---
title: "Verordnung betreffend Lohnnebenleistungen"
id: 055ed405-5bc8-4d34-b0db-d818e0f7e7b6
authority: bs
place: "Basel-Stadt"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "164.430"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/164.430/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/055ed405-5bc8-4d34-b0db-d818e0f7e7b6
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/35108/de
read_on: 2026-10-23
sha256: c6e49a73b2f3a4b37460d4cc02bce55ec53a435296efb1913259596f20d34159
provisions: 4
---

# Verordnung betreffend Lohnnebenleistungen

## § 1 {#par_1}

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gewährung von Lohnnebenleistungen an die Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt.

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeit
1 Verantwortlich für die Evaluation der Anspruchsberechtigungen gemäss dieser Verordnung sind die
HR-Leitungen der Departemente.

## § 3 {#par_3}

Jobticket
1 Die Mitarbeitenden können unter folgenden Voraussetzungen das U-Abo des Tarifverbunds Nordwestschweiz (TNW) als Jobticket erwerben:
a) unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis von mindestens sechs Monaten;
b) ungekündigtes Arbeitsverhältnis.
2 Das Jobticket kann als Jahres- oder Monatsabonnement erworben werden.

## § 4 {#par_4}

Rückerstattung von Abonnementskosten an Auszubildende in der beruflichen Grundbildung
1 Die Lernenden und die Praktikantinnen und Praktikanten in der beruflichen Grundbildung haben
nach dem Erwerb eines U-Abos des Tarifverbunds Nordwestschweiz als Jahresabonnement einen
Rückerstattungsanspruch in Höhe des Preises des für sie günstigsten nicht übertragbaren Abonnements.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt in Kraft, sobald die gemäss dem Ratschlag des Regierungsrates vom 4. Juni 2024 beantragte Teilrevision des Lohngesetzes betreffend gesetzliche Grundla -
ge für Lohnnebenleistungen in Rechtskraft tritt 2) und die Ausgabenbewilligung des Grossen Rates für
die neuen Lohnnebenleistungen vorliegt. Auf den gleichen Zeitpunkt hin treten die Änderungen der
Spesenverordnung in Kraft.
1) SG 164.100
2) In Kraft seit 26. Juni 2025
Lohn und Entschädigungen 164.430
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.12.2024 26.06.2025 Erlass Erstfassung KB 05.07.2025
Lohn und Entschädigungen 164.430
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.12.2024 26.06.2025 Erstfassung KB 05.07.2025
