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title: "Staatsverwaltungsgesetz"
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# Staatsverwaltungsgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Staatsverwaltung, soweit andere Gesetze keine abweichenden Vorschriften enthalten.
2 Zur Staatsverwaltung gehören:
a. der Regierungsrat und die ihm nachgeordneten Behörden, Departemente und Amtsstellen;
b. selbständige und unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, sofern keine besonderen gesetzlichen Vorschriften2) bestehen;
c. Private, soweit ihnen Staatsaufgaben übertragen sind.
3 Dieses Gesetz wird auf die Gerichte und andern Justizbehörden angewendet, soweit sie nicht richterlich handeln und die Gesetzgebung über
die Gerichtsorganisation3) keine abweichenden Vorschriften enthält.
1) GDB 101.0
2) Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz; GDB 661.1), Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden (GDB 663.1), Gesundheitsgesetz (GDB
810.1), Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (GDB 853.1), Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (GDB 853.31)
3) Gesetz über die Gerichtsorganisation (GDB 134.1)
OGS 1997, 83
4 Die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren, ausgenommen die
Verfahrenskosten, gelten auch für die Gemeinden und andern öffentlichrechtlichen Körperschaften. *

## Art. 2 {#art_2}

Leistungsauftrag und Arbeitsweise
1 Die Staatsverwaltung erfüllt die Aufgaben im öffentlichen Interesse nach
den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Zweckmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.
2 Ihre Organe (Behörden, Departemente und Amtsstellen) arbeiten bei
gemeinsamen Aufgaben zusammen und wenden moderne Führungs- und
Organisationsinstrumente an. Sie handeln im Rahmen ihrer Zuständigkeit
selbständig.

## Art. 3 {#art_3}

Information
1 Die Staatsverwaltung informiert von sich aus über ihre Tätigkeit, soweit
keine öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen. *
1.2. Verhältnis zum Kantonsrat

## Art. 4 {#art_4}

Grundsatz
1 Die Staatsverwaltung unterstützt den Kantonsrat bei der Ausübung seiner Befugnisse.

## Art. 5 {#art_5}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat von sich aus oder in
dessen Auftrag Berichte, Anträge und Entwürfe. In den Erläuterungen zu
Erlass- und Beschlussesentwürfen sind die wesentlichen Folgen darzustellen.

## Art. 6 {#art_6}

Departemente und Amtsstellen
1 Der Regierungsrat lässt durch die Departemente und Amtsstellen Sekretariats- und im Einzelfall Sachbearbeiterdienste für die vorberatenden
Kommissionen leisten.
2–3 … *

## Art. 7 {#art_7}

Stabsstellen
1 Das Kantonsratsgesetz bestimmt die Aufgaben der Staatskanzlei und
des Ratssekretariats. *
2 Die Finanzkontrolle steht als fachlich unabhängiges Fachorgan der Finanzaufsicht der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission des
Kantonsrates zur Verfügung. Die Finanzhaushaltsverordnung bestimmt
die Aufgaben im einzelnen.
1.3. … *
Art. 8–14 * …
2. Zuständigkeit und Organisation von Regierungsrat und
Verwaltung
2.1. Regierungsrat
Art. 15 * Kollegialbehörde
1 Der Regierungsrat nimmt seine Aufgaben als Kollegialbehörde wahr.
2 Ist der Regierungsrat nicht mehr beschlussfähig, so wird er zum Entscheid für ein bestimmtes, nicht aufschiebbares Geschäft durch die Ratsleitung aus Mitgliedern des Kantonsrats soweit ergänzt, bis er wieder beschlussfähig ist.
Art. 16 Vorsitz
1 Der Landammann leitet den Regierungsrat.
2 Der Landammann:
a. sorgt dafür, dass der Regierungsrat seine Aufgaben rechtzeitig,
zweckmässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst;
b. bereitet die Verhandlungen des Regierungsrates vor und schlichtet
in strittigen Fragen;
c. wacht darüber, dass die Aufsicht des Regierungsrates über die
Kantonsverwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird;
d. kann jederzeit Abklärungen über bestimmte Angelegenheiten anordnen und schlägt gegebenenfalls dem Regierungsrat geeignete
Massnahmen vor.
3 Der Landammann repräsentiert das Volk und vertritt den Regierungsrat
nach aussen, sofern diese Aufgabe nicht dem Kollegium zufällt oder auf
einzelne Mitglieder übertragen wird.
4 Die Stellvertretung obliegt dem Landstatthalter.
Art. 17 Vorsorgliche Massnahmen, Präsidialverfügungen
1 In dringlichen Fällen ordnet der Landammann vorsorgliche Massnahmen
an.
2 Ist die Einberufung einer Sitzung oder die Durchführung eines ausserordentlichen Verfahrens nicht möglich, so entscheidet der Landammann
durch Präsidialverfügung. Die Präsidialverfügung ist nachträglich dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 18 Departementsvorsteherin und Departementsvorsteher
1 Jedes Mitglied des Regierungsrates führt ein Departement der Staatsverwaltung.
Art. 19 Befugnisse
1 Der Regierungsrat übt seine verfassungsmässigen Befugnisse (Art. 76
KV) namentlich aus, indem er:
a. die Staatstätigkeit leitet, plant und koordiniert;
b. sicherstellt, dass die Staatsaufgaben zielgerichtet, rechtmässig, wirkungsvoll und dienstleistungsgerecht erfüllt werden;
c. die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung laufend überprüft;
d. die Organisation der Staatsverwaltung bestimmt, soweit sie nicht
durch die Gesetzgebung festgelegt ist;
e. die ihm zugewiesenen Wahlen und Anstellungen vornimmt und den
Departementen im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Stellen
das Personal zuteilt;
f. die Vertretung des Staates in zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen bezeichnet.
2 Der Regierungsrat nimmt die Anstellung der Departementssekretärinnen
und -sekretäre sowie der Amtsleiterinnen und -leiter selbst vor und bestimmt die Wahl- und Anstellungsbefugnisse der Departemente.
3 Der Regierungsrat kann für bestimmte Organisationseinheiten Leistungsaufträge erteilen und den dafür erforderlichen Grad der Eigenständigkeit bestimmen. Er kann die Erfüllung öffentlicher Aufgaben Dritten
übertragen oder hiefür eine privatrechtliche Trägerschaft gründen, wenn
eine wirtschaftliche und wirksame Aufgabenerfüllung gewährleistet ist und
die öffentlichen Interessen gewahrt sind. *
4 Der Regierungsrat sorgt für eine geeignete Verwaltungssteuerung, um
die Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der staatlichen Aufgabenerfüllung sowie die Arbeitsweise der zuständigen Amtsstellen laufend zu überprüfen.
Art. 20 Zusammenwirken mit Bund und Kantonen
1 Der Regierungsrat vertritt den Kanton gegenüber dem Bund, unter Vorbehalt der verfassungsmässigen Befugnisse des Kantonsrates
(Art. 70 Ziff. 12 KV).
2 Der Regierungsrat wirkt mit andern Kantonen zusammen. Er kann insbesondere im Rahmen seiner Rechtsetzungs- und Verwaltungsbefugnisse mit ihnen Vereinbarungen abschliessen.
3 Die Departemente und Amtsstellen verkehren im Rahmen ihrer Zuständigkeit unmittelbar mit den Bundesstellen und den Stellen anderer Kantone.
Art. 20a * Programmvereinbarungen mit dem Bund
1 Der Regierungsrat ist im Rahmen von Verpflichtungs- sowie Budgetkrediten für den Abschluss von Programmvereinbarungen gemäss Art. 20a
des Subventionsgesetzes4) zuständig.
2 Er kann die Befugnis zum Abschluss von Programmvereinbarungen
dem zuständigen Departement übertragen.
Art. 21 Staatskanzlei
1 Die Staatskanzlei ist allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates und
diesem administrativ unterstellt.
4) SR 616.1
2.2. Departemente
Art. 22 Gliederung
1 Die Departemente werden in Ämter, Abteilungen und Dienststellen gegliedert. In diesem Gesetz werden Ämter, Abteilungen und Dienststellen
unter dem Begriff Amtsstellen zusammengefasst.
2 Den Departementen können allgemeine Stabs- und Dienstleistungsstellen für die gesamte Staatsverwaltung unterstellt werden.
3 Das Departementssekretariat ist Stabsstelle des Departementes.
Art. 23 Befugnisse
1 Das zuständige Departement:
a. nimmt die ihm zustehenden Anstellungen vor;
b. erlässt Verfügungen und Entscheide im Verwaltungsverfahren, soweit keine andere Behörde zuständig ist;
c. vertritt den Regierungsrat in Verwaltungsverfahren und in Verfahren
der Verwaltungsrechtspflege.
Art. 24 Zuständigkeit und Stellvertretung
1 Für das Departement handelt die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher.
2 Der Regierungsrat bezeichnet ein stellvertretendes Departement, wenn
das zuständige Departement befangen oder Vorinstanz ist.
3 Ist die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher im
Ausstand oder verhindert, so tritt an deren Stelle die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher des stellvertretenden Departementes.
Art. 25 Organisationsverordnung
1 Der Kantonsrat regelt die Geschäftsordnung des Regierungsrates sowie
die Organisation der Staatsverwaltung durch Verordnung. Er kann den
Regierungsrat ermächtigen, die nähere Organisation der Departemente
festzulegen sowie die nähere Organisation der Amtsstellen an das zuständige Departement weiter zu übertragen.
2.3. Finanzhaushalt
Art. 26–31 * …
3. Staatsdienst
3.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 32 Wählbarkeitsvoraussetzungen
1 Für die Wahl in eine kantonale Verwaltungsbehörde muss der für das
Stimmrecht (Art. 46 Abs. 1 KV) erforderliche Wohnsitz spätestens mit
dem Amtsantritt gegeben sein. In kantonale Kommissionen können ausnahmsweise auch Fachleute berufen werden, welche die Stimmrechtsvoraussetzung im Kanton nicht erfüllen.
Art. 33 Amts- und Dienstpflichten
1 Wer im Staatsdienst steht:
a. erfüllt seine Aufgaben dienstleistungsgerecht, zielgerichtet,
wirtschaftlich und zweckmässig;
b. eignet sich das für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Wissen
und Können an;
c. unterlässt auch ausser Dienst alles, was die Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigen oder der Vertrauenswürdigkeit der Staatsverwaltung schaden könnte.
Art. 34 Vorzeitiger Rücktritt *
Art. 35 * …
Art. 36 Amtsgeheimnis
1 Wer im Staatsdienst steht, unterliegt dem Amtsgeheimnis.
2 Geheimzuhalten sind Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder nach
besonderer Vorschrift geheim sind. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip. *
3 Das Amtsgeheimnis besteht nach der Auflösung des Dienstverhältnisses
weiter.
4 Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher kann die
Bekanntgabe von Angelegenheiten, die dem Amtsgeheimnis unterliegen,
bewilligen oder anordnen.
Art. 37 Verbot der Geschenkannahme
1 Wer im Staatsdienst steht, darf für seine amtliche Tätigkeit keine Geschenke oder andere Vorteile beanspruchen oder annehmen.
Art. 38 Passives Wahlrecht von Angestellten
1 Als hauptamtliches Dienst- oder Arbeitsverhältnis, bei welchem das passive Wahlrecht gemäss Art. 50 KV eingeschränkt ist, gilt ein Dienst- oder
Arbeitsverhältnis von mindestens 60 Prozent oder mehr der Normalarbeitszeit.
2 Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Kanton steht, bedarf vor der Wahl in eine kantonale oder Gemeindebehörde, in welche die
Wahl nicht bereits von Verfassung wegen ausgeschlossen ist, einer Bewilligung des Regierungsrates.
3 Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn die Erfüllung der kantonalen Dienstpflichten in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht beeinträchtigt
wird, namentlich bei:
a. Angestellten, die bei Aufsichtsfunktionen des Kantons gegenüber
Gemeindebehörden mitwirken oder
b. Angestellten, die beim Kanton in einem gleichen oder ähnlichen
Sachbereich tätig sind.
Art. 39 Arbeitsbedingungen
1 Der Kanton sorgt als Arbeitgeber für zeitgemässe Arbeitsbedingungen.
2 Er fördert die berufliche Fort- und Weiterbildung der Angehörigen der
Staatsverwaltung.
3 Er schützt die Angehörigen der Staatsverwaltung gegenüber ungerechtfertigten Angriffen.
Art. 40 Mitwirkung der Personalvertretung
1 Der Kanton pflegt als Arbeitgeber die Sozialpartnerschaft.
2 Der Regierungsrat informiert die Vertretungen des Personals und hört
diese an, bevor er Vorschriften erlässt oder ändert, welche die Rechtsstellung des Personals betreffen.
3 Der Regierungsrat wählt eine Personalkommission. Der Kantonsrat regelt Zusammensetzung und Aufgaben durch Verordnung.
Art. 41 Stellenplan
1 Über die Schaffung oder Aufhebung von Personalstellen wird mit dem
Budget, mit einer Sachvorlage oder durch Nachtragskredit entschieden. *
2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, zum Abbau eines Arbeitsüberhanges
oder für die Erledigung besonderer Aufgaben zeitlich befristete Aushilfsstellen zu bewilligen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den für die Stellenbewertung massgebenden Merkmalskatalog. Er entscheidet über die Bewertung und die Einstufung einer Stelle. *
Art. 42 Sonderregelung
1 Eine von den allgemeinen Vorschriften über den Staatsdienst abweichende Regelung kann durch Vertrag getroffen werden, wenn besondere
Umstände es rechtfertigen oder um neue Formen der Verwaltungsführung
einzuführen. Das Dienstverhältnis untersteht im übrigen den Vorschriften
über den Staatsdienst.
3.2. Dienstverhältnis
3.2.1. Regierungsrat
Art. 43 * Vollamt
1 Die Mitglieder des Regierungsrates üben ihr Amt als Vollamt aus.
Art. 44 * Unvereinbarkeiten
1 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen weder einen andern Beruf
noch ein Gewerbe ausüben.
2 Sie dürfen den Verwaltungsorganen wirtschaftlicher oder gemeinnütziger Unternehmungen und Organisationen nur angehören, wenn es im Interesse des Kantons nötig ist. Der Regierungsrat informiert über diese Tätigkeiten im Geschäftsbericht.
3.2.2. Staatspersonal
Art. 45 Art und Begründung des Dienstverhältnisses
1 Das Dienstverhältnis des Staatspersonals wird im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet.
2 Bei Wahl durch das Volk oder den Kantonsrat schliesst der Regierungsrat mit den Bewerberinnen und Bewerbern vorsorglich einen öffentlichrechtlichen Dienstvertrag mit dem entsprechenden Wahlvorbehalt ab.
3 In besonderen Fällen kann ein zivilrechtlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, namentlich bei Aushilfspersonal, Lehr- oder Praktikumsverhältnissen oder bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Soweit dieser keine
abweichende Bestimmungen enthält, finden die Vorschriften des Obligationenrechts Anwendung.
Art. 46 Probezeit
1 Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.
2 Die Probezeit kann vertraglich bis auf längstens sechs Monate festgesetzt oder verlängert werden.
3 Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen auf die
Probezeit verzichten oder eine kürzere Probezeit vereinbaren. *
Art. 47 Beendigung des Dienstverhältnisses
1 Das Dienstverhältnis endet durch:
a. Kündigung beim unbefristeten Dienstverhältnis;
b. Zeitablauf oder Kündigung beim befristeten Dienstverhältnis;
c. fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen;
d. einvernehmliche Auflösung;
e. Erreichen der Altersgrenze;
f. vorzeitige Pensionierung;
g. dauernde volle Arbeitsunfähigkeit;
h. Tod.
Art. 48 Kündigung
1 Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis seitens des Kantons
oder der Angestellten gekündigt werden, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von:
a. sieben Tagen während der ersten drei Monate;
b. 20 Tagen ab dem vierten Monat.
2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Dienstverhältnis jederzeit auf das
Monatsende gekündigt werden, und zwar unter Einhaltung der folgenden
Kündigungsfristen:
a. drei Monate während der ersten sechs Dienstjahre;
b. vier Monate ab dem siebten Dienstjahr.
3 Die kündigende Partei muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn
die andere Partei dies verlangt.
4 Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts5) über den
Schutz bei missbräuchlicher Kündigung und bei Kündigung zur Unzeit
gelten sinngemäss.
Art. 49 Auflösung
1 Bei Vorliegen wichtiger Gründe, die eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Treu und Glauben unzumutbar machen, kann das Dienstverhältnis beidseitig fristlos aufgelöst werden.
2 Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Dienstverhältnis jederzeit
schriftlich aufgelöst werden. Allfällige Entschädigungen an die Angestellten dürfen höchstens der Entschädigung bei ungerechtfertigter Beendigung des Dienstverhältnisses entsprechen.
Art. 50 Erreichen der Altersgrenze oder dauernde Arbeitsunfähigkeit
1 Das Dienstverhältnis endet mit dem Ende des Monats, in welchem das
ordentliche Rentenalter erreicht wird. *
2 In begründeten Fällen und sofern es im Interesse des Kantons liegt,
können Dienstverhältnisse auch für die Zeit nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters fortgesetzt oder eingegangen werden, jedoch längstens bis zur Vollendung des 72. Altersjahrs. Die Lohnfortzahlung bei
Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit dauert in diesen Fällen maximal 180 Tage. *
5) Art. 336 bis 336d OR (SR 220)
3 Bei dauernder voller Arbeitsunfähigkeit endet das Dienstverhältnis mit
dem Anspruch auf eine volle Invalidenrente.
Art. 51 Vorzeitige Pensionierung
a. vorzeitiger Altersrücktritt
1 Angestellte können sich zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze vorzeitig pensionieren lassen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt bereits die letzten zehn Jahre beim Kanton angestellt waren. *
2 Sie haben für die Dauer der vorzeitigen Pensionierung einen Anspruch
auf eine Überbrückungsrente im Umfang von 90 Prozent der maximalen
einfachen AHV-Altersrente. Bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich die
Überbrückungsrente anteilmässig.
3 Während der Dauer der vorzeitigen Pensionierung wird die Überbrückungsrente gekürzt, sofern das Gesamteinkommen aufgrund von Ansprüchen an Sozialversicherungen und haftpflichtige Dritte oder aus einem Ersatzerwerb zusammen mit der Überbrückungsrente mehr als
90 Prozent des früheren Einkommens beträgt.
Art. 52 b. Versetzung in den Ruhestand
1 Wenn sachliche Gründe es erfordern, können Angestellte ausnahmsweise ab dem 60. Altersjahr unter Einhaltung der Kündigungsfrist in den Ruhestand versetzt werden.
2 Die dadurch entstehende Schmälerung der Vorsorgeleistungen kann zusätzlich zur Überbrückungsrente durch eine Einlage des Kantons in die
Personalversicherungskasse ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
3 Während der Dauer des vorzeitigen Ruhestandes werden die Vorsorgeleistungen nach dieser Bestimmung gekürzt, sofern das Gesamteinkommen aufgrund von Ansprüchen an Sozialversicherungen und haftpflichtige
Dritte oder aus einem Ersatzerwerb zusammen mit den Vorsorgeleistungen mehr als 90 Prozent des früheren Einkommens beträgt.
Art. 53 Folgen einer ungerechtfertigten Beendigung des Dienstverhältnisses
1 Erweist sich die Beendigung eines Dienstverhältnisses im gerichtlichen
Anfechtungsverfahren als ungerechtfertigt, so begründet dies einen Anspruch auf Entschädigung, sofern nicht ein neues Dienstverhältnis eingegangen wird. Ein Anspruch auf Fortführung des bisherigen oder Eingehung eines neuen Dienstverhältnisses besteht nicht.
2 Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach den besonderen Umständen; sie beträgt höchstens sechs Monatsgehälter.
3 Bei ungerechtfertigter Versetzung in den Ruhestand entfallen Überbrückungsrenten oder Einlagen nach Art. 52 Abs. 2 dieses Gesetzes im
Umfang der Entschädigung nach Absatz 2.
4 Bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung besteht überdies Anspruch
auf Ersatz dessen, was Angestellte verdient hätten, wenn das Dienstverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Die Angestellten müssen
sich dabei anrechnen lassen, was sie infolge Beendigung des Dienstverhältnisses erspart haben und was sie durch anderweitige Arbeit verdient
oder zu verdienen absichtlich unterlassen haben.
Art. 54 Wohnsitz
1 Wenn das Arbeitsverhältnis oder die Art des Dienstes es erfordern, kann
die Anstellungsbehörde den Wohnsitz an einem bestimmten Ort oder in
einem bestimmten Gebiet verlangen oder eine Dienstwohnung zuweisen. *
2 … *
Art. 55 Aufgabenzuteilung
1 Die Anstellungsbehörde kann Angestellten zusätzliche oder neue Aufgaben zuweisen, wenn die dienstlichen Bedürfnisse es erfordern und die
Übernahme zumutbar erscheint.
Art. 56 Personalverordnung
1 Der Kantonsrat regelt die Rechte und Pflichten der Angestellten im einzelnen, insbesondere die Teilzeitarbeit, die Nebenbeschäftigungen, den
Lohn und die Sozialleistungen, Ferien und Urlaub und die berufliche Förderung durch Verordnung.
3.3. Kommissionstätigkeit
Art. 57 Mitgliedschaft und Dienstverhältnis
1 Die Mitgliedschaft in einer nebenamtlichen Behörde oder in einer Kommission begründet in der Regel kein Dienstverhältnis.
2 Der Regierungsrat kann mit einzelnen Kommissionsmitgliedern zur Erfüllung besonderer Aufgaben über den Rahmen der allgemeinen Kommissionstätigkeit hinaus ein Dienstverhältnis oder ein Auftragsverhältnis begründen.
3 Das Dienstverhältnis untersteht, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes
bestimmt wird, den Vorschriften über den Staatsdienst.
Art. 58 Behördenverordnung
1 Der Kantonsrat regelt die Entschädigung der nebenamtlichen Behörden
und Kommissionen sowie das Dienstverhältnis von Kommissionsmitgliedern im einzelnen durch Verordnung.
3.4. Vorsorge
Art. 59 Versicherung
1 Der Kanton versichert die in einem Dienstverhältnis stehenden Mitglieder der Behörden sowie die Angestellten gegen:
a. die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod;
b. * Berufs- und Nichtberufsunfälle.
c. * …
2 Der Kanton kann für die berufliche Vorsorge eine selbständige oder unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt errichten oder sich einer privaten
Versicherungseinrichtung anschliessen.
3 Der Kantonsrat regelt durch Verordnung:
a. die berufliche Vorsorge im einzelnen, insbesondere die Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerbeiträge der in einem Dienstverhältnis stehenden
Mitglieder der Behörden sowie der Angestellten,
b. die Beiträge der in einem Dienstverhältnis stehenden Mitglieder der
Behörden sowie der Angestellten an die Nichtberufsunfallversicherung,
c. die Lohnfortzahlung, die Krankentaggeldversicherung und die Beteiligung der in einem Dienstverhältnis stehenden Mitglieder der Behörden sowie der Angestellten an der Krankentaggeldversicherung.
Art. 60 Abgangsentschädigung
a. Behördemitglieder
1 Die vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten voll- und hauptamtlichen
Behördemitglieder sowie nebenamtliche Behördemitglieder, für welche
die im Amt bezogene Entschädigung einen wesentlichen Einkommensbestandteil bildet, haben Anspruch auf eine Abgangsentschädigung, sofern
sie sich vor dem Übertritt in den Ruhestand und vor Ablauf der Amtszeitbeschränkung für eine Wiederwahl zur Verfügung stellen, unverschuldeterweise aber nicht wiedergewählt werden.
2 Die Abgangsentschädigung beträgt je nach geleisteten Amtsjahren
höchstens sechs Monatslöhne. Im Umfang der Ansprüche aus beruflicher
Vorsorge entfällt die Abgangsentschädigung.
Art. 61 b. Angestellte
1 Werden Angestellte ohne persönliches Verschulden entlassen, so besteht Anspruch auf eine Abgangsentschädigung, sofern das 50. Altersjahr
und 20 Dienstjahre erfüllt sind. Die Abgangsentschädigung kann auch ohne Bezug auf Alter und Dienstjahre gewährt werden, wenn eine Stelle aufgehoben werden muss und dies für die Angestellten eine besondere Härte bedeutet.
2 Die Abgangsentschädigung wird vom Regierungsrat festgelegt und beträgt je nach geleisteten Amtsjahren höchstens sechs Monatslöhne. Der
Kantonsrat regelt die Abstufung durch Verordnung.
3 Ein Anspruch auf die Abgangsentschädigung entfällt: *
a. * in dem Umfang, als ein Anspruch auf Entschädigung aus ungerechtfertigter Beendigung des Dienstverhältnisses oder aus beruflicher
Vorsorge besteht;
b. * wenn das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird;
c. * infolge Arbeitsunfähigkeit;
d. * bei Tod;
e. * bei Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses.
4. Verwaltungsverfahren und Verwaltungsbeschwerdeverfahren
4.1. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 62 Ausstand
1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn in sinngemässer Anwendung der Zivilprozessordnung6) ein Ausstandsgrund vorliegt. *
2 … *
Art. 63 Feststellung des Sachverhalts
1 Die Behörde oder Amtsstelle stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest. Die Beteiligten sind zur Mitwirkung verpflichtet.
2 Die Feststellung des Sachverhaltes kann insbesondere erfolgen durch
Befragung der Beteiligten und von Auskunftspersonen, Einvernahme von
Zeugen, durch Beizug von amtlichen Berichten, Urkunden und Sachverständigen sowie durch Augenschein.
Art. 64 Fristen
1 Für die Berechnung von Fristen, deren Erstreckung, den Fristenstillstand
sowie die Wiederherstellung gelten, soweit die Gesetzgebung nichts
anderes bestimmt, die Bestimmungen der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren7) sinngemäss. *
Art. 65 * Elektronischer Rechtsverkehr
1 Der Regierungsrat kann in Ausführungsbestimmungen festlegen, unter
welchen Voraussetzungen im Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren der Schriftverkehr auf elektronischem Weg erfolgen kann. Soweit es die Gemeinden betrifft, sind diese vorher anzuhören.
2 Er kann Bestimmungen über die Zustellung von Verfügungen und den
Fristenlauf beim elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung und -archivierung erlassen.
6) SR 272
7) GDB 134.14
Art. 66 Vollstreckung
1 Ist eine Verfügung auf Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder Unterlassung gerichtet, so kann die Vollstreckung auf Kosten des Pflichtigen
auf dem Weg der Ersatzvornahme oder durch amtlichen Zwang, notfalls
mit Hilfe der Polizei erfolgen.
4.2 Verwaltungsbeschwerdeverfahren
Art. 67 Weiterziehbarkeit und Berechtigung
1 Sofern die Gesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt, kann gegen
Verfügungen der Amtsstellen beim Departement, gegen Verfügungen und
Entscheide des Departementes oder von Kommissionen beim Regierungsrat innert 20 Tagen Beschwerde erhoben werden.
2 Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und Vor- und Zwischenentscheide sind nach Massgabe des Gesetzes über die Gerichtsorganisation8) selbstständig anfechtbar. Im Übrigen sind sie nur mit dem Endentscheid anfechtbar. *
3 Zur Beschwerde ist berechtigt:
a. wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat;
b. jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch die Gesetzgebung dazu ermächtigt ist.
Art. 68 Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen
1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht durch
besondere Vorschrift oder durch die verfügende Behörde aus wichtigen
Gründen entzogen wird.
2 Die Beschwerdeinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen.
3 Nach Einreichung einer Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz von
Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen ergreifen, um einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten.
4 In dringenden Fällen ist die Präsidentin oder der Präsident bzw. das mit
der Instruktion der Beschwerde betraute Mitglied der Beschwerdeinstanz
ermächtigt, die aufschiebende Wirkung zu entziehen, zu erteilen oder eine andere vorsorgliche Massnahme zu ergreifen.
8) GDB 134.1
Art. 69 Überprüfungsbefugnis
1 Die Beschwerdeinstanz hat die volle Überprüfungsbefugnis, bei Beschwerden gegen Beschlüsse von Gemeindeversammlungen und
Gemeinderäten aber nur, soweit dies die Gesetzgebung vorsieht.
2 Die Beschwerdeinstanz kann zugunsten des Beschwerdeführers über
dessen Rechtsbegehren hinausgehen; zuungunsten der beschwerdeführenden Partei darf die angefochtene Verfügung nur wegen Rechtsverletzung, nicht aber wegen Unangemessenheit geändert werden.
4.3. Ergänzendes Recht
Art. 70 Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren
1 Der Kantonsrat regelt das Verwaltungs- und das Verwaltungsbeschwerdeverfahren im weiteren durch Verordnung.
5. Schlussbestimmungen
Art. 71 Übergangsbestimmung
1 Der Landsgemeindebeschluss über Beiträge an die berufliche Vorsorge
der Arbeitnehmer des Kantons vom 29. April 19849) gilt bis zur Neuregelung der Beiträge an die berufliche Vorsorge durch Verordnung.
2 Der Kantonsrat trifft durch Verordnung für die im Amt stehenden Mitglieder des Regierungsrates bezüglich der Vorsorgeversicherung nach
Art. 59 dieses Gesetzes eine Übergangsregelung.
Art. 72 Änderung bisherigen Rechts
a. Steuergesetz
1 ...10)
Art. 73 b. Schulgesetz
1 ...11)
9) OGS 1986, 11
10) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und
kann unter OGS 1997, 83 konsultiert werden
Art. 74 c. Gesundheitsgesetz
1 ...12)
Art. 75 d. Beurkundungsgesetz
1 ...13)
Art. 76 e. Tierseuchengesetz
1 ...14)
Art. 77 f. Haftungsgesetz
1 ...15)
Art. 78 g. Einführungsgesetz Zivilgesetzbuch
1 ...16)
Art. 79 h. Wasserbaupolizeigesetz
1 ...17)
11) Die Änderungen bisherigen Rechts sind im entsprechenden Erlass nachgeführt und
können unter OGS 1997, 83 konsultiert werden
12) Die Änderungen bisherigen Rechts sind im entsprechenden Erlass nachgeführt und
können unter OGS 1997, 83 konsultiert werden
13) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und
kann unter OGS 1997, 83 konsultiert werden
14) Die Änderungen bisherigen Rechts sind im entsprechenden Erlass nachgeführt und
können unter OGS 1997, 83 konsultiert werden
15) Die Änderungen bisherigen Rechts sind im entsprechenden Erlass nachgeführt und
können unter OGS 1997, 83 konsultiert werden
16) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und
kann unter OGS 1997, 83 konsultiert werden
17) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und

## Art. 8 kann unter OGS 1997, 83 konsultiert werden {#art_8}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
a. das Gesetz über die Zuteilung der Aufgaben der Departemente und
Festsetzung der Entschädigungen der nebenamtlichen Behörden
vom 6.Juni 197118) ;
b. das Besoldungsgesetz vom 25. April 192019) ;
c. das Gesetz über die Abänderung des Besoldungsgesetzes vom
24. Mai 195920);
d. der Kantonsratsbeschluss über die Interpretation von Art. 50 der
Kantonsverfassung (passives Wahlrecht der hauptamtlichen kantonalen Beamten und Angestellten) vom 16. Dezember 199321) .
Art. 81 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.22)
18) OGS 1971, 116
19) OGS 1922, 91
20) OGS 1962, 9
21) OGS 1993, 143
22) Vom Regierungsrat auf 1. Juli 1997, Art. 40 Abs. 3 auf 1. April 1998 und Art. 45 bis
49 auf 1. Juli 1998 in Kraft gesetzt.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1997, 83
geändert durch:
- Nachtrag zur Kantonsverfassung vom 29. November 1998, in Kraft seit
29. November 1998 (OGS 1999, 49),
- Nachtrag zur Kantonsverfassung (Staatsleitungsreform zur Verkleinerung des Regierungsrates auf fünf Mitglieder) vom 2. Dezember 2001, in
Kraft seit 1. Juli 2002 (OGS 2001, 84),
- Nachtrag zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz) vom 23. Oktober 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004
(OGS 2003, 37),
- das Allgemeine Gebührengesetz vom 21. April 2005, in Kraft seit 1. Juli
2005 (OGS 2005, 29),
- Nachtrag vom 1. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (OGS
2005, 84),
- das Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz) vom 21. April
2005, in Kraft seit 30. Juni 2006 (OGS 2005, 27),
- das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung
(Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007
(OGS 2007, 13),
- das Gesetz über die Umsetzung der Neuverteilung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA)
vom 29. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (OGS 2007, 38),
- das Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) vom 25. Januar
2008, in Kraft seit 1. November 2008 (OGS 2008, 14 und 93),
- die Ausführungsbestimmungen über die Umsetzung der Rechtsweggarantie sowie der Bundesrechtspflege (übergangsrechtliche Anpassung
von Erlassen) vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS
2008, 98),
- den Nachtrag zum Kantonsratsgesetz vom 26. Juni 2009, in Kraft seit 1.
Juli 2009 (OGS 2009, 34),
- das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011, Art. 65 in Kraft seit 1. Juli 2010 (OGS 2010, 33 Ziff. I.1. und
OGS 2010, 41),
- Art. 105 und 106 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 11. März 2010, in
Kraft seit 1. Januar 2012 (OGS 2010, 13 und 20)
- das Gesetz über die Anpassungen aufgrund der Evaluation der Justizreform vom 4. Dezember 2014, Botschaft und Vorlage des Regierungsrats
und des Obergerichts vom 17. Juni 2014, Kantonsratssitzungen vom 23.
Oktober und 4. Dezember 2014 (22.14.03), in Kraft seit 1. März 2015
(OGS 2014, 52 und 2015, 3),
- Nachtrag vom 17. Dezember 2018 (OGS 2018, 44), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 13. November 2018, Kantonsratssitzungen
vom 5. und 17. Dezember 2018 (22.18.08), in Kraft seit 1. Januar 2019
(OGS 2019, 3),
- Nachtrag vom 28. Juni 2019 (OGS 2019, 30), Botschaft und Vorlage
des Regierungsrats vom 9. April 2019, Kantonsratssitzungen vom 23. Mai
und 28. Juni 2019 (22.19.03) , in Kraft seit 1. Januar 2020 (OGS 2019,
40),
- Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip vom 1. Dezember 2022 (OGS
2022, 29), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 13. Juni 2022,
Kantonsratssitzungen vom 27. Oktober und 1. Dezember 2022
(22.22.01), in Kraft seit 1. März 2023 (OGS 2023, 1),
- Nachtrag vom 31. Oktober 2024 (OGS 2024, 27), Botschaft und Vorlage
des Regierungsrats vom 25. Juni 2024, Kantonsratssitzung vom 31. Oktober 2024 (22.24.06), in Kraft seit 1. Januar 2025 (OGS 2024, 39)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.06.1997 01.07.1997 Erlass Erstfassung OGS 1997, 83
29.11.1998 29.11.1998 Art. 34 Titel geändert OGS 1999, 49
29.11.1998 29.11.1998 Art. 34 Abs. 1 aufgehoben OGS 1999, 49
29.11.1998 29.11.1998 Art. 34 Abs. 3 aufgehoben OGS 1999, 49
02.12.2001 01.07.2002 Art. 19 Abs. 3 geändert OGS 2001, 84
02.12.2001 01.07.2002 Art. 43 totalrevidiert OGS 2001, 84
02.12.2001 01.07.2002 Art. 44 totalrevidiert OGS 2001, 84
23.10.2003 01.01.2004 Art. 34 Abs. 2 aufgehoben OGS 2003, 37
21.04.2005 30.06.2006 Art. 6 Abs. 2 aufgehoben OGS 2005, 27
21.04.2005 30.06.2006 Art. 6 Abs. 3 aufgehoben OGS 2005, 27
21.04.2005 30.06.2006 Art. 7 Abs. 1 geändert OGS 2005, 27
21.04.2005 30.06.2006 Art. 35 aufgehoben OGS 2005, 27
21.04.2005 01.07.2005 Art. 65 aufgehoben OGS 2005, 29
01.12.2005 01.01.2006 Art. 26a eingefügt OGS 2005, 84
01.12.2005 01.01.2006 Art. 27 Abs. 3 eingefügt OGS 2005, 84
01.12.2005 01.01.2006 Art. 27 Abs. 4 eingefügt OGS 2005, 84
15.03.2007 01.08.2007 Art. 1 Abs. 4 geändert OGS 2007, 13
29.06.2007 01.01.2008 Art. 27a eingefügt OGS 2007, 38
25.01.2008 01.11.2008 Art. 1 Abs. 4 geändert OGS 2008, 14
25.01.2008 01.11.2008 Titel 1.3. aufgehoben OGS 2008, 14
25.01.2008 01.11.2008 Art. 8 aufgehoben OGS 2008, 14
25.01.2008 01.11.2008 Art. 9 aufgehoben OGS 2008, 14
25.01.2008 01.11.2008 Art. 10 aufgehoben OGS 2008, 14
25.01.2008 01.11.2008 Art. 11 aufgehoben OGS 2008, 14
25.01.2008 01.11.2008 Art. 12 aufgehoben OGS 2008, 14
25.01.2008 01.11.2008 Art. 13 aufgehoben OGS 2008, 14
25.01.2008 01.11.2008 Art. 14 aufgehoben OGS 2008, 14
25.11.2008 01.01.2009 Art. 41 Abs. 3 geändert OGS 2008, 98
25.11.2008 01.01.2009 Art. 67 Abs. 2 geändert OGS 2008, 98
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.06.2009 01.07.2009 Art. 7 Abs. 1 geändert OGS 2009, 34
11.03.2010 01.01.2012 Art. 20a totalrevidiert OGS 2010, 13
11.03.2010 01.01.2012 Art. 26 aufgehoben OGS 2010, 13
11.03.2010 01.01.2012 Art. 26a aufgehoben OGS 2010, 13
11.03.2010 01.01.2012 Art. 27 aufgehoben OGS 2010, 13
11.03.2010 01.01.2012 Art. 27a aufgehoben OGS 2010, 13
11.03.2010 01.01.2012 Art. 28 aufgehoben OGS 2010, 13
11.03.2010 01.01.2012 Art. 29 aufgehoben OGS 2010, 13
11.03.2010 01.01.2012 Art. 30 aufgehoben OGS 2010, 13
11.03.2010 01.01.2012 Art. 31 aufgehoben OGS 2010, 13
11.03.2010 01.01.2012 Art. 41 Abs. 1 geändert OGS 2010, 13
21.05.2010 01.01.2011 Art. 15 totalrevidiert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 41 Abs. 3 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 62 Abs. 1 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 62 Abs. 2 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.07.2010 Art. 64 Abs. 1 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 65 eingefügt OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 67 Abs. 2 geändert OGS 2010, 33
04.12.2014 01.03.2015 Art. 62 Abs. 1 geändert OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 62 Abs. 2 aufgehoben OGS 2014, 52
17.12.2018 01.01.2019 Art. 51 Abs. 1 geändert OGS 2018, 44
17.12.2018 01.01.2019 Art. 59 Abs. 1,
b.
geändert OGS 2018, 44
17.12.2018 01.01.2019 Art. 59 Abs. 1,
c.
aufgehoben OGS 2018, 44
28.06.2019 01.01.2020 Art. 64 Abs. 1 geändert OGS 2019, 30
01.12.2022 01.03.2023 Art. 3 Abs. 1 geändert OGS 2022, 29
01.12.2022 01.03.2023 Art. 36 Abs. 2 geändert OGS 2022, 29
31.10.2024 01.01.2025 Art. 46 Abs. 3 eingefügt OGS 2024, 27
31.10.2024 01.01.2025 Art. 50 Abs. 1 geändert OGS 2024, 27
31.10.2024 01.01.2025 Art. 50 Abs. 2 geändert OGS 2024, 27
31.10.2024 01.01.2025 Art. 54 Abs. 1 geändert OGS 2024, 27
31.10.2024 01.01.2025 Art. 54 Abs. 2 aufgehoben OGS 2024, 27
31.10.2024 01.01.2025 Art. 61 Abs. 3 geändert OGS 2024, 27
31.10.2024 01.01.2025 Art. 61 Abs. 3,
a.
eingefügt OGS 2024, 27
31.10.2024 01.01.2025 Art. 61 Abs. 3,
b.
eingefügt OGS 2024, 27
31.10.2024 01.01.2025 Art. 61 Abs. 3,
c.
eingefügt OGS 2024, 27
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
31.10.2024 01.01.2025 Art. 61 Abs. 3,
d.
eingefügt OGS 2024, 27
31.10.2024 01.01.2025 Art. 61 Abs. 3,
e.
eingefügt OGS 2024, 27
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.06.1997 01.07.1997 Erstfassung OGS 1997, 83
Art. 1 Abs. 4 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 1 Abs. 4 25.01.2008 01.11.2008 geändert OGS 2008, 14
Art. 3 Abs. 1 01.12.2022 01.03.2023 geändert OGS 2022, 29
Art. 6 Abs. 2 21.04.2005 30.06.2006 aufgehoben OGS 2005, 27
Art. 6 Abs. 3 21.04.2005 30.06.2006 aufgehoben OGS 2005, 27
Art. 7 Abs. 1 21.04.2005 30.06.2006 geändert OGS 2005, 27
Art. 7 Abs. 1 26.06.2009 01.07.2009 geändert OGS 2009, 34
Titel 1.3. 25.01.2008 01.11.2008 aufgehoben OGS 2008, 14
Art. 8 25.01.2008 01.11.2008 aufgehoben OGS 2008, 14
Art. 9 25.01.2008 01.11.2008 aufgehoben OGS 2008, 14
Art. 10 25.01.2008 01.11.2008 aufgehoben OGS 2008, 14
Art. 11 25.01.2008 01.11.2008 aufgehoben OGS 2008, 14
Art. 12 25.01.2008 01.11.2008 aufgehoben OGS 2008, 14
Art. 13 25.01.2008 01.11.2008 aufgehoben OGS 2008, 14
Art. 14 25.01.2008 01.11.2008 aufgehoben OGS 2008, 14
Art. 15 21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33
Art. 19 Abs. 3 02.12.2001 01.07.2002 geändert OGS 2001, 84
Art. 20a 11.03.2010 01.01.2012 totalrevidiert OGS 2010, 13
Art. 26 11.03.2010 01.01.2012 aufgehoben OGS 2010, 13
Art. 26a 01.12.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 84
Art. 26a 11.03.2010 01.01.2012 aufgehoben OGS 2010, 13
Art. 27 11.03.2010 01.01.2012 aufgehoben OGS 2010, 13
Art. 27 Abs. 3 01.12.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 84
Art. 27 Abs. 4 01.12.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 84
Art. 27a 29.06.2007 01.01.2008 eingefügt OGS 2007, 38
Art. 27a 11.03.2010 01.01.2012 aufgehoben OGS 2010, 13
Art. 28 11.03.2010 01.01.2012 aufgehoben OGS 2010, 13
Art. 29 11.03.2010 01.01.2012 aufgehoben OGS 2010, 13
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 30 11.03.2010 01.01.2012 aufgehoben OGS 2010, 13
Art. 31 11.03.2010 01.01.2012 aufgehoben OGS 2010, 13
Art. 34 29.11.1998 29.11.1998 Titel geändert OGS 1999, 49
Art. 34 Abs. 1 29.11.1998 29.11.1998 aufgehoben OGS 1999, 49
Art. 34 Abs. 2 23.10.2003 01.01.2004 aufgehoben OGS 2003, 37
Art. 34 Abs. 3 29.11.1998 29.11.1998 aufgehoben OGS 1999, 49
Art. 35 21.04.2005 30.06.2006 aufgehoben OGS 2005, 27
Art. 36 Abs. 2 01.12.2022 01.03.2023 geändert OGS 2022, 29
Art. 41 Abs. 1 11.03.2010 01.01.2012 geändert OGS 2010, 13
Art. 41 Abs. 3 25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 98
Art. 41 Abs. 3 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 43 02.12.2001 01.07.2002 totalrevidiert OGS 2001, 84
Art. 44 02.12.2001 01.07.2002 totalrevidiert OGS 2001, 84
Art. 46 Abs. 3 31.10.2024 01.01.2025 eingefügt OGS 2024, 27
Art. 50 Abs. 1 31.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 27
Art. 50 Abs. 2 31.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 27
Art. 51 Abs. 1 17.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 44
Art. 54 Abs. 1 31.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 27
Art. 54 Abs. 2 31.10.2024 01.01.2025 aufgehoben OGS 2024, 27
Art. 59 Abs. 1,
b.
17.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 44
Art. 59 Abs. 1,
c.
17.12.2018 01.01.2019 aufgehoben OGS 2018, 44
Art. 61 Abs. 3 31.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 27
Art. 61 Abs. 3,
a.
31.10.2024 01.01.2025 eingefügt OGS 2024, 27
Art. 61 Abs. 3,
b.
31.10.2024 01.01.2025 eingefügt OGS 2024, 27
Art. 61 Abs. 3,
c.
31.10.2024 01.01.2025 eingefügt OGS 2024, 27
Art. 61 Abs. 3,
d.
31.10.2024 01.01.2025 eingefügt OGS 2024, 27
Art. 61 Abs. 3,
e.
31.10.2024 01.01.2025 eingefügt OGS 2024, 27
Art. 62 Abs. 1 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 62 Abs. 1 04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 52
Art. 62 Abs. 2 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 62 Abs. 2 04.12.2014 01.03.2015 aufgehoben OGS 2014, 52
Art. 64 Abs. 1 21.05.2010 01.07.2010 geändert OGS 2010, 33
Art. 64 Abs. 1 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 30
Art. 65 21.04.2005 01.07.2005 aufgehoben OGS 2005, 29
Art. 65 21.05.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 33
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 67 Abs. 2 25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 98
Art. 67 Abs. 2 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
