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title: "Reglement über die Verwendung eines Fonds zur Unterstützung von Gefangenen"
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authority: vs
place: "Valais"
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kind: regulation
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provisions: 5
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# Reglement über die Verwendung eines Fonds zur Unterstützung von Gefangenen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Zur Unterstützung von Gefangenen der Walliser Strafanstalten, die sich
dort in Untersuchungshaft oder zum Vollzug von Strafen und Massnahmen
befinden, wird ein Spezialfinanzierungsfonds eingerichtet.

## Art. 2 {#art_2}

Speisung des Fonds zur Unterstützung von Gefangenen
1 Dieser Fonds wird gespeist durch Erträge aus den Disziplinarbussen, die
gegen Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft oder gegen Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug verhängt werden, sowie durch Erträge aus dem Verkauf von Gegenständen geflüchteter Personen nach Ablauf
einer Frist von zehn Jahren.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
311.300

## Art. 3 {#art_3}

Verwendung des Fonds zur Unterstützung von Gefangenen
1 Die verfügbaren Mittel dienen der Finanzierung von Hilfsmassnahmen für
Gefangene und haben insbesondere folgende Zwecke:
a) Kleidung zu erwerben, die zum Zeitpunkt der Freilassung dem Klima
angepasst ist;
b) die zum Erreichen des Zielorts notwendigen Mittel zur Verfügung zu
stellen.
2 Dieser Fonds ist weder für ausländische Staatsangehörige in Administrativhaft zur Ausschaffung (BGZ) noch für Minderjährige, deren Platzierung vom
Jugendgericht angeordnet wurde und auf die besondere gesetzliche Bestimmungen Anwendung finden, bestimmt. Allerdings haben junge Erwachsene,
die im Vollzug einer Massnahme im Sinne von Artikel 61 StGB stehen, Anspruch auf Unterstützungsmassnahmen durch diesen Fonds.
3 Der Fonds zur Unterstützung von Gefangenen kann ebenfalls zugunsten
von Personen verwendet werden, die von Walliser Gerichten verurteilt, aber
in Strafanstalten ausserhalb des Kantons platziert sind.

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeit für Ausgabenverpflichtungen
1 Der Unterstützungsfonds wird vom Chef der Dienststelle für Straf- und
Massnahmenvollzug (nachstehend: Dienstchef) verwaltet.
2 Der Dienstchef entscheidet über alle Auszahlungen aus dem Fonds im
Rahmen seiner Zweckbindung.
3 Dabei stützt er sich insbesondere auf folgenden Kriterien:
a) die Anfrage ist begründet (der Zweck und die Absicht werden erläutert);
b) die Verwendung des gewährten Betrags dient der Unterstützung des
Gefangenen;
c) es stehen keine anderen Mittel zur Finanzierung der Unterstützung zur
Verfügung.

## Art. 5 {#art_5}

Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in
Kraft.
311.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
03.02.2016 19.02.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 8/2016
311.300
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 03.02.2016 19.02.2016 Erstfassung BO/Abl. 8/2016
