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title: "Verordnung kommunaler Mehrwertausgleichsfonds (VO MAF)"
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# Verordnung kommunaler Mehrwertausgleichsfonds (VO MAF)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmung {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Zuweisung, Verwaltung und
Verwendung der Mittel des kommunalen Mehrwertausgleichs
fonds (MAF) sowie das Verfahren für die Ausrichtung von Bei
trägen.

## Art. 2 B. Fondsmittel {#art_2}

Die Erträge aus der kommunalen Mehrwertabgabe wer
den dem MAF zugewiesen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Stadtrat bestimmt die für die Verwaltung des MAF
zuständige Organisationseinheit.
2 Die Mittel werden nicht verzinst.
3 Der MAF darf zu keiner Zeit einen negativen Bestand aufwei
sen.

## Art. 4 {#art_4}

Die verfügbaren Mittel werden für Massnahmen der
Raumplanung verwendet.

## Art. 5 {#art_5}

Beitragsberechtigt sind:
a. die Stadt;
b. juristische Personen;
c. natürliche Personen.
1 LS 700.9
2 AS 101.100
3 STRB Nr. 1001 vom 26. Oktober 2022.
Gegenstand
Zuweisung
Verwaltung
Verwendung
Beitrags
berechtigte
2Verordnung kommunaler Mehrwert
ausgleichsfonds (VO MAF)700.900

## Art. 6 C. Beitragsberechtigte Massnahmen {#art_6}

1 Beitragsberechtigt sind Massnahmen zur Gestaltung
des öffentlichen Raums, der sich für den Aufenthalt der Bevölke
rung im Freien eignet oder das Wohnumfeld verbessert.
2 Die Massnahmen umfassen insbesondere die Erstellung, Ge
staltung und Ausstattung von:
a. Parks, Plätzen, Grünanlagen, Strassenräumen, Gemein
schaftsgärten oder mit Bäumen bestockten Flächen;
b. Erholungseinrichtungen und anderen öffentlich zugäng
lichen Freiräumen wie Wege, Ufer von Gewässern, Rast
plätze, Spielplätze und sanitarische Anlagen.
3 Weitere Formen der infrastrukturellen Ausstattung von Erho
lungsgebieten sind zulässig.

## Art. 7 {#art_7}

Beitragsberechtigt sind Massnahmen für das Klima zur:
a. Verbesserung des Lokalklimas durch Baumpflanzungen,
allgemeine Grünflächen, Dach- und Fassadenbegrünun
gen;
b. Speicherung und Verwendung von Regenwasser auf Lie
genschaften;
c. Verbesserung der ökologischen und klimatischen Qualität
des Siedlungsraums, insbesondere Massnahmen zur Hit
zeminderung.

## Art. 8 {#art_8}

Beitragsberechtigt sind Massnahmen für den Lärmschutz:
a. zur Verbesserung der akustischen Aufenthaltsqualität im
Aussenraum;
b. in öffentlich zugänglichen Freiräumen mit Erholungsfunktion.

## Art. 9 {#art_9}

Beitragsberechtigt sind Massnahmen für den Fuss und
Veloverkehr:
a. zugunsten einer besseren Durchwegung;
b. zur Erstellung von Veloabstellanlagen;
c. zur Verbesserung der Zugänglichkeit von öffentlichen Ein
richtungen und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs.

## Art. 10 {#art_10}

Beitragsberechtigt sind folgende Massnahmen für Infra
strukturen:
a. die Erstellung sozialer Infrastrukturen wie soziale Treff
punkte und ausserschulische Einrichtungen;
Gestaltung des
öffentlichen
Raums
Klima
Lärmschutz
Fuss und
Veloverkehr
Infrastrukturen
3Verordnung kommunaler Mehrwert
ausgleichsfonds (VO MAF) 700.900
b. die Erstellung oder der Umbau von Infrastrukturen zur Er
möglichung von gewerblichen und kulturellen Zwischennut
zungen;
c. die Erstellung von Infrastrukturen für Energiedienstleistun
gen und für die Versorgung und Entsorgung im Umfang des
raumplanerisch begründeten Mehraufwands und ausser
halb des Grundauftrags;
d. die Planungskosten für die Überdeckung von Verkehrsinfra
strukturen;
e. die Durchführung von Beteiligungsprozessen, Studienver
fahren oder Wettbewerben zur Verbesserung der Bau und
Planungskultur.

## Art. 11 {#art_11}

Die beitragsberechtigten Massnahmen können den Er
werb von Liegenschaften und andere Rechtserwerbe umfassen,
sofern diese für die Umsetzung erforderlich sind.

## Art. 12 D. Grundsätze der Beitragsausrichtung {#art_12}

1 Die Stadt richtet einmalige Beiträge an Erstinvestitio
nen und Erneuerungen von Einrichtungen und Anlagen aus.
2 Die Beiträge sind nicht rückzahlungspflichtig; vorbehalten bleibt
die Rückforderung nach Art. 22.

## Art. 13 {#art_13}

Die Ausrichtung von Beiträgen ist ausgeschlossen, wenn
die Massnahme:
a. der Pflege oder dem Betrieb und Unterhalt einer Einrich
tung oder Anlage dient;
b. durch Gebühren finanziert ist;
c. bereits auf einer anderen Rechtsgrundlage oder mit zweck
gebundenen Mitteln aus einem anderen Fonds finanziert
wird;
d. aufgrund rechtlicher Bestimmungen für die Bewilligungs
fähigkeit der Anlage oder Einrichtung vorgeschrieben ist.

## Art. 14 {#art_14}

Die Ausrichtung von Beiträgen kann von Auflagen und
Bedingungen abhängig gemacht werden.

## Art. 15 {#art_15}

Ein Beitragsgesuch darf nur in dem Umfang bewilligt
werden, als die Auszahlung für die beitragsberechtigte Mass
nahme nicht zu einem Unterbestand des MAF führt.

## Art. 16 {#art_16}

Ein Anspruch auf Ausrichtung von Beiträgen besteht
nicht.
Erwerb von
Liegenschaften
Erstinvestitionen
und Instand
setzungen
Ausschluss
Auflagen und
Bedingungen
Verschuldungs
verbot
Anspruch
4Verordnung kommunaler Mehrwert
ausgleichsfonds (VO MAF)700.900

## Art. 17 E. Verfahren für die Beitragsausrichtung {#art_17}

1 Gesuchstellende reichen das Beitragsgesuch vor dem
Beginn der Umsetzung des Projekts bei der zuständigen Orga
nisationseinheit ein.
2 Sie dokumentieren das Beitragsgesuch ausreichend, sodass
eine Prüfung anhand der in Art. 18 genannten Kriterien möglich
ist.

## Art. 18 {#art_18}

Die zuständige Organisationseinheit prüft die Beitrags
gesuche anhand folgender Kriterien:
a. Inhalt:
1. Bedeutung des Vorhabens im Hinblick auf die Entwick
lungsziele der Stadt,
2. Anzahl oder Vielfalt der Anspruchsgruppen, die einen
Nutzen aus dem Vorhaben ziehen;
b. Rechtmässigkeit;
c. Zweckmässigkeit;
d. Wirtschaftlichkeit;
e. Folgekosten.

## Art. 19 {#art_19}

1 Der Stadtrat oder die von ihm bezeichnete Organisati
onseinheit entscheidet über das Beitragsgesuch.
2 Die Beantwortung von Beitragsgesuchen juristischer und na
türlicher Personen ausserhalb der Stadtverwaltung erfolgt nach
durchgeführter Prüfung mit einer anfechtbaren Verfügung.
3 Einzelheiten können in einer Beitragsvereinbarung festgelegt
werden.
4 Der Entscheid und die Beitragsvereinbarung stehen unter dem
Vorbehalt der Ausgabenbewilligung durch die zuständige Ins
tanz.

## Art. 20 {#art_20}

1 Die Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung bemisst
sich unter Einschluss der beantragten Fondsmittel nach den
Finanzbefugnissen gemäss Gemeindegesetz4 und GO.
2 Die Bewilligung der Fondsentnahme erfolgt im gleichen Be
schluss, mit dem die Ausgaben bewilligt werden.
4 vom 20. April 2015, LS 131.1.
Einreichung
Prüfung
Entscheid
Ausgaben
bewilligung,
Fondsentnahme
5Verordnung kommunaler Mehrwert

## Art. 21 ausgleichsfonds (VO MAF) 700.900 {#art_21}

1 Die Auszahlung von Beiträgen erfolgt nach Massgabe
des Fortschritts bei der Umsetzung der Massnahme.
2 In begründeten Fällen kann der gesamte Beitrag im Voraus
ausgerichtet werden.
3 Der Stadtrat stellt den korrekten Mitteleinsatz sicher.

## Art. 22 {#art_22}

Beiträge werden widerrufen oder zurückgefordert, wenn:
a. sie zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt worden sind;
b. gegen Auflagen und Bedingungen verstossen wird; oder
c. eine nachträgliche Zweckentfremdung vorliegt.

## Art. 23 {#art_23}

Auf die Rückforderung wird verzichtet:
a. soweit die Empfängerin oder der Empfänger infolge des
Beitragsentscheids Massnahmen getroffen hat, die nur mit
unzumutbaren finanziellen Einbussen rückgängig gemacht
werden können; und
b. wenn die Rechtsverletzung oder die unrichtige oder unvoll
ständige Feststellung des Sachverhalts für die Empfängerin
oder den Empfänger nicht leicht erkennbar gewesen ist.

## Art. 24 {#art_24}

Rückzahlungen fliessen in den MAF.

## Art. 25 F. Schlussbestimmungen {#art_25}

1 Der Stadtrat informiert in seinem Geschäftsbericht über
die im betreffenden Jahr zugesicherten und geleisteten Beiträge.
2 Er veröffentlicht für jeden Beitrag insbesondere folgende Infor
mationen:
a. die Beitragshöhe;
b. den Verwendungszweck;
c. die Beitragsempfängerin oder den Beitragsempfänger;
d. die Beschlussnummer;
e. den nach der Beitragsbewilligung verbliebenen Mittelbe
stand;
f. den Stadtkreis, in dem der Beitrag verwendet wird.
Auszahlung und
Überwachung
Widerruf und
Rückforderung
Rückforderungs
verzicht
Rückzahlungen
Bericht
erstattung
6Verordnung kommunaler Mehrwert
ausgleichsfonds (VO MAF)700.900
3 Er veröffentlicht zu jedem Mittelzufluss in den MAF (Ertrag
Mehrwertabgabe) insbesondere folgende Informationen:
a. die Ertragshöhe;
b. den Anlass für den Mehrwertausgleich;
c. den Mittelbestand nach Zufluss des Ertrags;
d. den Stadtkreis, aus dem die Mehrwertabgabe stammt.

## Art. 26 {#art_26}

Die Bauordnung der Stadt Zürich, Bau und Zonenord
nung (BZO 2016) vom 23. Oktober 19915 wird wie folgt geändert:
Art. 81e Erträge kommunaler Mehrwertausgleich
Die Erträge aus den Mehrwertabgaben fliessen in den kommu
nalen Mehrwertausgleichsfonds und werden nach Massgabe der
Verordnung kommunaler Mehrwertausgleichsfonds verwendet.

## Art. 27 {#art_27}

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.6
5 AS 700.100
6 Inkrafttreten 1. September 2024 (STRB Nr. 2225/2024).
Änderung bis
herigen Rechts
Inkrafttreten
