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title: "Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen"
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provisions: 6
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# Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Einführung der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB) im Kanton Graubünden.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich (Art. 10 Abs. 1 IVöB)
1 Die Ausnahme von der Unterstellung nach Artikel 10 IVöB gilt nicht für Aufträge
an Organisationen der Arbeitsintegration.

## Art. 3 {#art_3}

Veröffentlichungen (Art. 48 Abs. 1 IVöB)
1 Die Auftraggeber veröffentlichen Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbereichs freihändig gemäss Artikel 21 Absatz 2 IVöB erteilt wurden.
1) GRP 2021/2022, 458
2) SR 943.02
3) BR 803.710
4) Seite 377
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
803.600

## Art. 4 {#art_4}

Rechtsschutz (Art. 52 IVöB)
1 Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab Stufe Einladungsverfahren zulässig.

## Art. 5 {#art_5}

Meldung von Ausschlüssen (Art. 45 Abs. 3 IVöB)
1 Bei Ausschlüssen gemäss Artikel 45 Absatz 1 IVöB stellt der Auftraggeber dem
Kanton eine Kopie des rechtskräftigen Entscheids zu. Dieser erstattet Meldung an
das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).

## Art. 6 {#art_6}

Ausführungsbestimmungen (Art. 63 Abs. 4 IVöB)
1 Die Regierung erlässt die Ausführungsbestimmungen zur IVöB und regelt darin
die Einzelheiten des Verfahrens, des Vollzugs und der Organisation.
2 Sie wird insbesondere ermächtigt:
a) die für den Vollzug, die Kontrollen und die Aufsicht verantwortlichen Stellen
zu bezeichnen (Art. 12 Abs. 5, Art. 28 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 bis Abs. 5,
Art. 50 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2 IVöB);
b) die Modalitäten zum elektronischen Verfahren (elektronische Abgabe von
Angeboten und Eröffnung von Verfügungen) zu definieren (Art. 34 Abs. 2
IVöB);
c) Offertöffnungen als öffentlich vorzusehen (Art. 37 IVöB);
d) zusätzliche Publikationsorgane vorzusehen (Art. 48 Abs. 7 IVöB);
e) zusätzliche Statistiken und Meldepflichten der Auftraggeber vorzusehen;
f) die Befugnis des Auftraggebers zur Eröffnung von Verfügungen zu delegieren
(Art. 51 Abs. 1 IVöB);
g) die für den einheitlichen Vollzug, das Führen der Statistiken, die Auskunftserteilung und die Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungswesen
zuständige kantonale Stelle zu bezeichnen;
h) eine unabhängige Meldestelle für die Meldung von Missständen im öffentlichen Beschaffungswesen zu schaffen;
i) Massnahmen vorzusehen, welche die Auftraggeber gegen Risiken wie das
Fehlverhalten von Anbietern oder des Beschaffungspersonals treffen.
803.600
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.12.2021 01.10.2022 Erlass Erstfassung 2022-029
803.600
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 07.12.2021 01.10.2022 Erstfassung 2022-029
