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title: "Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend die sanitäre Überwachung des von der Schweiz nach Baden gerichteten Reiseverkehrs auf dem Badischen Bahnhof zu Basel bei drohenden oder ausgebrochenen Seuchen"
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provisions: 5
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# Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend die sanitäre Überwachung des von der Schweiz nach Baden gerichteten Reiseverkehrs auf dem Badischen Bahnhof zu Basel bei drohenden oder ausgebrochenen Seuchen

## Art. 1 {#art_1}

1 Bei drohender oder ausgebrochener Seuche kann die Grossh. Badische Regierung nach Anzeige bei
dem Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt einen Arzt auf Kosten der badischen Verwaltung in
dem Badischen Bahnhof zu Basel aufstellen, welcher die von diesem Bahnhof in der Richtung nach
dem badischen Gebiet Abreisenden überwacht.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die ärztliche Überwachung beziehungsweise die dafür erforderliche Beobachtung und Untersuchung,
wird in einem bestimmten, genau abgegrenzten Lokal vorgenommen werden.
2 Die badische Eisenbahnverwaltung stellt im Einvernehmen mit dem Basler Sanitätsdepartement die
hierfür, sowie für die Beobachtung seucheverdächtiger und für die Unterbringung seuchekranker Reisender bis zu ihrer Abholung geeigneten Räumlichkeiten, auch geeignete Transportmittel.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die badische Behörde ist in der Wahl des betreffenden Arztes nicht beschränkt, namentlich ist nicht
erforderlich, dass derselbe auch in der Schweiz zur Ausübung der Praxis berechtigt sei. Die badische
Behörde wird denselben anweisen, keinerlei Anordnungen zu treffen, welche mit den sanitarischen
Vorschriften der zuständigen Behörde des Bundes und des Kantons in Widerspruch stehen, und sich
allen allgemeinen sanitätspolizeilichen Weisungen dieser Behörde zu unterziehen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die von dem Arzt von der Weiterreise Ausgeschlossenen werden, sofern sie Angehörige des Deutschen Reiches sind, nach Lörrach oder einem andern badischen Grenzorte verbracht werden. Im Falle
mangelnder Transportfähigkeit sind solche Reisende auf Kosten der badischen Verwaltung in Basel
nach den dortigen gesundheitspolizeilichen Vorschriften zu verpflegen.
1) Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt am 21. Juni 1886.
2) Von der Grossherzoglich Badischen Regierung genehmigt laut Note der Kaiserlich Deutschen Gesandtschaft in Bern vom 9. Juli 1886.

## Art. 5 Grenzsanitätsdienst: Übereinkunft mit Baden 321.500 {#art_5}

1 Der Entscheid über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Transportfähigkeit steht bei
dem schweizerischen Arzt, welcher für die Überwachung der nach der Schweiz Reisenden auf dem
Bahnhof aufgestellt werden wird. So lange diese Ernennung nicht erfolgt ist, gibt der Physikus von
Basel oder dessen Stellvertreter den Entscheid.
Geschehen zu Freiburg i. Br., den 3. Juni 1886
Der schweizerische Delegierte:
(Gez.) Dr. C. Burckhardt
Der badische Delegierte:
(Gez.) Hebting
Note. Der zweite schweizerische Delegierte, Herr Nationalrat W. Klein, welcher durch Krankheit verhindert war, an der Konferenz teilzunehmen, hat der Vereinbarung Tags darauf seine Unterschrift zustimmend beigesetzt.
Grenzsanitätsdienst: Übereinkunft mit Baden 321.500
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.06.1886 03.06.1886 Erlass Erstfassung KB 04.08.1886
Grenzsanitätsdienst: Übereinkunft mit Baden 321.500
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.06.1886 03.06.1886 Erstfassung KB 04.08.1886
