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title: "Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren"
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provisions: 40
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# Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren

## § 1 {#par_1}

Bemessung der amtlichen Gebühren
1 Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst sich die Gebühr nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach dem Umfang der Prozesshandlungen, nach
dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung und den Interessen an der Beurteilung
der Streitsache.
1 SRL Nr. 260, in der Fassung vom 14. Mai 2012 (G 2012 189)
2 SRL Nr. 40
3 SRL Nr. 680
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2013 116
2 Nr. 265
2 Bei besonderen Umständen kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen erhöht werden, insbesondere bei ausserordentlichem Umfang, grosser Bedeutung
oder besonderer Schwierigkeit der Streitsache, bei ausserordentlichem Zeitaufwand für
die Verfahrenserledigung oder bei Mitbeurteilung von Zivilforderungen im Strafverfahren.
3 In besonders einfachen Fällen, bei vorzeitigem Dahinfallen des Verfahrens oder bei besonderen Umständen kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen ermässigt werden.
4 Bei Entscheiden, die nach Artikel 239 Absatz 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20084 (ZPO) und Artikel 82 Absatz 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) ohne schriftliche Begründung eröffnet werden, kann die ordentliche Gebühr um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden.
Bei Entscheiden, die nach § 111 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19726 (VRG) ohne schriftliche Begründung eröffnet werden, kann auf die
Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise verzichtet werden.

## § 2 {#par_2}

Bemessung der Gebühren der berufsmässigen Vertretung
1 Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst sich die Gebühr nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach der Art der Vertretung sowie nach dem
sachlich gebotenen Zeitaufwand für die Verfahrensführung.
1bis Das Kantonsgericht regelt den für den Zeitaufwand massgeblichen Referenzwert
durch Weisung. *
2 Bei besonderen Umständen kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen erhöht werden, insbesondere bei ausserordentlichem Umfang, grosser Bedeutung
oder besonderer Schwierigkeit der Streitsache, bei Mitbeurteilung von Zivilforderungen
im Strafverfahren oder wenn die Prozessführung einen ausserordentlichen Zeitaufwand
erforderte.
3 In besonders einfachen Fällen, bei vorzeitigem Dahinfallen des Verfahrens oder bei
vorzeitiger Beendigung des Mandats sowie bei offenbarem Missverhältnis zwischen
dem Streitwert und dem Interesse der Partei am Verfahren kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen ermässigt werden.
4 Macht eine Partei deutlich übersetzte Ansprüche geltend, bemisst sich die Gebühr ihres
Vertreters oder ihrer Vertreterin nach dem Betrag, der in guten Treuen hätte eingeklagt
werden dürfen.
4 SR 272 (AS 2010 1739). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 SR 312.0 (AS 2010 1881). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
6 SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 265 3
1.2 Amtliche Kosten
1.2.1 Gebühren
1.2.1.1 Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung

## § 3 {#par_3}

Streitwert
1 Der für den Gebührenrahmen massgebende Streitwert bestimmt sich grundsätzlich
nach den Artikeln 91–94 ZPO.
2 Verrechnungsforderungen werden mit der Klageforderung zusammengerechnet, soweit
sie beurteilt werden.
3 Im Rechtsmittelverfahren gilt in Streitsachen mit Vermögensinteresse der in zweiter
Instanz noch streitige Betrag als Streitwert.

## § 4 {#par_4}

Schlichtungsverfahren
1 Die Gebühr für den Schlichtungsversuch beträgt
a. in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten Fr. 200.– bis Fr. 600.–
b. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bei einem Streitwert
aa. bis Fr. 50 000.– Fr. 200.– bis Fr. 400.–
bb. über Fr. 50 000.– bis Fr. 100 000.– Fr. 300.– bis Fr. 600.–
cc. über Fr. 100 000.– bis Fr. 500 000.– Fr. 500.– bis Fr. 1000.–
dd. über Fr. 500 000.– Fr. 800.– bis Fr. 2000.–
2 Für einen Entscheid nach Artikel 212 ZPO oder einen Urteilsvorschlag nach den Artikeln 210 f. ZPO kann ein Zuschlag von 100 bis 500 Franken erhoben werden.

## § 5 {#par_5}

Ordentliches Verfahren
1 In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr 1000 bis 12 000 Franken.
2 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr bei einem Streitwert
a. bis Fr. 50 000.– Fr. 1500.– bis Fr. 5000.–
b. über Fr. 50 000.– bis Fr. 100 000.– Fr. 2500.– bis Fr. 8000.–
c. über Fr. 100 000.– bis Fr. 200 000.– Fr. 5000.– bis Fr. 12 000.–
d. über Fr. 200 000.– bis Fr. 500 000.– Fr. 7500.– bis Fr. 25 000.–
e. über Fr. 500 000.– bis Fr. 1 000 000.– Fr. 10 000.– bis Fr. 40 000.–
f. über Fr. 1 000 000.– bis Fr. 5 000 000.– Fr. 30 000.– bis Fr. 125 000.–
g. über Fr. 5 000 000.– bis Fr. 10 000 000.– Fr. 50 000.– bis Fr. 250 000.–
h. über Fr. 10 000 000.– 1–2,5% des Streitwerts
4 Nr. 265

## § 6 {#par_6}

Vereinfachtes Verfahren
1 In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr 500 bis 5000 Franken.
2 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr bei einem Streitwert
a. bis Fr. 30 000.– Fr. 500.– bis Fr. 3000.–
b. über Fr. 30 000.– bis Fr. 50 000.– Fr. 1000.– bis Fr. 3500.–
c. über Fr. 50 000.– bis Fr. 100 000.– Fr. 2000.– bis Fr. 5000.–
d. über Fr. 100 000.– bis Fr. 200 000.– Fr. 2500.– bis Fr. 8000.–

## § 7 e. über Fr. 200 000.– Fr. 3000.– bis Fr. 10 000.– {#par_7}

Summarisches Verfahren
1 In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr 300 bis 4000 Franken.
2 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr bei einem Streitwert
a. bis Fr. 100 000.– Fr. 300.– bis Fr. 5000.–

## § 8 b. über Fr. 100 000.– Fr. 2000.– bis Fr. 10 000.– {#par_8}

Verfahren nach den Artikeln 271–307 ZPO
1 Im Scheidungsverfahren nach den Artikeln 274–294 ZPO und im Verfahren betreffend
Auflösung und Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft nach Artikel 307 ZPO beträgt die Gebühr 1000 bis 10 000 Franken.
2 Werden im Scheidungsverfahren güterrechtliche Ansprüche oder im Verfahren betreffend Auflösung und Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft vermögensrechtliche
Ansprüche über 100 000 Franken geltend gemacht, kommen die Ansätze von § 5 Absatz
2c–h zur Anwendung.
3 In Verfahren nach den Artikeln 295–301 ZPO und den Artikeln 303 und 304 ZPO beträgt die Gebühr 500 bis 5000 Franken.
4 Bei Entscheiden im summarischen Verfahren kommen die Ansätze von § 7 zur Anwendung.

## § 9 {#par_9}

Berufungsverfahren
1 Im Berufungsverfahren gilt der gleiche Gebührenrahmen wie in der Vorinstanz.

## § 10 {#par_10}

Beschwerdeverfahren
1 Im Beschwerdeverfahren gilt der gleiche Gebührenrahmen wie in der Vorinstanz.

## § 11 {#par_11}

Revisionsverfahren
1 Die Gebühr für den Entscheid über das Revisionsgesuch beträgt 1000 bis 5000 Franken.
Nr. 265 5
2 Entscheidet die Revisionsinstanz in der Sache neu, gelten die Ansätze des ursprünglichen Verfahrens.

## § 12 {#par_12}

Übrige Verfahren
1 In den übrigen Verfahren beträgt die Gebühr 300 bis 5000 Franken.
1.2.1.2 Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

## § 13 {#par_13}

Erstinstanzliche Verfahren
1 In erstinstanzlichen Verfahren beträgt die Gebühr 300 bis 4000 Franken.
2 In Verfahren vor der Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz beträgt die

## § 14 Gebühr 300 bis 20 000 Franken. * {#par_14}

Rechtsmittelverfahren
1 Die Abteilungen des Kantonsgerichtes legen die Gebühren für ihre Rechtsgebiete innerhalb der Bandbreite von 100 bis 20 000 Franken fest.
2 Wird ein Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen über die streitige
Vergütung angefochten, gelten die Ansätze von § 5 Absatz 2.
1.2.1.3 Verfahren nach der Strafprozessordnung und der

## § 15 Jugendstrafprozessordnung {#par_15}

Staatsanwaltschaft
1 Die Gebühren der Staatsanwaltschaft im Erwachsenenstrafrecht betragen
a. für ein Vorverfahren ohne Untersuchungshandlungen Fr. 50.– bis Fr. 1000.–
b. * für ein Vorverfahren mit Untersuchungshandlungen Fr. 200.– bis Fr. 20 000.–
c. für ein Verfahren betreffend Friedensbürgschaft Fr. 200.– bis Fr. 2000.–
d. für nachträgliche Entscheide Fr. 100.– bis Fr. 1000.–
e. für selbständige Einziehungsverfahren Fr. 100.– bis Fr. 4000.–
2 Die Gebühren der Staatsanwaltschaft im Jugendstrafrecht betragen 50 bis 2000 Franken.

## § 16 {#par_16}

Oberstaatsanwaltschaft
1 Die Oberstaatsanwaltschaft bezieht für Entscheide eine Gebühr von 200 bis 2000 Franken.
6 Nr. 265

## § 17 {#par_17}

Jugendgericht
1 Im Verfahren vor Jugendgericht beträgt die Gerichtsgebühr 300 bis 2000 Franken.

## § 18 {#par_18}

Bezirksgericht
1 Im Verfahren vor Bezirksgericht beträgt die Gerichtsgebühr
a. * vor dem Einzelrichter Fr. 500.– bis Fr. 3000.–

## § 19 b. in den übrigen Verfahren Fr. 500.– bis Fr. 4000.– {#par_19}

Kriminalgericht
1 Im Verfahren vor Kriminalgericht beträgt die Gerichtsgebühr
a. * vor dem Einzelrichter Fr. 500.– bis Fr. 6000.–

## § 20 b. in den übrigen Verfahren Fr. 1000.– bis Fr. 20 000.– {#par_20}

Zwangsmassnahmengericht
1 Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht beträgt die Gerichtsgebühr
a. in Jugendstrafsachen Fr. 300.– bis Fr. 1000.–

## § 21 b. * in den übrigen Verfahren Fr. 300.– bis Fr. 4000.– {#par_21}

Kantonsgericht
1 Vor Kantonsgericht beträgt die Gerichtsgebühr
a. * im Berufungsverfahren Fr. 1000.– bis Fr. 25 000.–
b. im Beschwerdeverfahren Fr. 500.– bis Fr. 5000.–
c. im Revisionsverfahren Fr. 500.– bis Fr. 5000.–
d. in Jugendstrafsachen Fr. 300.– bis Fr. 1000.–

## § 22 e. in den übrigen Verfahren Fr. 300.– bis Fr. 5000.– {#par_22}

Amtliche Verteidigung
1 Der amtliche Verteidiger oder die amtliche Verteidigerin hat Anspruch auf ein Honorar
und auf den Ersatz der Auslagen.
2 Das Honorar beträgt 85 Prozent der nach § 30 und § 32 festgesetzten Gebühr. Sofern
die beschuldigte Person keine Kosten trägt, beträgt das Honorar 100 Prozent dieser Gebühr.
3 Für den notwendigen Zeitaufwand zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie am Sonntag kann ein Nacht- beziehungsweise Sonntagszuschlag von maximal 100 Franken pro
Stunde zugesprochen werden.
Nr. 265 7
1.2.2 Auslagen
1.2.2.1 Beweiskosten

## § 23 {#par_23}

Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen *
1 Zeuginnen und Zeugen haben für jedes Erscheinen Anspruch auf ein Zeugengeld und
auf Ersatz der belegten notwendigen Auslagen.
2 Das Zeugengeld beträgt 30 bis 100 Franken. Es kann bei erheblicher zeitlicher Inanspruchnahme des Zeugen oder der Zeugin angemessen erhöht werden.
3 Zeuginnen und Zeugen erhalten zusätzlich für den Erwerbsausfall eine Stundenentschädigung von 25 bis 150 Franken. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann
der tatsächliche Erwerbsausfall entschädigt werden. Ausserordentlich hoher Erwerbsausfall wird nicht berücksichtigt.
4 Zeuginnen und Zeugen werden für Reisen die Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel
ersetzt. Wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Verwendung nicht zumutbar oder nicht zweckmässig ist, werden bei Verwendung eines
eigenen Motorfahrzeugs eine Kilometerentschädigung nach dem Ansatz für die Mitglieder staatlicher Kommissionen, in den übrigen Fällen die tatsächlichen Transportkosten
ersetzt.
5 Für Auskunftspersonen gelten diese Bestimmungen sinngemäss. *

## § 24 {#par_24}

Drittpersonen
1 Drittpersonen, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

## § 25 {#par_25}

Sachverständige
1 Sachverständige werden nach Aufwand entschädigt.
2 Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit
der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach den branchenüblichen Ansätzen oder nach Vereinbarung.
3 Die Entschädigung wird aufgrund der von dem oder der Sachverständigen eingereichten und auf ihre Angemessenheit überprüften Honorar- und Auslagenrechnung festgesetzt.
8 Nr. 265
1.2.2.2 Sonstige Auslagen

## § 26 {#par_26}

Übersetzerinnen und Übersetzer
1 Übersetzerinnen und Übersetzer erhalten in der Regel eine Stundenentschädigung von
70 bis 100 Franken. Der Ansatz richtet sich nach der Ausbildung und der beruflichen Erfahrung. In besonderen Fällen kann der Ansatz angemessen erhöht werden. Zusätzlich
werden die Auslagen ersetzt.
2 Übersetzungen von Schriftstücken können nach den branchenüblichen Ansätzen entschädigt werden.

## § 27 {#par_27}

Vertreter oder Vertreterin des Kindes
1 Die Entschädigung für den Vertreter oder die Vertreterin des Kindes nach Artikel
299 f. ZPO beträgt 100 bis 3000 Franken.

## § 28 {#par_28}

Mediatorinnen und Mediatoren
1 Die nach Artikel 218 Absatz 2 ZPO oder nach Artikel 17 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 20097 (JStPO) eingesetzten Mediatorinnen und Mediatoren werden in analoger Anwendung von § 25 entschädigt.
1.3 Parteikosten
1.3.1 Entschädigung
1.3.1.1 Entschädigung an eine nicht berufsmässig vertretene Partei

## § 29 {#par_29}

Umtriebsentschädigung
1 Soweit es das Gesetz vorsieht, wird eine angemessene Umtriebsentschädigung entrichtet. Sie beträgt in der Regel zwischen 100 und 1000 Franken.
2 Handelt ein Anwalt in eigener Sache oder für seinen Arbeitgeber, beträgt die Umtriebsentschädigung maximal die Hälfte der Gebühr nach § 31 oder § 32.
3 Ist eine Partei in Streitsachen des Bundessozialversicherungsrechts nicht berufsmässig
vertreten, ist eine Umtriebsentschädigung geschuldet, wenn die Vertretung notwendig
war und anzunehmen ist, dass sie entgeltlich erfolgte. Die Umtriebsentschädigung beträgt in diesem Fall 100 bis 1000 Franken.
7 SR 312.1
Nr. 265 9
1.3.1.2 Kosten der berufsmässigen Vertretung

## § 30 {#par_30}

Entschädigungsberechtigte Bemühungen
1 Die Gebühr entschädigt den berufsmässigen Vertreter oder die berufsmässige Vertreterin für die unmittelbar mit der Vertretung der Partei im Verfahren zusammenhängenden
Bemühungen, namentlich für die Instruktion, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, das Erstellen der Rechtsschriften, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen, das
Studium der Entscheide und die mit diesen Bemühungen verbundenen Kanzleiarbeiten.
Abgegolten sind zudem die geschäftlichen Grundkosten.
2 Für die Rechnungsstellung kann keine Gebühr beansprucht werden.
§ 30a * Akontozahlungen bei amtlicher Verteidigung oder unentgeltlicher Rechtsverbeiständung
1 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung oder die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird am Ende des Verfahrens festgelegt. Hat ein Mandat im Rahmen der amtlichen Verteidigung oder der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung eine Dauer von
zwölf Monaten überschritten und steht das Verfahren nicht vor dem Abschluss, so können auf Gesuch hin Akontozahlungen gewährt werden.
2 Die Entscheidung über die Auszahlung von Akontozahlungen obliegt der Verfahrensleitung.
3 In Ausnahmefällen, insbesondere wenn für die amtliche Verteidigung oder die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bereits innerhalb eines kürzeren Zeitraums ein erheblicher Aufwand erforderlich war, kann die Verfahrensleitung auf Gesuch hin unabhängig
von der genannten Dauer eine Akontozahlung anordnen.
4 Eine geleistete Akontozahlung ist zurückzuerstatten, wenn der unentgeltlich vertretenen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen wird. Etwas anderes gilt, wenn die
Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist
und der Rechtsbeistand durch den Kanton entschädigt wird.

## § 31 {#par_31}

Verfahren nach der ZPO und nach dem VRG
1 Im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde, vor erster Instanz oder vor der einzigen
kantonalen Instanz beträgt die ordentliche Gebühr 75 bis 150 Prozent der Gebühr nach
den §§ 4–8 und 12–13.
2 Im Rechtsmittelverfahren nach der ZPO beträgt die ordentliche Gebühr 50 bis 120 Prozent der Gebühr nach den §§ 9–12 und 14.
3 In Verfahren nach VRG beträgt die Gebühr 100 bis 20 000 Franken.
10 Nr. 265

## § 32 {#par_32}

Verfahren nach der StPO
1 Im polizeilichen Ermittlungsverfahren ohne Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft
beträgt die ordentliche Gebühr 200 bis 500 Franken.
2 Im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren
beträgt die ordentliche Gebühr 75 bis 150 Prozent der Gebühr nach den §§ 15–20.
3 Im Rechtsmittelverfahren beträgt die ordentliche Gebühr 50 bis 120 Prozent der Gebühr nach § 21.
4 Im Jugendstrafverfahren beträgt die ordentliche Gebühr 200 bis 4000 Franken. *
1.3.2 Auslagen

## § 33 {#par_33}

Ersatzberechtigte Auslagen
1 Ersetzt werden die für die Prozessführung notwendigen Auslagen.
2 Die Auslagen gemäss Absatz 1 können pauschal mit 3 Prozent des (amtlichen)
Honorars verrechnet werden. Die maximale Pauschale beträgt vor der ersten Instanz 500
Franken, vor der Rechtsmittelinstanz 300 Franken und in Verfahren nach VRG 200
Franken. Die Abrechnung der effektiven Auslagen nach Absatz 3 bleibt vorbehalten. *
3 Werden die effektiven Auslagen geltend gemacht, sind diese nach ihrer Art getrennt
auszuweisen. Fehlt eine ausreichende, nachvollziehbare Aufstellung, wird der pauschale
Auslagenersatz nach Absatz 2 zugesprochen. *
a. * Für Fahrtkosten gilt § 23 Absatz 4.
b. * Fotokopien werden mit 30 Rappen pro Stück vergütet. Das Kopieren der eigenen
Akten (Rechtsschriften, Korrespondenzen u.Ä.) wird nicht entschädigt; bei berufsmässigen Vertreterinnen und Vertretern zählt dies zu den Kanzleiarbeiten im Sinn
von § 30 Absatz 1.
4 … *
2 Verwaltungskosten

## § 34 {#par_34}

Grundsatz
1 Das Kantonsgericht und die ihm unterstellten Gerichte und Dienststellen stellen für ihre Amtshandlungen sowie für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen Gebühren und
Auslagen in Rechnung.
2 Von kantonalen und kommunalen Behörden werden in der Regel keine Gebühren verlangt.

## § 35 Nr. 265 11 {#par_35}

Stundung, Ermässigung und Erlass
1 Die Behörde kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin Gebühren und Auslagen
stunden oder auf ihre Erhebung ganz oder teilweise verzichten, wenn
a. für die gebührenpflichtige Person ein Härtefall vorliegt oder
b. die Amtshandlung oder die Benützung von öffentlichen Einrichtungen im öffentlichen Interesse liegt und keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt werden oder
c. besondere Gründe vorliegen.

## § 36 {#par_36}

Gebühren
1 Es werden folgende Gebühren verrechnet:
a. nachträgliche Akteneinsicht Fr. 20.– bis Fr. 100.–
b. * Abgabe eines anonymisierten Urteils/Entscheids
1. * Seite 1–5 Fr. 5.– pro Seite
2. * Seite 6–50 Fr. 1.– pro Seite
3. * ab Seite 51 Fr. 0.50 pro Seite
c. * Abgabe eines nicht anonymisierten Urteils/Entscheids
1. * Seite 1–50 Fr. 1.– pro Seite
2. * ab Seite 51 Fr. 0.50 pro Seite
d. Rechtskrafts- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigungen (mehr als 3 Monate nach
Zustellung Urteil/Entscheid) Fr. 20.– bis Fr. 50.–
e. Kopieren von Schriftstücken
1. A4-Kopie schwarz-weiss Fr. –.50 pro Kopie
2. A4-Kopie farbig Fr. –.70 pro Kopie
3. A3-Kopie Fr. 1.– pro Kopie
f. andere Vervielfältigungen effektive Kosten
g. andere Dienstleistungen Fr. 20.– bis Fr. 500.–
h. * Zugang zu amtlichen Informationen gemäss Öffentlichkeitsprinzip nach Zeitaufwand von mehr als einer Stunde Fr. 85.– bis Fr. 275.– pro Stunde
2 Die Gebühr kann bis zu 50 Prozent erhöht werden, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich verrichtet wird.

## § 37 {#par_37}

Auslagen
1 Es werden die effektiven Auslagen in Rechnung gestellt.
12 Nr. 265
3 Schlussbestimmungen

## § 38 {#par_38}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung des Obergerichts über die Verfahrens- und Verwaltungskosten
(Kostenverordnung Obergericht) vom 17. Dezember 20108 und die Kostenverordnung
für das Verwaltungsgericht und die seiner Aufsicht unterstellten Instanzen vom 14. September 19769 werden aufgehoben.

## § 39 {#par_39}

Übergangsbestimmungen
1 Das neue Recht findet grundsätzlich auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens rechtshängig sind.
2 Soweit nach den Artikeln 404 ff. ZPO und 448 ff. StPO auf das Verfahren weiterhin
das kantonale Prozessrecht anwendbar ist, ist die bis zum 31. Dezember 2010 geltende
Fassung der Verordnung des Obergerichts über die Kosten in Zivil- und Strafverfahren
sowie in weiteren Verfahren (Kostenverordnung) vom 6. November 200310 anwendbar.

## § 40 {#par_40}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.11 Sie ist zu veröffentlichen.
8 G 2010 450 (SRL Nr. 265)
9 G 1976 187 (SRL Nr. 46)
10 G 2003 334 (SRL Nr. 265)
11 Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012 durch
das Kantonsgericht bestätigt am 10. Juni 2013.
Nr. 265 13
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 26.03.2013 01.06.2013 Erstfassung G 2013 116
§ 2 Abs. 1bis 23.09.2025 01.01.2026 eingefügt G 2025-072
§ 13 Abs. 2 19.09.2016 01.10.2016 eingefügt G 2016-43
§ 15 Abs. 1, b. 11.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-090
§ 18 Abs. 1, a. 12.06.2017 01.07.2017 geändert G 2017-069
§ 19 Abs. 1, a. 12.06.2017 01.07.2017 geändert G 2017-069
§ 20 Abs. 1, b. 12.06.2017 01.07.2017 geändert G 2017-069
§ 21 Abs. 1, a. 11.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-090
§ 23 12.06.2017 01.07.2017 Titel geändert G 2017-069
§ 23 Abs. 5 12.06.2017 01.07.2017 eingefügt G 2017-069
§ 30a 12.11.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-082
§ 32 Abs. 4 12.06.2017 01.07.2017 eingefügt G 2017-069
§ 33 Abs. 2 23.09.2025 01.01.2026 geändert G 2025-072
§ 33 Abs. 3 23.09.2025 01.01.2026 geändert G 2025-072
§ 33 Abs. 3, a. 23.09.2025 01.01.2026 eingefügt G 2025-072
§ 33 Abs. 3, b. 23.09.2025 01.01.2026 eingefügt G 2025-072
§ 33 Abs. 4 23.09.2025 01.01.2026 aufgehoben G 2025-072
§ 36 Abs. 1, b. 23.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-081
§ 36 Abs. 1, b., 1. 23.11.2021 01.01.2022 eingefügt G 2021-081
§ 36 Abs. 1, b., 2. 23.11.2021 01.01.2022 eingefügt G 2021-081
§ 36 Abs. 1, b., 3. 23.11.2021 01.01.2022 eingefügt G 2021-081
§ 36 Abs. 1, c. 23.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-081
§ 36 Abs. 1, c., 1. 23.11.2021 01.01.2022 eingefügt G 2021-081
§ 36 Abs. 1, c., 2. 23.11.2021 01.01.2022 eingefügt G 2021-081
§ 36 Abs. 1, h. 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt G 2025-090
14 Nr. 265
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.03.2013 01.06.2013 Erlass Erstfassung G 2013 116
19.09.2016 01.10.2016 § 13 Abs. 2 eingefügt G 2016-43
12.06.2017 01.07.2017 § 18 Abs. 1, a. geändert G 2017-069
12.06.2017 01.07.2017 § 19 Abs. 1, a. geändert G 2017-069
12.06.2017 01.07.2017 § 20 Abs. 1, b. geändert G 2017-069
12.06.2017 01.07.2017 § 23 Titel geändert G 2017-069
12.06.2017 01.07.2017 § 23 Abs. 5 eingefügt G 2017-069
12.06.2017 01.07.2017 § 32 Abs. 4 eingefügt G 2017-069
23.11.2021 01.01.2022 § 36 Abs. 1, b. geändert G 2021-081
23.11.2021 01.01.2022 § 36 Abs. 1, b., 1. eingefügt G 2021-081
23.11.2021 01.01.2022 § 36 Abs. 1, b., 2. eingefügt G 2021-081
23.11.2021 01.01.2022 § 36 Abs. 1, b., 3. eingefügt G 2021-081
23.11.2021 01.01.2022 § 36 Abs. 1, c. geändert G 2021-081
23.11.2021 01.01.2022 § 36 Abs. 1, c., 1. eingefügt G 2021-081
23.11.2021 01.01.2022 § 36 Abs. 1, c., 2. eingefügt G 2021-081
12.11.2024 01.01.2025 § 30a eingefügt G 2024-082
23.09.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 1bis eingefügt G 2025-072
23.09.2025 01.01.2026 § 33 Abs. 2 geändert G 2025-072
23.09.2025 01.01.2026 § 33 Abs. 3 geändert G 2025-072
23.09.2025 01.01.2026 § 33 Abs. 3, a. eingefügt G 2025-072
23.09.2025 01.01.2026 § 33 Abs. 3, b. eingefügt G 2025-072
23.09.2025 01.01.2026 § 33 Abs. 4 aufgehoben G 2025-072
11.11.2025 01.01.2026 § 15 Abs. 1, b. geändert G 2025-090
11.11.2025 01.01.2026 § 21 Abs. 1, a. geändert G 2025-090
11.11.2025 01.01.2026 § 36 Abs. 1, h. eingefügt G 2025-090
