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title: "Verordnung über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes"
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# Verordnung über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes

## Art. 1 Landumlegung {#art_1}

Kompetenzen
1 Die kantonale Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und
Landumlegung (nachstehend:Kommission) entscheidet als Rekursinstanz
gemäss Artikel 104 kLwG.
2 Falls keine andere Behörde zum Erlass von Entscheiden zuständig ist, wird
sie für Rechtsstreite in erster Instanz herangezogen.

## Art. 2 {#art_2}

Zusammensetzung
1 Die Kommission wird aus neun Mitgliedern zusammengesetzt, von denen
drei deutschsprachig sind.
2 Sie wird von zwei juristischen Kommissionssekretären und zwei stellvertretenden juristischen Kommissionssekretären unterstützt, von denen je einer
deutscher Muttersprache ist.

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Organisation
1 Der Staatsrat ernennt den Präsidenten und den Vizepräsidenten für eine
Amtsperiode. Die Mandate sind erneuerbar.
2 Jeder Entscheid wird von einer Kammer aus drei Mitgliedern, darunter einem juristischen Kommissionssekretär in der Sprache des zu behandelnden
Dossiers erlassen.
3 Der Präsident beschliesst die Zusammensetzung der Entscheidungskammer.
4 Der juristische Kommissionssekretär ermittelt die Akten und verfasst den
Bericht.

## Art. 4 {#art_4}

Sekretariat
1 Die Beschwerden sind an die Kommission zu richten. Diese informiert die
Dienstelle, die anderen Parteien und die betroffenen Behörden. *
2 Die Kommission ermittelt die Akten, kommt selber für das Sekretariat auf
und überweist eine Kopie des getroffenen Entscheides an die Dienststelle.

## Art. 5 {#art_5}

Entschädigung
1 Der Staatsrat legt durch Beschluss die Art der Entschädigung der Kommissionsmitglieder fest.
1.2 Kantonale landwirtschaftliche Berufsbildungs- kommission

## Art. 6 {#art_6}

Zusammensetzung
1 Die kantonale landwirtschaftliche Berufsbildungskommission setzt sich aus
sieben bis neun Mitgliedern zusammen, welche die verschiedenen Landwirtschaftssektoren, Produktions- und Sprachregionen und auch die für die
landwirtschaftliche Ausbildung zuständige Dienststelle vertreten. *
2 Die Dienststelle für Landwirtschaft ist von Amtes wegen Mitglied dieser
Kommission und leitet das Sekretariat.

## Art. 7 {#art_7}

Organisation und Entschädigung
1 Der Staatsrat ernennt den Präsidenten sowie den Vizepräsidenten für eine
Amtsperiode. Das Mandat ist erneuerbar.
2 Die Entschädigung erfolgt gemäss dem Reglement über die Entschädigung
von Kommissionen.
2 Information, Förderung und Aufwertung

## Art. 8 {#art_8}

Definition
1 Unter Information, Förderung und Aufwertung der Walliser Landwirtschaftsprodukte versteht man:
a) allgemeine Werbung, Presse und andere Medien;
b) Öffentlichkeitsarbeit;
c) Allgemeine Informationen über die Produktionstechniken, die ureigene
Qualität der Produkte, deren Verwendung, wie auch die Verteilung,
den Schutz und die Verteidigung der Erkennungszeichen (GUB,GGA,
Kollektivmarken usw.);
d) Marktforschungen;
e) die Ausarbeitung und die Kontrolle qualitativer und quantitativer Kriterien, die auf eine bessere Vermarktung der Produkte abzielen;
f) die allgemeinen und punktuellen Massnahmen zugunsten des Absatzes der Agrarerzeugnisse in der Schweiz und im Ausland;
g) Aktivitäten allgemeinen Charakters, die mit der Vermarktung der Produkte zusammenhängen, so wie die Organisation des Verkaufs, die
Preisbestimmung, die Untersuchungen der Erntevorhersagen und der
Bestandeslage, die Sanierungsaktionen des Marktes, die Orientierung
der Produktionen oder andere ähnliche Leistungen.

## Art. 9 {#art_9}

Delegation
1 … *
2 Die Information und die Vermarktung für die Walliser Agrarprodukte (nachstehend: die Promotion) werden an die WLK und an die anerkannten Branchenverbände delegiert. Der Kanton kann ebenfalls eigene Massnahmen ergreifen. Er übernimmt die Koordination in der Angelegenheit. *
3 Durch Vereinbarung kann die WLK bestimmte Aufgaben anderen Organisationen anvertrauen, die ihr im Prinzip angeschlossen sind.

## Art. 10 {#art_10}

Organisation
1 Die Förderungsaktivitäten laufen im Rahmen eines spezifischen Reglements der WLK, das der Genehmigung des Departements unterliegt, ab.
2 Die Prüfung angesichts dieser Genehmigung bezieht sich insbesondere
auf folgende Punkte:
a) die Organisation, namentlich die Beschluss- und Ausführungsorgane.
Es wird auf eine gerechte Vertretung der verschiedenen Produktionsbereiche ebenso des Handels unter Berücksichtigung ihres Finanzbeitrages Wert gelegt;
b) * …
c) * …
d) die Kontrollen;
e) die Verteilung und die Bereitstellung von Fonds und die Anrechnung
der Kosten unter der Bedingung, dass die verkaufsfördernden Aktivitäten verhältnismässig zum Finanzbeitrag jedes Bereiches sind.

## Art. 11 {#art_11}

Taxierungsbasis
1 Für die Hersteller gelten die Katasterdaten, die von den kommunalen Verantwortlichen übermittelt und durch die Schätzungsbehörde, die periodische
Kontrollen durchführt, geprüft wurden.
2 … *
3 Für die Einkellerer gelten die Daten der Weinlesekontrolle, die von der
kompetenten Behörde erstellt wurden. *
4 Für die anderen abgabepflichtigen Erzeugnisse, müssen die Hersteller und
Händler die erforderlichen Daten der Schätzungsbehörde bis spätestens am
30. April des Jahres, das auf das Jahr der Herstellung folgt, anhand der ihnen zugestellten ad hoc Methode, übermitteln.
5 … *

## Art. 12 {#art_12}

Zahlungsmodalitäten
1 Die Gebühren müssen innert 30 Tagen nach Mitteilung bezahlt werden. *
2 Gebühren, die nicht in der gesetzlichen Frist bezahlt werden, werden zu 5
Prozent verzinst.
3 Die Mahngebühren und Betreibungskosten gehen zu Lasten des Abgabepflichtigen.
Art. 13 * Ausnahme für den Eigenverbrauch
1 Produzenten und Händler von Walliser Käse im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e kLwG sind von der Abgabepflicht bis zu einem Eigenverbrauch von 20 kg Käse pro ständige im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf
dem Alpbetrieb lebende Person befreit, wenn dieser auf dem Landwirtschafts- oder Alpbetrieb produziert wird.
2 Der Käse, welcher von den Produzenten von einer Käserei oder einer Alpe
als Entschädigung für die gelieferte Milch übernommen, oder welcher von
diesen Betrieben gekauft wird, ist von der Abgabepflicht nicht ausgenommen.
3 Strukturverbesserungen
3.1 Allgemeine Bestimmungen
3.1.1 Vorprüfung

## Art. 14 {#art_14}

Vorgesuch
1 Alle Gesuche zur Durchführung einzelner oder gemeinsamer Strukturverbesserungen müssen vor Beginn jeglicher technischer Studien dem Departement eingereicht werden, welches Anweisungen für den weiteren Verfahrensablauf erteilt.

## Art. 15 {#art_15}

Prüfung des Gesuchs
1 Auf der Grundlage der verlangten Dokumente prüft das Departement die
Gesuche unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
a) Verbesserung der Lebens- und Wirtschaftsbedingungen der ländlichen
Bevölkerung in der betroffenen Region;
b) Zugehörigkeit zu den mittels Investitionshilfen unterstützbaren Massnahmen;
c) Einhaltung der Eintretensbedingungen durch den Gesuchsteller;
d) Technische und wirtschaftliche Machbarkeit des Werkes.
2 Die Projektstudie kann nur begonnen werden, wenn die Eintretensbedingungen erfüllt sind. Das Departement legt die Grundlagen der Studie fest
und ermächtigt den Gesuchsteller die technischen Studien vorzunehmen.
3 Das Departement kann die Durchführung von Vorstudien und Vorprojekten
anordnen.
4 Zu diesem Verfahrenszeitpunkt kann nur der Departementsentscheid zur
Gesuchsablehnung angefochten werden.

## Art. 16 {#art_16}

Studienmandat
1 Wenn das Studienmandat nach den anwendbaren Regeln des öffentlichen
Beschaffungswesens vergeben werden muss, gelten folgende Vorbehalte:
a) der Auftrag wird grundsätzlich in der Annahme erteilt, dass das vollständige Werk durchgeführt wird;
b) der Mandatsbeschrieb kann unterteilt werden in: Vorprojekt, Projekt
und Bauleitung;
c) das Mandat kann nach Abschluss jeder Phase abgebrochen werden,
ohne Entschädigung ausser für die geleistete Arbeit.
3.1.2 Genehmigung des Projekts

## Art. 17 {#art_17}

Öffentliche Auflage und Verfahrenskoordination
1 Das Projekt wird während 30 Tagen in der oder den betroffenen Gemeinden öffentlich aufgelegt. *
2 Die aufgelegten Dokumente beziehen sämtliche erforderlichen Auflagen
mit ein im Hinblick auf die Erlangung der erforderlichen Bewilligungen, insbesondere in Bezug auf die Gesetzgebungen über den Wald, die Gewässer,
den Bau, die Raumplanung, den Umweltschutz, die Jagd und Fischerei, den
Natur- und Landschaftsschutz und den Tierschutz. *
3 Für Projekte mit Enteignungen umfassen die Auflagedokumente neben Bericht und Projektplänen eine Liste und einen Plan zum Landerwerb, einen
Beschrieb über die geplanten Grenzbereinigungen und die Behandlung der
Restflächen. *
4 Von der öffentlichen Auflage befreit sind die Projekte zur periodischen Wiederinstandstellung und zur Sanierung von Werken ohne Änderung des Erscheinungsbildes und der Funktionalität, wie auch die Projekte zur Wiederherstellung der Böden und Infrastrukturen als Folge von Naturereignissen

## Art. 18 und höherer Gewalt. * {#art_18}

Zuständige Behörde
1 Die zuständige Behörde wird entsprechend der Gesetzgebung über die
Geschäftsführung und den Finanzhaushalt bestimmt.
2 … *
3 Die gleiche Behörde ist zuständig für die Gesamtheit der notwendigen Entscheide, unter Vorbehalt der Spezialbewilligungen im Sinne vom nachstehenden Artikel 19.
4 … *

## Art. 19 {#art_19}

Vormeinungen und Spezialbewilligungen
1 Die vom Projekt betroffenen Behörden werden zur Abgabe einer Vormeinung angefragt, von der die Entscheidungsbehörde nur mit stichhaltigen
Gründen abweichen kann.
2 Die von den zuständigen Behörden ausgestellten Spezialbewilligungen
sind an die Entscheidungsbehörde zur Integration in den Gesamtgenehmigungsentscheid zu übermitteln. Es handelt sich insbesondere um:
a) Bewilligungen für Rodungen und forstliche Durchleitungsservitute;
b) fischereirechtliche Bewilligungen;
c) Bewilligungen zu Wasserentnahmen.
3 Für Projekte des landwirtschaftlichen Hochbaus ist die Vormeinung der

## Art. 20 kantonalen Baukommission nicht erforderlich. * {#art_20}

Einsprache
1 Das Recht Einsprache zu erheben hat:
a) wer durch das Projekt in seinen schutzwürdigen Interessen direkt benachteiligt ist;
b) jede andere, natürliche oder juristische Person, welche vom Gesetz
zur Beschwerde berechtigt ist.
2 Die Einsprache muss begründet sein, ansonsten sie unzulässig ist. Es können nur Verletzungen der Bestimmungen des öffentlichen Rechts gerügt
werden.

## Art. 21 {#art_21}

Einigungsverhandlung
1 Bei Einsprachen bietet die zuständige Behörde oder der Bauherr die Parteien zu einer Einigungsverhandlung auf. *
2 Über das Besprechungsergebnis und die nicht erledigten Einsprachen wird
ein Protokoll verfasst.

## Art. 22 {#art_22}

Genehmigung des Projekts
1 Die zuständige Behörde entscheidet über die nicht erledigten Einsprachen
und genehmigt das endgültige Projekt ganz oder teilweise.
2 Änderungen am endgültigen Projekt sind demselben Verfahren unterworfen, welches für die Genehmigung zur Anwendung gelangt, es sei denn, es
handle sich um minimale Änderungen, die von der Dienststelle genehmigt
werden.
3.1.3 Ausführung des Werkes

## Art. 23 {#art_23}

Baubeginn
1 Die Arbeiten dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung der zuständigen Behörde begonnen werden.
2 Diese wird erst erteilt, wenn die Entscheide über die Projektgenehmigung
und die Gewährung der Finanzhilfen rechtskräftig sind.
3 Ein vorzeitiger Arbeitsbeginn kann ohne Präjudiz auf die spätere Ausrichtung von Investitionshilfen erteilt werden, wenn die Dringlichkeit der Arbeiten
erwiesen ist, oder wenn eine Koordination mit anderen Arbeiten dem Bauherrn wesentliche Einsparungen bringt. Diese Genehmigung verleiht keinen
Anspruch auf Investitionshilfen.

## Art. 24 {#art_24}

Ausführung
1 Der Bauherr wie auch das beauftragte technische Büro sind für die Umsetzung der Projekte nach den Regeln der Baukunst, in Berücksichtigung der
Auflagen und Bedingungen des Gesamtentscheids, verantwortlich.
2 Sie müssen ihren Auftrag im Einvernehmen mit dem Departement, entsprechend den eidgenössischen und kantonalen Gesetzesgrundlagen und
den anerkannten Regeln ihres Berufsstandes erfüllen.

## Art. 25 {#art_25}

Anerkennung der Arbeiten
1 Die ausgeführten Arbeiten bedürfen der Anerkennung des Departements,
welches überprüft, ob die unterstützten Massnahmen ausgeführt und die Bedingungen eingehalten sind.
2 Bei festgestellten Mängeln wird dem Bauherrn eine Frist gewährt, um die
notwendigen Änderungen vorzunehmen.

## Art. 26 {#art_26}

Ausführungsfrist
1 Der Kanton legt im Einvernehmen mit dem Bund und dem Bauherrn die
Frist zur Ausführung der Arbeiten und zur Einreichung der Schlussabrechnung fest.
2 Kann die Frist nicht eingehalten werden, muss mindestens zwei Monate
vor Fristablauf beim Departement ein begründeter Antrag auf Fristverlängerung eingereicht werden, ansonsten der Ausstand der Beiträge verfällt.
3 Wird das Werk nicht innert zwölf Monaten nach der Genehmigung durch
das Departement begonnen und bleibt eine Aufforderung erfolglos, verlieren
die Entscheide ihre Gültigkeit.

## Art. 27 {#art_27}

Temporäre Inanspruchnahme des Bodens
1 Die temporäre Inanspruchnahme des Bodens innerhalb des Beizugsgebietes gibt grundsätzlich kein Recht auf Entschädigung, insofern die Benutzung
für die Ausführung der Arbeiten notwendig und die Lebensfähigkeit der
Landwirtschaftsbetriebe nicht bedroht ist.

## Art. 28 {#art_28}

Zwischenleistungen
1 Während der Ausführung des Werkes können Zwischenleistungen aufgrund der absehbaren Kosten einverlangt werden.

## Art. 29 {#art_29}

Teilzahlungen
1 Teilzahlungen können für jedes Projekt im Verhältnis zum Arbeitsfortschritt
ausgerichtet werden.
2 Der Mindestbetrag pro Teilzahlung wird auf 20'000 Franken festgelegt.

## Art. 30 {#art_30}

Bestehende Wasserrechte
1 Im Rahmen von Bewässerungsprojekten kann die zuständige Behörde eine Neuverteilung der bestehen Wasserrechte verfügen, wenn dies zur Verwirklichung des Werkes erforderlich ist.
3.1.4 Ausführungskommission *
Art. 30a * Ernennung der Kommission
1 Die Ausführungskommission setzt sich zusammen aus einem Präsidenten,
zwei beisitzenden Mitgliedern und einem Stellvertreter, welche am Werk
nicht interessiert sind. Sie wird aus der Mitte von Experten, welche vom
Staatsrat zu Beginn jeder Amtsperiode ernannt werden, gewählt.
2 Sie wird vom Department ernannt.
3 Der Präsident und der Stellvertreter werden durch das Departement bestimmt. Das zweite Mitglied wird vom Gemeinderat und das dritte Mitglied
durch den Vorstand der Genossenschaft oder durch den Präfekten, wenn
der Bauherr keine Genossenschaft ist, vorgeschlagen.
Art. 30b * Rolle der Kommission
1 Die Ausführungskommission erfüllt in Zusammenarbeit mit dem technischen Büro namentlich folgende Aufgaben:
a) Schätzen der Liegenschaften bei erforderlichen Expropriationen;
b) Erstellen des Kostenverteilprojektes;
c) Behandeln aller Spezialaufgaben, welche ihr bei Landumlegungen
übertragen werden.
2 Die Kommission behandelt die Einsprachen zu den vorerwähnten Dokumenten, welche durch den Bauherrn während 30 Tagen öffentlich aufgelegt
worden sind.
3.2 Gemeinschaftliche, von einer Bodenverbesserungsgenossenschaft durchgeführte Massnahmen und Projekte zur
regionalen Entwicklung
3.2.1 Abschnitt Vorprüfung

## Art. 31 {#art_31}

Vorgesuch
1 Wenn vorgesehen ist, eine Strukturverbesserung über eine Bodenverbesserungsgenossenschaft auszuführen oder im Fall eines Projektes zur regionalen Entwicklung, ist das Gesuch durch ein Initiativkomitee oder durch eine
oder mehrere Gemeinden an das Departement zu richten.
2 Das Gesuch muss begründet sein und einen Projektentwurf enthalten bestehend aus:
a) einem Plan des vorgesehen Beizugsgebietes;
b) einem Verzeichnis der beabsichtigten Verbesserungen;
c) den verfolgten Zielen.

## Art. 32 {#art_32}

Vorstudie
1 Erachtet das Departement es für nötig, ordnet es die Ausarbeitung einer
Vorstudie an und bietet im Falle von Regionalprojekten dem Initiativkomitee
seine Hilfe mit professioneller Unterstützung an.
2 Die Vorstudie kann namentlich folgende Elemente enthalten:
a) einen Plan des vorgesehenen Beizugsgebietes, allenfalls mit Unterperimetern;
b) einen generellen Plan der vorgesehenen Verbesserungen und einen
Bericht über die erhofften Vorteile für die Landwirtschaft, die Gebietsentwicklung und gegenüber anderen Regionalprojekten;
c) einen Parzellenplan des Beizugsgebietes und einen Bericht mit statistischer Eigentumsauswertung;
d) gegebenenfalls einen Bewirtschaftungsplan für den ländlichen Raum
oder einen Alpbewirtschaftungsplan;
e) einen ausführlichen Bericht und eine Kostenschätzung zu den vorgesehenen Investitionen;
f) einen Statutenentwurf der Genossenschaft.
3 Für die Projekte zur regionalen Entwicklung enthält die Vorstudie zusätzlich:
a) eine Marktanalyse und das nachhaltige Wertschöpfungspotenzial der
vorgesehenen Massnahmen;
b) eine Stärken- und Schwächenanalyse, respektive Chancen- und Risikoanalyse;
c) eine generelle Analyse der Rentabilität und der Finanzierung;
d) eine Analyse bezüglich der Koordination mit anderen laufenden oder
geplanten Regionalprojekten;
e) einen Vorschlag für die Organisation der Projektleitung.
4 Das Beizugsgebiet umfasst alle Liegenschaften, welche geeignet sind
einen Vorteil aus den beabsichtigten Verbesserungen zu ziehen.

## Art. 33 {#art_33}

Analyse der Vorstudie
1 Das Departement konsultiert die interessierten Dienststellen, analysiert die
erstellten Unterlagen und koordiniert die Kontakte mit den zuständigen Bundesstellen.
2 Änderungen wie Erweiterungen oder Verkleinerungen des Beizugsgebietes
oder eine Überarbeitung der vorgesehenen Massnahmen können den Initianten vorgeschlagen werden.
3 Bei Regionalprojekten beschliesst das Departement im Einvernehmen mit
dem Bund über den Weiterverlauf des Verfahrens.
4 Das Departement legt die erforderlichen Elemente für die Erarbeitung des
generellen Vorprojektes fest und unterstützt die Initianten im administrativen
Vorgehen.
5 Es legt gleichzeitig die erwünschte Struktur zur Projektleitung und Durchführung fest.

## Art. 34 {#art_34}

Vorprojekt
1 Das Departement ordnet die Ausarbeitung des Vorprojektes an.
2 Bei Regionalprojekten ermächtigt es die Initianten oder auch nicht, ein Vorprojekt zur erstellen.

## Art. 35 {#art_35}

Interne Vernehmlassung
1 Das Departement analysiert das Vorprojekt, konsultiert die betroffenen
Dienststellen und koordiniert die Kontakte mit den zuständigen Bundesbehörden.
2 Änderungen am Vorprojekt können verlangt werden.

## Art. 36 {#art_36}

Öffentliche Vernehmlassung
1 Das bereinigte Vorprojekt wird in den betroffenen Gemeinden während 30
Tagen öffentlich aufgelegt.
2 Die Eigentumsverhältnisse werden, sofern nötig, ebenfalls öffentlich aufgelegt.
3 Eine Orientierungs- und Informationssitzung findet während den ersten 15
Tagen der öffentlichen Vernehmlassung statt.
4 Vorschläge oder Bemerkungen sind innert 30 Tagen ab Beginn der öffentlichen Vernehmlassung im Amtsblatt beim Departement einzureichen.
5 Die zuständige Behörde genehmigt das Vorprojekt teilweise oder vollständig, bei Bedarf mit Auflagen und Bedingungen. Mit der Genehmigung fasst
sie den Grundsatzbeschluss zur Ausrichtung der Finanzhilfen.
6 Die Genehmigung durch die zuständige Behörde ermächtigt in Fällen der
Werksdurchführung durch eine Bodenverbesserungsgenossenschaft zur
Einberufung für die beschlussfassende Versammlung.
3.2.2 Durchführungsentscheid durch eine Bodenverbesserungsgenossenschaft

## Art. 37 {#art_37}

Die Einberufung
1 Das Departement beruft die betroffenen Eigentümer mindestens dreissig
Tage im Voraus zur Gründungsversammlung ein.
2 Die Einberufung erfolgt per Einschreiben an jeden einzelnen Eigentümer
und durch Veröffentlichung im Amtsblatt.
3 Die Einberufung enthält namentlich die Traktanden wie auch die Vorschriften bezüglich der Stimmrechte der Eigentümer. Speziell ist auf die Folgen
des Fernbleibens anlässlich der Abstimmung hinzuweisen.
4 Ein Stimmzettel, welcher zur schriftlichen Stimmabgabe berechtigt, wird jedem Eigentümer zugestellt. *

## Art. 38 {#art_38}

Versammlung und Beschlussfassung
1 Die Versammlung wird vom Präfekten des Bezirks geleitet. Der Gemeinderichter nimmt an der Versammlung teil und identifiziert bei Bedarf die Eigentümer.
2 Die Eigentümer werden über den Inhalt des vom Departement genehmigten Vorprojektes informiert.
3 Die Versammlung beschliesst gleichzeitig über die Gründung der Genossenschaft und die Werksdurchführung.
4 Die Abstimmung findet schriftlich mittels der abgegebenen Stimmzettel gemäss Besitzstand statt.
4bis Wird die Werksausführung beschlossen berät und genehmigt die Gründungsversammlung die Statuten mit dem absoluten Mehr der anwesenden
Grundeigentümer. *
5 Wird die Genossenschaft gegründet, wird der Entscheid im Amtsblatt publiziert. *
6 Gegen die Gültigkeit der Abstimmung kann Beschwerde bei der kantonalen
Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegung innerhalb von 30 Tagen ab der Veröffentlichung erhoben werden. *

## Art. 39 {#art_39}

Besitzstand
1 Der Besitzstand wird durch das Grundbuch oder bei Fehlen durch die Katasterunterlagen und die bestehenden Steuerverzeichnisse bescheinigt.
2 Bei Streitigkeiten gelten die offiziellen Dokumente.
2bis Die Eigentümer zeichnen für die Richtigkeit der Eintragungen in den öffentlichen Registern selber verantwortlich. *
3 Die Gemeinden liefern den Initianten kostenlos alle erforderlichen Auskünfte.
4 Die Kosten für die Aktualisierung dieser Unterlagen entfallen ebenfalls zu
Lasten der Gemeinden.
5 Das Departement legt die Anforderungen zu den Besitzstandsinformationen fest.

## Art. 40 {#art_40}

Entscheid
1 Die Eigentümer verfügen über ein Stimmrecht im Verhältnis zu ihrer Fläche, Miteigentumsanteile inklusive. Bei Gesamteigentum muss eine Vertretung bezeichnet werden.
2 Die Eigentümer können schriftlich abstimmen. Die Stimmzettel sind mindestens zehn Tage im Voraus beim Departement einzureichen. *
3 Die Vertretung an der Versammlung ist mittels einer Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift möglich.
3.2.3 Organe der Genossenschaft

## Art. 41 {#art_41}

Generalversammlung
1 Die Generalversammlung setzt sich aus allen Eigentümern der Liegenschaften im Beizugsgebiet zusammen. Sie ist das oberste Organ der Genossenschaft. *
2 Die Entscheide werden in Übereinstimmung mit Artikel 72 Absatz 4 kLwG
getroffen. Bei Gemeinschaftseigentum muss ein Vertreter ernannt werden. *
3 Die Generalversammlung überwacht die finanziellen und administrativen
Tätigkeiten der Genossenschaft und beschliesst die jährlichen Ausführungsprogramme. Sie verfügt über alle Kompetenzen, die nicht anderen Organen
zugewiesenen sind. *
4 … *

## Art. 42 {#art_42}

Vorstand
1 Der Vorstand führt die finanziellen und administrativen Tätigkeiten der Genossenschaft. *
2 Er hat insbesondere folgende Zuständigkeiten ohne vorgängig die Generalversammlung einberufen zu müssen:
a) er unterhält die erforderlichen Beziehungen zur Ausführung des Werkes mit den beauftragten Büros und Unternehmen, den kommunalen
und kantonalen Verwaltungsbehörden sowie der Ausführungskommission;
b) er nimmt die Mandatserteilungen und Arbeitsvergaben vor;
c) er beschliesst über die Erhebung von Zwischenleistungen;
d) er eröffnet die Baukonti für die Werksdurchführung.
3 Er informiert die Generalversammlung über seine Beschlüsse.
Art. 42a * Zusammensetzung des Vorstandes und der Rechnungsprüfungskommission
1 Die Zusammensetzung des Vorstandes und der Rechnungsprüfungskommission erfolgt derart, dass die Interessen aller Unterperimeter vertreten
sind. Ein Mitglied des Vorstandes wird von der oder den Standortgemeinden
des Werkes bezeichnet.
3.2.4 Auflösung der Bodenverbesserungsgenossenschaft *
Art. 43 * Bedingungen für die Auflösung der Bodenverbesserungsgenossenschaft
1 Die Auflösung der Bodenverbesserungsgenossenschaft kann nur stattfinden, wenn das Ziel des Unternehmens erreicht ist, nämlich:
a) die Vollendung der Arbeiten und ihre offizielle Anerkennung;
b) die Eintragung der dinglichen Rechte im Grundbuch;
c) die Verteilung und Zahlung der Kosten;
d) die Regelung von Unterhalt und Betrieb des Werkes;
e) die Erledigung der Beschwerden;
f) die Löschung der gesetzlichen Grundpfandrechte.
2 Die Genehmigung durch den Staatsrat wird im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 44 * Amtliche Auflösung der Bodenverbesserungsgenossenschaft
1 Wenn die Genossenschaft zahlungsunfähig ist, die für das gute Funktionieren erforderlichen Organe nicht mehr bestellt werden können oder wenn diese schwerwiegend ihre Pflichten vernachlässigen, kann der Staatsrat die
notwendigen Massnahmen ergreifen um das Ziel des Unternehmens zu verwirklichen oder die Auflösung der Genossenschaft und die Verteilung der
Kosten von Amtes wegen vornehmen.
3.2.5 Spezifische Bestimmungen betreffend die Landumlegungen

## Art. 45 {#art_45}

Angeordnete Landumlegung
1 Eine angeordnete Landumlegung kann namentlich unternommen werden
wenn:
a) die Ausführung bedeutender Werke eine rationelle landwirtschaftliche
Bodenbewirtschaftung zutiefst beeinträchtigt oder wenn dadurch bestehende Bodenverbesserungswerke unwirksam werden;
b) Naturereignisse oder höhere Gewalt die bestehenden Bodenverbesserungswerke zerstören und die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes des Parzellars und der Einrichtungen sich als zu kostspielig
erweist;
c) * die Interessen der Landwirtschaft, der Raumplanung oder des Natur-
und Landschaftsschutzes die Durchführung einer Umlegung für eine
geeignete und sinnvolle Gestaltung des ländlichen Raumes erfordern.
2 Nach der öffentlichen Vernehmlassung des Vorprojektes ordnet der Staatsrat die Durchführung der Landumlegung an. Er beschliesst, wem er die
Werksausführung anvertraut und veröffentlicht seinen Entscheid im Amtsblatt.
3 Der Staatsrat kann eine Genossenschaft gründen und die Mitglieder des
Vorstandes ernennen.

## Art. 46 {#art_46}

Vertragliche Landumlegung
1 Die Durchführung einer vertraglichen Landumlegung wird einem Experten
übertragen, der von den Eigentümern im Einverständnis mit dem Departement bezeichnet wird.
2 Die definitive Vereinbarung und der von allen Eigentümern unterzeichnete
und vom Departement genehmigte Mutationsplan dienen als Rechtsbelege
für den Antrag zum Eintrag im Grundbuch.
Art. 46a * Spezifische Aufgaben der Ausführungskommission
1 Die Ausführungskommission erfüllt in Zusammenarbeit mit dem technischen Büro insbesondere folgende Aufgaben:
a) Schätzung des Bodens und der verschiedenen Kulturen;
b) Schätzung der Liegenschaften bei erforderlichen Expropriationen;
c) Wunschentgegennahme für die Neuzuteilung;
d) Ausarbeitung der Anspruchstabelle und Festlegung der Ausscheidungskriterien;
e) Ausarbeitung des Neuzuteilungsentwurfs, des Vermarkungsplans und
des Plans der bleibenden, aufgehobenen und neu geschaffenen
Dienstbarkeiten;
f) Schätzung der vorübergehenden Werte;
g) Ausarbeitung des Kostenverteilerprojektes;
h) Vorbereitung der öffentlichen Auflagen, für welche die Einsprachenerledigung in ihre Zuständigkeit fällt;
i) Behandlung der Einsprachen und Suche nach einvernehmlichen Lösungen;
j) Aktualisierung der Pläne und Verzeichnisse infolge der Einsprachenerledigung und deren Bekanntgabe an die betroffenen Eigentümer.
2 Ausserdem verfügt sie über alle Zuständigkeiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
3 Das Departement erteilt den Mitgliedern der Ausführungskommission die
nötigen Anweisungen zur Erleichterung der Ausführung ihres Mandates.

## Art. 47 {#art_47}

Alter Zustand
1 Der alte Bestand wird auf der Grundlage der bestehenden Katasterdokumente erarbeitet, nötigenfalls mit den Daten des Grundbuches.
2 Besteht keine amtliche Vermessung ist der Zustand der Katasterdokumente zu überprüfen.
3 Die Geltendmachung von Eigentumsansprüchen oder Grenzkorrekturen
werden gemäss Zivilprozessordnung geregelt.

## Art. 48 {#art_48}

Bodenschätzung
1 Die Bodenschätzung erfolgt in Berücksichtigung der Art und des landwirtschaftlichen Wertes der Böden.
2 Bauparzellen werden nach dem Verkehrswert und Waldparzellen nach den
forstlichen Richtlinien geschätzt.
3 Gebäude, Obst- und Zierbäume, Quellen und andere spezielle Kulturen
sind getrennt zu schätzen.

## Art. 49 {#art_49}

Ansprüche
1 Der Gesamtwert der Grundstücke innerhalb des Perimeters bildet den
Bruttoanspruch des Eigentümers im alten Zustand. *
2 Für die gemeinsamen Werke wird ein Abzug auf dem Bruttoanspruch des
alten Zustandes vorgenommen. Dieser Abzug erfolgt entweder auf die Fläche oder auf den Wert.
3 Der Wert der Grundstücke innerhalb des Perimeters nach dem Prozentabzug für die gemeinsamen Anlagen bildet den Nettoanspruch des Eigentümers im Altbestand. *

## Art. 50 {#art_50}

Erwerb der für das Unternehmen erforderlichen Grundstücke
1 Die zur Verwirklichung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke können namentlich erworben werden:
a) über die Ausscheidung von Ansprüchen;
b) über einen entschädigungslosen Abzug auf das im Unternehmen enthaltene Eigentum, in Form von Prozentabgaben auf den Bruttoansprüchen oder auf den Flächen;
c) über freihändigen Erwerb durch die Genossenschaft;
d) über einen zusätzlichen Abzug für Werke im öffentlichen Interesse
oder für Schutzbelange, angeordnet durch die Gemeinde oder durch
den Staatsrat. Dieser zusätzliche Abzug ist der Genossenschaft zum
Verkehrswert zu entschädigen.

## Art. 51 {#art_51}

Grundbuchsperre
1 Der Neuzuteilungsentwurf stützt sich auf den Eigentumszustand gemäss
genehmigten Altbestand ab. Ab dieser Genehmigung wird die Grundbuchsperre eingeführt. Nach deren Veröffentlichung kann keine rechtliche oder
tatsächliche Änderung am Grundeigentum vorgenommen werden ohne ausdrückliche Genehmigung des Departements und mit Einwilligung des Genossenschaftsvorstandes.
2 Der Vorstand zeigt 30 Tage im Voraus durch Veröffentlichung im Amtsblatt
den Beginn der Grundbuchsperre an. Die Grundbuchsperre fällt mit der endgültigen Neuzuteilung der Parzellen dahin.
3 Eigentumsübertragungen nach diesem Datum können die Ausführungskommission nicht binden, die Grundsätze der Neuzuteilung zu überarbeiten.
4 Die Zwangsveräusserung ist vorbehalten.

## Art. 52 {#art_52}

Ausarbeitung des neuen Zustandes
1 Die Ausführungskommission nimmt in Zusammenarbeit mit dem technischen Büro bei der Erarbeitung des neuen Zustandes soweit möglich auf folgende Grundsätze Rücksicht:
a) dem Eigentümer muss Gelegenheit geboten werden, seine Wünsche
für die Neuzuteilung zu äussern;
b) in Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten muss die Arrondierung der Parzellen so hoch wie möglich sein;
c) soweit möglich müssen die neuen Parzellen eine regelmässige Form
aufweisen und über einen Zugang verfügen;
d) jeder Eigentümer muss, soweit möglich, im Abtausch zu den abgetretenen Parzellen neue Grundstücke gleicher Art und gleichen Wertes
zurückerhalten. Erweist es sich als unmöglich, einem Eigentümer für
die Parzellen, die er abtritt, vollen Ersatz an Land zu leisten, wird ausnahmsweise das Mehr- oder Mindermass zu seinen Gunsten oder zu
seinen Lasten in Geld ausgeglichen;
e) die Dienstbarkeiten werden aufgehoben oder den neuen Gegebenheiten angepasst;
f) auf die Bedürfnisse der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist Rücksicht zu nehmen;
g) alle Ansprüche, welche nicht 20 Prozent des durchschnittlichen Anspruches erreichen, können ausgeschieden werden mit Ausnahme der
Haus- und Baumgärten, die zu Wohnhäusern gehören oder in der
Bauzone liegen;
h) Miteigentum und Gesamteigentum sind soweit möglich durch Beurkundung, welche von den Stempel- und Einschreibegebühren befreit ist,
aufzulösen. Die entsprechenden Anteile werden auf die Kapitel der
verschiedenen Berechtigten übertragen.
2 Die von der Genossenschaft erworbenen und für die gemeinsamen Anlagen nicht benötigten Flächen bilden das Massenland. Sie umfassen insbesondere diejenigen Grundstücke, auf welche die Eigentümer Verzicht erklärt
haben.

## Art. 53 {#art_53}

Genehmigung und Inbesitznahme des neuen Zustandes
1 Nach Verpflockung der Parzellen schlägt das Departement dem Staatsrat
die gesamthafte oder teilweise Genehmigung sowie die Inbesitznahme des
Neubestandes vor.
2 Der Staatsrat genehmigt den Neubestand gesamthaft oder teilweise, sofern dies ohne Auswirkung auf die noch hängigen Beschwerden möglich ist.
3 Der Neubestand tritt durch die Genehmigung des Staatsrates in Kraft.
4 Die Genehmigung des Neubestandes löscht die Grundbuchsperre.

## Art. 54 {#art_54}

Rechtsänderungen
1 Durch die Genehmigung des Neubestandes treten die vom Gesetz vorgesehenen Rechtsänderungen in Kraft.
Art. 55 * …
Art. 56 * Vorübergehende Werte
1 Die vorübergehenden Werte werden in Geld ausgeglichen. Sie setzen sich
zusammen aus den Differenzen zwischen:
a) dem Nettoanspruch im alten Zustandes und dem Nettoanspruchs im
neuen Zustand;
b) den Bestandeswerten (Bäume, Leitungsmasten, Fahrnisbauten usw. )
der Parzellen, sowie den vorhandenen weiterverwendbaren Infrastrukturanlagen, welche im Altbestand abgetreten und im Neubestand übernommen werden.

## Art. 57 {#art_57}

Verkauf des Massenlandes
1 Parzellen, welche nach Inkrafttreten des neuen Zustandes der Genossenschaft verbleiben, werden in einer ersten internen Versteigerung unter den
Genossenschaftsmitgliedern verkauft.
2 Die jeweiligen Eigentümer der versteigerten Parzellen beteiligen sich an
den Werkosten. *
Art. 58 * Amtliche Vermessung und Grundbuch
1 Die mit der Landumlegung verbundenen geometrischen Arbeiten sind so
auszuführen, dass sie für die spätere amtliche Vermessung und für das
Grundbuch verwendet werden können.

## Art. 59 {#art_59}

Schlussabrechung und Kostenverteiler
1 Nach Erledigung der Beschwerden zum Neubestand werden der Kostenverteiler und die Schlussabrechung erstellt. *
2 Die Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers, der als solcher im Grundbuch zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der Schlussabrechung eingetragen war.

## Art. 60 {#art_60}

Eigentumsübertragung
1 Nach Erledigung der Beschwerden gegen den Neubestand, die Vermarkung und den Plan der Dienstbarkeiten verlangt das Departement die Eintragung des neuen Zustandes und der Dienstbarkeiten im Grundbuch.
2 Zu diesem Zweck sind folgende Unterlagen dem Grundbuchamt und den
betroffenen Gemeindeverwaltungen zuzustellen:
a) die Pläne des neuen Zustandes;
b) die Korrelationstabelle Altbestand - Neubestand;
c) die Pläne und Verzeichnisse der Dienstbarkeiten.
3 Diese Unterlagen dienen als Grundlage für Änderungen im Kataster und in
den öffentlichen Registern.
4 Die zuständigen Stellen nehmen die erforderlichen Änderungen, Eintragungen und Anmerkungen entschädigungslos vor.

## Art. 61 {#art_61}

Grundpfandrechte
1 Die Übertragung der Hypotheken, der freiwillige Rückkauf der Grundpfandrechte durch den Schuldner und die Entschädigungszahlungen oder Ausgleiche für grundpfandbelastete Grundstücke erfolgen nach den Bestimmungen der Artikel 802 bis 804 des Zivilgesetzbuches.

## Art. 62 {#art_62}

Öffentliche Auflagen
1 Im Verhältnis des Arbeitsfortschrittes legt der Vorstand während 30 Tagen
die für jede Phase des Projektes erforderlichen Unterlagen öffentlich auf,
insbesondere:
a) den Altbestand;
b) die Ausführungsprojekte;
c) * die Bonitierung;
d) die Anspruchstabellen im alten Zustand sowie diejenigen allfälliger
Ausscheidungen;
e) die Zwischenleistungen;
f) * den Neubestand mit dem Plan der Dienstbarkeiten und der Tabelle der
Ansprüche;
g) * die vorübergehenden Werte;
h) die Vermarkung des Neubestandes;
i) das Kostenverteilerprojekt;
j) * die Schlussabrechnung.
2 Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Departement weitere öffentliche Auflagen vorsehen.
3 Die Ausführungskommission ist zuständig für die Einsprachenerledigung
gegen:
a) den Altbestand;
b) * die Bonitierung;
c) * die Anspruchstabellen im alten Zustand sowie diejenigen allfälliger
Ausscheidungen;
d) * den Neubestand mit dem Plan der Dienstbarkeiten und der Tabelle der
Ansprüche;
e) * die vorübergehenden Werte;
f) die Vermarkung des Neubestandes;
g) das Kostenverteilerprojekt.
4 Das Vorstand ist zuständig für die Einsprachenerledigung gegen: *
a) die Ausführungsprojekte;
b) die Zwischenleistungen;
c) die Schlussabrechnung.
5 Die Einsprachen sind vor Ablauf der öffentlichen Auflage an die Ausführungskommission oder an den Vorstand zu richten, welche darüber entscheiden. *
3.2.6 Spezifische Bestimmungen betreffend die
Bewirtschaftungsarrondierung *
Art. 62a * Definition *
1 Die Bewirtschaftungsarrondierung besteht in der Zusammenlegung des
Gebrauchsleihe- Pacht- und selbstbewirtschafteten Eigenlandes und dessen
gerechten Neuverteilung in einem in sich abgeschlossenen Gebiet.
Art. 62b * Gründung
1 Eine Bewirtschaftungsarrondierung wird auf Initiative der Bewirtschafter,
welche gemäss der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung als solche anerkannt sind, innerhalb eines bestimmten Perimeters realisiert. *
2 Das Departement lädt alle Bewirtschafter und Grundeigentümer des betreffenden Gebietes zur Gründungsversammlung ein. *
3 Die Eigentümer stimmen in einer ersten Abstimmung über die Annahme
des Unternehmens mit dem Flächenmehr des betroffenen Gebietes ab. Die
an der Beschlussfassung nicht teilnehmenden gelten als zustimmend. *
4 Im Falle einer positiven Abstimmung der Eigentümer, beschliessen die Bewirtschafter (Entlehner, Pächter und selbstbewirtschaftenden Eigentümer) in
einer zweiten Abstimmung mit einfachem Mehr über die genossenschaftliche Durchführung des Werkes. Diejenigen, welche am Entscheid nicht teilnehmen, gelten als zustimmend. *
Art. 62c * Verfahren
1 Mit Ausnahme der im vorliegenden Abschnitt ausdrücklich aufgeführten
Bestimmungen, ist das Verfahren das gleiche wie bei den gewöhnlichen
Landumlegungen.
2 Die detaillierten Bestimmungen zur Realisation der Bewirtschaftungsarrondierung sind im Vorprojekt zu bezeichnen, welches als Grundlage für die Abstimmung dient. *
Art. 62d * Verhältnis zwischen Eigentümer und Bewirtschafter
1 Jeder Eigentümer hat innerhalb des Perimeters die Verpflichtung ab der
formellen Annahme der Pachtlandlose und -zinse die Nutzung seiner Grundstücke durch den Bewirtschafter, welchem diese zugeteilt wurden, während
12 Jahren zu dulden.
2 Die Pachtlandlose und -zinse dienen als Belege für den Grundbucheintrag
(Anmerkung 12 jährige Pacht).
3 Jeder Eigentümer hat das Recht auf einen angemessenen Pachtzins während der Dauer des Verfahrens und den 12 folgenden Jahren. Die geschätzten Werte gelten als zulässiger Pachtzins.
4 Die Bewirtschaftungsgenossenschaft erhebt bei ihren Pachtmitgliedern die
jährlichen Pachtzinsbeträge und bezahlt diese an die Eigentümer.
Art. 62e * Rückgabe des Bodens
1 Nach 12 Jahren haben die Eigentümer Anrecht auf die Rückgabe des Bodens in einem ordentlichen Zustand im Sinne des Bundesgesetzes über die
landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 für die Pachte, jeweils im
Sinne des schweizerischen Obligationenrechts für die Gebrauchsleihen. *
2 Die Genossenschaft kann weiter bestehen, wenn die Mehrheit der Bewirtschafter an einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung dies beschliesst und die Eigentümer innerhalb dem Beizugsgebiet der
Verlängerung analog zum ursprünglichen Werkbeschluss zugestimmt haben. *
3.2.7 Rückerstattung der Beiträge
Art. 63 Schuldner der Rückerstattungsforderung
1 Wenn ein mit öffentlichen Beiträgen verbessertes Grundstück zweckentfremdet wird und der Verkaufsakt nicht ausdrücklich den Schuldner der rückzuerstattenden Summe bezeichnet und dieser in Beachtung der Art. 87 bis
92 LCADR nicht klar bestimmt werden kann, ist die Rückerstattung von
demjenigen geschuldet, welcher zum Zeitpunkt der Rückerstattungforderung
Grundstückeigentümer ist.
4 Landwirtschaftliches Pachtrecht
4.1 Vorpachtrecht der Nachkommen des Verpächters
Art. 64 Grundsätze
1 Bei der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes besitzen die
Nachkommen des Eigentümers, welche dieses selber bewirtschaften wollen
und dafür geeignet sind, ein Vorpachtrecht im Sinne des Bundesgesetzes.
2 Das Vorpachtrecht kann nicht geltend gemacht werden wenn:
a) die Verpachtung an die Nachkommen für den Verpächter objektiv nicht
tragbar ist;
b) der Verpächter den Betrieb an einen anderen Nachkommen verpachtet;
c) der Pachtvertrag fortgesetzt oder verlängert wird.
Art. 65 Ausübung
1 Will der Verpächter seinen Betrieb verpachten, muss er als erstes seinen
Nachkommen ein schriftliches Angebot unterbreiten und auf die Vertragsbedingungen hinweisen.
2 Wollen ein oder mehrere Nachkommen ihr Recht geltend machen, teilen
sie dies dem Verpächter innert 30 Tagen nach Erhalt des Angebots schriftlich mit.
3 Falls keiner der ordnungsgemäss orientierten Anspruchberechtigten innerhalb der gesetzten Frist einen Antrag hinterlegt hat, ist es dem Verpächter
freigestellt, den Betrieb an einen Dritten zu verpachten.
Art. 66 Anerkennung
1 Das Vorpachtrecht wird anerkannt, wenn der Verpächter dieses nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags gegenüber den Anspruchsberechtigten anficht.
2 Die Anfechtung muss schriftlich begründet erfolgen.
3 Machen mehrere Nachkommen ihr Recht geltend, entscheidet der Verpächter mit welchem von ihnen er den landwirtschaftlichen Pachtvertrag abschliessen will.
Art. 67 Rechtsfolgen
1 Stellt der Richter fest, dass der Nachkomme Anrecht auf das verpachtete
Gewerbe hat, muss die Drittperson, welcher das Nutzungsrecht zugesprochen wurde, dieses auf den nächsten Termin im Frühling oder Herbst, unter
Berücksichtigung der Kündigungsfrist von sechs Monaten, an den Anspruchsberechtigten abtreten.
2 Der Verpächter haftet für den der Drittperson durch die Übernahme des
Gewerbes durch den Nachkommen entstandenen Schadens.
4.2 Vorpachtrecht an Alpweiden
Art. 68 Grundsätze
1 Es wird ein Vorpachtrecht an benachbarten Alpweiden und Alpgebäuden
zu Gunsten der Landwirte dieser Regionen eingeführt.
2 Das Vorpachtrecht wird auf die Landwirte dieser Regionen beschränkt,
wenn sie:
a) die Alpweiden für ihren eigenen Viehbestand brauchen wollen;
b) * einen Betrieb mit mindestens 1 SAK in der Standortgemeinde der Alpweiden oder in einer benachbarten Gemeinde führen.
3 Das Vorpachtrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn:
a) der Verpächter an einen anderen Vorpachtberechtigten verpachtet;
b) die Verpachtung eines Alpbetriebs in Zusammenhang mit der Verpachtung eines Gewerbes geschieht;
c) der Verpächter weniger als fünf Nutzungsrechte an den gleichen Alpbetrieb verpachtet;
d) der Pachtvertrag fortgesetzt oder verlängert wird;
e) die Verpachtung für den Verpächter objektiv untragbar ist.
Art. 69 Veröffentlichung
1 Die Verpachtung der Alpweiden und der Alpgebäude muss vom Verpächter
bis spätestens am 31. Januar des Jahres in welchem vom Nutzungsrecht
Gebrauch gemacht wird, unter Angabe der Pachtbestimmungen, im Amtsblatt des Kantons Wallis und am öffentlichen Anschlagbrett der Standortgemeinde öffentlich aufgelegt werden.
Art. 70 Ausübung
1 Jeder, der sein Vorpachtrecht ausüben will, muss dies dem Verpächter innert 30 Tagen nach Veröffentlichung des Verpachtungsangebots schriftlich
mitteilen.
2 Melden sich mehrere Vorpachtberechtigte als Pächter, entscheidet der
Verpächter, mit welchem er den landwirtschaftlichen Pachtvertrag abschliessen will.
Art. 71 Mitteilung
1 Der Verpächter teilt den abgewiesenen Vorpachtberechtigten innerhalb von
10 Tagen nach Abschluss des Vertrages schriftlich den Namen des Vertragsschliessenden mit.
Art. 72 Anfechtung
1 Lehnt der Verpächter das Angebot eines Vorpachtberechtigten ab, oder
können sich der Vorpachtberechtigte und der Verpächter nicht über die Bedingungen einigen, kann der Vorpachtberechtigte beim Richter am Wohnort
des Verpächters Klage einreichen, damit dieser sein Recht feststellt oder die
Bedingungen des Pachtvertrages festlegt.
2 Das Klagerecht des abgewiesenen Vorpachtberechtigten fällt nach Ablauf
der Frist von 30 Tagen, ab Erhalt der schriftlichen Mitteilung über den Abschluss des Pachtvertrages, dahin.
Art. 73 Rechtsfolgen
1 1Stellt der Richter fest, dass die abgewiesene Person ein besseres Recht
auf den Verpachteten Gegenstand hat, muss die Drittperson, welcher das
Nutzungsrecht zugesprochen wurde, dieses auf den nächsten Termin im
Frühling oder Herbst, unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist von sechs
Monaten, an den Anspruchsberechtigten abtreten.
2 Der Verpächter haftet dem Dritten für den Schaden, der durch den Abschluss des Vertrages mit dem Vorpachtberechtigten entstanden ist.
4.3 Sömmerungsbeiträge und zulässige Alppacht
Art. 74 An die Eigentümer ausgerichteter Anteil
1 Bei Sömmerungsbetrieben, welche nicht von den Eigentümern selber geführt werden, aber zulässig verpachtet sind, wird ein Teil der Sömmerungsbeiträge an die Eigentümer ausgerichtet, aber maximal bis zu 25 Prozent,
wenn diese die Unterhaltskosten der Liegenschaften übernehmen und die
nötigen Alpverbesserungen vornehmen.
4.4 Zuständige Behörden
Art. 75 Bewilligungsbehörde
1 Das Departement ist zuständig für:
a) die Erteilung von Bewilligungen um von einem landwirtschaftlichen
Gewerbe einzelne Grundstücke oder Teile von einzelnen Grundstücken zu verpachten;
b) die Behandlung der Einsprachen, die gegen die Zupacht eines Grundstückes und die Pacht eines weit vom Betriebszentrum des Pächters
entfernten Grundstücks erhoben wurden;
c) die Genehmigung zur Verpachtung eines Gewerbes und für die Behandlung der Einsprachen in Bezug auf die vereinbarte Verpachtung
eines Grundstücks;
d) die Fällung von Feststellungsverfügungen in Bezug auf die Reduktion
der Pachtdauer, der parzellenweisen Verpachtung, der Zupacht und
des Pachtzinses.
Art. 76 Einsprachebehörde *
1 Die Dienststelle kann gemäss Bundesgesetzgebung über die landwirtschaftliche Pacht beim Departement gegen den Pachtzins Einsprache erheben.
4a Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen *
Art. 76a * Sanktionen für die nicht vorschriftsmässige Verwendung von
Pflanzenschutz- und Düngemitteln
1 Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln werden sanktioniert.
2 Diese Bestimmung gilt für alle festgestellten Zuwiderhandlungen und ergänzt kumulativ etwaig anfallende Kürzungen der Direktzahlungen aufgrund
der Nichteinhaltung des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN).
3 Bei geringer Schwere kann die Dienststelle dem Zuwiderhandelnden nach
folgendem Schema eine verwaltungsrechtliche Busse verordnen:
a) nicht konforme Flächen weniger 10 Laufmeter: keine Sanktionierung;
b) nicht konforme Flächen zwischen 10 Laufmeter
und 100 Laufmeter: Fr. 200.-;
c) nicht konforme Flächen grösser 100 Laufmeter: Fr. 500.-.
4 Die Sanktion richtet sich nach den folgenden Grundsätzen:
a) Erste Nichtkonformität: Versand einer Verwarnung;
b) Zweite Nichtkonformität: Verhängung der oben vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Busse;
c) Dritte sowie fortfolgende Nichtkonformitäten: Verhängung der oben
vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Busse in doppelter Höhe, sofern
die wiederholten Verstösse innerhalb einer Frist von 8 Jahren auftreten.
5 Kann die nicht konforme Fläche nicht in Laufmeter gemessen werden (z.B.
in Gebieten um Sümpfe, andere Gewässer, in steilen Gebieten, usw.), so
wird eine der Situation angepasste, gleichwertige Sanktion verhängt, deren
Höhe sich innerhalb der oben genannten monetären Grenzen bewegt.
6 Die Sanktion wird dem Bewirtschafter der der Behörde gemeldeten, nicht
konformen Fläche mitgeteilt. Ist der Bewirtschafter unbekannt oder es bestehen Zweifel an der Person des Bewirtschafters (Veräusserung, Übertrag,
Todesfall, usw.), so ist der zum Zeitpunkt der Verkündung des Entscheids im
Grundbuch eingetragene Eigentümer der mutmassliche Bewirtschafter. Es
liegt in der Verantwortung des Eigentümers, gegebenenfalls den Nachweis
über die Person zu erbringen, welche das Grundstück tatsächlich bewirtschaftet.
7 In allen anderen Fällen werden gegen den Zuwiderhandelnden gemäss Artikeln 108 bis 111 des kLwG verwaltungs- und strafrechtliche Schritte eingeleitet.
5 Schlussbestimmungen
Art. 77 Aufgehobene Bestimmungen
1 Sind aufgehoben:
a) die Verordnung betreffend die allgemeinen Bestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz vom 2. Oktober 1996;
b) die Verordnung über die landwirtschaftlichen Strukturen vom 2. Oktober 1996;
c) das Grundreglement betreffend die Berechnung der abgestuften Subventionierung vom 3. Mai 1978;
d) das Reglement betreffend die Berechnung der abgestuften Subventionierung für landwirtschaftliche Strukturen vom 5. März 1997;
e) das Reglement betreffend die Fähigkeitsprüfung im Beruf als Landwirt
für die Schüler, welche die kantonale Landwirtschaftliche Schule von
Châteauneuf besucht haben vom 18. Mai 1983;
f) das Reglement über Berufslehre und die Lehrabschlussprüfung für
Landwirte in der Landwirtschaftlichen Schule in Visp vom 7. Dezember
1994;
g) das Reglement betreffend die Lehrlingsprüfung im Rebbau vom 18.
Mai 1983;
h) die Verordnung über die landwirtschaftliche Produktion vom 2. Oktober
1996;
i) das Reglement betreffend die Organisation der kantonalen Getreidezentrale vom 17. März 1939;
j) die Verordnung betreffend die Versicherung der Betriebsunfälle und
die Unfallverhütung in der Landwirtschaft vom 2. Dezember 1955.
Art. 78 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.06.2007 01.07.2007 Erlass Erstfassung BO/Abl. 26/2007
30.09.2009 01.10.2009 Art. 38 Abs. 5 geändert BO/Abl. 22/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 9 Abs. 2 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 11 Abs. 3 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 17 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 17 Abs. 2 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 17 Abs. 3 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 17 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 18 Abs. 2 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 18 Abs. 4 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 19 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 21 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Titel 3.1.4 eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 30a eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 30b eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 37 Abs. 4 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 38 Abs. 6 eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 40 Abs. 2 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 41 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 41 Abs. 2 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 41 Abs. 3 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 41 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 42 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 42a eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Titel 3.2.4 eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 43 totalrevidiert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 44 totalrevidiert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 45 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 46a eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 49 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 49 Abs. 3 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 55 aufgehoben BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 56 totalrevidiert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 57 Abs. 2 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 58 totalrevidiert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 59 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 59 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62 Abs. 1, f) geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62 Abs. 1, g) geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62 Abs. 1, j) geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62 Abs. 3, b) geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62 Abs. 3, c) geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62 Abs. 3, d) geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62 Abs. 3, e) geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Titel 3.2.6 eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Titel 3.2.6 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62a eingefügt BO/Abl. 44/2009
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62b eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62c eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62d eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62e eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 68 Abs. 2, b) geändert BO/Abl. 44/2009
09.04.2014 01.05.2014 Art. 9 Abs. 1 aufgehoben BO/Abl. 16/2014
09.04.2014 01.05.2014 Art. 10 Abs. 2, b) aufgehoben BO/Abl. 16/2014
09.04.2014 01.05.2014 Art. 10 Abs. 2, c) aufgehoben BO/Abl. 16/2014
09.04.2014 01.05.2014 Art. 11 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 16/2014
09.04.2014 01.05.2014 Art. 11 Abs. 5 aufgehoben BO/Abl. 16/2014
09.04.2014 01.05.2014 Art. 12 Abs. 1 geändert BO/Abl. 16/2014
13.01.2016 01.01.2016 Art. 12 Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 13 totalrevidiert BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 18 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 18 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 38 Abs. 4bis eingefügt BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 39 Abs. 2bis eingefügt BO/Abl. 4/2016

## Art. 62a {#art_62a}

Titel geändert BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 62b Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 62b Abs. 2 geändert BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 62b Abs. 3 geändert BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 62b Abs. 4 geändert BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 62c Abs. 2 geändert BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 62d totalrevidiert BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 62e Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 62e Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 76 Titel geändert BO/Abl. 4/2016
07.12.2016 01.01.2017 Art. 11 Abs. 3 geändert BO/Abl. 51/2016
01.05.2019 01.05.2019 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-044
01.05.2019 01.05.2019 Titel 4a eingefügt RO/AGS 2019-044
01.05.2019 01.05.2019 Art. 76a eingefügt RO/AGS 2019-044
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 20.06.2007 01.07.2007 Erstfassung BO/Abl. 26/2007
Art. 4 Abs. 1 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009
Art. 6 Abs. 1 01.05.2019 01.05.2019 geändert RO/AGS 2019-044
Art. 9 Abs. 1 09.04.2014 01.05.2014 aufgehoben BO/Abl. 16/2014
Art. 9 Abs. 2 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009
Art. 10 Abs. 2, b) 09.04.2014 01.05.2014 aufgehoben BO/Abl. 16/2014
Art. 10 Abs. 2, c) 09.04.2014 01.05.2014 aufgehoben BO/Abl. 16/2014
Art. 11 Abs. 2 09.04.2014 01.05.2014 aufgehoben BO/Abl. 16/2014
Art. 11 Abs. 3 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009
Art. 11 Abs. 3 07.12.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 51/2016
Art. 11 Abs. 5 09.04.2014 01.05.2014 aufgehoben BO/Abl. 16/2014
Art. 12 Abs. 1 09.04.2014 01.05.2014 geändert BO/Abl. 16/2014
Art. 12 Abs. 1 13.01.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 4/2016
Art. 13 13.01.2016 01.01.2016 totalrevidiert BO/Abl. 4/2016
Art. 17 Abs. 1 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009
Art. 17 Abs. 2 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009
Art. 17 Abs. 3 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009
Art. 17 Abs. 4 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009
Art. 18 Abs. 2 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009
Art. 18 Abs. 2 13.01.2016 01.01.2016 aufgehoben BO/Abl. 4/2016
Art. 18 Abs. 4 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009
Art. 18 Abs. 4 13.01.2016 01.01.2016 aufgehoben BO/Abl. 4/2016
Art. 19 Abs. 3 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009
Art. 21 Abs. 1 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009
Titel 3.1.4 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009
Art. 30a 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009
Art. 30b 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009
Art. 37 Abs. 4 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009
Art. 38 Abs. 4bis 13.01.2016 01.01.2016 eingefügt BO/Abl. 4/2016
Art. 38 Abs. 5 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 22/2009
Art. 38 Abs. 6 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009
Art. 39 Abs. 2bis 13.01.2016 01.01.2016 eingefügt BO/Abl. 4/2016
Art. 40 Abs. 2 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009
Art. 41 Abs. 1 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009
Art. 41 Abs. 2 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009
Art. 41 Abs. 3 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009
Art. 41 Abs. 4 30.09.2009 01.10.2009 aufgehoben BO/Abl. 44/2009
Art. 42 Abs. 1 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009
Art. 42a 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009
Titel 3.2.4 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009
Art. 43 30.09.2009 01.10.2009 totalrevidiert BO/Abl. 44/2009
Art. 44 30.09.2009 01.10.2009 totalrevidiert BO/Abl. 44/2009
Art. 45 Abs. 1, c) 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009
Art. 46a 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009
Art. 49 Abs. 1 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009
Art. 49 Abs. 3 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009
Art. 55 30.09.2009 01.10.2009 aufgehoben BO/Abl. 44/2009
Art. 56 30.09.2009 01.10.2009 totalrevidiert BO/Abl. 44/2009
Art. 57 Abs. 2 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009
Art. 58 30.09.2009 01.10.2009 totalrevidiert BO/Abl. 44/2009
Art. 59 Abs. 1 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 59 Abs. 1 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009
Art. 62 Abs. 1, c) 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009
Art. 62 Abs. 1, f) 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009
Art. 62 Abs. 1, g) 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009
Art. 62 Abs. 1, j) 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009
Art. 62 Abs. 3, b) 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009
Art. 62 Abs. 3, c) 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009
Art. 62 Abs. 3, d) 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009
Art. 62 Abs. 3, e) 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009
Art. 62 Abs. 4 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009
Art. 62 Abs. 5 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009
Titel 3.2.6 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009
Titel 3.2.6 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009
Art. 62a 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009
Art. 62a 13.01.2016 01.01.2016 Titel geändert BO/Abl. 4/2016
Art. 62b 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009
Art. 62b Abs. 1 13.01.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 4/2016
Art. 62b Abs. 2 13.01.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 4/2016
Art. 62b Abs. 3 13.01.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 4/2016
Art. 62b Abs. 4 13.01.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 4/2016
Art. 62c 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009
Art. 62c Abs. 2 13.01.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 4/2016
Art. 62d 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009
Art. 62d 13.01.2016 01.01.2016 totalrevidiert BO/Abl. 4/2016
Art. 62e 30.09.2009 01.10.2009 eingefügt BO/Abl. 44/2009
Art. 62e Abs. 1 13.01.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 4/2016
Art. 62e Abs. 2 13.01.2016 01.01.2016 eingefügt BO/Abl. 4/2016
Art. 68 Abs. 2, b) 30.09.2009 01.10.2009 geändert BO/Abl. 44/2009
Art. 76 13.01.2016 01.01.2016 Titel geändert BO/Abl. 4/2016
Titel 4a 01.05.2019 01.05.2019 eingefügt RO/AGS 2019-044
Art. 76a 01.05.2019 01.05.2019 eingefügt RO/AGS 2019-044
