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title: "Benützungsordnung Kultur- und Festzelt"
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provisions: 25
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# Benützungsordnung Kultur- und Festzelt

## Art. 1 Aufsichtsorgan {#art_1}

1
Der Gemeinderat Neuheim erlässt die Benützungsordnung. *
2
Er kann im Sinne eines geordneten Betriebes und zur Schonung der Mietobjekte bei Bedarf zusätzliche Weisungen erlassen. *

## Art. 2 Betriebsorgane {#art_2}

1
Betriebsorgane sind:
a) *
Liegenschaftsverwaltung: Sie nimmt die Reservationsgesuche entgegen, stellt die Benützungsbewilligungen aus und erteilt dem Mieter die erforderlichen Auskünfte und Weisungen.
b) *
Werkhof: Der Werkhof ist für die Übergabe und Rücknahme des Mietobjekts sowie eine Kurzinstruktion zuständig. Mängel nach der Benutzung werden von ihm festgehalten und an die Liegenschaftsverwaltung weitergeleitet.

## Art. 3 Benützungsrecht {#art_3}

1
Die Faltzelte stehen zur Verfügung für: *
a) *
Die Einwohnergemeinde und deren Abteilungen;
b) *
Ortsansässige Personen, Vereine, Organisationen und Firmen;
c) *
Externe Personen, Vereine, Organisationen und Firmen.
2
&hellip; *
3
Die eintreffenden Gesuche für Veranstaltungen werden in chronologischer Reihenfolge bearbeitet und können maximal ein Jahr im Voraus eingereicht werden.
4
Auf Gesuch hin prüft die Liegenschaftsverwaltung die Vermietung des Kulturzeltes gemäss Anhang 1. *

## Art. 4 Sorgfaltspflicht {#art_4}

1
Zu den Mietobjekten ist Sorge zu tragen. Der Mieter gemäss dieser Benützungsordnung haftet für Beschädigungen. Fehlendes oder beschädigtes Material wird dem Mieter durch die Gemeinde verrechnet. *

## Art. 5 Unterhalt {#art_5}

1
Die Unterhaltsaufsicht während der Lagerung ist Sache des Leiters Werkdienste. Mängel sind der Liegenschaftsverwaltung mitzuteilen. *

## Art. 6 Benützungsvorschriften {#art_6}

1
Die Mieter haben bezüglich dem Mietobjekt den Anordnungen des Werkhofs Folge zu leisten. *
2
Innerhalb der Mietobjekte gilt ein Rauchverbot. *
3
Die Mietobjekte sind sauber und ordentlich zu halten und in sauberem Zustand abzugeben. *

## Art. 7 Aufstellen / Abbauen des Zeltes {#art_7}

1
Das Zelt ist grundsätzlich beim Werkhof abzuholen. Gegen eine Gebühr wird das Zelt innerhalb des Gemeindegebiets geliefert und abgeholt. *
2
Das Aufstellen und Abbauen liegt in der Verantwortung des Mieters, wobei dieser über den korrekten Ablauf instruiert wird. *

## Art. 8 Brandschutzvorschriften {#art_8}

1
Die geltenden Brandschutzvorschriften sind zu einzuhalten. *
2
Insbesondere sind folgende Sicherheitsmassnahmen zwingend einzuhalten:
a)
Ausgänge müssen ohne Hilfsmittel geöffnet werden können und dürfen keinesfalls durch Mobiliar oder andere Gegenstände blockiert werden.
b)
Die Verwendung von Flüssiggas (z.B. Propangas, zu Koch- oder Grillierzwecken) ist im Zelt untersagt.
c) *
Die Zufahrtswege für Ereignisfahrzeuge (Feuerwehr, Polizei, Sanität, etc.) müssen jederzeit ungehindert befahrbar sein.

## Art. 9 <strong>*</strong> &hellip; {#art_9}

&hellip;

## Art. 10 Verwendung von pyrotechnischen Artikeln {#art_10}

1
Der Einsatz von pyrotechnischen Artikeln ist verboten.

## Art. 11 Dekoration {#art_11}

1
Besondere Dekorationen, Einbauten oder Installationen sind vorgängig mit dem Werkhof abzusprechen. Das Zelt darf durch Dekorationen nicht beschädigt werden. Die feuerpolizeilichen Vorschriften sind einzuhalten.

## Art. 12 <strong>*</strong> &hellip; {#art_12}

&hellip;

## Art. 13–14 <strong>*</strong> &hellip; {#art_13}

&hellip;

## Art. 15 Festsetzung der Gebührenordnung {#art_15}

1
Die Gebühren werden durch den Gemeinderat Neuheim festgesetzt. Die Benützungsgebühren werden vom Gemeinderat in einer separaten Gebührenordnung festgelegt. Die Gebührenordnung bildet einen integralen Bestandteil dieser Benützungsordnung. *

## Art. 16 Gebührenfreie Benützung {#art_16}

1
Die Benützung der Mietobjekte ist für Anlässe der Einwohnergemeinde gebührenfrei. *

## Art. 17 Gebührenpflichtige Benützung {#art_17}

1
Gebührenpflichtig sind alle Veranstaltungen von Dritten. (Vereine, Privatpersonen, Firmen, etc.), sofern sie nicht vom Gemeinderat davon befreit sind. *

## Art. 18 Ausnahmen {#art_18}

1
Die Liegenschaftsverwaltung kann Ausnahmen zu diesen Benützungsbestimmungen gestatten.

## Art. 19 Handhabung der Vorschriften {#art_19}

1
Bezüglich der Mietobjekte haben die Benützer die Anordnungen des Gemeinderates, der Liegenschaftsverwaltung, der Sicherheitsabteilung sowie des Werkhofes zu befolgen. *

## Art. 20 Haftung {#art_20}

1
Für Schäden jeder Art an den Mietobjekten haftet der Mieter. *
2
Nach der Veranstaltung wird durch den Werkhof gegebenenfalls ein Schadenprotokoll aufgenommen. *

## Art. 21 Rechtsschutz {#art_21}

1
Gegen Verfügungen der Vermieterin kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. *

## Art. 22 Gerichtsstand {#art_22}

1
Der Gerichtsstand ist Zug. *

## Art. A1-1 <strong>*</strong> &hellip; {#art_A1_1}

&hellip;

## Art. A1-1.1 <strong>*</strong> {#art_A1_1_1}

1
Verfügbar sind 3 Faltzelte à je 4x8 Meter. Die Zelte lassen sich miteinander verbinden.
2
Benützungsgebühren:
a)
Faltzelt pro Tag inkl. Zubehör:
1.
Ortsansässige:
CHF 100.00
2.
Auswärtige:
CHF 300.00
b)
Lieferung innerhalb Gemeindegebiet, pauschal (optional):
1.
Einheimische:
CHF 100.00
2.
Auswärtige:
CHF 100.00
c)
Lieferung aussergemeindlich (optional):
Auf Anfrage

## Art. A1-2–A1-3 <strong>*</strong> &hellip; {#art_A1_2}

&hellip;

## Art. A1-4 <strong>*</strong> {#art_A1_4}

1
Die Benützungsgebühren für das Kulturzelt betragen pro Tag:
Grösse
Gebühr
6x10 Meter
CHF 500.00
9x10 Meter
CHF 600.00
12x10 Meter
CHF 700.00
15x10 Meter
CHF 800.00
2
Alle Ansätze gelten für den ersten Veranstaltungstag. Für jeden weiteren, darauf folgenden Tag derselben Veranstaltung reduzieren sich die Ansätze um 50%.
