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title: "Reglement des Grossen Stadtrates über die Güterkorporation Herblingen"
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provisions: 12
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# Reglement des Grossen Stadtrates über die Güterkorporation Herblingen

## Art. 1 I. Organisation {#art_1}

(Korporationsgebiet)
Die Eigentümer der in der Planbeilage zu diesem Reglement bezeichneten land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke bilden eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gemäss den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Güterkorporation).

## Art. 2 {#art_2}

(Aufgaben)
Aufgaben der Güterkorporation sind Bau, Betrieb und Unterhalt von
Güterstrassen sowie Betrieb und Unterhalt von Meliorationswerken.

## Art. 3 {#art_3}

(Organe)
Die Organe der Güterkorporation sind:
a) die Grundeigentümerversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Aktuar (gleichzeitig Mitglied des Vorstandes),
d) der Kassier (gleichzeitig Mitglied des Vorstandes),
e) die Rechnungsrevisoren.

## Art. 4 {#art_4}

(Grundeigentümerversammlung)
1 Die Grundeigentümerversammlung tritt zur Abnahme der Jahresrechnung und zur Beschlussfassung über den Voranschlag des
Vorstandes zusammen, ausserdem wenn ein Sechstel der Grundeigentümer es verlangt.
2 Nach Möglichkeit findet die Grundeigentümerversammlung gleichzeitig mit derjenigen der Güterkorporation Gennersbrunn statt.
Güterkorporation Herblingen 940.3
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
3 Sie legt mit dem Voranschlag die jährlichen Beiträge der Grundeigentümer fest.
4 Die schriftliche Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens
dreissig Tage vor der Versammlung.
5 Korporationsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst.

## Art. 5 {#art_5}

(Vorstand)
1 Die Grundeigentümerversammlung wählt den Präsidenten der Güterkorporation sowie zwei Vorstandsmitglieder auf die verfassungsmässige Amtsdauer. Wählbar sind auch Funktionäre der
Einwohnergemeinde Schaffhausen.
2 Der Vorstand vertritt die Güterkorporation und besorgt alle ihre
Angelegenheiten, welche nicht einem anderen Organ zustehen;
insbesondere führt er das Verzeichnis der Grundeigentümer sowie
der Flächen ihrer Grundstücke, die zum Korporationsgebiet gehören.
3 Er führt die Aufsicht über die Güterstrassen sowie Meliorationswerke, ordnet die auszuführenden Arbeiten gemäss den Beschlüssen der Grundeigentümerversammlung an und überwacht sie. Er
kann diese Aufgaben einzelnen seiner Mitglieder übertragen.

## Art. 6 {#art_6}

(Weitere Organe)
1 Der Aktuar führt das Protokoll der Grundeigentümerversammlung
und des Vorstandes sowie alle übrigen ihm übertragenen administrativen Geschäfte.
2 Der Kassier besorgt das Rechnungswesen der Güterkorporation.
Die Jahresrechnung ist auf Ende des Kalenderjahres abzuschliessen und einen Monat vor der Grundeigentümerversammlung den
Grundeigentümern zuzusenden.
3 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung der Güterkorporation und erstatten dem Vorstand über den Befund Bericht
zuhanden der Grundeigentümerversammlung.
4 Diese Organe werden von der Grundeigentümerversammlung
gewählt.

## Art. 7 {#art_7}

(Haftung)
1 Für Verbindlichkeiten der Güterkorporation haftet ausschliesslich
deren Vermögen.
2 Der Vorstand schliesst für Ansprüche aus der Werkeigentümerhaftung eine Versicherung ab.
Güterkorporation Herblingen 940.3
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3

## Art. 8 II. Güterstrasse sowie Meliorationswerke {#art_8}

(Eigentum und Unterhalt)
1 Die Güterkorporation betreibt und unterhält die in der Planbeilage
zu diesem Reglement als ihr Eigentum bezeichneten Güterstrassen
sowie die markierten Meliorationswerke, soweit der Unterhalt der
Güterkorporation Herblingen unterliegt.
2 Meliorationswerke sind die Drainage und die Entwässerungsgruben. Der Unterhalt der Hauptleitung der Drainage obliegt der Einwohnergemeinde Schaffhausen.

## Art. 9 {#art_9}

(Grundsätze der Finanzierung)
1 Die Finanzierung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Güterstrassen sowie Betrieb und Unterhalt der Meliorationswerke erfolgt aus
dem Vermögen der Güterkorporation Herblingen.
2 Ist das Vermögen aufgebraucht, werden zur Finanzierung der in
Abs. 1 erwähnten Aufgaben von den Eigentümern Beiträge im Verhältnis der Flächenmasse ihrer Grundstücke erhoben.
3 Die Ansätze sind so zu bemessen, dass mit den Beiträgen der
Feldgrundstücke der Unterhalt der Güterstrassen und Meliorationswerke gedeckt wird, soweit die Aufwendungen nicht durch Beiträge Dritter und der Gemeinde finanziert werden können.
4 Die Beiträge der Grundeigentümer bestehen aus einem jährlichen
Mindestbeitrag und einem Flächenbetrag pro Are.
5 Die Einwohnergemeinde Schaffhausen stellt das zum Unterhalt
der Güterwege erforderliche Material unentgeltlich zur Verfügung.

## Art. 10 {#art_10}

(ausserordentliche Beanspruchung)
1 Bei übermässiger Beanspruchung von Strassen und Wegen kann
von den Grundeigentümern oder Benützern ein angemessener
ausserordentlicher Beitrag erhoben werden.
2 Wer eine Strasse oder einen Weg beschädigt oder durch eine
übermässige Beanspruchung ausserordentlich stark abnützt, hat
die Kosten der Instandstellung zu tragen.

## Art. 11 {#art_11}

(Pflichten der Grundeigentümer)
Die Grundeigentümer sind gehalten, zur Erleichterung des Unterhalts beizutragen und alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung der gemeinsamen Anlage führen könnte. Insbesondere sind
sie gehalten, den Vorstand zu benachrichtigen, wenn sich Repara-
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Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4
turen, Ergänzungs- oder Erneuerungsarbeiten als notwendig erweisen.

## Art. 12 III. Schlussbestimmung {#art_12}

(Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts)
1 Dieses Reglement tritt nach Annahme durch den Grossen Stadtrat
mit Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 1)
2 Die Flurordnung Schaffhausen-Herblingen vom 16. Oktober 1964
wird aufgehoben.
Fussnoten:
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 7. Juli 1998.
