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title: "Reglement Benutzung der öffentlichen Räume im Trakt 6 der Primarschule Triesen"
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# Reglement Benutzung der öffentlichen Räume im Trakt 6 der Primarschule Triesen

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REGLEMENT
Benutzung der öffentlichen Räume im Trakt 6 der
Primarschule Triesen
Nr. 05 Stand: 09.02.2010
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R E G L E M E N T
Benutzung der öffentlichen Räume im Trakt 6 der Primarschule Triesen
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die öffentlichen Räume im Trakt 6 der Primarschule Triesen umfassen eine
Schulküche, die Aula sowie ein Musikzimmer. Das Musikzimmer steht nur der
Schule sowie Ortsvereinen zur Verfügung. Ausser dem Klavier ist die Nutzung
von Instrumenten und Schulmaterial der Schule vorbehalten.
Die Verwaltung dieser Räume und der dazugehörenden Nebenräume und
Einrichtungen obliegt dem Schulrat bzw. dem Hauswart.
1.2 Für die Wartung der Räumlichkeiten und der Einrichtungen ist der Hauswart
zuständig.
1.3 Die Räume sowie die Einrichtungen sind nach einer Veranstaltung sauber und
geordnet zu hinterlassen.
1.4 Mit der Erteilung einer Benutzungsbewilligung unterzieht sich der Benutzer
den Bestimmungen dieses Reglements. Er sorgt für die Einhaltung desselben.
1.5 Alle Besucher von Veranstaltungen sind zur Einhaltung dieser Vorschriften
verpflichtet.
1.6 Die Nutzung der Schulküche und der Aula erfolgt grundsätzlich nach
folgenden Prioritäten:
1.6.1 Primarschule;
1.6.2 Kindergärten Triesen;
1.6.3 Privatschulen;
1.6.4 Institutionen und Vereine;
1.6.5 Privatpersonen.
2. Benutzungsbewilligung
2.1 Anträge zur Benutzung der Räumlichkeiten sind schriftlich an den Hauswart zu
richten. Das entsprechende Formular ist beim Hauswart, der
Gemeindeverwaltung oder der Gemeinde-Website zu beziehen.
2.2 Mit der Gemeinde ist für jede ausserschulische Veranstaltung eine schriftliche
Vereinbarung abzuschliessen.
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2.3 Das Antragsformular ist rechtzeitig vor der Veranstaltung korrekt ausgefüllt
und unterzeichnet dem Hauswart einzureichen. Mit der Unterschrift des
jeweiligen Gesuchstellers auf dem Vereinbarungsformular akzeptiert dieser im
Falle einer Bewilligung das gültige Benutzungsreglement.
2.4 In der Aula haben mit Konzertbestuhlung maximal 195 Personen Platz.
2.5 Die Benutzung der Küche ist grundsätzlich schulischen Anlässen sowie
Kursen der Erwachsenenbildung vorbehalten.
2.6 Die Aula steht für öffentliche Anlässe wie Konzerte, Vorträge und ähnlichem
zur Verfügung. Ausser einem eventuellen Apéro ist grundsätzlich keine
Verpflegung zulässig.
2.7 Ausnahmen in Abweichung zu diesem Reglement kann die
Gemeindevorstehung bewilligen.
3. Benutzungsgebühren
3.1 Für die Benutzung der Aula werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt:
Aula CHF 150.00 / Tag
Bestuhlung (inkl. aufstellen / abräumen) CHF 1.00 / Stuhl
Veranstaltungstechniker CHF 80.00 / Stunde
Die Bühnentechnik (Beleuchtung, Akustik, technische Einrichtung) muss von einer
Fachperson betreut werden.
Hauswart CHF 60.00 / Stunde
Abfallgebühren Container 800 l CHF 45.00
Parkdienst für Dorfvereine CHF 32.00 / Stunde
für kommerzielle Anlässe CHF 55.00 / Stunde
3.2 Über einen allfälligen Erlass dieser Benutzungsgebühren entscheidet die
Gemeindevorstehung.
4. Vorbereitung und Durchführung des Anlasses
4.1 Für die Beleuchtung, die Akustik, die Bühnen- und die technischen
Einrichtungen sind der Hauswart, bzw. die instruierten Lehrpersonen
zuständig.
4.2 Für ausserordentliche Einrichtungen (z.B. Dekorationen, Aufstellen von
Bühnenkulissen usw.) ist zwingend der Hauswart beizuziehen.
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4.3 Dekorationen sind bewilligungspflichtig. Ohne Abnahme durch die zuständigen
Gemeindeorgane (Brandschutzexperte, Gemeindepolizei) darf die
Veranstaltung nicht durchgeführt werden.
Dekorationen müssen den Brandschutzvorschriften gemäss Gesetz und
einschlägigen Erläuterungen der Regierung (Hochbauamt) zu den
Brandvorschriften für öffentliche Anlässe entsprechen.
4.4 Es ist ausdrücklich untersagt, Nägel, Schrauben, Heftklammern usw. als
Befestigungsmaterial an Mobilien und Immobilien zu verwenden. Bei
Nichtbeachtung dieser Vorschrift haftet der Veranstalter im Rahmen des
entstandenen Schadens.
4.5 Die Garderobe ist vom Veranstalter in eigener Regie und Haftung zu führen.
4.6 Den Veranstaltern stehen die normalen Beleuchtungen sowie Anschlüsse für
Licht, Strom und Wasser zur Verfügung. Zusätzlich benötigte Installationen
dürfen nur mit Bewilligung des Hauswarts und nur durch die von ihm
bezeichneten Fachleute ausgeführt werden. Die Kosten der zusätzlichen
Installationen sowie des ausserordentlichen Energieverbrauchs gehen zu
Lasten des Veranstalters.
4.7 Der Park- und Verkehrsdienst wird von der Gemeindepolizei in
Zusammenarbeit mit dem Hauswart und dem Veranstalter organisiert. Hierfür
anfallende Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
4.8 Bei Veranstaltungen sind die Tiefgaragen zur Parkierung der Fahrzeuge zu
benutzen.
4.9 In Gebäuden der Gemeinde ist das Rauchen verboten.
4.10 Notwendige ausserordentliche Reinigungsarbeiten durch den Hauswart sowie
die Abfallentsorgung werden dem Veranstalter nach Aufwand in Rechnung
gestellt.
5. Haftung des Veranstalters
5.1 Der Veranstalter ist für Ruhe, Ordnung und Sicherheit in allen überlassenen
Räumlichkeiten verantwortlich. Dies gilt auch für die umliegenden und in den
Verantwortungsbereich des Veranstalters fallenden Anlagen, wie z.B. die
Tiefgaragen.
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5.2 Verbindlich für die Einhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit ist auch das
Handbuch zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen.
5.3 Der Veranstalter ist angehalten, Personen, welche sichtbar unter Alkohol- oder
Drogeneinfluss stehen oder mutmasslich gewaltbereit sind, den Eintritt zu
verwehren.
5.4 Der Veranstalter ist verpflichtet, Personen, die Einrichtungen beschädigen
oder auch nur gefährden, unverzüglich aus den benutzten Räumen zu weisen.
5.5 Erfolgt eine Sachbeschädigung, muss diese umgehend dem Hauswart
gemeldet werden, damit der Fehlbare festgestellt und zur Rechenschaft
gezogen werden kann. Der Veranstalter ist für alle Beschädigungen an Haus
und Einrichtungen, für welche kein Fehlbarer festgestellt werden kann, der
Gemeinde gegenüber haftbar.
6. Gesetze / Vorschriften
Alle gültigen Gesetze und Vorschriften (feuerpolizeiliche Vorschriften,
Jugendschutzgesetz, Polizeistundenregelung, Nachtruhe usw.) müssen
eingehalten werden.
7. Haftung der Gemeinde
7.1 Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für in das Gebäude eingebrachte
Gegenstände des Veranstalters oder der Besucher.
7.2 Die Gemeinde lehnt unter Vorbehalt der gesetzlichen Haftpflicht jede Haftung
für Unfälle während der Benutzung der Räumlichkeiten und der
dazugehörenden Anlagen ab.
8. Genehmigung / Inkrafttreten
Genehmigt durch GRB 047-02-10 vom 09.02.2010
Inkrafttreten per 09.02.2010
Die Gemeindevorstehung
