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title: "Verwaltungsvereinbarung zwischen Kanton Bern und Kanton Aargau betreffend Ermächtigung zur Vornahme von polizeilichen Handlungen auf dem Kantonsgebiet des Kantons Aargau im Zusammenhang mit der Begleitung und dem Schutz von Transporten der Schweizerischen Nationalbank"
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provisions: 1
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# Verwaltungsvereinbarung zwischen Kanton Bern und Kanton Aargau betreffend Ermächtigung zur Vornahme von polizeilichen Handlungen auf dem Kantonsgebiet des Kantons Aargau im Zusammenhang mit der Begleitung und dem Schutz von Transporten der Schweizerischen Nationalbank

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Kanton Bern
Canton de Berne
VERW AL TU NGSVEREI N BARU NG
zwischen
und
betreffend
Kanton BERN
vertreten durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
Kramgasse 20
3011 Bern
Kanton AARGAU
vertreten durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres
Frey-Herose-Strasse 12
5001 Aarau
Ermächtigung zur Vornahme von polizeilichen Handlungen auf
dem Kantonsgebiet des Kantons Aargau im Zusammenhang mit
der Begleitung und dem Schutz von Transporten der
Schweizerischen Nationalbank
Verwaltungsvereinbarung vom 1. Januar 2022 Seite 1 von 4
Präambel
A. Die Schweizerische Nationalbank (SNB) ist gemäss der "Nationalen Strategie zum Schutz
kritischer Infrastrukturen" (SKI) , als Objekt der Kategorie 4 klassifiziert worden .
Die Schweizerische Nationalbank führt im Rahmen ihres Versorgungsauftrages u.a. zwei
bis dreimal pro Woche Wertsachentransporte schwergewichtig zwischen Bern und Zürich
durch. Dabei werden erhebliche Geldwerte befördert, welche einen grundlegenden
Bestandteil der Aufrechterhaltung für die finanzielle Landesversorgung gemäss SKI
darstellen.
B. Die Schweizerische Nationalbank beabsichtigt ihre Wertsachentransporte durch die
Kantonspolizei Bern begleiten und schützen zu lassen .
C. Die vorliegende Vereinbarung bezweckt die Regelung der Kompetenzen, Pflichten und
Verantwortlichkeiten der Mitarbeitenden des Kantons Bern auf dem Gebiet des Kantons
Aargau im Rahmen der Begleitung der Wertsachentransporte der Schweizerischen
Nationalbank.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:
1. Gegenstand der Vereinbarung
Der Kanton Bern bzw. die Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern soll bzw. sollen die
Wertsachentransporte der Schweizerischen Nationalbank begleiten und schützen . Hierfür sind
die Mitarbeitenden der KAPO BE unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen und
Modalitäten ermächtigt, das Kantonsgebiet des Kantons Aargau zu betreten.
2. Ermächtigungsumfang
2.1. Der Kanton Aargau ermächtigt die Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern das
Kantonsgebiet des Kantons Aargau mit folgender Ausrüstung zu betreten und zu durchqueren:
• Vollständige und dem Auftrag entsprechende Uniformierung inkl. voll
ausgerüstetem Waffengurt (Handschellen, gerader Einsatzstock, Dienstpistole,
Destabilisierungsgerät und Pfefferspray)
• Auf den Begleitfahrzeugen dürfen weitere Waffen mitgeführt werden.
2.2. Der Kanton Aargau ermächtigt die Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern bei
verdächtigen Feststellungen zur Durchführung von Personenkontrollen und Anhaltungen ,
soweit dies zur Aufgabenerfüllung notwendig ist und die Polizeikräfte des Kantons Aargau diese
nicht innert nützlicher Frist vornehmen können .
2.3. Der Kanton Aargau ermächtigt die Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern zur
Durchführung von dringlichen Dienstfahrten , soweit dies zur Aufgabenerfüllung notwendig ist.
2.4. Die Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern dürfen unmittelbaren Zwang nur im Rahmen
der Verhältnismässigkeit einsetzen und haben für ihre Amtshandlungen die im Kanton Aargau
geltenden Vorschriften zu beachten .
Verwaltungsvereinbarung vom 1. Januar 2022 Seite 2 von 4
3. Mitwirkungshandlungen der Kantonspolizei Bern
3.1. Die Kantonspolizei Bern hat sich , bevor sie das Kantonsgebiet des Kantons Aargau betritt,
bei der zuständigen Einsatzzentrale des Kantons Aargau anzumelden und beim Verlassen des
Kantonsgebietes wieder abzumelden .
3.2. Die Kantonspolizei Bern hat die Einsatzzentrale des Kantons Aargau über ungewöhnliche
Feststellungen umgehend zu informieren.
3.3. Die Kantonspolizei Bern hat allfällige Weisungen der Einsatzzentrale des Kantons Aargau
zu beachten .
4. Rechtsstellung der Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern
Die Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern bleiben personal- und versicherungsrechtlich dem
Kanton Bern unterstellt.
5. Haftung
Für den Schaden , den die Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern bei ihrem Einsatz dem
Kanton Aargau oder Dritten verursachen, haftet der Kanton Bern gemäss seinem
Staatshaftungsrecht.
6. Vertraulichkeit
Die Parteien behandeln sämtliche Informationen und Daten aus dem Vereinbarungsverhältnis
als vertraulich , die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, auch wenn diese nicht
als vertraulich gekennzeichnet sind . Im Zweifel sind sämtliche Informationen und Daten
vertraulich zu behandeln. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten . Die Pflicht zur
Vertraulichkeit gilt nach Beendigung des Vereinbarungsverhältnisses weiter.
7. Schlussbestimmungen
7.1. Die vorliegende Vereinbarung tritt mit Wirkung per 1. Januar 2022 in Kraft.
7.2 . Die vorliegende Vereinbarung kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres mit schriftlicher Mitteilung gekündigt werden .
7.3. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und müssen
von beiden Seiten unterzeichnet werden .
7.4. Äusserungen gegenüber den Medien im Zusammenhang mit der vorliegenden
Vereinbarung dürfen nur in gegenseitiger Absprache erfolgen.
7.5. Die allfällige Ungültigkeit einzelner Klauseln der vorliegenden Vereinbarung berührt nicht
die Gültigkeit der gesamten Vereinbarung. Sollte nachträglich festgestellt werden, dass die
vorliegende Vereinbarung eine Lücke aufweist, so ist zwischen den Parteien einvernehmlich
eine Regelung zu finden, die sich in die bestehende Struktur bestmöglich integriert.
7.6. Die vorliegende Vereinbarung untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht.
Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten ist Bern .
Verwaltungsvereinbarung vom 1. Januar 2022 Seite 3 von 4
7.7. Die vorliegende Vereinbarung wird in vierfacher Ausführung ausgestellt. Jede Partei erhält
zwei Originale .
8. Unterschriften
Für den Kanton Bern:
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pi,ilippeMüfier
Regierungsrat
Für den Kanton Aargau :
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:4 ~~~ 7o7A
um
Dieter Egli
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Dr. Stef'3 Blättler
Komny {ndant Kantonspolizei Bern
Vorsteher Departement Volkswirtschaft und Inneres
Verwaltungsvereinbarung vom 1. Januar 2022 Seite 4 von 4
