oder Plomben, ob diese unversehrt sind.
Unregelmässigkeiten sind in das Protokoll (Art. 19) aufzunehmen.
5 Die Mitglieder des Stimmausschusses und die beigezogenen
Gemeindeangestellten dürfen bis zur Ermittlung der Ergebnisse
vom Inhalt der Urnen keine Kenntnis nehmen.

## Art. 17 IV. Ermittlung der Ergebnisse, Protokoll (Art. 17–19 RAW) {#art_17}

Öffentlichkeit 1 Die Ermittlung der Ergebnisse einer Abstimmung oder Wahl ist
öffentlich.
2 Dritte dürfen sich an der Auszählung nicht beteiligen oder die
Ermittlung stören.25
24 Fassung vom 18. Dezember 2019
25 Fassung vom 18. Dezember 2019
3 Der Stimmausschuss oder beigezogene Gemeindeangestellte

## Art. 18 weisen störende Dritte weg.26 {#art_18}

Verfahren 1 Die Auszählung der an der Urne und der brieflich abgegebenen
Stimmen erfolgt zentral.27
2 Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der
Vizepräsident, die Sekretärin oder der Sekretär des ständigen
Stimmausschusses, die nichtständigen Mitglieder des Stimmausschusses sowie die beigezogenen Gemeindeangestellten
besorgen die Auszählung.28
3 …29

## Art. 19 {#art_19}

Protokoll 1 Unmittelbar nach Abschluss der Ermittlung erstellt die Sekretärin oder der Sekretär des ständigen Stimmausschusses ein
Protokoll.30
2 Das Protokoll enthält
a) das Datum und den Gegenstand der Abstimmung oder
Wahl,
b) die Zahl der Stimmberechtigten gemäss Stimmregister,
c) die Zahl der gültigen Stimmrechtsausweise,31
d) die Gesamtzahl der eingelangten und amtlich gekennzeichneten Stimm- oder Wahlzettel,32
e) die Zahl der gültigen, der ungültigen und der leeren
Stimm- oder Wahlzettel,33
f) die Zahl der ungültigen brieflichen Stimmabgaben
gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a bis c PRG34.35
26 Fassung vom 18. Dezember 2019
27 Fassung vom 2. Mai 2007
28 Fassung vom 18. Dezember 2019
29 Aufgehoben am 5. Juli 2017
30 Fassung vom 18. Dezember 2019
31 Fassung vom 18. Dezember 2019
32 Fassung vom 18. Dezember 2019
33 Fassung vom 18. Dezember 2019
34 BSG 141.1
35 Buchstabe f eingefügt am 18. Dezember 2019
3 Bei Abstimmungen enthält das Protokoll zusätzlich zu den
Angaben nach Abs. 2
a) die Zahl der gültigen Stimmen pro Vorlage,
b) die Zahl der annehmenden und ablehnenden Stimmen
pro Vorlage.
4 Bei Variantenabstimmungen, bei Volksvorschlägen und bei
Initiativen mit Gegenvorschlag enthält das Protokoll ausserdem
die Zahl der befürwortenden Stimmen pro Vorlage in der Abstimmung über die Zusatzfrage.
5 Bei Mehrheitswahlen enthält das Protokoll zusätzlich zu den
Angaben nach Abs. 2
a) die Zahl der auf jede Kandidatin und jeden Kandidaten
entfallenden Stimmen,
b) das absolute Mehr,36
c) die Zahl der leeren Stimmen,37
d) die Zahl der ungültigen Stimmen.38
6 Bei Verhältniswahlen enthält das Protokoll zusätzlich zu den
Angaben nach Abs. 2
a) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen),
b) die Zahl der Zusatzstimmen für die einzelnen Listen,
c) die Gesamtzahl der Kandidatinnenstimmen und der
Zusatzstimmen, die den einzelnen Listen zukommen
(Parteistimmen),
d) die Gesamtzahl aller Parteistimmen (Summe der gültig
abgegebenen Stimmen)
e) die Zahl der leeren Stimmen,
ebis)die Zahl der ungültigen Stimmen,39
f) die Gesamtzahl der auf die verbundenen Listen fallenden
Parteistimmen bei jeder einzelnen Listenverbindung,
g) die Verteilungszahl,
h) die Zahl der jeder Liste zugeteilten Sitze,
i) die Namen der Gewählten mit ihrer Stimmenzahl,
k) die Namen der nicht Gewählten mit ihrer Stimmenzahl.
36 Fassung vom 18. Dezember 2019
37 Eingefügt am 18. Dezember 2019
38 Buchstabe d eingefügt am 18. Dezember 2019
39 Eingefügt am 18. Dezember 2019
7 Das Protokoll enthält ausserdem
a) festgestellte Unstimmigkeiten,
b) Bemerkungen von Mitgliedern des Stimmausschusses
und beigezogenen Gemeindeangestellten, welche mit
dem Inhalt des Protokolls nicht einverstanden sind,40
c) soweit erforderlich Bemerkungen der Mitglieder des

## Art. 20 ständigen Stimmausschusses.41 {#art_20}

Ausfertigung
und Verteilung
des Protokolls
1 Das Protokoll wird zweifach ausgefertigt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie von der Sekretärin oder vom
Sekretär des ständigen Stimmausschusses unterzeichnet.
2 Die Gemeindekanzlei und die Abteilung Sicherheit erhalten je
ein Exemplar.

## Art. 21 {#art_21}

Aufbewahrung
der Unterlagen Die Abteilung Sicherheit bewahrt die Stimmrechtsausweise, die
Stimm- und Wahlzettel und die Antwortcouverts versiegelt oder
plombiert auf, bis die Frist für eine Beschwerde gegen die
Abstimmung oder Wahl abgelaufen oder bis eine allfällige
Beschwerde rechtskräftig beurteilt worden ist.

## Art. 22 V. Stimmausschuss (Art. 20 RAW)43 {#art_22}

Allgemeines 1 Die Pflicht der Stimmberechtigten zur Mitwirkung als
nichtständiges Mitglied des Stimmausschusses und die
Dispensationsgründe richten sich nach dem kantonalen Recht45.
2 Während der Öffnungszeiten müssen im Stimmlokal mindestens zwei Mitglieder des Stimmausschusses anwesend sein.
Bei der vorzeitigen Stimmabgabe in einer Amtsstelle müssen
mindestens zwei Mitglieder des Stimmausschusses oder zwei
beigezogene Gemeindeangestellte anwesend sein.
40 Fassung vom 18. Dezember 2019
41 Buchstaben c Fassung vom 18. Dezember 2019
42 Fassung vom 18. Dezember 2019
43 Gliederungstitel Fassung vom 18. Dezember 2019
44 Fassung vom 18. Dezember 2019
45 Kantonales Gesetz vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG, BSG 141.1) und
kantonale Verordnung vom 4. September 2013 über die politischen Rechte (PRV, BSG
141.112).
3 Die nach Art. 20 Abs. 5 des Reglements über Abstimmungen
und Wahlen bestimmten Mitglieder können auch bei einem
zweiten Wahlgang (Art. 57 des Reglements über Abstimmungen
und Wahlen) eingesetzt werden.
4 Die Abteilung Sicherheit kann Mitglieder des Stimmausschusses
sowie beigezogene Gemeindeangestellte vor einer Abstimmung
oder Wahl zu einer Instruktion einberufen lassen.

## Art. 23 {#art_23}

Zuständigkeiten 1 Die Mitglieder des ständigen Stimmausschusses46
a) leiten und überwachen die Abstimmungen und Wahlen in
den Stimmlokalen,
b) sorgen dafür, dass die Stimmberechtigten ihr Stimmrecht
frei und ungestört ausüben können und dass das
Stimmgeheimnis während der Stimmabgabe gewahrt
bleibt,
c) verhindern gesetzwidrige Handlungen und weisen im
Bedarfsfall störende Personen weg,
d) sorgen für die Versiegelung oder Plombierung und die
sichere Aufbewahrung der Urnen (Art. 16),
e) nehmen die ihnen durch besondere Vorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben wahr.
2 Die Präsidentin oder der Präsident oder, im Fall der Verhinderung, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des ständigen
Stimmausschusses
a) überwacht gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des
ständigen Stimmausschusses den Ermittlungsdienst und
die Tätigkeiten des Stimmausschusses und der beigezogenen Gemeindeangestellten,
b) lässt die Mitglieder des Stimmausschusses durch die
Abteilung Sicherheit zum Einsatz aufbieten,
c) zieht unter Vorbehalt von Art. 26 Abs. 1 das Los, wo das
Reglement über Abstimmungen und Wahlen einen
Losentscheid vorsieht,
d) nimmt die ihr oder ihm durch besondere Vorschrift zugewiesenen weiteren Aufgaben wahr.47
46 Fassung vom 18. Dezember 2019
47 Fassung vom 18. Dezember 2019

## Art. 24 {#art_24}

Untentschuldigtes Fernbleiben
1 …48
2 …49
3 Die Bezahlung einer Busse nach Art. 63 des Reglements über
Abstimmungen und Wahlen befreit nicht von der Pflicht, bei
einer nächsten Abstimmung oder Wahl als Mitglied des nichtständigen Ausschusses mitzuwirken.50

## Art. 25 VI. Wahlverfahren (Art. 25–61 RAW) {#art_25}

Prüfung und
Bereinigung der
Wahlvorschläge
1 Die Gemeindekanzlei ist verantwortlich für die Prüfung und
Bereinigung der Wahlvorschläge und Listen.
2 Sie prüft die eingegangenen Wahlvorschläge unverzüglich oder
lässt diese unverzüglich prüfen und macht die Vertretung der
Unterzeichnenden sofort auf allfällige Mängel aufmerksam.
3 Sie nimmt die im Rahmen der Bereinigung abgegebenen Erklärungen der Unterzeichnenden oder von deren Vertretung
entgegen und setzt die vorgesehenen Fristen.
4 Nach Ablauf der Frist zur Behebung der Mängel und zur Einreichung von Ersatzvorschlägen (Art. 32 und 35 des Reglements
über Abstimmungen und Wahlen) dürfen an den Wahlvorschlägen und den Listen keine Änderungen mehr vorgenommen
werden.

## Art. 26 {#art_26}

Zuteilung
der Ordnungsnummern
1 Spätestens vier Monate vor den Gemeindewahlen findet eine
Auslosung der Ordnungsnummern (Listennummern) durch die
Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber statt.
2 Die Gemeindekanzlei gibt den Termin und den Ort der Verlosung den im Parlament vertretenen politischen Parteien und
Wählergruppen sowie allfälligen weiteren bekannten Wählergruppen schriftlich bekannt.
3 Die Listen einer bestimmten Wählergruppe für das Parlament
und für den Gemeinderat erhalten die gleiche Ordnungsnummer.51
48 Aufgehoben am 18. Dezember 2019
49 Aufgehoben am 18. Dezember 2019
50 Fassung vom 18. Dezember 2019
51 Fassung vom 11. Juni 2008
4 Wählergruppen, die sich erst nach durchgeführter Verlosung bilden, müssen sich zwecks Zuteilung ihrer Ordnungsnummer so
bald als möglich bei der Gemeindekanzlei melden. Sie erhalten
jeweils die nächste Ordnungsnummer.

## Art. 27 {#art_27}

Mitteilung
der Wahl Der Gemeinderat teilt den Gewählten nach Ablauf der unbenutzten Beschwerdefrist oder nach rechtskräftiger Erledigung
einer allfälligen Beschwerde ihre Wahl schriftlich mit.

## Art. 28 VII. Publikationen und Auflage {#art_28}

Publikationen 1 Die Gemeindekanzlei publiziert im amtlichen Publikationsorgan
der Gemeinde
a) bei Gemeindeabstimmungen mindestens 30 Tage vorher
den Abstimmungstag und den Gegenstand der Abstimmung,
b) bei Gemeindewahlen mindestens fünf Monate vorher den
Wahltag, das Datum eines allfälligen zweiten Wahlgangs
für die Wahl der Gemeindepräsidentin oder des
Gemeindepräsidenten, die Zahl der bei den einzelnen
Wahlen zu vergebenden Sitze sowie die Stelle, bei
welcher die Wahlvorschläge einzureichen sind (Art. 30
Abs. 1 des Reglements über Abstimmungen und Wahlen),
c) Termin und Ort der Verlosung der Ordnungsnummern für
die Listen (Art. 26),
d) die Ergebnisse der Gemeindeabstimmungen oder
-wahlen.
2 Die bereinigten Listen für die Verhältniswahl des Parlaments
und des Gemeinderats sowie die Wahlvorschläge für das
Gemeindepräsidium werden nicht im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde publiziert.
52 Fassung vom 18. Dezember 2019

## Art. 29 {#art_29}

Auflage von
Relementen Die von den Stimmberechtigten zu erlassenden Reglemente sind
während 30 Tagen vor dem Beschluss öffentlich aufzulegen,
soweit keine abweichende Regelung54 besteht. Die Gemeindekanzlei kündigt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der
Gemeinde an.
VIIa. Offenlegung der Finanzierung von politischen

## Art. 29a Parteien sowie von Abstimmungs- und Wahlkampagnen55 {#art_29a}

Begriffe a) Als politische Parteien gelten unabhängig von ihrer
Rechtsform alle Gruppierungen, die mit einer oder mehreren
Listen an den letzten Gemeindewahlen teilgenommen haben
und über mindestens einen Sitz im Parlament oder im
Gemeinderat verfügen.
b) Eine kommunale Abstimmungs- oder Wahlkampagne führt,
wer Aktivitäten plant und durchführt, um eine kommunale
Abstimmung oder Wahl zu beeinflussen.
c) Die Aufwendungen für eine kommunale Abstimmungs- oder
Wahlkampagne entsprechen den Ausgaben für die
Aktivitäten gemäss Buchstabe b unter Aufrechnung des
Werts von Spenden in Form von weiteren geldwerten
Leistungen.
d) Weitere geldwerte Leistungen sind insbesondere
Sachleistungen und üblicherweise kommerziell angebotene
Dienstleistungen, die unentgeltlich oder unter dem
marktüblichen Preis erbracht bzw. zugesichert werden.

## Art. 29b {#art_29b}

Zuständige Stelle 1 Die Stabsabteilung ist die zuständige Stelle für den Vollzug der
Vorschriften über die Offenlegung der Finanzierung von
politischen Parteien sowie von Abstimmungs- und
Wahlkampagnen.
2 Sie kann für die Überprüfung der gemeldeten Angaben die
Finanzkontrolle beiziehen.
53 Fassung vom 18. Dezember 2019
54 vgl. Art. 60a Abs. 3 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985
55 Gliederungstitel und Artikel 29a bis 29h eingefügt am 20. September 2023

## Art. 29c {#art_29c}

Meldung der
Angaben
1. Allgemeine
Vorgaben
1 Die offenzulegenden Angaben sind der Stabsabteilung
schriftlich und unterzeichnet sowie elektronisch mittels der zur
Verfügung gestellten Formulare zu melden.
2 Die politischen Parteien und die Akteurinnen und Akteure nach
Artikel 61b Absatz 1 RAW haben auf den Formularen die für die
Offenlegung verantwortliche natürliche Person mit Namen,
Vornamen und falls vorhanden der Funktion anzugeben.
3 Für die Bewertung der weiteren geldwerten Leistungen ist der
Marktwert massgebend.
4 Weitere geldwerte Leistungen müssen erst ab einem Wert von
CHF 100 pro Urheberin oder Urheber und Jahr oder Kampagne
erfasst werden.

## Art. 29d {#art_29d}

2. Angaben der
politischen
Parteien
Die Meldung der politischen Parteien muss folgende Angaben
enthalten:
a) Name der politischen Partei und Sitz oder Ort;
b) Name, Vorname und falls vorhanden Funktion der verantwortlichen natürlichen Person;
c) bei Spenden ab einem Wert von CHF 3’000 pro Urheberin
oder Urheber und Jahr: das Datum und den Wert der Spende
sowie die Angaben zur Identität des Urhebers oder der
Urheberin gemäss Artikel 61c Absatz 2 RAW;
d) die Summe der Einnahmen aus Mitglieder- und Mandatsbeiträgen;56
e) …57
f) die Summe der Geldzuwendungen unter CHF 3’000 pro
Urheberin oder Urheber und Jahr;
g) den Gesamtwert der weiteren freiwilligen geldwerten
Leistungen über CHF 100 und unter CHF 3’000 pro Urheberin
oder Urheber und Jahr;
h) die Summe der übrigen Einnahmen;
i) das Total der Einnahmen (Bst. c bis h).
56 Fassung vom 28. November 2024
57 Aufgehoben am 28. November 2024

## Art. 29e {#art_29e}

3. Angaben zu
Abstimmungs-
und Wahlkampagnen
1 Die vorgängige Meldung der Akteurinnen und Akteure gemäss
Artikel 61b Absatz 1 RAW und deren Schlussrechnung müssen
folgende Angaben enthalten:
a) Name der Akteurin oder des Akteurs und Sitz oder Ort;
b) welche Kandidierenden oder welches Abstimmungsergebnis mit der Kampagne unterstützt werden sollen;
c) Name, Vorname und falls vorhanden Funktion der
verantwortlichen natürlichen Person;
d) die Summe der vorgesehenen bzw. effektiven Aufwendungen;
e) bei Spenden ab einem Wert von CHF 3’000 pro Urheberin
oder Urheber und Kampagne: das Datum und den Wert
der Spende sowie die Angaben zur Identität des Urhebers
oder der Urheberin gemäss Artikel 61c Absatz 2 RAW;
f) die Summe der geplanten bzw. eingesetzten Eigenmittel,
bei gemeinsamen Kampagnen aufgeschlüsselt nach
Akteurinnen und Akteuren;
g) die Summe der Geldzuwendungen unter CHF 3’000 pro
Urheberin oder Urheber und Kampagne;
h) den Gesamtwert der weiteren freiwilligen geldwerten
Leistungen über CHF 100 und unter CHF 3’000 pro
Urheberin oder Urheber und Kampagne;
i) die Summe der übrigen budgetierten bzw. aufgewendeten Mittel;
j) das Total der budgetierten bzw. aufgewendeten Mittel
(Bst. e-i).
2 Zwischen der vorgängigen Meldung und dem Urnengang sind
neue Spenden ab einem Wert von CHF 3’000 pro Urheberin oder
Urheber und Kampagne der Stabsabteilung innert fünf Tagen
mittels Ergänzung des eingereichten Formulars zu melden
(Art. 61b Abs. 3 RAW).

## Art. 29f {#art_29f}

4. Nachfrist 1 Die Stabsabteilung setzt eine kurze Nachfrist an zur
Verbesserung der Meldung:
a) wenn die Formvorgaben gemäss Artikel 29c Absatz 1
nicht eingehalten sind;
b) zur Korrektur oder Ergänzung der Angaben gemäss den
Artikeln 29d und 29e, wenn diese offensichtlich fehlerhaft
oder unvollständig sind.
2 Sie gewährt eine kurze Nachfrist, wenn innert der Frist gemäss
Artikel 61a Absatz 3 RAW von im Gemeindeparlament oder im
Gemeinderat vertretenen politischen Parteien keine Meldung zur
Finanzierung eingegangen ist.

## Art. 29g {#art_29g}

Veröffentlichung 1 Die Stabsabteilung veröffentlicht die eingereichten Formulare
mit den Angaben gemäss den Artikeln 29d und 29e unverändert
auf ihrer Internetseite.
2 Sie publiziert Meldungen zur Finanzierung von Abstimmungs-
und Wahlkampagnen nach Möglichkeit bis vier Wochen vor
dem Urnengang. Später eingelangte Meldungen werden umgehend veröffentlicht.
3 Reichen politische Parteien oder Akteurinnen und Akteure nach
Artikel 61b Absatz 1 RAW nachträglich eine ergänzte oder
korrigierte Meldung ein, veröffentlicht die Stabsabteilung die
neue Meldung. Sie weist bei der Publikation auf die
nachträgliche Änderung hin.

## Art. 29h {#art_29h}

Überprüfung Die Stabsabteilung überprüft die Richtigkeit der Angaben
stichprobenweise oder bei Verdacht auf eine Verletzung der
Offenlegungsvorschriften.

## Art. 30 VIII. Schlussbestimmung {#art_30}

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. September 2005 in Kraft.
Köniz, 9. Februar 2005
Im Namen des Gemeinderates
Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin
Luc Mentha Beatrice Zbinden
Anhang58
Stimmlokale /
Amtsstelle59
Öffnungszeiten
Köniz
Gemeindeverwaltung
Landorfstrasse 1
(auch Briefkasten;
letzte Leerung
Samstag, 14.00 Uhr60)
Donnerstag
16.00–18.00 Uhr61
Freitag
14.00–16.00 Uhr62
Köniz
Oberstufenzentrum
Sonntag
10.00–12.00 Uhr
Liebefeld
Schulhaus Hessgut
Wabern
Dorfschulhaus
Niederscherli
Schulhaus Bodengässli
Niederwangen
Schulhaus
58 Fassung vom 2. Mai 2007
59 Überschrift Fassung vom 18. Dezember 2019
60 Fassung vom 27. März 2013
61 Fassung vom 17. Februar 2021
62 Fassung vom 17. Februar 2021
