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title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse 4 (N 4), Schaffhausen–Winterthur, Abschnitt Flurlingen"
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# Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse 4 (N 4), Schaffhausen–Winterthur, Abschnitt Flurlingen

## Art. 1 I. Gegenstand {#art_1}

Auf dem zürcherischen Teilstück der N4 zwischen der Kantonsgrenze
beim Rhein und der Hirnisgrabenbrücke (bis und exklusive Rastplatz
Buchhalde) werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die
polizeiliche Fahndung sowie in kriminalpolizeilicher Hinsicht die unaufschiebbaren Massnahmen von der Kantons- und Stadtpolizei Schaffhausen, nachfolgend Polizei Schaffhausen genannt, ausgeübt.

## Art. 2 II. Zuständigkeit {#art_2}

1 In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Schaffhausen als
Stammkanton, der Kanton Zürich als Gebietskanton bezeichnet.
2 Auf dem in Art. 1 genannten Teilstück hat die Polizei Schaffhausen die
gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmern wie
die Polizeiorgane des Gebietskantons.
Amtsblatt 1995, S. 1487; Rechtsbuch 1964, Nr. 295a.
Verantwortlichkeit der Polizei
Schaffhausen
Grundsatz
1/2001
741.013 Polizeidienste auf der N4
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Zuständigkeit der Polizei Schaffhausen beschränkt sich im Gebietskanton auf die Nationalstrasse einschliesslich Anschlussbauwerke. Dazu
gehören Fahrbahn, Strassenböschung, Kunstbauten sowie die Nebenanlagen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Nationalstrassengesetz vom 24. März 1964.
2 Die Begrenzung der Zuständigkeitsbereiche auf den Anschlussbauwerken ist in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt und bilden Bestandteil
dieser Vereinbarung.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die Nacheile (Art. 356 StGB 3)).

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Polizei Schaffhausen besorgt im Gebietskanton im Rahmen ihrer
örtlichen Zuständigkeit folgende Aufgaben:
a) Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer
und der Fahrzeuge;
b) Anordnung der zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendigen Massnahmen, namentlich
Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrsbeschränkungen;
c) Überwachung des Strassenzustandes und Aufsicht über die Einrichtungen der Nationalstrasse;
d) Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des Beizugs der Untersuchungsbehörden des Gebietskantons;
e) Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte sowie Erstattung
der administrativpolizeilichen Meldungen an die zuständige Behörde
des Gebietskantons;
f) Abnahme von Bussendepositen im ordentlichen Verfahren nach den
im Gebietskanton geltenden Bestimmungen;
g) Erhebung von Ordnungsbussen nach den Vorschriften des Stammkantons.
2 Verfügung und Veröffentlichung von Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen sind Sache des Gebietskantons.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Polizei Schaffhausen obliegen die polizeiliche Fahndung sowie bei
Straftaten jeder Art die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf dem in
Artikel 1 genannten Teilstück vorzunehmen sind.
2 Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt oder deren Verübung verdächtigt werden, zur Verhaftung ausgeschrieben sind
oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind von
Örtliche
Zuständigkeit
Sachliche
Zuständigkeit
a) Verkehrspolizei
b) Kriminalpolizei
Polizeidienste auf der N4 741.013
Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3
der Polizei Schaffhausen den Strafuntersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzuführen.
3 Der Polizei Schaffhausen obliegen ferner die Entgegennahme und Weiterleitung von Anzeigen.
4 Die Polizei Schaffhausen benachrichtigt bei Straffällen unverzüglich die
Untersuchungsorgane des Gebietskantons. Diese verfügen die notwendigen Massnahmen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Polizei Schaffhausen hat die Verfahrensvorschriften des Gebietskantons anzuwenden.
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Stammkantons für die Erhebung von Ordnungsbussen.
3 Die Polizeikommandos des Stamm- und des Gebietskantons regeln das
Rapport- und Meldewesen.

## Art. 7 {#art_7}

Die Polizeikommandos des Stamm- und des Gebietskantons regeln den
Einsatz des Feuerwehr- und Sanitätsdienstes.

## Art. 8 III. Stellung der Angehörigen der Polizei Schaffhausen {#art_8}

Das Dienstverhältnis der Angehörigen der Polizei Schaffhausen untersteht
der Gesetzgebung des Stammkantons. Sie tragen dessen Uniform, Zeichen
und Waffen.

## Art. 9 {#art_9}

1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Polizei Schaffhausen im
Gebietskanton sind von den Vorgesetzten des Stammkantons nach Rücksprache mit den Polizeibehörden des Gebietskantons zu erlassen.
2 Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen erteilen die zuständigen
Behörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung
des vorgesetzten Polizeikommandos des Stammkantons.

## Art. 10 {#art_10}

Die Angehörigen der Polizei Schaffhausen unterstehen der Disziplinargewalt des Stammkantons. Disziplinarfehler, die im Gebietskanton begangen wurden, sind den Vorgesetzten der Fehlbaren zu melden.
Verfahren
Rettungswesen
Dienstverhältnis
Befehlsgewalt
Disziplinargewalt
1/2001
741.013 Polizeidienste auf der N4
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

## Art. 11 {#art_11}

1 Für den Schaden, den Angehörige der Polizei Schaffhausen beim Dienst
im Gebietskanton einem Dritten zufügen, haftet der Gebietskanton nach
seinem Verantwortlichkeitsrecht.
2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf Fehlbare offen, soweit diese
nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig sind; vorbehalten
bleibt das Recht des Gebietskantons, wenn dieses für die Ersatzpflichtigen
günstiger ist.
3 Für Sach- und Personenschäden, die Angehörige der Polizei Schaffhausen im Dienst erleiden, haftet der Stammkanton, soweit eine solche Haftung auch für die übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht.
4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Motorfahrzeughalter gemäss Bundesrecht.

## Art. 12 {#art_12}

Haben sich Angehörige der Polizei Schaffhausen wegen ihres Verhaltens
beim Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihnen die Behörden dieses Kantons in
gleichem Masse Beistand, wie sie ihn in ihrem Stammkanton erhalten,
und nicht weniger, als den Angehörigen der Kantonspolizei des Gebietskantons.

## Art. 13 IV. Kostenregelung {#art_13}

1 Der Stammkanton erstellt jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres die
Betriebsabrechnung über die Kosten der Autobahnpolizei des der Verkehrsleitzentrale Schaffhausen zugeteilten Abschnittes.
2 Als anrechenbare Kosten gelten alle Aufwendungen, ausgenommen die
Bau- und Amortisationskosten für Gebäude. Eventuelle Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei sind anteilsmässig abzuziehen.
3 Der Gebietskanton leistet an die Nettokosten (Aufwendungen gemäss
Abs. 2 abzüglich allfällige Bundesbeiträge) der Autobahnpolizei und der
Verkehrsleitzentrale Schaffhausen für seine Autobahnstrecke jährlich je
Kilometer denselben Betriebsbeitrag, den der Stammkanton für den kantonseigenen Teil aufwenden muss. Dieser Betrag wird innert 30 Tagen
nach Zustellung der Abrechnung zur Zahlung an die Staatskasse des
Stammkantons fällig.
4 Die beiden Vetragskantone verpflichten sich rückwirkend bis zur letzten
Abrechnung zu einer angemessenen Anpassung der Kostenregelung, sofern der Kostenaufwand der Autobahnpolizei auf dem Teilabschnitt des
Verantwortlichkeit
Beistand
Betriebskosten
Polizeidienste auf der N4 741.013
Schaffhauser Rechtsbuch 1997 5
Gebietskantons sich als wesentlich höher oder niedriger erweisen sollte
als auf dem übrigen Teilabschnitt.

## Art. 14 V. Schlussbestimmungen {#art_14}

Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Polizeidirektion des Kantons
Zürich und dem Finanzdepartement 6) des Kantons Schaffhausen.

## Art. 15 {#art_15}

Anstände zwischen den Vertragskantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie
sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.

## Art. 16 {#art_16}

Die Koordination des betrieblichen und baulichen Unterhaltsdienstes wird
in einer separaten Vereinbarung der zuständigen Behörden der Vertragskantone geregelt.

## Art. 17 {#art_17}

1 Diese Vereinbarung tritt mit Verkehrsübergabe der N4, Schaffhausen-
Winterthur, Abschnitt Flurlingen, in Kraft 4).
2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1998 abgeschlossen und
gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einem
der Vertragskantone unter Beachtung einer zwölfmonatigen Frist auf das
Ende eines Jahres schriftlich gekündigt wird.

## Art. 18 {#art_18}

Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung 5)
vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet.
Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am
28. Juli 1995 (Amtsblatt 1995, S. 1487).
Vollzug
Anstände
Unterhaltsdienst
Inkrafttreten und
Vertragsdauer
Genehmigung
durch den
Bundesrat
1/2001
741.013 Polizeidienste auf der N4
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Fussnoten:
1) SR 741.01.
2) SR 741.03.
3) SR 311.0.
4) Inkrafttreten vorgesehen auf den 15. August 1996.
5) SR 101.
6) Fassung gemäss V vom 3. Januar 2001, in Kraft getreten am 1. Januar 2001
(Amtsblatt 2001, S. 68).
