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title: "Dekret über die Verwaltung von Geldhinterlagen und Wertsachen durch die Gerichte, Grundbuch-, Betreibungs- und Konkursämter"
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provisions: 7
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# Dekret über die Verwaltung von Geldhinterlagen und Wertsachen durch die Gerichte, Grundbuch-, Betreibungs- und Konkursämter

## Art. 1 {#art_1}

Gerichte
1 Die Gerichte sind zuständig für die Entgegennahme von Geldhinterlagen in
Zivilrechtssachen, Sicherheitsleistungen und sichergestellten Geldbeträgen.
Art. 2 * Grundbuchämter
1 Die Grundbuchämter sind zuständig für die Entgegennahme von Geldbeträgen in Enteignungsverfahren.

## Art. 3 {#art_3}

Betreibungs- und Konkursämter
1 Die Betreibungs- und Konkursämter sowie die ausserordentlichen Konkursverwaltungen sind zuständig für die Entgegennahme von Barschaften und
Wertsachen aus Betreibungs- und Konkursverfahren.

## Art. 4 {#art_4}

Finanzverwaltung
1 Die Gerichte und die Grundbuchämter liefern Bargeld an die Finanzverwaltung des Kantons Bern ab. *
1) Aufgehoben, jetzt G vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der
Staatsanwaltschaft; BSG 161.1
2) BSG 711.0
3) BSG 281.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
95-69
621.4 2
2 Geldsorten, die als solche zurückerstattet werden müssen, sowie Wertsachen
können bei der für die Entgegennahme zuständigen Dienststelle aufbewahrt
werden, sofern diese über einen feuer- und diebstahlsicheren Kassenschrank
verfügt. Ansonsten sind sie in versiegeltem Umschlag mit entsprechender Aufschrift der kantonalen Staatskasse zur Aufbewahrung zu übergeben.

## Art. 5 {#art_5}

Verzinsung
1 Auf Depositen entrichten die Gerichte einen jährlichen Zins, sofern die Hinterlage wenigstens 60 Tage dauert. Die Tage der Hinterlegung und des Rückzuges sind nicht mitzuzählen. Der Zinssatz liegt um 1,5 Prozent unter dem jeweils
am 1. Januar des Jahres gültigen Zinssatz für Sparhefte der Berner Kantonalbank für das ganze Jahr. Es wird kein Zinseszins gewährt. *
2 Für die in Strafsachen deponierten Gelder wird in der Regel kein Vergütungszins ausgerichtet. Über Ausnahmen entscheidet das Gericht.
3 Die Betreibungs- und Konkursämter eröffnen bei einer im Kanton Bern tätigen
Bank ein auf das jeweilige Amt lautendes Bankkonto, auf welches hinterlegtes
Bargeld einzuzahlen ist. Der von der Bank für ein Kontokorrent-Konto entrichtete Zins, abzüglich der dafür zu leistenden Verrechnungssteuer, wird anteilsmässig auf die einzelnen Fallkonti aufgeteilt und bei der Verteilung ausbezahlt. *

## Art. 6 {#art_6}

Anweisungsverfahren
1 Die Errichtung, die Auflösung und der Rückzug von Depositen erfolgen in der
Buchhaltung der Dienststelle nach den Vorschriften über das Anweisungsverfahren der Finanzhaushaltsgesetzgebung.
2 Für Rückzüge, die im Einzelfall 10 000 Franken übersteigen, bedarf es auf
dem entsprechenden Buchungsbeleg des Visums einer anweisungsberechtigten Person.

## Art. 7 {#art_7}

Aufhebung eines Dekretes
1 Das Dekret vom 17. November 1981 über die Verwaltung von Geldhinterlagen und Wertsachen der Gerichtsschreibereien, Richter-, Betreibungs- und
Konkursämter wird aufgehoben.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2 Das Inkrafttreten kann zeitlich gestaffelt erfolgen.
3 621.4
Bern, 16. März 1995 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Marthaler
Der Staatsschreiber: Nuspliger
RRB 2348 vom 6. September 1995:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1997
621.4 4
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.03.1995 01.01.1997 Erlass Erstfassung 95-69
16.01.1996 01.01.1997 Art. 5 Abs. 1 geändert 96-18
12.04.2000 01.01.2001 Art. 4 Abs. 1 geändert 00-72
12.04.2000 01.01.2001 Art. 5 Abs. 3 eingefügt 00-72
28.03.2006 01.01.2010 Erlasstitel geändert 08-135 | 09-90
28.03.2006 01.01.2010 Art. 2 geändert 08-135 | 09-90
5 621.4
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 16.03.1995 01.01.1997 Erstfassung 95-69
Erlasstitel 28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-135 | 09-90
Art. 2 28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-135 | 09-90
Art. 4 Abs. 1 12.04.2000 01.01.2001 geändert 00-72
Art. 5 Abs. 1 16.01.1996 01.01.1997 geändert 96-18
Art. 5 Abs. 3 12.04.2000 01.01.2001 eingefügt 00-72
